303.110

Geschäftsordnung der Synode (Dekret)

I . Konstituierung

1  Konstituierende Tagung

2  Kenntnisnahme vom Wahlre...

3  Inpflichtnahme

4  Rücktritt und Ersatzwahl

II. Stellung der Mitglieder...

5  Information

6  Geheimhaltungspflicht

7  Streitfälle

III. Tagungen der Synode

A. Allgemeine Bestimmungen

8  Ordentliche und ausseror...

9  Einberufung; Form, Frist...

10  Tagungsort

11  Öffentlichkeit

12  Beschlussfähigkeit...

13  Entschuldigungsgründe

14  Mitwirkung des Kirchenr...

15  Einleitung der Tagungen

B. Aussprachesynode

16  Aufgabe und Zweck

17  Synodalkommission

IV. Leitung und Dienste

18  Büro der Synode; Zusamm...

19  Präsidium

20  Das Sekretariat

V. Protokoll und Archivierung

21  Inhalt

22  Genehmigung und Bekannt...

23  Archivierung

VI. Gegenstand und Form...

24  Befugnisse

25  Tagesordnung; dringliche...

26  Worterteilung

27  Eintreten

28  Detailberatung

29  Schriftliche Formulierung...

30  Ermahnungen und Wortent...

31  Ordnungsantrag

32  Rückkommensanträge

33  Ausstandspflichten

34  Schluss der Diskussion

35  Zweite Lesung

VII. Abstimmungen

36  Stimmabgabe, Ermittlung...

37  Abstimmung unter Namens...

38  Stimmrecht des Präsidiums

39  Abstimmungsart; unwider...

40  Bereinigung von Abänder...

41  Abstimmung über teilbare...

42  Schlussabstimmung

43  Beschluss

VIII. Wahlen

44  Grundsatz der offenen...

45  Geheime Wahlen

46  Wahlvorschläge

47  Wahlzettel

48  Verfahren

IX. Kommissionen

49  Bestellung der ständigen...

50  Spezialkommissionen

51  Konstituierung der...

52  Aufgaben

53  Teilnahme und Protokoll

54  Befugnisse

55  Auskunftspflicht

56  Teilnahme des Kirchenra...

X. Fraktionen

57  Bestand

58  Vorbereitung von Sachge...

XI. Parlamentarische Vorstö...

59  Motion (verbindlicher...

60  Postulat

61  Interpellation

62  Kleine Anfrage

63  Anregungen

XII. Persönliche Erklärungen,...

64  Persönliche Erklärungen

65  Resolutionen

66  Petition (Begehren...

XIII. Entschädigungen und...

67  Rechtssammlung

68  Entschädigung

XIV. Schlussbestimmungen

69  Inkrafttreten

303.110
Kantonalkirche Schaffhausen

Dekret über die Geschäftsordnung der Synode

(Geschäftsordnung der Synode (Dekret))
vom 24. November 2010
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 32 lit. a der Kirchenverfassung vom 22. September 2002 (RS 201.100) und Art. 80 ff. der Kirchenordnung vom 29. November 2006 (RS 201.200),
beschliesst:
I . Konstituierung
§ 1
Konstituierende Tagung
201.100 § 10, 201.100 § 30 Abs. 1, 301.100 § 161 Nach der Erneuerungswahl versammelt sich die Synode auf Einladung des Kirchenrates zur konstituierenden Tagung.
2 Die Eröffnung erfolgt durch das bisherige Präsidium der Synode oder, sofern dieses nicht mehr der Synode angehört, durch dessen Stellvertretung. Es leitet die konstituierenden Geschäfte bis zur Wahl des neuen Präsidiums.
§ 2
Kenntnisnahme vom Wahlresultat
201.100 § 17 Abs. 1 lit. d1 Die Synode nimmt Kenntnis vom Resultat der Synodalwahlen.
2 Synodemitglieder, deren Wahl beanstandet wird, nehmen den Ausstand, bis über die Gültigkeit der Wahl entschieden ist.
201.200 § 80 Abs. 5, 201.210 § 3, 201.2111 Nach der Kenntnisnahme des Wahlresultats werden die Mitglieder der Synode und des Kirchenrats vom Präsidium durch Ablegung des Gelübdes in Pflicht genommen.
201.100 § 29 Abs. 4, 303.112 § 5. Abs. 12 Nach der konstituierenden Tagung in die Synode eintretende Mitglieder sind in der gleichen Weise in Pflicht zu nehmen. .
§ 4
Rücktritt und Ersatzwahl
201.100 § 29 Abs. 4, 303.112, 303.112 § 1. Abs. 11 Tritt ein Mitglied der Synode vor Ablauf der Amtsdauer zurück, so zeigt es dies dem Präsidium der Synode, dem Kirchenrat sowie dem Büro der betreffenden Kirchgemeinde an. Letzteres bereitet zusammen mit dem Kirchenstand die Ersatzwahl vor.
201.100 § 29 Abs. 22 Ein Wohnortswechsel innerhalb des Gebietes der Kantonalkirche während der Amtsdauer verpflichtet nicht zum Rücktritt.
II. Stellung der Mitglieder der Synode
§ 5
Information
1 Die Synodemitglieder haben Anspruch auf die erforderlichen allgemeinen Unterlagen zur den Ratsgeschäften.
2 Sie erhalten vom Kirchenrat Sachinformationen und Einsicht in nicht geheime Verwaltungsakten, wenn sie dies zur Ausübung des Mandates verlangen.
