102.200
Kantonalkirche Schaffhausen
Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an die Landeskirchen
(Staatsbeitragsgesetz)
vom 22. November 1982
Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung (sc. der KV von 1876, d.h. die ursprüngliche Rechtsgrundlage des Gesetzes war Art. 52 der aKV vom 24. März 1876; die gegenwärtig massgebende Rechtsgrundlage ist Art. 112 Abs. 3 KV vom 17. Juni 2002, SHR 101.000),
beschliesst als Gesetz:
102.100 § 112 Abs. 3, 201.100 § 431 Der Staat
richtet für kirchliche Zwecke den Landeskirchen einen jährlichen Beitrag von 3,7 Mio. Franken aus
. Diese Summe entspricht dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November 2014
; sie wird jährlich der Entwicklung dieses Indexes angepasst.
201.100 § 43 Abs. 1 lit. b1 Der unter Art. 1 genannte Beitrag wird wie folgt unter die Landeskirchen verteilt
:
a)
Evangelisch-reformierte Landeskirche: 75,5%
b)
Römisch-katholische Landeskirche: 22,0%
c)
Christkatholische Kirchgemeinde Schaffhausen und Umgebung: 2,5%.
Abs. 1bis
Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Verteilschlüssel gemäss Abs. 1 anzupassen, sobald dies aufgrund einer erheblichen Veränderung des Verhältnisses der Mitgliederzahlen der Landeskirchen untereinander angezeigt ist. Die Landeskirchen werden vorab angehört.
Art. 3
Seelsorge an kantonalen Anstalten
Art. 4
Überführung des Kirchen- und Schulfonds / Wahrung der historischen Rechtstitel
1 Der kantonale Kirchen- und Schulfonds wird in das allgemeine Staatsvermögen überführt
.
102.200* § 1 Abs. 22 Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen des Staates
bleiben gewahrt.
Art. 5
Trägerschaft der Pensionskasse
201.100 § 41, 201.200 § 121, 401.180 archiv § 11 Die Trägerschaft der Pensionskasse der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Kanton an die Evangelisch-reformierten Landeskirche über
.
2 Der Regierungsrat kann der Pensionskasse der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen die Rechtsstellung einer selbständigen Anstalt öffentlichen Rechtes zusprechen
.
3 Wird eine selbständige Anstalt öffentlichen Rechtes geschaffen, unterliegt die Organisation der Kasse der Genehmigung des Regierungsrates. Bei Streitigkeiten über Leistungen einer solchen Kasse steht den Anspruchsberechtigten die Klage an das Obergericht zu. Das Verfahren vor Obergericht richtet sich sinngemäss nach dem Dekret über das Versicherungsgericht in der sozialen Kranken- und Unfallversicherung
.
Art. 6
Änderungen des Personalgesetzes
In Art. 2 lit. a des Gesetzes über die Dienstverhältnisse des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 26. Oktober 1970 wird der Passus «... sowie die vom Staat besoldeten Pfarrer... » gestrichen.
Art. 7
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt
. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen
.
2 Mit dem Inkrafttreten werden alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich das Gesetz betreffend die Besoldungen der Geistlichen der öffentlichen kirchlichen Korporationen des Kantons Schaffhausen und die Auslösung der Pfarrerbesoldungsbeiträge vom 15. Juli 1907, das Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über das Anstellungsverhältnis der vom Staat besoldeten Pfarrer der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Schaffhausen, der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Ramsen und der Christkatholischen Kirchgemeinde Schaffhausen und Umgebung (Pfarrerbesoldungsdekret) vom 15. Februar 1971 sowie das Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über die Pensionskasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 18. Oktober 1965.
Teilrevision durch Beschluss des Kantonsrates vom 19. Mai 2014 (mit 49 : 2 Stimmen) in den Art. 1 und 2, in Kraft getreten gemäss Kantonsratsbeschluss und unbenütztem fakultativen Referendum per 1. Januar 2015.
NB: Das ursprüngliche Gesetz, erlassen durch Beschluss des Grossen Rates (des Kantonsrates) vom 22. November 1982; angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Februar 1983. Durch Beschluss des Regierungsrates vom 13. Dezember 1983 in zwei Stufen in Kraft gesetzt: a) Art. 4 auf 1. Januar 1984, b) alle übrigen Artikel auf 1. Januar 1985. Im staatlichen Rechtsbuch: SHR 130.100.