303.410

Konferenzendekret
303.410
Kantonalkirche Schaffhausen

Dekret über die kantonalkirchlichen Konferenzen (Konferenzendekret)

(Konferenzendekret)
vom 28. Juni 2007
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 32 lit. d und Art. 54 Abs. 2 RKV (RS 201.100) und in Ausführung von Art. 95 KO (RS 201.200),
beschliesst als Dekret:
A) Allgemeines
303.110 § 14 Abs. 1
§ 1
Grundlagen
201.100 § 32, 201.100 § 54, 201.200 § 95 Zur Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages in den Bereichen Sozialdiakonie, Erwachsenenbildung, Kind und Jugend, Kommunikation-Öffentlichkeitsarbeit sowie Ökumene, Mission und Entwicklungszusammenarbeit (OeME), bestehen die folgenden kantonalkirchlichen Konferenzen:

-

die Diakoniekonferenz

-

die Erwachsenenbildungskonferenz

-

die Konferenz für Kind und Jugend

-

die Konferenz für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

-

die Konferenz für Ökumene, Mission und Entwicklungszusammenarbeit (OeME-Konferenz).

§ 2
Ziele
201.100 § 54, 201.200 § 95 Die Konferenzen haben folgende Zielsetzungen:

-

Förderung der Basisarbeit in den Kirchgemeinden im betreffenden Bereich

-

Motivation und Weiterbildung

-

Kontakte zu andern Gremien und Institutionen ihres Bereiches.

§ 3
Abgrenzung der Verantwortlichkeit
1 Die Konferenzen tragen gemeinsam mit den betreffenden Kommissionen in Zusammenarbeit mit dem Kirchenrat und unter seiner Aufsicht die Verantwortung für die entsprechende Bereichsarbeit auf kantonalkirchlicher Ebene.
2 Demgegenüber liegt die Verantwortung für die entsprechende Bereichsarbeit in den Kirchgemeinden bei den Kirchenständen.
§ 4
Aufgaben der Konferenz
Jede Konferenz hat namentlich folgende Aufgaben:

a)

Sie befasst sich mit grundsätzlichen Fragen ihres Bereiches,

b)

sie unterstützt die Basisarbeit in den Kirchgemeinden im betreffenden Bereich,

c)

sie ist befugt, Wahlvorschläge zur Bestellung der Kommission zu machen und Anträge an den Kirchenrat und die Synode zu stellen.

§ 5
Tagungen
1 Jede Konferenz tagt in der Regel jährlich mindestens ein Mal.
2 Die Tagung wird einberufen und geleitet von der die betreffende Kommission präsidierenden Person.
201.200 § 85 Abs. 53 Wo in einem Bereich mehr als eine Kommission eingesetzt ist, bestimmt der Kirchenrat, welche von ihnen die Konferenz einberufen und leiten soll.
303.611 § 3 Abs. 1
§ 6
Zusammensetzung
303.410* § 14 Abs. 11 Jede Konferenz setzt sich zusammen aus

-

den Beauftragten und im entsprechenden Bereich Mitarbeitenden aller Kirchgemeinden

-

der vom Kirchenrat eingesetzten Kommission bzw. Kommissionen

-

den von den Kommissionen eingesetzten Arbeitsgruppen

-

je einer delegierten Person aus folgenden Gremien:

-

Kirchenrat

-

Pfarrkonvent

-

Diakoniekonvent

-

der vom Kirchenrat bestellten Fachstelle.