303.113 § 7 Abs. 1, 303.113 § 11 Abs. 1
§ 6
Geheimhaltungspflicht
201.200 § 1171 Unter die Geheimhaltungspflicht im Sinne dieser Geschäftsordnung fallen Tatsachen und Meinungsäusserungen, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind.
201.200 § 1172 Synodemitglieder und andere Personen, die bei Arbeiten der Synode und der Synodeorgane oder bei Diensten, die sie ihr leisten, von solchen Tatsachen Kenntnis erhalten, sind an die Geheimhaltungspflicht gebunden. Diese Pflicht bleibt nach dem Ausscheiden aus der Synode oder aus den entsprechenden Diensten bestehen.
201.200 § 117 Abs. 43 Das Ratsbüro kann sie nach Anhörung des Kirchenrates von der Geheimhaltungspflicht entbinden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es erfordern.
§ 7
Streitfälle
201.200 § 117 Abs. 4 Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Bestimmungen werden nach den erforderlichen Anhörungen vom Gremium (Synode oder Synodeorgan), in dem sie aufgetreten sind, endgültig entschieden.
III. Tagungen der Synode
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 8
Ordentliche und ausserordentliche Tagungen
201.100 § 30 Abs. 1, 201.200 § 80, 201.200 § 82, 401.130 § 1, 401.130 § 9 Abs. 51 Die Synode versammelt sich in der Regel zweimal im Jahr, im Sommer- und Winterhalbjahr.
201.100 § 30 Abs. 22 Das Präsidium hat spätestens innert zwei Monaten eine ausserordentliche Tagung einzuberufen, sofern der Kirchenrat oder mindestens ein Viertel der Synodemitglieder schriftlich unter Angabe des Geschäftes eine Tagung verlangen.
201.100 § 30 Abs. 2, 201.200 § 82 Abs. 1, 303.110* § 16, 303.110* § 16 Abs. 1, 303.110* § 173 Bei Bedarf beschliesst die Synode die Durchführung einer Aussprachesynode und legt deren Thematik fest. Für die Aussprachesynode gilt die vorliegende Geschäftsordnung, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen etwas Abweichendes festhalten.
§ 9
Einberufung; Form, Frist und Traktanden
303.110* § 17 Abs. 41 Die Einberufung der Synode erfolgt in schriftlicher Form. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Tagung und unter Beilage der Traktandenliste und der Verhandlungsunterlagen zugestellt sein.
303.110* § 25 Abs. 22 Einberufung und Traktandenliste werden durch das Büro der Synode in Absprache mit dem Kirchenrat festgesetzt. Die Traktandenliste kann durch die Synode geändert werden. Für zusätzliche Traktanden ist dabei § 25 Abs. 2 massgebend.
3 Das Tagungsdatum wird auch durch Publikation in den Tageszeitungen bekannt gemacht.
§ 10
Tagungsort
Die ordentlichen Tagungen finden in der Regel wechselweise in einer der Kirchgemeinden statt. Dabei ist auf eine ausgewogene regionale Verteilung zu achten. Die übrigen Tagungen werden an einem zentral gelegenen Ort abgehalten.
§ 11
Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit findet nur statt, wenn es zum Schutz wichtiger öffentlicher oder privater Interessen unerlässlich ist. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beratungen über Gesetze sind stets öffentlich.
2 Zuhörenden sowie Medienschaffenden sind im Tagungssaal besondere, von der Versammlung getrennte Plätze zuzuweisen. Wer den Ratsbetrieb stört, kann vom Präsidium nötigenfalls weggewiesen werden.
3 Medienschaffende haben sich beim Synodepräsidium zu melden. Sie erhalten Traktandenliste und Unterlagen wie die Mitglieder der Synode.
4 Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Bewilligung des Büros.
5 Das Büro entscheidet über das Auflegen von Zeitungen, Zeitschriften, Flugblättern und weiteren Schriftstücken.
§ 12
Beschlussfähigkeit und Namensruf
201.100 § 30 Abs. 31 Die Synode ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
201.100 § 30 Abs. 32 Die Präsenz wird durch Namensaufruf festgestellt. Wer zur Tagung später erscheint oder diese vorzeitig verlässt, meldet dies dem Büro.
303.110* § 17 Abs. 4, 303.110* § 53 Abs. 1
§ 13
Entschuldigungsgründe
1 Die Mitglieder der Synode und die Mitglieder des Kirchenrates sind verpflichtet, an allen Tagungen der Synode teilzunehmen. Als Entschuldigungsgründe gelten:

a)

dringende amtliche, berufliche und familiäre Verpflichtungen

b)

Militär- oder Zivilschutzdienst

c)

Ferien

d)

Unfall, eigene Krankheit oder Krankheit naher Angehöriger

e)

Trauer um einen nahen Angehörigen.

