301.100

Wahlgesetz

I. Verfahren bei Abstimmungen...

A. Allgemeinde Bestimmungen

1  Anwendungsbereich

2  Stimm- und Wahlberechtig...

3  Stimmregister

4  Wahlbüro

5  Umstrittene Stimm- und...

6  Stimmausweis

7  Stimmzettel

8  Wahl- und Abstimmungster...

9  Vorbereitung der Urnenab...

10  Konstatierung des Resul...

11  Protokoll

12  Absolutes Mehr

13  Nachzählung

14  Weiterleitung der Resul...

15  Verwahrung der Stimmzet...

B. Besondere Vorschriften...

16  Amtsdauer

17  entfällt

18  Kommunale Wahlen

19  Urnen

20  Überwachung der Stimmab...

21  Öffnungszeiten der Urne

22  Stimmabgabe

23  Wahlakt

24  Briefliche Stimmabgabe

25  Stellvertretung

26  Zählung

27  Gültigkeit der Stimmzet...

28  Fortsetzung der Wahl

29  Mitteilung an die Gewäh...

30  Überwahl

31  Mitteilung an den Kirch...

C. Besondere Vorschriften...

32  Kantonalkirchliche...

33  Kommunale Abstimmungen

34  Urnenabstimmungen

D. Wahlen und Abstimmungen...

35  Versammlungsleitung

36  Einberufung

37  Einladung und Unterlagen

38  Öffentlichkeit

39  Vortragung der Verhandl...

40  Verhandlungsordnung

41  Anträge zu traktandierten...

42  Neue Anträge

43  Abstimmungen und Wahlen;...

44  Stimmrecht der Versamml...

45  Protokoll

E. Die Wahl von ordinierten...

1. Neubesetzung einer Stelle...

46  Vorbereitung der Wahl

47  Ausschreibung

48  Einzelvorschlag, Minder...

49  Voraussetzung für die...

50  Begleitbericht

51  Gegenvorschlag der...

2. Bestätigungswahl bei...

52  Stille Bestätigungswahl

53  Auf Anordnung des Kirch...

54  Auf Verlangen der Stimm...

55  Verfahren

3. Vorzeitige Bestätigungsw...

56  Auf Antrag des Kirchens...

57  Auf Antrag der Stimmber...

4. Pastorations- und Diakon...

58  Wahlkoordination

59  Unterschiedliche Ergebn...

5. Wirkung der Nichtbestäti...

60  Wirkung

II. Ausübung der Volksrechte

A. Referendum

61  Veröffentlichung, Frist

62  Unterschriftenliste

63  Stimmrechtsbescheinigung,...

64  Zustandekommen

65  Erledigung

B. Volksinitiative

66  Formelle Vorprüfung

67  Stimmrechtsbescheinigung,...

68  Zustandekommen

69  Gültigkeit

70  Fristen

71  Gegenvorschlag

72  Rückzug

III. Rechtspflege

73  Stimm- und Wahlrechtsbe...

IV. Schlussbestimmungen

74  Ausführungsbestimmungen

75  Inkrafttreten

301.100
Kantonalkirche Schaffhausen

Gesetz über die kirchlichen Abstimmungen und Wahlen (Wahlgesetz)

(Wahlgesetz)
vom 25. November 2009
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 31 lit. b der reformierten Kirchenverfassung vom 22. September 2012 (RKV, RS 201.100),
beschliesst als Gesetz:
I. Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
A. Allgemeinde Bestimmungen
Art. 1
Anwendungsbereich
201.100 § 17 Abs. 1 lit. a-f, 201.100 § 23, 201.100 § 27 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren bei:

a)

den Abstimmungen und Wahlen in den Kirchgemeinden und in Kirchgemeindeverbänden

b)

den Abstimmungen und Wahlen in der Kantonalkirche.

