301.210
Kantonalkirche Schaffhausen
Dekret über die Mitgliedschaft
(Mitgliedschaftsdekret)
vom 26. November 2003
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 4 Abs. 2 und Art. 22 der reformierten Kirchenverfassung vom 22. September 2002 (RKV
),
beschliesst:
201.100 § 4, 201.100 § 321 Das vorliegende Dekret regelt das Vorgehen bei einem Ein- oder Austritt aus der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Kantonalkirche).
201.100 § 41 Die Mitgliedschaft in einer Kirchgemeinde ist Grundlage der Mitgliedschaft in der Kantonalkirche.
201.100 § 42 Eine Person evangelisch-reformierten Glaubens gehört zur Kirchgemeinde ihres Wohnortes, sofern sie nicht schriftlich ihren Austritt aus der Kirche oder die Zugehörigkeit zu einer anderen evangelisch-reformierten Kirchgemeinde im Kanton Schaffhausen erklärt hat.
§ 3
Mitwirkung der Einwohnergemeinde
Die Einwohnerkontrolle ermittelt Änderungen der Mitgliedschaft infolge Zu- oder Wegzugs und orientiert darüber die Kirchgemeinde (vgl. Art. 96 Gemeindegesetz
).
301.100 § 6 Abs. 21 Jede Kirchgemeinde führt ein Personenregister, das in folgende Kategorien unterteilt ist:
a)
Verzeichnis aller Personen evangelisch-reformierten Glaubens, die auf dem Gebiet der Kirchgemeinde wohnen. Die Führung dieses Registers kann an die politische Gemeindeverwaltung übertragen werden;
b)
Verzeichnis aller Personen evangelisch-reformierten Glaubens, welche auf dem Gebiet der Kirchgemeinde wohnen, aber einer Wahlkirchgemeinde angehören, unter Angabe ihrer Wahlkirchgemeinde;
c)
Verzeichnis aller Personen evangelisch-reformierten Glaubens, welche nicht auf dem Gebiet der Kirchgemeinde wohnen, diese aber als Wahlkirchgemeinde gewählt haben, unter Angabe ihrer Wohnsitzgemeinde;
d)
Verzeichnis aller Personen evangelisch-reformierten Glaubens, die in der Kirchgemeinde stimm- und wahlberechtigt sind (Stimmregister).
2 Der Kirchenstand meldet dem Kirchenrat jährlich die aktuellen Mitgliederzahlen der jeweiligen Kategorie.
Die Originale der Erklärungen für den Ein- und Austritt sowie den Übertritt in eine Wahlkirchgemeinde werden zentral im Archiv der Kantonalkirche aufbewahrt
201.100 § 4 Abs. 51 Die eintrittswillige Person richtet ihre schriftliche Eintrittserklärung gemäss Art. 4 Abs. 5 RKV an das Präsidium des Kirchenstands einer Kirchgemeinde (Wohnortskirchgemeinde oder Wahlkirchgemeinde). Bei Personen unter 16 Jahren ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten nötig.
2 Die Pfarrperson oder ein Mitglied des Kirchenstandes vermittelt der eintretenden Person und allenfalls deren Erziehungsberechtigten die Grundlagen des evangelisch-reformierten Glaubens und orientiert sie über die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
3 Der Kirchenstand beschliesst über die Gültigkeit der Eintrittserklärung. Er teilt den Aufnahmebeschluss unter Beilage der Originalerklärung und des Eintrittsformulars dem Kirchenrat schriftlich mit.
Der Kirchenrat nimmt vom Eintrittsbeschluss des Kirchenstandes Kenntnis und eröffnet der eintrittswilligen Person die Aufnahme in die Kirchgemeinde und damit in die Kantonalkirche schriftlich.
Das Sekretariat der Kantonalkirche meldet den Eintritt an die Wohnortskirchgemeinde zur Weiterleitung an die Einwohnerkontrolle und die Steuerverwaltung sowie bei Eintritt in eine Wahlkirchgemeinde auch an die Wahlkirchgemeinde.
201.100 § 7 Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts beginnt nach der Zustellung der kantonalkirchlichen Eintrittsbestätigung.
III. Übertritt in eine Wahlkirchgemeinde
201.100 § 4 Abs. 21 Mitglieder der Kantonalkirche, die ihre Kirchgemeinde wechseln wollen, haben eine schriftliche Erklärung an das Präsidium der neuen und der bisherigen Kirchgemeinde zu richten. Für unter 16-Jährige ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich. Voraussetzung für den Übertritt ist das schriftliche Einverständnis des Mitglieds zur Weitergabe steuerrelevanter Daten der Wohnortsgemeinde an die Wahlkirchgemeinde.