2 Entschuldigungen sind dem Präsidium vor der Tagung unter Angabe des Grundes schriftlich einzureichen.
201.200 § 146 Abs. 3, 201.200 § 148 Abs. 3, 201.200 § 150 Abs. 6, 303.410 § 16 Abs. 2
§ 14
Mitwirkung des Kirchenrates, des Kirchenratssekretariats sowie weiterer Personen und Institutionen
201.100 § 37, 201.100 § 38, 303.410 § 11 Folgende Personen verfügen in der Synode über beratende Stimme und Antragsrecht:

a)

die Mitglieder des Kirchenrates

b)

die Kirchenratssekretärin bzw. der Kirchenratssekretär und die bzw. der Medienbeauftragte, sofern sie nicht Mitglieder der Synode sind

c)

die Delegierten von ständigen Kommissionen, welche vom Kirchenrat für die Behandlung und Betreuung kantonalkirchlicher Aufgaben auf die ordentliche Amtsdauer eingesetzt werden

d)

die Delegierten der kantonalkirchlichen Konferenzen gemäss § 1 des Konferenzen-Dekrets.

e)

die Vorsitzenden des Pfarrkonvents und des Diakoniekonvents.

2 Nach Rücksprache mit dem Präsidium kann der Kirchenrat Fachleute, die nicht Mitglieder der Synode sind, zur mündlichen Berichterstattung beiziehen.
§ 15
Einleitung der Tagungen
1 Die ganztägigen Tagungen werden mit einem Gottesdienst, die übrigen Tagungen mit einer durch den Dekan bzw. die Dekanin oder einer Stellvertretung durchgeführten Besinnung eingeleitet.
2 Die Leitung der Gottesdienste wird durch das Büro bestimmt.
B. Aussprachesynode
201.200 § 82, 303.110* § 8 Abs. 31 Die Aussprachesynode ist eine offizielle Tagung der Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen. Die Teilnahme ist obligatorisch. Die Aussprachesynode dient der Besprechung und Vertiefung grundsätzlicher Themen, die eine kirchliche Besinnung erfordern, und der Verarbeitung, bzw. Vorbereitung synodaler Beschlüsse und Stellungnahmen.
303.110* § 65, 303.110* § 65 Abs. 42 Die Aussprachesynode fasst keine die Synode bindenden Beschlüsse. Für die Verabschiedung einer Resolution bedarf es eines Zweidrittelmehrs der anwesenden Mitglieder.
1 Zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung einer Aussprachesynode wählt die Synode eine ständige Synodalkommission von 5 oder 7 Mitgliedern, darunter mindestens ein Mitglied des Kirchenrates. Die Kommission kann bei Bedarf Fachleute zu ihren Sitzungen beiziehen.
2 Der Kommission können von allen kirchlichen Stellen und von jedem stimmberechtigten Gemeindemitglied Themenvorschläge unterbreitet werden.
3 Die Kommission ist für die Erstellung von Arbeitsunterlagen sowie für die thematische und organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Aussprachesynode verantwortlich. Sie sucht für jede Aussprachesynode anlass- und themengerechte Arbeitsformen. Sie sorgt dafür, dass das Ergebnis jeder Arbeitsgruppe schriftlich festgehalten, von dieser genehmigt und ein Gesamtbericht über jede Aussprachesynode erstellt wird.
303.110* § 9 Abs. 1, 303.110* § 134 Die Kommission setzt Zeitpunkt und Ort der Aussprachesynode nach Rücksprache mit dem Präsidium der Synode und dem Kirchenrat fest. Das Präsidium der Synode lädt ordnungsgemäss zur Aussprachesynode ein. Es gelten die in § 13 aufgeführten Entschuldigungsgründe.
5 Kantonalkirchliche Mitarbeitende werden als diskussionsberechtigte Gäste eingeladen. Ausserdem können Fachleute beigezogen werden.
IV. Leitung und Dienste
401.130 § 2 Abs. 1
§ 18
Büro der Synode; Zusammensetzung und Wahl
201.100 § 33 Abs. 1 lit. a, 303.110* § 45, 401.130 § 2 Das Büro der Synode besteht aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium, dem Sekretariat und zwei Stimmenzählenden. Die Wahl erfolgt gemäss § 45. Das Amt der Präsidentin, des Präsidenten ist auf maximal zwei Amtsdauern beschränkt.
§ 19
Präsidium
Das Präsidium vertritt die Synode nach aussen und stellt die Verbindung zum Kirchenrat her. Es sorgt für die Erledigung der Geschäfte, leitet die Verhandlungen und wacht über die reglementarische Ordnung. In seiner Abwesenheit tritt das Vizepräsidium, nötigenfalls ein weiteres Mitglied des Büros, an dessen Stelle.
401.130 § 2 Abs. 1
§ 20
Das Sekretariat
401.130 § 11 Das Sekretariat erledigt in Absprache mit dem Präsidium die für die Vorbereitung der Synode notwendigen Aufgaben. Es führt in der Regel das Protokoll, besorgt die nötige Ausfertigung und führt eine Liste der unerledigten Geschäfte. Zur Aufnahme der Verhandlungen können technische Hilfsmittel verwendet werden.
2 Wichtige Aktenstücke werden vom Präsidium und vom Sekretariat gemeinsam unterzeichnet. Das Büro bestimmt nötigenfalls eine Stellvertretung.
