802.113
Kantonalkirche Schaffhausen
Organisationsstatut der Eglise réformée française de Schaffhouse
(Organisationsstatut Eglise française)
vom 26. März 2024
Die Entstehung der Eglise réformée française de Schaffhouse geht auf die Zeit nach der Vertreibung der Hugenotten in Frankreich zurück. Eine grosse Zahl von Glaubensflüchtlingen fanden in den reformierten Orten der alten Eidgenossenschaft über kürzere oder längere Zeit Zuflucht. Auch in Schaffhausen kamen seit 1683 während über 20 Jahren jährlich Hunderte und Tausende von Hugenotten an, die ihre Religion auch in Schaffhausen weiter pflegten und ihre französischsprachigen Gottesdienst ab 1685 in der ehemaligen Spitalkirche abhielten. Sie legten den Grundstein für die noch heute aktive französischsprachige reformierte Kirche, die sich über die Jahrhunderte als eigenständige reformierte Gemeinschaft behaupten konnte.
Sie pflegt seit jeher enge Beziehungen zur evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen, ohne jedoch Teil dieser zu werden. Im Hinblick auf eine institutionelle Verankerung dieser Beziehung durch die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Kirchkorporation im Sinne der Kirchenverfassung der Schaffhauser Kantonalkirche gibt sich die Eglise réformée française de Schaffhouse das folgende Organisationsstatut.
Artikel 1
Name, Rechtsstellung und Sitz
1 Unter dem Namen Eglise réformée française de Schaffhouse (nachstehend Eglise française) besteht eine seit 1685 aktive Religionsgemeinschaft, die Frauen und Männer französischer Sprache in Stadt, Kanton und Region Schaffhausen umfasst. Sie ist Mitglied der Conférence des Eglises françaises en Suisse alémanique (CERFSA).
201.100 § 14, 301.3102 Sie verfasst sich unter Vorbehalt der Anerkennung durch die Synode als Kirchkorporation im Sinne von Art. 14 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 27. Juni 2002 (nachstehend Kirchenverfassung) und des Dekrets über die Kirchkorporationen und die Minderheiten vom 26. November 2003.
3 Sie besitzt öffentlich-rechtliche Persönlichkeit im Sinne von Art. 23 der Kirchenverfassung, untersteht der kantonalkirchlichen Rechtsordnung und anerkennt die Aufsicht des Kirchenrates.
4 Sie hat ihren Sitz in Schaffhausen.
5 Sie ist vermögensfähig, führt einen eigenen Finanzhaushalt und kann Beiträge der Mitglieder erheben.
301.310 § 61 Die Eglise française führt im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmässig Gottesdienste in französischer Sprache durch und betreut ihre Mitglieder in kirchlichen Belangen.
2 Sie kann zu diesem Zweck mit anderen französischsprachigen Kirchen, mit weiteren Organisationen mit verwandter Zweckbestimmung wie auch mit nahestehenden Einzelpersonen zusammenarbeiten.
3 Sie kann weitere Aktivitäten im Interesse ihrer Mitglieder durchführen oder unterstützen.
1 Mitglied der Eglise française können Personen christlichen Glaubens werden, die im Kanton Schaffhausen oder angrenzenden Gebieten wohnen, einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Schaffhausen angehören und einen Bezug zur französischen Sprache und Kultur pflegen.
2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Sein Entscheid kann von den betroffenen Personen wie auch von jedem Mitglied an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden.
3 Die Mitgliedschaft endet mit der Erklärung des Austritts aus der Eglise française, mit dem Austritt aus der Kirchgemeinde des Mitglieds nach Absatz 1 oder dem Ableben. Weiter endet sie durch den Ausschluss des Mitglieds durch den Vorstand.
4 Ein Ausschluss ist nur dann möglich, wenn das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der Eglise française trotz Mahnung wiederholt verletzt oder deren Interessen in gravierende Weise verletzt. Der Entscheid über den Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung angefochten werden.
Artikel 4
Teilnahme und Mitwirkung weiterer Personen
Auch weitere Personen christlichen Glaubens können an den kirchlichen Aktivitäten der Eglise française mitwirken.
