303.611
Diakoniekonvent, Statuta)
Der Diakoniekonvent behandelt soziale, gesellschaftliche und kirchliche Fragen und setzt sich für die Anliegen von Menschen in besonderen Lebenslagen ein.
b)
Er informiert seine Mitglieder, stellt den Erfahrungsaustausch in der täglichen Arbeit und in gemeindeübergreifenden Projekten sicher.
c)
Er pflegt und fördert die fachliche Weiterbildung seiner Mitglieder.
d)
Er sucht den Kontakt mit dem Pfarrkonvent.
e)
Er berät die Verhandlungsgeschäfte der Synode, welche die Synode oder der Kirchenrat dem Diakoniekonvent zugewiesen oder der Diakoniekonvent selbst zur Vorbereitung bestimmt hat.
f)
Er vertritt seine Mitglieder, die in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen arbeiten, gegenüber den Kirchenbehörden.
g)
Er verfasst einen Jahresbericht an den Kirchenrat.
a)
der Synode mit beratender Stimme und Antragsrecht durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden
b)
der Diakoniekonferenz der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen und in weiteren kantonalkirchlichen Gremien
c)
der Diakoniekonferenz des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes
d)
der Diakonatskonferenz der Evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz
e)
dem Dachverband SDM (Dachverband der kantonalen und interkantonalen Zusammenschlüsse der Sozialdiakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Evangelisch-reformierten Kirchen der Deutschschweiz)
a)
Der Diakoniekonvent versammelt sich mindestens zweimal im Jahr. Ausserordentliche Konvente können auf Verlangen von mindestens drei der Mitglieder einberufen werden.
b)
Personen im Praktikum können den Versammlungen ohne Stimmrecht beiwohnen. Über die Einladung von weiteren Gästen entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende.
c)
Das Mitglied des Kirchenrates, welches dem Departement Diakonie vorsteht, wird zu den Versammlungen des Diakoniekonventes eingeladen und hat beratende Stimme sowie Antragsrecht.
d)
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung.
e)
Über die Verhandlungen des Diakoniekonventes wird ein Protokoll erstellt.
f)
Die Teilnahme an den Versammlungen ist für die Mitglieder verpflichtend. Im Verhinderungsfalle haben sie sich schriftlich zu entschuldigen.