3 Das Sekretariat kann mit Synodebeschluss einer Person übertragen werden, die nicht Mitglied der Synode ist. Diese Person hat beratende Stimme in der Bürositzung.
V. Protokoll und Archivierung
§ 21
Inhalt
Das Protokoll enthält die einzelnen Geschäfte, den wesentlichen Inhalt der gehaltenen Voten, die gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, bei Zählung die Anzahl der befürwortenden und ablehnenden Stimmen sowie allfällige Ordnungsmassnahmen.
§ 22
Genehmigung und Bekanntgabe
Das vom Büro geprüfte Protokoll der Synode bzw. der Gesamtbericht einer Aussprachesynode wird den Synodalen und dem Kirchenrat möglichst rasch nach der Tagung der Synode, spätestens mit der Einladung zur folgenden Tagung, zugestellt und im Internet veröffentlicht. Begehren um Berichtigung des Protokolls sind an das Büro der Synode zu richten; kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Synode.
§ 23
Archivierung
503.110 § 5, 503.112 Die Akten der Synode werden im kantonalkirchlichen Archiv aufbewahrt.
VI. Gegenstand und Form der Beratungen
§ 24
Befugnisse
201.100 § 31, 201.100 § 32, 201.100 § 33 Die Synode übt die ihr durch die Kirchenverfassung und die Kirchenordnung übertragenen Befugnisse aus.
303.511 § 11 Abs. 1
§ 25
Tagesordnung; dringliche Geschäfte
1 Nach der Eröffnung der Tagung nimmt ein Mitglied des Büros den Namensaufruf vor.
303.110* § 9 Abs. 22 Anschliessend stellt das Präsidium die Traktandenliste zur Diskussion. Es legt die Geschäfte in der Reihenfolge vor, wie sie in der Traktandenliste aufgeführt sind bzw. von der Synode beschlossen werden.
303.110* § 65 Abs. 23 Dringliche Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können behandelt werden, sofern zwei Drittel der anwesenden Synodalen einverstanden sind, und wenn der Kirchenrat das Vorprüfungsrecht nicht beansprucht.
§ 26
Worterteilung
303.110* § 591 Bei Sachgeschäften (Bericht und Antrag) erteilt das Präsidium zunächst den Sprecherinnen und Sprechern des Kirchenrates oder der Kommission das Wort und gibt anschliessend die Diskussion frei. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen bei Motionen, Postulaten, Interpellationen und Kleinen Anfragen.
2 Wer sprechen will, meldet sich beim Büro. Das Wort wird in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt. Mitglieder, welche über den Gegenstand noch nicht gesprochen haben, erhalten den Vorrang gegenüber denjenigen, welche die Redegelegenheit bereits benützen konnten. Sprecherinnen und Sprecher von Kommissionen sowie des Kirchenrates können das Wort jederzeit verlangen.
3 Die Rednerinnen und Redner sprechen in der Regel stehend von ihren Plätzen aus.
§ 27
Eintreten
Bei der Beratung einer Vorlage findet zuerst eine Diskussion darüber statt, ob darauf eingetreten werden soll oder nicht. Dabei haben die Sprecherinnen und Sprecher des Kirchenrates und der Kommissionen den Vorrang. Wird zu einer Vorlage kein anderer Antrag gestellt, so ist Eintreten beschlossen.
§ 28
Detailberatung
1 Ist Eintreten beschlossen, so findet die Detailberatung statt. Nach der Beratung über die einzelnen Punkte wird über Annahme oder Verwerfung der ganzen Vorlage abgestimmt.
303.110* § 322 Rückkommensanträge sind bis zur Schlussabstimmung möglich. Für Rückkommensanträge nach der Schlussabstimmung gilt § 32.
§ 29
Schriftliche Formulierung der Anträge
303.110* § 31 Anträge sind von den Antragstellenden mündlich zu eröffnen und - mit Ausnahme von Ordnungsanträgen - vor Schluss der Diskussion dem Präsidium auf Verlangen schriftlich und unterzeichnet einzureichen.
§ 30
Ermahnungen und Wortentzug
1 Schweift eine Rednerin, ein Redner vom Gegenstand der Beratungen ab, so ermahnt das Präsidium zur Sache.
2 Missachtet die betroffene Person die Ermahnung des Präsidiums, so entzieht dieses ihr das Wort. Ein Einspruch gegen den Wortentzug wird von der Synode ohne Diskussion entschieden.
303.110* § 29 Abs. 1
§ 31
Ordnungsantrag
1 Als Ordnungsanträge gelten Anträge, die sich auf die Handhabung der Geschäftsordnung im Allgemeinen beziehen, die Vertagung eines Geschäfts oder den Schluss der Diskussion bezwecken.
2 Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden und sind sofort zu behandeln.
3 Wird ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Weiterführung der Beratung oder die Abstimmung bis zur Erledigung des Ordnungsantrages unterbrochen.
