301.310

Kirchkorporationen, Minderheiten (Dekret)
301.310
Kantonalkirche Schaffhausen

Dekret über die Kirchkorporationen und die Minderheiten

(Kirchkorporationen, Minderheiten (Dekret))
vom 26. November 2003
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche das Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 14 und 15 der reformierten Kirchenverfassung vom 22. September 2002 (RKV),
beschliesst:
I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
201.100 § 14, 201.200 § 70, 201.200 § 711 Das vorliegende Dekret legt die Voraussetzungen für die Anerkennung und Auflösung von Kirchkorporationen fest.
201.100 § 15, 201.200 § 70, 201.200 § 71 Abs. 22 Es regelt die Rechte und Pflichten der anerkannten Kirchkorporationen und der kirchlichen Minderheiten.
II. Die Kirchkorporationen
§ 2
Definition
201.100 § 14, 201.200 § 70, 201.200 § 71 Als Kirchkorporation gilt ein von der Synode anerkannter Zusammenschluss von Mitgliedern verschiedener Kirchgemeinden des Kantons Schaffhausen mit einem gemeinsamen Anliegen (Art. 14 RKV).
§ 3
Voraussetzung der Anerkennung
Die Synode erteilt die Anerkennung als Kirchkorporation, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Mindestzahl von 50 stimmberechtigten Mitgliedern;

b)

eigenes Organisationsstatut;

c)

Einhaltung der kantonalkirchlichen Rechtsordnung;

d)

Anerkennung der kirchenrätlichen Aufsicht;

e)

eigener Finanzhaushalt.

§ 4
Entzug der Anerkennung
201.100 § 141 Die Synode entzieht einer Kirchkorporation auf Antrag des Kirchenrates die Anerkennung, wenn sie die ihr auferlegten Pflichten verletzt oder wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäss § 3 nicht mehr erfüllt sind.
2 Vor dem Entzug setzt der Kirchenrat der Kirchkorporation eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.
Einer Kirchkorporation kommen folgende Rechte zu:

a)

die eigenständig Gestaltung des kirchlichen Lebens;

b)

die Erhebung von Mitgliederbeiträgen;

c)

eine beratende Stimme mit Antragsrecht in der Synode;

d)

Beiträge der Kantonalkirche gemäss § 10 dieses Dekrets.

802.113 § 2 Abs. 1
§ 6
Pflichten
Einer Kirchkorporation kommen folgende Pflichten zu:

a)

die kirchliche Betreuung ihrer Mitglieder und die Durchführung gottesdienstlicher Handlungen;

b)

die regelmässige Information des Kirchenrats über ihre Tätigkeit und über die Zusammensetzung ihrer Organe;

c)

die Vorlage von Voranschlag und Jahresrechnung an den Kirchenrat;

d)

Einreichung des Organisationsstatuts an den Kirchenrat zur Genehmigung;

e)

Meldung der kirchlichen Amtshandlungen an das Pfarramt, auf dessen Gebiet sie vollzogen wurden.

§ 7
Mitbenutzung von Räumlichkeiten und Zusammenarbeit mit den Kirchgemeinden
1 Kirchkorporationen und Kirchgemeinden einigen sich über die gegenseitige Zusammenarbeit in Bereichen der Gemeindearbeit und der Raumbenutzung.
2 Einigungen sind schriftlich festzuhalten. Allfällige Mieten und Gebühren sind einvernehmlich festzulegen.
§ 8
Organisationsstatut
Das Statut einer Kirchkorporation hat Bestimmungen zu enthalten über:

a)

Aufgabe und Zweck der Kirchkorporation;

b)

Bezeichnung, Zusammensetzung, Wahl und Einberufung der Organe;

c)

Befugnisse der Organe und Mitwirkungsrechte der Mitglieder;

d)

Beschaffung der finanziellen Mittel;

e)

Verfahren zur Änderung des Organisationsstatuts;

f)

Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;

g)

Verfahren bei Auflösung der Kirchkorporation und ihre Folgen.

§ 9
Finanzhaushalt
Für das Rechnungswesen der Kirchkorporation sind die kantonalkirchlichen Grundsätze massgebend. Die Buchhaltung und Rechnung ist durch eine Revisionsstelle zu prüfen.
201.200 § 153 Abs. 3
§ 10
Beitrag der Kantonalkirche
Die Synode legt den kantonalkirchlichen Beitrag jährlich im Rahmen des Budgets fest. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach den vergleichbaren Beiträgen der Kantonalkirche an die Kirchgemeinden und deren Pfarrschaft, der Mitgliederzahl und den Aufgaben der Kirchkorporation sowie der Finanzlage der Kantonalkirche.
III. Minderheiten und Kommunitäten
201.100 § 151 Die Minderheit stellt ein Zusammenschluss von Kirchenmitgliedern der gleichen Kirchgemeinde dar, welche eine von der Mehrheit der Kirchgemeinde abweichende Frömmigkeit pflegt.
201.100 § 15, 201.200 § 712 Die Kommunität ist ein Zusammenschluss von Kirchenmitgliedern mit gleichem Haushalt.
§ 12
Organisationsform
Minderheiten innerhalb einer Kirchgemeinde sowie Kommunitäten können sich privatrechtlich zusammenschliessen.
§ 13
Recht auf Kirchenbenutzung
1 Eine Minderheit besitzt unter Wahrung des Vorrechts der kirchlichen Mehrheit das Recht, das Kirchengebäude und die Kultusgeräte ihrer Kirchgemeinde zu benutzen, wenn sie:

-

in einer Kirchgemeinde bis zu 300 Stimmberechtigte wenigsten 1/3,

-

in einer Kirchgemeinde bis zu 700 Stimmberechtigte wenigstens 1/5 und

-

in einer Kirchgemeinde von über 700 Stimmberechtigte wenigstens 1/7 der Stimmberechtigten umfasst.

2 Allfällige Mieten und Gebühren sind einvernehmlich festzulegen.
201.100 § 223 Voraussetzung für die Mitbenutzung ist die Erfüllung der Steuerpflicht und die Einhaltung der kirchlichen Rechtsordnung.
§ 14
Finanzielle Unterstützung
Die Synode und die Kirchgemeinden können Minderheiten und Kommunitäten auf Gesuch hin finanziell unterstützen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Beiträge. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie allfällige Bedingungen für die Unterstützung sind vertraglich zu regeln.
IV. Schlussbestimmungen
§ 15
Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt gleichzeitig mit der reformierten Kirchenverfassung vom 22. September 2002 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen und in die offizielle Sammlung der kirchlichen Erlasse aufzunehmen.
Schaffhausen, 26. Nov. 2003

Im Namen der Synode
Der Präsident: Eugen Stamm
Die Sekretärin: Regula Güttinger