102.210
Öffentlich-rechtliche Anerkennung (Dekret)a)
eine Zugehörigkeit von mindestens 300 Seelen nachweisen;
b)
ihre Organisation vorlegen, aus welcher erhellt,
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1. dass dieselbe keinerlei Bestimmungen enthält, welche der staatlichen Gesetzgebung widersprechen oder den Interessen der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen;
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2. dass die dauernde Anstellung eines staatlich geprüften Geistlichen vorgesehen ist;
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3. dass der Geistliche durch die Kirchgemeinde gewählt wird;
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4. dass seine Amtsdauer acht Jahre beträgt.
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5. dass für die Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse gesorgt ist, sei es durch schon vorhandene oder erst zu bildende Fonds, oder aber durch Inanspruchnahme der Steuerkraft der Zugehörenden.