4 Wird einem Antrag auf Schluss der Diskussion zugestimmt, erhalten nur noch Personen das Wort, die sich bereits vorher gemeldet hatten.
303.110* § 28 Abs. 2
§ 32
Rückkommensanträge
1 Bis zum Schluss einer Tagung kann jedes Mitglied mit kurzer Begründung beantragen, auf einzelne genau zu bezeichnende Punkte eines Beratungsgegenstandes zurückzukommen.
2 Die Synode entscheidet ohne weitere Diskussion.
201.200 § 1081 Die Ausstandspflicht der Synodemitglieder richtet sich nach Art. 108 der Kirchenordnung.
2 Ist der Ausstand strittig, entscheidet die Synode darüber unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.
3 Für die Behandlung allgemeinverbindlicher Erlasse besteht keine Ausstandspflicht.
§ 34
Schluss der Diskussion
1 Wird das Wort nicht weiter verlangt, so erklärt das Präsidium die Diskussion für geschlossen und schreitet zur Abstimmung.
2 Die Versammlung kann jederzeit auf Schluss der Beratung erkennen, sofern zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies beschliesst.
§ 35
Zweite Lesung
Bei wichtigen Vorlagen kann die Synode eine zweite Lesung beschliessen. Eine zweite Lesung findet statt, wenn das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder dies beschliesst.
VII. Abstimmungen
§ 36
Stimmabgabe, Ermittlung des Resultats
1 Die Stimmabgabe geschieht durch Handerhebung mit dem Stimmausweis, sofern die Synode nicht geheime Abstimmung beschliesst.
2 Ist das Ergebnis offenkundig, so kann auf die Ermittlung der Stimmenzahlen verzichtet werden, sofern nicht ein Mitglied der Synode oder des Kirchenrates die Zählung oder die Feststellung des Gegenmehrs verlangt. Bei Schlussabstimmungen soll die Zählung in der Regel stattfinden.
§ 37
Abstimmung unter Namensaufruf
Sofern ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, erfolgt die Abstimmung unter Namensaufruf. In diesem Fall ist im Protokoll zu vermerken, wie jedes Mitglied gestimmt hat.
§ 38
Stimmrecht des Präsidiums
Das Präsidium der Synode stimmt nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Es ist berechtigt, seinen Entscheid zu begründen. Bei Abstimmungen im Büro oder in Kommissionen stimmt das Präsidium mit; bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.
§ 39
Abstimmungsart; unwidersprochene Anträge
1 Nach Schluss der Diskussion stellt das Präsidium fest, ob die Vorlage oder einzelnen Abschnitte unwidersprochen geblieben oder ob abweichende Anträge gestellt worden sind. Es legt die Fragestellung und die Art der Abstimmung dar.
2 Die Synodemitglieder haben das Recht, gegen die Art der Abstimmung Einwendungen zu machen, über welche die Synode sofort entscheidet.
3 Unwidersprochene Vorlagen oder Abschnitte, zu denen keine abweichende Anträge gestellt worden sind, gelten ohne Abstimmung als Beschluss der Synode.
301.100 § 43 Abs. 3
§ 40
Bereinigung von Abänderungs- und Zusatzanträgen
Bevor über Hauptanträge abgestimmt wird, sind Abänderungs- und Zusatzanträge zu bereinigen. Diese erhalten jedoch nur Gültigkeit durch die Annahme der Hauptanträge.
301.100 § 43 Abs. 3
§ 41
Abstimmung über teilbare Anträge
Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann jedes Mitglied der Synode die Teilung verlangen.
301.100 § 43 Abs. 3
§ 42
Schlussabstimmung
1 Besteht ein Geschäft aus mehreren Anträgen oder Teilen, so findet am Ende der Beratung eine Schlussabstimmung statt.
2 Bei zweimaliger Beratung von Gesetzen und anderen Geschäften findet die Schlussabstimmung erst nach der zweiten Beratung statt.
§ 43
Beschluss
1 Soweit in der Kirchenverfassung, einem Gesetz, einem Dekret oder der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist, gilt als Beschluss, was mit der Mehrheit der Stimmenden angenommen ist. Das absolute Mehr wird berechnet auf Grund der eingegangenen gültigen Stimmen; leere Stimmen und ungültige Stimmzettel fallen ausser Betracht.
2 Bedarf ein Beschluss einer qualifizierten Mehrheit, so wird vor der Abstimmung die Zahl der anwesenden Mitglieder der Synode ermittelt.
VIII. Wahlen
§ 44
Grundsatz der offenen Wahl
201.100 § 331 Die Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht kirchenrechtliche Vorschriften eine geheime Wahl vorschreiben oder die Synode eine solche beschliesst.
2 Wenn für Kommissionen nicht mehr Kandidierende vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, können sie ohne Wahlgang als gewählt erklärt werden.
201.100 § 33 Die Synode wählt im geheimen Wahlverfahren für die Amtsdauer von vier Jahren:

a)

das Büro der Synode

b)

das Kirchenratspräsidium, das Finanzreferat, und 3 oder 5 weitere Mitglieder des Kirchenrates

c)

die Geschäftsprüfungskommission mit 5 oder 7 Mitgliedern

d)

die Rekurskommission.

§ 46
Wahlvorschläge
1 Wahlvorschläge können vom Büro, den Fraktionen oder Synodemitgliedern schriftlich oder mündlich unterbreitet werden. Schriftliche Vorschläge müssen unterzeichnet sein.
2 Sind andere Behörden für Wahlvorschläge zuständig, so sollen diese der Synode schriftlich unterbreitet werden.
§ 47
Wahlzettel
1 Die Wahlzettel werden von den Stimmenzählenden ausgeteilt und wieder eingesammelt. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Wahlzettel.
2 Ein Wahlzettel, der mehr Namen enthält als Wahlen zu treffen sind, ist ungültig.
3 Das Synodenbüro kann vorgedruckte Wahlzettel zur Verfügung stellen. Diese enthalten die Namen der gemeldeten Kandidatinnen. Weiter haben sie die gleiche Anzahl freier Linien zu enthalten wie Sitze zu besetzen sind. Die Synodalen können dadurch andere als die auf dem Stimmzettel bereits genannten Personen wählen. Sie müssen in diesem Fall andere Kandidierende streichen, damit der Wahlzettel nicht mehr Namen enthält als Wahlen zu treffen sind (vgl. Absatz 2)
4 Das Synodenbüro erläutert das Wahlverfahren vor der Verteilung der Wahlzettel.
§ 48
Verfahren
1 In offener oder geheimer Wahl ist gewählt, wer im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht hat. Leere und ungültige Stimmen werden dabei nicht mitgezählt. Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr; ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
301.100 § 172 Im Übrigen gelten für die Durchführung der Wahlen die entsprechenden Bestimmungen des Wahlgesetzes.
3 Die Ergebnisse der Wahlen werden vom Präsidium bekannt gegeben und das Wahlprotokoll vom Sekretariat den Gewählten zugestellt.
IX. Kommissionen
303.113 § 2 Abs. 2
§ 49
Bestellung der ständigen Kommissionen und der Beauftragten der Synode
201.100 § 33, 201.100 § 40, 201.100 § 42, 201.100 § 48 Abs. 1, 303.110* § 17, 303.110* § 45 Die Synode bestellt zu Beginn jeder Amtsperiode folgende Kommissionen und Beauftragte:

a)

die Geschäftsprüfungskommission mit 5 oder 7 Mitgliedern und allenfalls die externe Revisionsstelle für das Rechnungswesen

b)

die Kommission für die Aussprachesynoden mit 5 oder 7 Mitgliedern, darunter mindestens ein Mitglied des Kirchenrates

c)

die Rekurskommission mit 5 Mitgliedern, 3 Ersatzmitgliedern und einer juristischen Sekretärin bzw. einem juristischen Sekretär.

d)

die Abgeordneten der Synode in die Abgeordnetenversammlung des SEK[f]Art. 33 lit. e und Art. 48 Abs. 1 RKV (RS 201.100)

e)

die Abgeordnete bzw. den Abgeordneten in die Konkordatskonferenz.

f)

das Synodemitglied, welches die Synode im Vorstand des Begegnungszentrums Rüdlingen vertritt.

§ 50
Spezialkommissionen
Zur Behandlung wichtiger Verhandlungsgegenstände werden Spezialkommissionen eingesetzt, sofern die Behandlung dieser Geschäfte nicht der GPK übertragen wird. Die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder sowie deren Wahl kann dem Büro der Synode übertragen werden.
§ 51
Konstituierung der Kommissionen
1 Die Kommissionen konstituieren sich selbst auf Einladung des erstgenannten Mitglieds.
201.100 § 42 Abs. 22 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
§ 52
Aufgaben
1 Die Kommissionen bereiten die ihnen zugewiesenen Geschäfte für die Synode vor. Sie treffen die notwendigen Abklärungen, prüfen die Vorlagen und unterbreiten der Synode Bericht und Antrag.
2 Die Kommissionen bezeichnen ein Mitglied für die Berichterstattung in der Synode. Eine allfällige Minderheit kann ebenfalls ein Mitglied zur Berichterstattung bestimmen.
§ 53
Teilnahme und Protokoll
303.110* § 131 Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, an allen Kommissionssitzungen teilzunehmen. § 13 vorstehend gilt analog.
2 Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll geführt, welches das Wesentliche der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse festhält. Die Protokolle werden dem Synodepräsidium zugestellt.
§ 54
Befugnisse
Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgabe:

a)