Art. 2
Stimm- und Wahlberechtigung
201.100 § 71 Stimm- und wahlberechtigt in kantonalkirchlichen und kirchgemeindlichen Angelegenheiten sind alle im Kanton wohnhaften Mitglieder der evangelisch-reformierten Kirche, welche das 16. Altersjahr vollendet haben. Ausgeschlossen ist, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.
2 Die Ausübung des kirchlichen Stimm- und Wahlrechts ist fakultativ.
Art. 3
Stimmregister
1 Das Recht, in einer bestimmten Kirchgemeinde sein Stimm- und Wahlrecht auszuüben, wird durch Eintrag in das Stimmregister konstatiert.
301.210 § 42 Jede Kirchgemeinde führt ein Stimmregister. Sie kann dazu das Register der Einwohnergemeinde beiziehen.
301.210 § 4, 301.210 § 93 Das Register hat die Namen sämtlicher stimm- und wahlberechtigten Personen zu enthalten, unterteilt in Einwohner und Wahlmitglieder. Die Wohnortskirchgemeinde stellt sicher, dass nur Mitglieder ihrer Kirchgemeinde das Stimm- und Wahlrecht ausüben.
4 Das Register wird drei Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltag geschlossen.
5 Jeder Stimm- und Wahlberechtigte ist befugt, das Register einzusehen.
201.100 § 17 Abs. 1 lit. a, 201.100 § 18, 201.200 § 1261 Die Kirchgemeindepräsidentin bzw. der Kirchgemeindepräsident, die Aktuarin bzw. der Aktuar sowie die von der Kirchgemeinde gewählten Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler bilden das Büro der Kirchgemeinde und der Kirchgemeindeversammlung.
Das Büro wählt eines seiner Mitglieder als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.
201.100 § 18, 301.100* § 20 Abs. 2, 301.100* § 26 Abs. 22 Wenn nötig kann das Büro für eine Urnenwahl oder -abstimmung Ersatzleute bestimmen für die Überwachung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen.
Art. 5
Umstrittene Stimm- und Wahlberechtigung
Über Anstände betreffend die Stimm- und Wahlberechtigung entscheidet das Büro.
Art. 6
Stimmausweis
1 Jedem Stimm- und Wahlberechtigten ist spätestens drei Wochen vor dem Urnenabstimmungstag, spätestens zehn Tage vor dem Urnenwahltag sowie zehn Tage vor der Kirchgemeindeversammlung ein Ausweis zuzustellen, der bei der Ausübung des Stimmrechts vorzuweisen ist.
301.210 § 4 Abs. 1 lit. d2 In kleineren Kirchgemeinden kann das Büro der Kirchgemeinde für Kirchgemeindeversammlungen auf den Versand von Stimmrechtsausweisen verzichten, sofern die Stimmberechtigten bekannt sind und sichergestellt ist, dass nur stimmberechtigte Personen an der Abstimmung oder Wahl teilnehmen.
3 Die Kosten der Ausweise trägt die Kirchgemeinde.
Art. 7
Stimmzettel
201.100 § 39 Abs. 1 lit. d Für die Stimmabgabe müssen die offiziellen Stimmzettel benützt werden. Bei kantonalkirchlichen Abstimmungen und Wahlen liefert der Kirchenrat die entsprechenden Stimmzettel.
201.100 § 27 Abs. 1
Art. 8
Wahl- und Abstimmungstermine
201.100 § 39 Abs. 1 lit. d, 201.200 § 104 Abs. 1 Der Kirchenrat setzt das Datum für eine kantonalkirchliche Abstimmung oder Wahl fest. Die Gesamterneuerungswahlen in die Synode sowie die Bestätigungswahlen für Amtspersonen haben innerhalb einer vom Kirchenrat festzulegenden Zeitspanne zu erfolgen.
Art. 9
Vorbereitung der Urnenabstimmung oder Urnenwahl
1 Der Kirchenrat bzw. der Kirchenstand setzt den Tag der Wahl oder Abstimmung fest und trifft die nötigen Anordnungen.
2 Der Abstimmungstag ist den Stimmberechtigten bei Abstimmungen mindestens vier Wochen, bei Wahlen mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungs- bzw. Wahltag bekannt zu geben.
Art. 10
Konstatierung des Resultats
1 Das Resultat der Abstimmung oder Wahl wird durch Protokoll konstatiert.
201.100 § 17 Abs. 1 lit. a, 201.100 § 33 Abs. 1 lit. a, 201.200 § 1262 Das Protokoll ist von sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Wahlbüros zu unterzeichnen.
3 Wer mit der Fassung des Protokolls nicht einverstanden ist, hat dies unter Angabe der Gründe in diesem zu vermerken.
Art. 11
Protokoll
Das Protokoll hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

Ort und Zeit der Abstimmung oder Wahl

b)

Zahl der Stimmberechtigten

c)

Zahl der eingelegten Stimmzettel

d)

Zahl der leeren, der abgegebenen gültigen und der ungültigen Stimmen.

e)

das absolute Mehr

f)

bei Abstimmungen die Zahl der Ja- und der Neinstimmen sowie die Angabe über Annahme oder Verwerfung

g)

bei Wahlen die Namen der Gewählten mit Angabe der Stimmenzahl. Sind nicht alle Wahlen zustande gekommen, so sind im Protokoll auch die Namen derjenigen anzugeben, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind.