2 Stimmberechtigt bei den unter § 4 lit. c genannten Aufgaben ist jeweils eine beauftragte Person pro Kirchgemeinde. Der Kirchenstand regelt die Stimmberechtigung und die Stellvertretung.
3 Alle anderen Teilnehmenden an einer Konferenz haben beratende Stimme und Antragsrecht.
§ 7
Sonntagschul- bzw. KiK-Bereich (Kind und Kirche)
201.200 § 111 Die Sonntagschul- bzw. KiK-Arbeit wird im übergemeindlichen Bereich in bisheriger Weise eigenständig organisiert. Der kantonale Sonntagsschulverband hält eigene Tagungen ab und bestimmt deren Ziele und Aufgaben.
2 Je eine delegierte Person des Vorstandes kann mit beratender Stimme und Antragsrecht in der Konferenz für Kind und Jugend sowie in den betreffenden Kommissionen und in deren Arbeitsgruppen teilnehmen.
B) Beauftragte der Kirchgemeinde
§ 8
Beauftragte
201.100 § 54 Abs. 2, 201.200 § 95 Abs. 3, 201.200 § 129 Der Kirchenstand bestimmt für jeden Bereich mindestens ein Gemeindemitglied, das im entsprechenden Bereich mitarbeitet, als Beauftragte bzw. Beauftragten der Kirchgemeinde. In der Regel soll wenigstens eine der beauftragten Personen jedes Bereiches Mitglied des Kirchenstandes sein.
§ 9
Aufgaben
201.200 § 129 Die Beauftragten der Kirchgemeinden haben namentlich folgende Aufgaben:

a)

Sie setzen sich dafür ein, dass Kirchenstand und Kirchgemeinde sich mit Anliegen des betreffenden Bereiches befassen,

b)

sie orientieren den Kirchenstand über die Tätigkeit,

c)

sie pflegen den Kontakt zu Gemeindemitgliedern und Gruppen, die im betreffenden Bereich tätig sind,

d)

sie regen den Austausch und die punktuelle Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Gruppen und Gemeindemitgliedern an, die im entsprechenden Bereich tätig sind.

e)

sie stellen dem Kirchenstand gegebenenfalls Anträge.

C) Kommissionen
501.110 § 17 Abs. 1
§ 10
Einsetzung
201.100 § 54 Abs. 1, 201.200 § 85 Abs. 51 Die Kommissionen werden vom Kirchenrat eingesetzt und unterstehen seiner Aufsicht. Dieser ist befugt, das Präsidium zu bestimmen; im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
3 Die Person, welche die Kommission präsidiert, beruft auch die Konferenz zur Tagung ein und leitet diese. Ist diese Person verhindert, werden ihre Aufgaben von einem andern Kommissionsmitglied wahrgenommen.
§ 11
Aufgaben
201.100 § 54, 201.200 § 85 Abs. 5 Jede Kommission hat namentlich folgende Aufgaben:

a)

Sie bereitet die Tagungen der Konferenz vor und führt deren Beschlüsse aus,

b)

sie bearbeitet die von der Synode oder vom Kirchenrat überwiesenen Aufträge,

c)

sie fasst grundsätzliche Beschlüsse über Aktionen, Tagungen und Anlässe,

d)

sie regelt die Führung eines Sekretariates für ihren Bereich im Rahmen der von der Synode und vom Kirchenrat beschlossenen Vorgaben und sorgt für die Protokollführung,

e)

sie bestimmt aus ihrer Mitte die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen und wählt deren übrige Mitglieder,

f)

sie bestimmt für alle Arbeitsgruppen die Aufgaben und Kompetenzen; im übrigen konstituieren jene sich selbst unter dem Vorbehalt von lit. e,

g)

sie bestimmt dasjenige Mitglied, welches in der Synode beratende Stimme und Antragsrecht hat, (Art. 54 Abs. 3 RKV) und regelt die Stellvertretung,

h)

sie kann dem Kirchenrat Wahlvorschläge unterbreiten für Wahlen in die Kommission sowie für die Delegation in kantonale oder interkantonale Gremien des betreffenden Bereiches,

i)

sie begleitet und unterstützt allfällige Fachstellen in ihrem Bereich,

j)

sie erstattet dem Kirchenrat zu Handen der Synode jährlich Bericht über die Arbeit in Konferenz und Kommission,

k)

sie stellt dem Kirchenrat gegebenenfalls Anträge.