Auskünfte einholen, Amtsakten einsehen, Besichtigungen vornehmen, Vertreter und Vertreterinnen interessierter Kreise anhören

b)

Mitglieder des Kirchenrates und, mit dessen Einwilligung, im Dienst der Kantonalkirche stehende Personen befragen

c)

beim Vorliegen der Ausgabenbewilligung unabhängige Fachleute beiziehen oder Gutachten einholen.

§ 55
Auskunftspflicht
1 Die im Dienste der Kantonalkirche stehenden Personen haben den Kommissionen über Wahrnehmungen in ihrem Aufgabenbereich Auskunft zu geben und die ihnen bekannten Akten zu nennen.
2 Aus ihren wahrheitsgetreuen Aussagen dürfen ihnen keinerlei Nachteile erwachsen.
3 Mitglieder des Kirchenrates und im Dienste der Kantonalkirche stehende Personen können für Aussagen und für die Herausgabe von Akten, welche unter die Geheimhaltungspflicht fallen, nur durch den Kirchenrat davon entbunden werden. Hält der Kirchenrat die Geheimhaltungsgründe für überwiegend, so unterrichtet er die Kommission durch einen schriftlichen Bericht über den Sachverhalt.
§ 56
Teilnahme des Kirchenrates
1 Die Mitglieder des Kirchenrates nehmen je nach Bedarf der Kommissionen an den Sitzungen teil. Sie haben in den Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht und können sich von Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern begleiten lassen.
2 Die Kommissionen können das zuständige Mitglied des Kirchenrates beauftragen, zusätzliche Fragen zu klären und neue Vorschläge in bestimmtem Sinne auszuarbeiten.
X. Fraktionen
§ 57
Bestand
1 Mindestens 5 Mitglieder der Synode können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen. Jedes Mitglied der Synode kann nur einer Fraktion angehören.
2 Die Fraktionen haben ihre Bezeichnung und die Namen ihrer Präsidien dem Büro der Synode schriftlich bekannt zu geben.
§ 58
Vorbereitung von Sachgeschäften und Wahlen
1 Die Fraktionen beraten in den Fraktionssitzungen die von der Synode zu behandelnden Geschäfte und bereiten die von der Synode zu treffenden Wahlen vor.
303.110* § 592 Sie können im Rahmen der Geschäftsordnung Vorstösse vorbereiten und einbringen.
XI. Parlamentarische Vorstösse
303.110* § 591 Eine Motion ist spätestens sechs Wochen vor der Synode dem Präsidium der Synode schriftlich einzureichen. Dieses gibt die Motion ohne Verzug dem Kirchenrat bekannt.
303.110* § 592 Der schriftliche Motionstext bedarf keiner langen Begründung. Die Motion wird an der Tagung der Synode mündlich begründet. Der Kirchenrat hat sich dazu mündlich zu äussern.
3 Die Motion wird als verbindlicher Auftrag an den Kirchenrat überwiesen, wenn die Mehrheit der anwesenden Synodalen dies beschliesst.
4 Der Motionstext darf im Verlauf der Beratung nur mit Zustimmung der Motionärin, des Motionärs abgeändert werden. Eine Motion kann in ein Postulat oder eine Interpellation umgewandelt werden, wenn die Motionärin oder der Motionär dem zustimmt.
5 Sofortige materielle Erledigung einer Motion ist möglich, wenn kein Mitglied der Synode oder des Kirchenrates dagegen Einspruch erhebt. Die hängigen Motionen sind im Anhang an den Geschäftsbericht des Kirchenrats aufzuführen, und über den Stand der Erledigung ist Auskunft zu geben.
201.100 § 17 Abs. 1 lit. h, 201.100 § 626 Anträge von Kirchgemeinden und Volksmotionen werden wie Motionen behandelt.
303.110* § 601 Mit einem erheblich erklärten Postulat kann die Synode dem Kirchenrat einen Auftrag erteilen.
2 Das Postulat verpflichtet den Kirchenrat, die Angelegenheit zu überprüfen und soweit möglich im Sinne des Auftrages tätig zu werden. Seine Entscheidungsbefugnis wird durch den Auftrag nicht beschränkt.
3 Postulate sind entsprechend den Vorschriften über die Motionen einzureichen und zu beraten.
303.110* § 594 Für die Erledigung eines Postulates gelten die Bestimmungen über die Motionen. Die Synode kann im Einzelfall die Erledigungsfristen verkürzen.
303.110* § 61 Abs. 1
§ 61
Interpellation