2 Der wechselnden Person ist es freigestellt, ihren Entscheid zu begründen.
201.100 § 4 Abs. 23 Der Wechsel von einer Wahlkirchgemeinde in eine andere Wahlkirchgemeinde oder in die Wohnortskirchgemeinde ist frühestens auf Ende eines Kalenderjahres möglich.
201.100 § 4 Abs. 44 Eine Person kann nur in einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Mitglied sein.
§ 11
Aufgaben des Kirchenstandes
1 Die Kirchenstände der bisherigen und der neuen Kirchgemeinde beschliessen über die Gültigkeit des Gemeindewechsels an der nächsten ordentlichen Sitzung.
2 Der Kirchenstand der neuen Kirchgemeinde teilt den Beschluss unter Beilage der Originalerklärung und des Formulars für den Kirchgemeindewechsel dem Kirchenrat schriftlich mit.
Nach der Kenntnisnahme durch den Kirchenrat bestätigt das Sekretariat der Kantonalkirche den Kirchgemeindewechsel an:
-
die wechselnde Person
-
den Kirchenstand der bisherigen und der neuen Kirchgemeinde sowie den Kirchenstand der Wohnortskirchgemeinde, sofern diese nicht mit der bisherigen Kirchgemeinde identisch ist.
201.100 § 22, 602.210 § 51 Wer einer Wahlkirchgemeinde beitritt, hat Steuern gemäss dem höheren Steuerfuss (Wohnortskirchgemeinde resp. Wahlkirchgemeinde) zu bezahlen (Art. 22 RKV)
602.2102 Im Übrigen richtet sich der Steuereinzug nach dem Dekret über die Kirchensteuern
§ 14
Meldepflicht bei Wohnortswechsel
Wechselt ein Mitglied einer Wahlkirchgemeinde den Wohnort, so meldet es dies dem Kirchenstand der bisherigen und der neuen Wohnortskirchgemeinde sowie seiner Wahlkirchgemeinde.
§ 15
Beginn des Stimm- und Wahlrechts in der Wahlkirchgemeinde
301.210* § 12 Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts in der neuen Kirchgemeinde beginnt nach der Zustellung des kantonalkirchlichen Bestätigungsschreibens (§ 12).
102.100 § 110, 201.100 § 4 Abs. 3, 201.100 § 4 Abs. 61 Die Erklärung zum Austritt aus der evangelisch-reformierten Kirche ist schriftlich an das Präsidium des Kirchenstandes der Wohnortskirchgemeinde und allenfalls auch der Wahlkirchgemeinde zu richten. Für Personen unter 16 Jahren ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
2 Der austretenden Person ist es freigestellt, den Entscheid zu begründen.
1 Die Pfarrperson oder ein Mitglied des Kirchenstandes nimmt mit der austretenden Person Kontakt auf und führt mit ihr ein Gespräch, sofern diese es wünscht.
301.210* § 42 Der Kirchenstand bestätigt den gültigen Austritt an der nächsten Sitzung und hält diesen im Protokoll und im Register fest. Er leitet die Originalerklärung zusammen mit dem Austrittsformular an den Kirchenrat.
Der Kirchenrat vollzieht den Austritt aus der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen. Das Sekretariat der Kantonalkirche bestätigt den Austritt an:
-
die austretende Person zusammen mit der Orientierung über die Folgen des Austritts;
-
den Kirchenstand der Wohnortskirchgemeinde zur Weiterleitung an die Einwohnerkontrolle und die Steuerverwaltung; bei austretenden Personen einer Wahlkirchgemeinde auch an den Kirchenstand der Wahlkirchgemeinde.
602.210 § 2 Mit dem Austritt erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Die Beendigung der Steuerpflicht richtet sich nach dem Dekret über die Kirchensteuern
.
2 Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Schaffhausen
. Die staatlichen Vorschriften sind sinngemäss anwendbar.
§ 21
Änderung bisherigen Rechts
Die Kirchenordnung vom 3. Februar 1921 wird mit dem Inkrafttreten dieses Dekrets wie folgt geändert: Ziff. 41 und 42 aufgehoben
.
Dieses Dekret tritt gleichzeitig mit der reformierten Kirchenverfassung vom 22. September 2002 in Kraft
. Es ist zu veröffentlichen und in die offizielle Sammlung der kirchlichen Erlasse aufzunehmen.
Schaffhausen, 26. Nov. 2003
Im Namen der Synode
Der Präsident: Eugen Stamm
Die Sekretärin: Regula Güttinger