Artikel 5
Stimm- und Wahlrecht
301.100 Für das Stimm- und Wahlrecht der Mitglieder gelten die Vorschriften des Gesetzes über die kirchlichen Abstimmungen und Wahlen (Wahlgesetz) sinngemäss.
1 Organe der Eglise française sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Revisoren
302.1102 Soweit nicht in diesem Organisationsstatut geregelt, gelten für die Organisation, die Zuständigkeiten und das Verfahren der Organe sinngemäss die Bestimmungen des Dekrets über die Organisation und Geschäftsführung der Kirchgemeinden vom 26. November 2003.
II.1 Mitgliederversammlung
Artikel 7
Stellung, Zusammensetzung und Zuständigkeiten
1 Oberstes Organ der Eglise française ist die Mitgliederversammlung.
2 Ihr gehören alle Mitglieder der Eglise réformée française de Schaffhouse an.
3 Sie hat die folgenden Zuständigkeiten
a) Erlass und Änderung des Organisationsstatuts
b) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Kassierin oder des Kassiers, der übrigen Mitglieder des Vorstandes, der Revisionsstelle sowie der Vertretung in der kantonalkirchlichen Synode und in anderen Institutionen wie der Conférence des Eglises françaises en Suisse alémanique (CERFSA)
c) Bewilligung des Budgets und Abnahme der Jahresrechnung
d) Entscheid über das Tätigkeitsprogramm
e) Entscheid über Fragen von grosser Tragweite für die Eglise française
f) Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Vorstandes
g) falls erforderlich Festsetzung von Mitgliederbeiträgen.
4 Beschlüsse nach Abs. 3 lit. a) und c) sind dem Kirchenrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen (ordentliche Jahresversammlung).
2 Sie tritt weiter zusammen, wenn der Vorstand oder zehn Mitglieder es verlangen.
3 Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin ein. Er legt die Traktanden fest.
4 Ist die Durchführung einer Versammlung in ausserordentlichen Situationen nicht möglich, so kann der Vorstand anordnen, dass Beschlüsse auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden.
5 Gleiches gilt bei Dringlichkeit, sofern kein Mitglied dagegen Einspruch erhebt.
Artikel 9
Anträge und zusätzliche Traktanden
1 Die Mitglieder können bis 10 Tage vor der Versammlung Anträge zu den Traktanden oder zusätzliche Traktanden eingeben. Diese werden den Mitgliedern umgehend per Post oder auf elektronischem Weg bekanntgegeben und auf der Internet-Seite der Eglise française auf www.ref-sh.ch veröffentlicht.
2 Die Anträge der Mitglieder zu den mit der Einladung angekündigten Traktanden werden an der Mitgliederversammlung beraten und entschieden.
3 Weitere von den Mitgliedern nach Abs. 1 vorgeschlagene Traktanden werden beraten und entschieden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für erheblich erklärt werden.
Artikel 10
Stellung, Zusammensetzung und Konstituierung
1 Exekutives Organ der Eglise française ist der Vorstand.
2 Er besteht aus drei bis höchstens sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Die vierjährige Amtsdauer beginnt am 1. Juni und endigt am 31. Mai. Ist in diesem Zeitpunkt noch keine Nachfolgerin oder kein Nachfolger gewählt, so verlängert sich die Amtsdauer bis zu dieser Wahl.
3 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums sowie der Kassierin oder des Kassierers selbst.