303.110* § 611 Jedes Mitglied der Synode hat das Recht, durch eine schriftliche Anfrage Auskunft über Massnahmen der kirchlichen Verwaltung oder über allgemeine Angelegenheiten des kirchlichen Lebens zu verlangen.
2 Die Anfrage ist spätestens sechs Wochen vor der Tagung dem Präsidium der Synode einzureichen. Dieses hat sie ohne Verzug an den Kirchenrat weiterzuleiten.
3 Die Anfrage wird in der Synode mündlich begründet. Nach der Beantwortung durch den Kirchenrat erklärt die Interpellantin, der Interpellant, ob sie bzw. er von der erhaltenen Auskunft befriedigt ist oder nicht. Die Synode kann auf Antrag Diskussion beschliessen.
201.200 § 117 Abs. 1, 201.500 § 104 Der Kirchenrat ist berechtigt, die Auskunft zu verweigern, wenn Gründe des Daten- oder Persönlichkeitsschutzes dies verlangen.
303.110* § 62 Abs. 1
§ 62
Kleine Anfrage
303.110* § 621 Jedes Mitglied der Synode hat das Recht, dem Kirchenrat "Kleine Anfragen" über allgemeine Angelegenheiten des kirchlichen Lebens zu stellen. Diese Anfragen werden in der Regel an der Synode unter dem Traktandum "Umfrage" mündlich gestellt und mündlich beantwortet.
2 Der Kirchenrat kann schriftlich eingereichte "Kleine Anfragen" schriftlich beantworten. Die Antwort wird allen Mitgliedern der Synode zugestellt und im Anhang des nächsten Synodeprotokolls aufgeführt.
3 Eine Diskussion über "Kleine Anfragen" findet nicht statt.
303.110* § 63 Abs. 1
§ 63
Anregungen
303.110* § 63 Jedes Mitglied der Synode hat das Recht, Anregungen zu machen, die der Kirchenrat zur unverbindlichen Prüfung entgegen nimmt.
XII. Persönliche Erklärungen, Resolutionen und Petitionen.
303.110* § 64 Abs. 1
§ 64
Persönliche Erklärungen
303.110* § 64 Jedes Mitglied der Synode und des Kirchenrats hat das Recht, jederzeit eine persönliche Erklärung abzugeben. Persönliche Erklärungen sind kurz zu halten.
303.110* § 651 Resolutionen sind öffentliche Erklärungen, die sich an das Kirchenvolk, an die Öffentlichkeit oder an bestimmte Gruppen oder Behörden wenden.
303.110* § 25 Abs. 32 Resolutionsentwürfe können der Synode von einzelnen Mitgliedern, von den Fraktionen, vom Büro oder vom Kirchenrat unterbreitet werden. Sie kommen auf die Traktandenliste, wenn sie dem Präsidium mindestens sechs Wochen vor der Tagung der Synode schriftlich eingereicht worden sind. Verspätet eingereichte Resolutionen werden nach § 25 Abs. 3 behandelt.
3 Der Wortlaut des Resolutionsentwurfs wird den Mitgliedern der Synode und des Kirchenrates bekannt gegeben. Bei der Behandlung der Resolution wird zuerst das Wort zur Begründung erteilt. Änderungen des Resolutionstexts können auch ohne Zustimmung der antragstellenden Person beschlossen werden.
303.110* § 16 Abs. 24 Über eine Resolution ist in jedem Fall abzustimmen, es sei denn, sie werde zurückgezogen.
303.110* § 66 Abs. 1
§ 66
Petition (Begehren von aussen)
303.110* § 66 Begehren, die von ausserhalb der Synode bei deren Präsidium eingereicht werden, sind dem Kirchenrat bekannt zu geben. Der Kirchenrat oder das Büro der Synode berichten der Synode zu gegebener Zeit.
XIII. Entschädigungen und Rechtssammlung
§ 67
Rechtssammlung
Jedem Mitglied der Synode wird die offizielle kirchliche Rechtssammlung auf Wunsch kostenfrei abgegeben. Rechtsverbindlich ist die elektronische Ausgabe der Rechtssammlung (www.ref-sh.ch/rechtstexte).
§ 68
Entschädigung
401.130 § 1, 401.130 § 2, 401.130 § 3, 401.130 § 4, 401.130 § 9 Die Entschädigungen für die Mitglieder der Synode richten sich nach dem Entschädigungsdekret
XIV. Schlussbestimmungen
§ 69
Inkrafttreten
1 Diese Geschäftsordnung ersetzt die Geschäftsordnung vom 29. November 1973 und tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Sie ist zu veröffentlichen und in die offizielle kirchliche Rechtssammlung aufzunehmen.
Schaffhausen, 24. Nov. 2010

Im Namen der Synode
Der Präsident: Paul Zuber
Die Sekretärin: Lisa Wieser

Teilrevision in §47 per 22.06.2023
Die Kirchenratsschreiberin: Gabriele Higel