301.100* § 43 Abs. 1
Art. 12
Absolutes Mehr
1 Bei allen Abstimmungen und bei den Wahlen für den 1. Wahlgang gilt das absolute Mehr. Dieses wird berechnet auf Grund der eingegangenen gültigen Stimmen; leere Stimmen und ungültige Stimmzettel fallen ausser Betracht.
2 Bei den Wahlen werden die gültigen Stimmen durch die doppelte Zahl der zu Wählenden geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
3 Bei den Abstimmungen werden die gültigen Stimmen durch zwei geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
301.100* § 324 Bei Abstimmungen über kantonale Vorlagen wird das Mehr auf Grund der Summe der im ganzen Kanton abgegebenen gültigen Stimmen festgestellt.
Art. 13
Nachzählung
1 Eine Nachzählung erfolgt, wenn das Ergebnis um weniger als drei Stimmen differiert.
2 Im Übrigen ordnet das Büro der Kirchgemeinde bzw. bei kantonalkirchlichen Abstimmungen oder Wahlen der Kirchenrat eine Nachzählung an, wenn Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bestehen.
Art. 14
Weiterleitung der Resultate
201.100 § 17 Abs. 1 lit. a1 Die Protokolle über das Ergebnis kantonalkirchlicher Abstimmungen, sowie über die Wahlen der ordinierten Amtspersonen, der Abgeordneten in die Synode, des Kirchenstandes und des Büros der Kirchgemeinde sind ohne Verzug dem Kirchenrat weiterzuleiten.
2 Zur Feststellung des vorläufigen Ergebnisses bei kantonalen Abstimmungen ist überdies das Ergebnis von jeder Kirchgemeinde sofort nach beendigtem Abstimmungsakt dem Kirchenratssekretariat mitzuteilen.
Art. 15
Verwahrung der Stimmzettel / Veröffentlichung des Resultates
701.111 § 6 Abs. 61 Das Resultat der Abstimmung oder Wahl ist von der zuständigen Behörde in geeigneter Form zu veröffentlichen.
2 Die Stimmzettel sind unter Verschluss zu nehmen und aufzubewahren bis die Wahl rechtskräftig ist und dann zu vernichten.
B. Besondere Vorschriften für Wahlen
201.100 § 10 Die vierjährige Amtsdauer beginnt am 1. Juni und endigt am 31. Mai.
Dieser Absatz wurde aufgelöst am "16.08.2021" durch das Gremium "".
201.100 § 17 Abs. 1 lit. a-f, 201.100 § 18, 201.100 § 18 Abs. 1 Die Wahlen in der Kirchgemeinde finden in der Kirchgemeindeversammlung statt, soweit nicht das Gesetz, die Gemeinde- oder Verbandsordnung oder ein Beschluss der Kirchgemeinde die Wahl an der Urne vorsieht. In letzterem Fall ist die betreffende Wahlart jeweils zu Beginn einer Amtsperiode festzulegen.
1 Die Urnen sind am Wahltag in passenden öffentlichen Lokalitäten verschlossen aufzustellen.
2 Die Beschaffung der Urne ist Sache der Kirchgemeinde, soweit nicht die Urnen der Einwohnergemeinde zur Verfügung stehen.
3 Besteht eine Kirchgemeinde aus verschiedenen Einwohnergemeinden, so ist in jeder Einwohnergemeinde Gelegenheit zur Benützung der Urne zu geben. Ebenso können in grösseren Kirchgemeinden mehrere Urnen aufgestellt werden.
Art. 20
Überwachung der Stimmabgabe
201.200 § 1261 Die Aufsicht über die Stimmabgabe erfolgt durch das Büro der Kirchgemeinde.
301.100* § 4 Abs. 22 Die Stimmabgabe an den Urnen ist von je zwei Mitgliedern des Büros oder den vom Büro bestimmten Ersatzleuten zu überwachen.
3 Wird die Abstimmung oder Wahl unterbrochen, muss sichergestellt sein, dass der Inhalt der Urne nicht verändert wird.
Art. 21
Öffnungszeiten der Urne
Die Zeitdauer für das Einwerfen der Stimmzettel darf nicht weniger als eine Stunde betragen. Sofern die Verhältnisse es erlauben, sind die Öffnungszeiten der Urnen jenen der Einwohnergemeinde anzupassen.
Art. 22
Stimmabgabe
1 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