4 Er legt die verschiedenen Aufgabenbereiche fest und teilt sie den einzelnen Vorstandsmitgliedern zu.
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
2 Er kann Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg oder auf elektronischem Weg fassen.
3 Er kann bei Dringlichkeit Sitzungen als Videokonferenz oder Telefonkonferenzen durchführen.
Artikel 12
Zuständigkeiten
Der Vorstand hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Sicherstellung periodischer Gottesdienste in französischer Sprache
b) Entwurf des Budgets und eines jährlichen Tätigkeitsprogrammes zuhanden der Mitgliederversammlung
c) jährliche Berichterstattung an die Mitgliederversammlung und an den Kirchenrat sowie Vorlage von Budget und Jahresrechnung an den Kirchenrat
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Wahl oder Anstellung der Pfarrerin oder des Pfarrers oder Vereinbarung einer Pastorationsgemeinschaft mit einer anderen geeigneten kirchlichen Trägerschaft
f) Meldung der kirchlichen Amtshandlungen an das Pfarramt, auf dessen Gebiet sie vollzogen wurden.
g) Führung des Finanzhaushaltes
h) Entscheid über Ausgaben und Investitionen im Rahmen des Budgets
i) Vertretung der Eglise française nach aussen, einschliesslich Pflege der Beziehungen zu den Organen der Kantonalkirche, zu deren Kirchgemeinden und zu anderen französischsprachigen reformierten Kirchen in der Schweiz und im Ausland.
j) Abschluss von Vereinbarungen, insbesondere über die Delegation von Verwaltungsaufgaben an andere kirchliche Stellen oder geeignete Dritte.
1 Der Vorstand kann einzelne oder mehrere klar umrissene Zuständigkeiten an Ausschüsse des Vorstandes oder an einzelne Vorstandsmitglieder delegieren.
2 Weiter kann er die Besorgung von Verwaltungsaufgaben vertraglich an Behörden oder Verwaltungsstellen der Kantonalkirche oder anderer Kirchgemeinden übertragen.
Artikel 14
Wahl und Zuständigkeiten
1 Die Mitgliederversammlung wählt eine bis drei Personen auf Amtsdauer als Revisorinnen oder Revisoren (Revisionsstelle).
2 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung der Eglise française und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfungstätigkeit und deren Ergebnisse.
3 Sie stellt der Mitgliederversammlung Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Rechnung und kann weitere Anträge zu finanziellen Belangen stellen.
Artikel 15
Beschaffung der finanziellen Mittel
201.200 § 67, 301.310 § 5, 802.112 Die Tätigkeiten der Eglise française werden wie folgt finanziert:
a) Vermögenserträge
b) Beitrag der Kantonalkirche gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Eglise française de Schaffhouse (ERFS) und der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen betreffend Beitrag der Kantonalkirche an die Kosten der Gemeindeaktivitäten der ERFS vom 29. April 2014.
c)
Spenden und Legate
d) Projektbezogenes Sponsoring
e) Falls erforderlich durch Beiträge der Mitglieder.
1 Der Vorstand kann eigener Kompetenz Ausgaben bis zu einer Höhe von 2‘000 Franken im Einzelfall selbständig beschliessen.
2 Für Ausgaben, die den Rahmen des Budgets um mehr als 10% überschreiten, muss er bei der Mitgliederversammlung einen Nachtragskredit beantragen.
3 Erträgt in Notsituationen eine Ausgabe in der Höhe von mehr als 50% des Budgets aus zwingenden Gründen keinen Aufschub, so kann sie der Vorstand im Einvernehmen mit der Revisionsstelle unter gleichzeitiger Anzeige an die Mitgliederversammlung unverzüglich tätigen.
Artikel 17
Ergänzendes Recht
Wo keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Bestimmungen der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung sowie die weiteren für Gemeindeangelegenheiten relevanten kantonalkirchlichen Erlasse sinngemäss anzuwenden.
Artikel 18
Revision des Organisationsstatut
Dieses Organisationsstatut kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
Das Organisationsstatut tritt nach seiner Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und unter Vorbehalt der Anerkennung der Eglise française als Kirchkorporation durch die Synode der Kantonalkirche gemäss § 3 des Dekrets über die Kirchkorporationen und die Minderheiten vom 26. November 2003 auf einen vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
Schaffhausen, 26. März 2024
Für die Mitgliederversammlung:
Edith Von Dach (Präsidentin)
Jean Eric Hiltbrunner (Vize-Präsident)
Laurent Auberson (Sekretär)
Genehmigung durch den Kirchenrat am 04. Juni 2024
Wolfram Kötter (Präsident)
Gabriele Schäfer (Schreiberin)