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Anstellung und Besoldung Katechetinnen und Katecheten
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Kantonalkirche Schaffhausen

Verordnung betreffend Anstellung und Besoldung von Katechetinnen und Katecheten

(Anstellung und Besoldung Katechetinnen und Katecheten)
vom 10. September 2024
Gestützt auf §18 des Besoldungsdekrets der Evang.-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 19. Juni 2024 (Besoldungsdekret) beschliesst der Kirchenrat:

Beilage (Anhang 1) zum Besoldungsdekret vom 19.06.2024(Link)
Beilage (Anhang 2) zum Besoldungsdekret vom 19.06.2024(Link)
Beilage (Anhang 3) zum Besoldungsdekret vom 19.06.2024(Link)
§ 1
Anstellung
Katechetinnen und Katecheten werden mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag von den Kirchgemeinden (siehe Anhang 2 zu dieser Verordnung) grundsätzlich im Monatslohn angestellt.
§ 2
Einreihung
401.120 § 2 Abs. 3 Die Einreihung erfolgt in die Lohnklassen gemäss Anhang 1 des Besoldungsdekrets. Die Bestimmung der Lohnstufe bemisst sich nach den in §2 Abs. 3 Besoldungsdekret genannten Kriterien. Sie wird durch die Kantonalkirche vorgenommen.
§ 3
Besoldung Jahrespensum
1 Die Jahresbesoldung basiert auf der Lohntabelle in Anhang 2 des Besoldungsdekrets. Das monatliche Bruttogehalt entspricht dem Jahresgehalt durch 13.
2 Bei einer Anstellung für eine Lektion pro Schulwoche (entspricht 39 Lektionen im Jahr) wird die Jahresbesoldung durch die Festlegung der Lohnklasse und Lohnstufe bei einem Beschäftigungsgrad von 4 Prozent bestimmt.
§ 4
Besoldung Einzellektionen
Für Einzellektionen (inkl. Vorbereitung und Ferienabgeltung) sind die Besoldungstabellen im Anhang 1 zu dieser Verordnung massgebend. Grundlage für den Lohn pro Lektion bildet ebenfalls die Lohntabelle in Anhang 2 des Besoldungsdekrets wobei die Jahresbesoldung für eine Lektion pro Schulwoche durch diese 39 Lektionen im Jahr geteilt wird.
§ 5
Besoldung Stunden
1 Die Entschädigung für Aufgaben ausserhalb des Pensums bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand. Aufgaben und Aufwand ausserhalb des eigentlichen Pensums sind mit der anstellenden Behörde vorgängig abzusprechen.
2 Die Stundenbesoldung für Aufgaben ausserhalb des Pensums beläuft sich für Lohnklasse 6 und 7 gemäss Anhang 1 des Besoldungsdekrets unabhängig von der Einstufung auf 43.30 (inkl. Ferienabgeltung).
Diese Verordnung löst diejenige vom 22.Juni 2010 ab. Sie wurde am 10.09.2024 vom Kirchenrat beschlossen und tritt auf 01.01.2025 in Kraft. Anhang 3 wurde mit Beschluss des Kirchenrates vom 08.04.2025 ergänzt.

Schaffhausen, 10.09.2024
Für den Kirchenrat:
Der Präsident: Wolfram Kötter
Die Schreiberin: Gabriele Schäfer

Beilagen zum Besoldungsdekret vom 19.06.2024(Link)