301.100* § 552 Die Stimmabgabe bei der Urnenwahl geschieht durch Schreiben des Namens des oder der Kandidaten auf den Stimmzettel - vorbehalten bleibt Art. 55 nachfolgend - , bei der Urnenabstimmung durch Ausfüllen des Stimmzettels mit "Ja" oder "Nein" und Einwerfen des Zettels in die Urne.
Art. 23
Wahlakt
1 Die Stimmenden haben den Stimmzettel persönlich unter Abgabe ihrer Ausweiskarte in die Wahlurne einzulegen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die briefliche Stimmabgabe und die Stellvertretung.
Art. 24
Briefliche Stimmabgabe
1 Die Ausübung des Stimmrechts auf dem Korrespondenzwege ist bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne möglich.
2 Wer brieflich stimmen will, stellt dem Kirchgemeinde- oder Kirchenstandspräsidenten ein mit dem Absender, seiner Unterschrift und dem Vermerk "briefliche Stimmabgabe" versehenes Zustellkuvert zu.
3 Das Zustellkuvert hat zu enthalten:

a)

die Ausweiskarte

b)

die Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert (Stimmkuvert).

4 Es muss bis spätestens am Tag vor dem Abstimmungstag beim Kirchgemeinde- oder Kirchenstandspräsidenten eintreffen.
5 Das Büro prüft die Stimmberechtigung sowie die Gültigkeit der brieflichen Stimmabgabe. Das gültige Stimmkuvert wird ungeöffnet in die Urne gelegt.
Art. 25
Stellvertretung
1 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung an der Urne ist möglich

a)

für im gleichen Haushalt lebende Personen: gegenseitig

b)

für Stimmberechtigte, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie Kranke und Gebrechliche: durch eine andere stimmberechtigte Person.

2 Der Vertreter hat bei der Stimmabgabe nebst der eigenen auch die Ausweiskarte des Vertretenen abzugeben. Niemand darf in der gleichen Sache mehr als zwei Stimmzettel einlegen.
Art. 26
Zählung
1 Die Öffnung der verschlossenen Urnen und die Erwahrung des Abstimmungsresultats geschehen nach Schliessung der Urnen am Abstimmungstag. Es muss mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Büros anwesend sein.
301.100* § 4 Abs. 22 Zur rascheren Durchführung der Zählarbeit können mehrere Zählgruppen gebildet werden. Jede Zählgruppe muss mindestens aus zwei Personen, welche sich gegenseitig kontrollieren, bestehen.
201.200 § 1263 Ein Mitglied des Büros hat den Ausstand zu nehmen, sobald seine Wahl ernstlich in Betracht fällt.
4 Den Stimmberechtigten ist, soweit die Verhältnisse es gestatten, freier Zutritt zum Zählraum zu gewähren.
5 Der Leiter des Büros übt im Zählraum die Disziplinargewalt aus. Er ist berechtigt, Ruhestörende zu ermahnen und gegebenenfalls hinauszuweisen.
Art. 27
Gültigkeit der Stimmzettel
1 Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet das Büro.
2 Die teilweise oder gänzliche Ungültigkeit eines Stimmzettels beurteilt sich nach folgenden Bestimmungen:

a)

ein Stimmzettel, welcher mehr Namen enthält, als Wahlen zu treffen sind, ist ungültig

b)

ein Name, welcher auf einem Stimmzettel mehrfach eingetragen ist, wird nur einmal gezählt

c)

die Person muss so bezeichnet sein, dass über deren Identität kein Zweifel herrschen kann, widrigenfalls zählt der Name nicht

d)

ungenaue Stimmzettel sind ungültig, soweit sie ungenau sind, die genauen Bezeichnungen sind gültig

e)

nicht offizielle oder anders als handschriftlich ausgefüllte Stimmzettel sind, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen, ungültig

f)

Stimmzettel, welche ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten, sind ungültig

g)

enthält ein Stimmkuvert für die gleiche Wahl oder Abstimmung mehr als einen Stimmzettel, sind sämtliche ungültig.