D) Arbeitsgruppen
§ 12
Bestellung
201.200 § 85 Abs. 5 Die vom Kirchenrat eingesetzten Kommissionen können Arbeitsgruppen bestellen. Diese werden von einem Kommissionsmitglied präsidiert.
§ 13
Aufgaben
Die Arbeitsgruppen schaffen die Verbindung zwischen der Kantonalkirche und den Kirchgemeinden einerseits sowie unter den kirchlichen Organisationen andererseits, deren Anliegen sie aufgrund ihres Arbeitsbereiches vertreten und bearbeiten.
E) Delegierte der Gremien
§ 14
Bestellung
201.200 § 96 Abs. 2, 303.410* § 6 Abs. 1 Die in der Konferenz vertretenen Gremien Kirchenrat, Pfarrkonvent und Diakoniekonvent bestimmen ihre Delegierten selbst.
§ 15
Aufgaben
Die Delegierten der Gremien bringen ihr Fachwissen in die Konferenz ein und vertreten deren Anliegen in ihren Gremien.
F) Kantonalkirchliche beauftragte Fachpersonen
§ 16
Kantonalkirchliche beauftragte Fachpersonen
201.100 § 32, 201.100 § 391 Es bestehen die folgenden den Kommissionen zugeordneten kantonalkirchlichen Beauftragungen bzw. Fachstellen[f]Rechtsgrundlage: Art. 32 lit. e und Art. 39 lit. h RKV (RS 201.100)f/f>:

-

für Erwachsenenbildung

-

für Kind und Jugend

-

für Katechetik

-

für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

-

für OeME.

201.100 § 39 Abs. 1 lit. h, 303.110 § 142 Die betreffenden Fachpersonen werden gemäss Art. 39 lit. h RKV vom Kirchenrat angestellt bzw. gewählt. Sie haben in der Synode beratende Stimme und Antragsrecht.
§ 17
Aufgaben
Die kantonalkirchlichen beauftragten Fachpersonen haben namentlich folgende Aufgaben:

a)

Anliegen des betreffenden Bereiches zu wahren, zu pflegen und zu fördern

-

in den Kirchgemeinden

-

in der Kantonalkirche

-

im überregionalen Bereich,

b)

in der betreffenden Konferenz und der Kommission mit beratender Stimme und Antragsrecht mitzuarbeiten und für die Ausführung von deren Beschlüssen zu sorgen,

c)

den Arbeitsgruppen mit Rat und Tat zur Verfügung zu stehen,

d)

die Kirchgemeinden und die Öffentlichkeit über Probleme und Aufgaben aus ihrem Bereich zu informieren,

e)

im Rahmen ihrer Möglichkeiten für Veranstaltungen der Kirchgemeinden und der Kantonalkirche zur Verfügung zu stehen.

G) Finanzielles
§ 18
Kirchgemeinden
Die Kosten für Aktionen und Anlässe auf Gemeindeebene oder in Regionen tragen die betreffenden Kirchgemeinden.
§ 19
Zentralkasse
1 Die Synode bewilligt jeweils im Rahmen des Budgets die finanziellen Mittel, die auf kantonalkirchlicher Ebene für die Umsetzung dieses Dekretes erforderlich sind.
2 Die finanziellen Geschäfte aus dem Aufgabenbereich der Konferenzen, Kommissionen und deren Arbeitsgruppen besorgt die kirchliche Zentralkasse.
§ 20
Entschädigungen
201.100 § 49, 201.200 § 104 Abs. 3, 201.200 § 1251 Die Mitarbeit in den Konferenzen geschieht ehrenamtlich.
201.200 § 122, 401.1302 Die Mitglieder der Kommissionen und der Arbeitsgruppen haben Anspruch auf Sitzungsgelder und Spesenentschädigung gemäss der geltenden Entschädigungsordnung.
3 Die kantonalkirchlichen Fachpersonen werden im Rahmen ihrer Anstellung entlöhnt. Spezielle Beauftragungen können separat entschädigt werden.
H) Schlussbestimmungen
§ 21
Inkraftsetzung und Aufhebung bisherigen Rechts
Dieses Dekret tritt mit dem Beschluss der Synode in Kraft. Alle ihm widersprechenden Bestimmungen, namentlich das "Dekret der Synode über den Auftrag der Kirche im Bereich Oekumene, Mission und Entwicklungszusammenarbeit" (OeME-Dekret) vom 28. November 1991 sind aufgehoben.
Schaffhausen, 28. Juni 2007

Im Namen der Synode
Die Vizepräsidentin: Lotti Uehlinger
Die Protokollführerin: Lisa Wieser