Art. 28
Fortsetzung der Wahl
1 Kommt im ersten Wahlgang eine Wahl nicht zustande, so ist im zweiten Wahlgang das relative Mehr entscheidend.
201.100 § 18 Abs. 12 Bei Urnenwahlen darf die Nachwahl nicht später als zwei Monate seit dem ersten Wahltag angesetzt werden.
Art. 29
Mitteilung an die Gewählten
Das Büro macht der gewählten Person sofort Anzeige von der Wahl. Lehnt sie nicht innerhalb 48 Stunden seit Empfang der Anzeige ab, so gilt die Wahl als angenommen.
Art. 30
Überwahl
Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so gibt die grössere Stimmenzahl den Vorrang. Lehnt einer der Gewählten ab, bevor seine Wahl endgültig genehmigt ist, so kommt dies den übrigen zugut. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von den Kandidaten gezogene Los. Bei Abwesenheit eines Kandidaten zieht die Leitung des Wahlbüros das Los.
Art. 31
Mitteilung an den Kirchenrat
Die Wahlen in den Kirchgemeinden sind dem Kirchenrat zur Kenntnisnahme zu bringen.
C. Besondere Vorschriften für Abstimmungen
201.100 § 27 Abs. 1, 201.200 § 79 Abs. 2, 301.100* § 12 Abs. 4
Art. 32
Kantonalkirchliche Abstimmungen
201.100 § 18, 201.100 § 27 Die kantonalkirchlichen Abstimmungen finden in allen Kirchgemeinden an der Urne statt.
Art. 33
Kommunale Abstimmungen
201.100 § 17 Abs. 1 lit. g-m, 201.100 § 18 Die Abstimmungen in der Kirchgemeinde finden in der Kirchgemeindeversammlung statt, soweit nicht das Gesetz, die Gemeinde- oder Verbandsordnung oder ein Beschluss der Kirchgemeinde die Urnenabstimmung vorsieht. In letzterem Fall ist die betreffende Abstimmungsart jeweils zu Beginn einer Amtsperiode festzulegen.
701.111 § 6 Abs. 3
Art. 34
Urnenabstimmungen
201.100 § 18, 301.100* § 19 Für Abstimmungen an der Urne finden die vorstehenden Bestimmungen über die Urnenwahl entsprechend Anwendung.
D. Wahlen und Abstimmungen in der Kirchgemeindeversammlung
Art. 35
Versammlungsleitung
201.100 § 17 Abs. 1 lit. a, 201.200 § 126 Der Präsident bzw. die Präsidentin der Kirchgemeinde leitet die Kirchgemeindeversammlung. Im Verhinderungsfall bestimmt die Kirchgemeindeversammlung eine Stellvertretung.
Art. 36
Einberufung
201.100 § 16 Abs. 1 lit. a, 201.100 § 171 Die Kirchgemeindeversammlung tritt zusammen:

a)

auf Einladung des Präsidiums der Kirchgemeinde

b)

auf Begehren des Kirchenstandes

c)

auf Antrag eines Zehntels der Stimmberechtigten

d)

auf Anordnung des Kirchenrates.

201.100 § 82 Begehren gemäss Abs. 1 lit. c sind dem Präsidium der Kirchgemeinde mit den notwendigen Unterschriften und unter Angabe der Anträge schriftlich einzureichen. Die Versammlung ist innert zweier Monate durchzuführen.
Art. 37
Einladung und Unterlagen
1 Die Stimmberechtigten sind vom Büro der Kirchgemeinde spätestens zehn Tage vor der Versammlung durch öffentliche Publikation und unter Bekanntgabe der Traktandenliste einzuladen.
201.100 § 19, 201.200 § 1282 Innert gleicher Frist sind die Anträge und die dazugehörenden Unterlagen zur Einsicht aufzulegen. Über wichtige Geschäfte legt der Kirchenstand den Stimmberechtigten schriftlich Bericht und Antrag vor.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Fristen bei der Pfarrwahl.
Art. 38
Öffentlichkeit
1 Nicht stimmberechtigte Personen können der Versammlung als Zuhörerinnen und Zuhörer beiwohnen.
2 Sie haben sich auf den ihnen zugewiesenen, von den Stimmberechtigten getrennten, Plätzen aufzuhalten.
Art. 39
Vortragung der Verhandlungsgeschäfte
201.100 § 17 Die Kirchenstandspräsidentin bzw. der Kirchenstandspräsident oder ein anderes Mitglied des Kirchenstandes trägt der Versammlung die anstehenden Geschäfte vor oder lässt sie von anderen Berichterstatterinnen oder Berichterstattern vortragen. Im Einverständnis mit der Versammlung kann das Wort für ergänzende Auskünfte auch Fachpersonen ohne Stimmrecht erteilt werden.
Art. 40
Verhandlungsordnung
Die Versammlungsleitung eröffnet die freie Beratung und erteilt den Stimmberechtigten das Wort in der Reihenfolge der Meldung. Die Redezeit kann beschränkt werden. Kirchenstandsmitgliedern oder der für das betreffende Geschäft zuständigen Person ist das Wort sofort zu erteilen.
201.100 § 8 Abs. 1
Art. 41
Anträge zu traktandierten Geschäften
Jede stimmberechtigte Person, die an der Versammlung teilnimmt, kann Anträge zu den traktandierten Geschäften stellen. Ordnungsanträge sind unverzüglich zu behandeln und zu entscheiden.
201.100 § 8 Abs. 1
Art. 42
Neue Anträge
1 Jede stimmberechtigte Person, die an der Versammlung teilnimmt, kann dieser neue Anträge über in der Befugnis der Kirchgemeindeversammlung liegende Geschäfte unterbreiten. Die Versammlung entscheidet über die Erheblichkeit des Antrages.
2 Wird der Antrag erheblich erklärt, so kommt dem Kirchenstand das Vorprüfungsrecht zu. Dieser unterbreitet das Geschäft mit einem Bericht des Kirchenstandes innerhalb eines Jahres der Kirchgemeindeversammlung. Verzichtet der Kirchenstand auf das Vorprüfungsrecht und stimmt die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit einer sofortigen Behandlung zu, so wird der Antrag in der gleichen Versammlung behandelt.
Art. 43
Abstimmungen und Wahlen; allgemeines
301.100* § 121 Bei Abstimmungen und Wahlen in der Kirchgemeindeversammlung entscheidet vorbehältlich anderer gesetzlicher Bestimmungen das offene Handmehr. Die Bestimmung von Art. 12 ist sinngemäss anwendbar.
2 Wenn es ein Sechstel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt, ist geheim zu wählen oder abzustimmen.
303.110 § 40, 303.110 § 41, 303.110 § 423 Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, bestimmt die Versammlungsleitung die Abstimmungsfolge. Das Abstimmungsverfahren richtet sich sinngemäss nach der Geschäftsordnung der Synode.
4 Wird ein Einwand erhoben, entscheidet die Versammlung.
Art. 44
Stimmrecht der Versammlungsleitung und des Kirchenstandes
201.200 § 126 Abs. 1, 201.200 § 126 Abs. 21 Die Versammlungsleitung und die Mitglieder des Kirchenstandes sind stimmberechtigt.
2 Die Mitglieder des Kirchenstandes haben sich der Stimme zu enthalten bei der Abnahme der Rechnung sowie bei anderen Beschlüssen, die in Ausübung der Aufsichtsbefugnis der Kirchgemeindeversammlung über den Kirchenstand ergehen.
Art. 45
Protokoll
1 Über den Verlauf der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
2 Im Protokoll sind mindestens festzuhalten:

a)

Ort und Zeit der Verhandlung

b)

der Name der vorsitzenden Person, die Zahl der anwesenden Personen

c)

die Namen der Antragsstellerinnen und Antragsteller und die Anträge

d)

die Verhandlungen summarisch, die Beschlüsse im Wortlaut, bei Abstimmungen und Wahlen auch das Ergebnis

e)

die Erwägungen, soweit ein Beschluss der Begründung bedarf.

3 Die Mitglieder des Kirchenstandes und die stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kirchgemeindeversammlung können kurze Erklärungen zu Protokoll geben.
4 Die Protokolle der Kirchgemeindeversammlung stehen den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
5 Die Lesung und Genehmigung des Protokolls kann dem Büro übertragen werden.
E. Die Wahl von ordinierten Amtspersonen (Pfarrpersonen und Sozialdiakoninnen bzw. Sozialdiakone)
1. Neubesetzung einer Stelle (Neuwahl)
Art. 46
Vorbereitung der Wahl
201.100 § 31 Abs. 1 lit. b, 201.200 § 113 Abs. 3, 402.100 § 2, 402.110 § 21 Wird eine Pfarrstelle frei, so entscheidet der Kirchenrat im Rahmen des Pfarrstellendekrets über den Stellenumfang.
2 Der Präsident, die Präsidentin der Kirchgemeinde beruft so rasch wie möglich eine Kirchgemeindeversammlung ein, wenn eine Pfarr- oder Sozialdiakonatsstelle frei wird.
201.200 § 1133 Jede freie Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Wahlkommission kann zusätzlich zur Ausschreibung auch den Berufungsweg beschreiten.
201.200 § 1134 Die Vorbereitung der Wahl erfolgt in der Regel durch eine von der Kirchgemeindeversammlung eingesetzte Wahlkommission. Ein Mitglied des Kirchenrates kann in der Wahlkommission Einsitz nehmen, es hat beratende Stimme und Antragsrecht.
5 In Kirchgemeindeverbänden nimmt ein Mitglied des Verbandsvorstandes in der Wahlkommission als beratendes Mitglied Einsitz.
6 Die von ihrem Amt zurücktretende Amtsperson hat bei der Beratung über die Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers den Ausstand zu nehmen.
Art. 47
Ausschreibung
1 Die Ausschreibung der Stelle erfolgt nach Vorprüfung durch den Kirchenrat durch die Wahlkommission bzw. den Kirchenstand.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. e, 201.200 § 1102 Der Kirchenrat nimmt die Bewerbungen entgegen und übermittelt sie der vorbereitenden Behörde der Kirchgemeinde mit einem Bericht über die Wahlfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber.
Art. 48
Einzelvorschlag, Minderheitsvorschlag der Behörde
1 Die die Wahl vorbereitende Behörde hat nach bestem Wissen und Gewissen einen Einzelvorschlag aufzustellen. Dieser ist mindestens drei Wochen vor der Wahl der Kirchgemeinde bekannt zu geben.
2 Bei Stellenteilung ist für jede vorgeschlagene Person eine separate Wahl durchzuführen.
3 Minderheitsvorschläge der Wahlkommission können zusammen mit dem Mehrheitsvorschlag bei der Kirchgemeinde eingebracht werden.
4 Wird ein Kandidat oder eine Kandidatin für eine Pfarrstelle zu einem Vorstellungsgottesdienst in die Kirchgemeinde eingeladen, soll ausserdem eine gemeinsame öffentliche Aussprache vorgesehen werden.
Art. 49
Voraussetzung für die Wahl
201.100 § 39 Abs. 1 lit. e, 201.200 § 110, 201.200 § 111, 201.200 § 112 Eine Wahl darf erst angesetzt werden, wenn der Kirchenrat die Wahlfähigkeit für den Kanton Schaffhausen und die Wählbarkeit des vorgeschlagenen Kandidaten oder der vorgeschlagenen Kandidatin für die betreffende Kirchgemeinde geprüft und erteilt hat. Für diesen Beschluss sind ihm rechtzeitig die notwendigen Unterlagen, insbesondere das Wahlfähigkeitszeugnis, die Ordinationsurkunde sowie ein Lebenslauf, zuzustellen.
Art. 50
Begleitbericht
Der begleitende Bericht zu einer Wahl ist schriftlich abzufassen und mindestens drei Wochen vor der Wahl den Stimmberechtigten zur Einsicht aufzulegen oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Art. 51
Gegenvorschlag der Stimmberechtigten, Termin
1 Jede Stimmberechtigte, jeder Stimmberechtigte der Kirchgemeinde ist befugt, den Vorschlägen der vorbereitenden Behörde einen eigenen Vorschlag gegenüberzustellen. Der Gegenvorschlag ist mindestens zehn Tage vor der Wahl dem Präsidium der Wahlkommission bzw. der Kirchgemeinde schriftlich einzureichen. Die Information der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ist Sache der betreffenden Person.
2 Ist die Vorprüfung nicht mehr vorgängig einer allfälligen Wahl möglich, so kann bei einem Minderheitsvorschlag die Wahl nur unter Vorbehalt der nachträglichen Feststellung der Wahlfähigkeit und Erteilung der Wählbarkeit durch den Kirchenrat erfolgen.
2. Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtsdauer
Art. 52
Stille Bestätigungswahl
201.100 § 10, 301.100* § 16, 301.100* § 53, 301.100* § 54, 301.100* § 551 Die Kirchgemeindeversammlung wählt die Pfarrerinnen und Pfarrer bzw. die Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone auf die vierjährige Amtsdauer. Die Amtsträger gelten als in ihrem Amt für eine weitere Amtsdauer bestätigt, sofern nicht im Rahmen nachstehender Bestimmungen vom Kirchenstand (Art. 53) oder von Stimmberechtigten (Art. 54-55) eine Bestätigungswahl verlangt wird.
401.100 § 7 Abs. 1 lit. g2 Die Wahl gilt längstens bis zum Ende des Monats, in welchem das Pensionierungsalter erreicht ist.
201.100 § 17 Abs. 1 lit. e-f, 201.100 § 18, 301.100* § 183 Eine allfällige Bestätigungswahl ist entweder geheim an der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne durchzuführen.
301.100* § 52 Abs. 1, 401.100 § 9 Abs. 3, 401.100 § 10 Abs. 2
Art. 53
Auf Anordnung des Kirchenstandes
1 Beabsichtigt der Kirchenstand, für eine Amtsperson eine Bestätigungswahl durchzuführen, nimmt er mit dem Kirchenrat Rücksprache.
301.100* § 162 Der Kirchenstand teilt seine Absicht der betreffenden Amtsperson und dem Kirchenrat spätestens bis zum 30. September des dem Wahljahr vorausgehenden Jahres mit und begründet sie. Der betroffenen Person ist angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bleibt bis zur Bekanntgabe gemäss Abs. 4 vertraulich.
201.100 § 393 Der Kirchenrat unternimmt innert Monatsfrist einen Vermittlungsversuch und lädt zu diesem Zweck die betroffene Amtsperson und den Kirchenstand zu einer Aussprache ein.
4 Der Kirchenstand gibt danach bis spätestens 30. November bekannt, ob für die Amtsperson eine Bestätigungswahl durchgeführt wird oder nicht.
301.100* § 52 Abs. 1
Art. 54
Auf Verlangen der Stimmberechtigten
1 Eine Bestätigungswahl ist auch durchzuführen, sofern ein Zehntel der Stimmberechtigten, bei Kirchgemeinden mit mehr als 1200 Stimmberechtigten mindestens 120, beim Büro der Kirchgemeinde eine solche Bestätigungswahl verlangen.
2 Die Frist für eine allfällige Unterschriftensammlung beginnt am 1. Dezember und dauert bis zum 15. Januar.
301.100* § 57 Abs. 43 Auf Verlangen ist für die Unterschriftensammlung die Einsichtnahme in das Stimmregister der Kirchgemeinde zu ermöglichen. Die Adresslisten dürfen vom Gesuchsteller nicht für andere Zwecke verwendet werden.
201.200 § 1264 Das Wahlbüro der Kirchgemeinde ermittelt nach Ablauf der Sammlungsfrist das Zustandekommen des Begehrens für eine Bestätigungswahl und teilt das Ergebnis bis spätestens 31. Januar des Wahljahres der betroffenen Amtsperson und dem Kirchenrat mit.
201.200 § 126, 301.100* § 57 Abs. 45 Die Unterschriftenbogen dürfen nur von Mitgliedern des Wahlbüros eingesehen werden.
201.100 § 396 Der Kirchenrat unternimmt innert Monatsfrist einen Vermittlungsversuch und lädt zu diesem Zweck die betroffene Amtsperson, die drei Erstunterzeichner des Begehrens und den Kirchenstand zu einer Aussprache ein.
1 Die Bestätigungswahl ist bis spätestens am 31. Mai vorzunehmen .
301.100* § 56 Abs. 4, 301.100* § 57 Abs. 42 In der geheimen Bestätigungswahl ist die Frage: "Wollen Sie NN für eine weitere Amtsdauer in seinem bzw. ihrem Amt bestätigen?" auf dem Stimmzettel mit Ja oder Nein zu beantworten.
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3. Vorzeitige Bestätigungswahl während der Amtsdauer
401.100 § 8 Abs. 4
Art. 56
Auf Antrag des Kirchenstandes
201.100 § 39 Abs. 1 lit. q, 401.100 § 8 Abs. 41 Der Kirchenstand kann beim Kirchenrat beantragen, dass für eine Amtsperson während der Amtsdauer eine vorzeitige Wahl durchgeführt wird.
201.200 § 117, 401.100 § 8 Abs. 42 Der Kirchenrat prüft, ob vorgängig Gespräche zur Lösung der Schwierigkeiten zwischen dem Kirchenstand und der Amtsperson stattgefunden haben. Haben keine ausreichenden Einigungsgespräche stattgefunden, so fordert der Kirchenrat die Parteien auf, diese nachzuholen und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist. Alle Beteiligten sind zu striktem Stillschweigen verpflichtet.
3 Der Kirchenrat hört vor der Anordnung der vorzeitigen Bestätigungswahl den Kirchenstand und die Amtsperson getrennt an.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. q, 301.100* § 55 Abs. 24 Sofern nicht die Amtsperson von sich aus auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichtet oder der Kirchenstand seinen Antrag nicht zurückzieht, so ordnet der Kirchenrat innert dreier Monate seit Durchführung der Anhörung der Parteien die vorzeitige Bestätigungswahl an.
Art. 57
Auf Antrag der Stimmberechtigten
1 Ein Zehntel der stimmberechtigten Gemeindeglieder, bei Kirchgemeinden mit mehr als 1200 Stimmberechtigten mindestens 120 Personen, können schriftlich beim Kirchenrat einen Antrag auf vorzeitige Bestätigungswahl einer Amtsperson stellen.
201.100 § 392 Der Kirchenrat vermittelt in mindestens einem gemeinsamen Gespräch zwischen der Amtsperson, den drei Erstunterzeichnenden des Antrags und dem Kirchenstand.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. q3 Der Kirchenrat entscheidet spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrages, über die Anordnung der vorzeitigen Bestätigungswahl. Diese hat innerhalb von weiteren drei Monaten stattzufinden.
301.100* § 54 Abs. 3, 301.100* § 54 Abs. 5, 301.100* § 55 Abs. 24 Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 54 Abs. 3 und Abs. 5, sowie Art. 55 Abs. 2 analog.
4. Pastorations- und Diakoniegemeinschaften
201.200 § 75 Abs. 3
Art. 58
Wahlkoordination
201.100 § 24 Abs. 1, 201.200 § 751 Wird nur in einer Gemeinde durch Beschluss des Kirchenstandes oder durch Unterschriftensammlung ein Begehren für eine Bestätigungswahl (ordentliche oder vorzeitige) gestellt, ordnet der Kirchenrat für sämtliche beteiligten Gemeinden eine Bestätigungswahl an.
201.200 § 75, 702.111 § 4 Abs. 3, 702.118 § 4 Abs. 3, 702.120 § 4 Abs. 32 Die Durchführung der Bestätigungswahl richtet sich nach der bestehenden Vereinbarung zwischen den Kirchgemeinden. Die Wahl wird in jedem Fall geheim durchgeführt.
3 Wird die Wahl und die Bestätigungswahl in der Vereinbarung über das gemeinsame Pfarramt oder Diakonat nicht geregelt, so hat sie in getrennten, gleichzeitig stattfindenden Versammlungen oder Urnenwahlen zu erfolgen.
201.200 § 75 Abs. 3
Art. 59
Unterschiedliche Ergebnisse
Führt eine Bestätigungswahl für eine ordinierte Amtsperson in Kirchgemeinden, die durch ein gemeinsames Pfarramt oder Diakonat verbunden sind, zu einem unterschiedlichen Ergebnis, so ist die Bestätigung im Amt der zustimmenden Kirchgemeinde nur gültig, wenn

-

diese in Ergänzung zur getroffenen Bestätigungswahl innert sechs Monaten nach der Wahl auch einem Antrag auf Auflösung des gemeinsamen Pfarramtes oder Diakonates zustimmt und der Kirchenrat die Auflösung beschliesst, oder

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die andere beteiligte Kirchgemeinde innert sechs Monaten die Abwahl der Amtsperson widerruft und der Weiterführung des gemeinsamen Pfarramtes oder Diakonats zustimmt.

5. Wirkung der Nichtbestätigung / Abwahl
401.100 § 34 Abs. 1
Art. 60
Wirkung
401.100 § 34 Die Wirkung der Nichtbestätigung bzw. Abwahl richtet sich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes.
II. Ausübung der Volksrechte
A. Referendum
201.100 § 60 Abs. 1
Art. 61
Veröffentlichung, Frist
201.100 § 31, 201.100 § 60 Erlasse, Beschlüsse oder Vereinbarungen, die dem fakultativen Referendum unterliegen, werden vom Kirchenrat im offiziellen Publikationsorgan der Kantonalkirche veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Frist bekanntgegeben, innert der eine Volksabstimmung verlangt werden kann.
Art. 62
Unterschriftenliste
Die Unterschriftenliste muss den Titel und das Datum des Gesetzes oder Beschlusses aufführen.
Art. 63
Stimmrechtsbescheinigung, Feststellen des Ergebnisses
1 Die Kirchgemeinden sorgen für die Stimmrechtsbescheinigungen beim fakultativen Referendum.
201.100 § 602 Die mit der Stimmrechtsbescheinigung versehenen Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Frist gesamthaft beim Kirchenratssekretariat einzureichen.
3 Das Kirchenratssekretariat prüft, ob die eingereichten Unterschriften bescheinigt sind, und ermittelt das Gesamtergebnis der gültigen Unterschriften.
201.100 § 60 Abs. 2
Art. 64
Zustandekommen
1 Der Kirchenrat stellt fest, ob das Referendum zustande gekommen ist.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. d2 Er veröffentlicht seinen Beschluss im offiziellen Publikationsorgan der Kantonalkirche und ordnet innert Jahresfrist seit Einreichung des Referendumsbegehrens die Volksabstimmung an.
Art. 65
Erledigung
1 Wird die Referendumsvorlage in der Volksabstimmung angenommen, so ordnet der Kirchenrat den Vollzug des Gesetzes oder Beschlusses und die Aufnahme in die offizielle Sammlung der kirchlichen Erlasse an.
2 Ist die Vorlage nicht angenommen worden, so wird sie vom Kirchenrat als dahingefallen erklärt.
B. Volksinitiative
201.100 § 61 Abs. 1
Art. 66
Formelle Vorprüfung
201.100 § 61 Für die formelle Prüfung einer Initiative ist der Kirchenrat zuständig.
Art. 67
Stimmrechtsbescheinigung, Feststellung des Ergebnisses
1 Die Kirchgemeinden sorgen für die Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen.
2 Die mit der Stimmrechtsbescheinigung versehenen Unterschriftenlisten sind gesamthaft beim Kirchenratssekretariat einzureichen.
3 Das Kirchenratssekretariat prüft, ob die eingereichten Unterschriften bescheinigt sind, und ermittelt das Gesamtergebnis der gültigen Unterschriften.
Art. 68
Zustandekommen
201.100 § 61 Abs. 21 Der Kirchenrat stellt fest ob die Initiative zustande gekommen ist.
201.100 § 61 Abs. 22 Er veröffentlicht seinen Beschluss im offiziellen Publikationsorgan der Kantonalkirche, überweist eine zustande gekommene Initiative ohne Verzug an die Synode und orientiert die Mitglieder des Initiativkomitees.
Art. 69
Gültigkeit
201.100 § 61 Abs. 21 Verstösst eine Volksinitiative gegen übergeordnetes Recht, ist sie undurchführbar oder verletzt sie die Einheit der Form oder der Materie, so wird die Initiative von der Synode für ungültig erklärt.
2 Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.
3 Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist.
Art. 70
Fristen
1 Liegt ein gültiges Begehren vor, so hat die Synode innerhalb von 6 Monaten nach Einreichung des Begehrens zu beschliessen, ob sie ihm zustimmt, ob sie es ablehnt oder ob sie einer Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs einen Gegenvorschlag gegenüberstellen soll.
201.100 § 32 Abs. 1 lit. a2 Ist sie mit einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung einverstanden oder hat das Volk einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung zugestimmt, so ist innerhalb von 18 Monaten nach der Beschlussfassung eine Vorlage im Sinne der Initiative auszuarbeiten und innerhalb weiterer 6 Monate von der Synode zu beraten.
201.100 § 32 Abs. 1 lit. a3 Soll einem ausgearbeiteten Entwurf oder einer Vorlage, die aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet worden ist, ein Gegenvorschlag gegenübergestellt werden, so ist die entsprechende Vorlage innerhalb von 18 Monaten auszuarbeiten und innerhalb weiterer 6 Monate von der Synode zu beraten.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. d4 Innerhalb von 6 Monaten nach der Beratung in der Synode hat die Volksabstimmung über die Vorlage stattzufinden.
Art. 71
Gegenvorschlag
1 Beschliesst die Synode einen Gegenvorschlag, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann erklären,

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ob er die Initiative dem geltenden Recht vorziehe,

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ob er den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorziehe und

-

welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls das Volk beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollte.

2 Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.
3 Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Stimmen erzielt; bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als angenommen, welche bei den ersten zwei Abstimmungsfragen mehr Ja-Stimmen erhalten hat.
Art. 72
Rückzug
1 Jede Initiative kann vom Urheber oder von der Mehrheit des Initiativkomitees zurückgezogen werden.
2 Der Rückzug ist zulässig, bis der Kirchenrat die Volksabstimmung über das Initiativbegehren festgesetzt hat. Weist eine Initiative die Form der allgemeinen Anregung auf und stimmt ihr die Synode zu, so ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig.
III. Rechtspflege
201.200 § 161 Abs. 2, 201.200 § 161 Abs. 3
Art. 73
Stimm- und Wahlrechtsbeschwerde
201.100 § 7, 201.200 § 1611 Beim Kirchenrat kann Beschwerde geführt werden:

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gegen Entscheide des Kirchenstandes bzw. des Büros der Kirchgemeinde betreffend Verletzung des Stimmrechts bei Wahlen und Abstimmungen

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wegen Verletzung des Stimmrechts bei Ausübung der Volksrechte

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wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Abstimmung oder Wahl.

201.200 § 1612 Das Verfahren richtet sich nach Art. 161 der Kirchenordnung sowie nach den Bestimmungen des kantonalen Wahlgesetzes.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 74
Ausführungsbestimmungen
201.100 § 39 Der Kirchenrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 75
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf einen vom Kirchenrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft und ersetzt das Dekret über die kirchlichen Abstimmungen und Wahlen der Kirchgemeinden (Wahldekret) vom 24. November 1988.
2 Es ist zu veröffentlichen und in die offizielle Sammlung der kirchlichen Erlasse aufzunehmen.
Schaffhausen, 25. Nov. 2009

Im Namen der Synode
Der Präsident: Paul Zuber
Die Sekretärin: Lisa Wieser

Vom Kirchenrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010.
Durch Beschluss der Synode vom 24.06.2021 in den Artikeln 4, 16 und 17 geändert. Nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft gesetzt durch den Kirchenrat am 07.12.2021.