303.250

Geschäftsordnung Kirchenrat 2023 bis 2027
303.250
Kantonalkirche Schaffhausen

Geschäftsordnung des Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen für die Amtszeit 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2027

(Geschäftsordnung Kirchenrat 2023 bis 2027)
vom 31. Oktober 2023
Gestützt auf Artikel 85 der Kirchenordnung (KO) beschliesst der Kirchenrat zur Geltung in der Amtsperiode 01. Juni 2023 bis 31. Mai 2027

Beilagen zur Geschäftsordnung des Kirchenrates (Link)
A. Allgemeines
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
201.100 § 39, 201.100 § 39 Abs. 1, 201.200 § 87, 201.200 § 92, 201.200 § 143 Die Geschäftsordnung des Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schaffhausen regelt:

a)

die Zuständigkeiten, Organisation und Arbeitsweise des Kirchenrats.

b)

die Aufgaben gegenüber den Kirchgemeinden gemäss Artikel 39 Verfassung RKV sowie Artikel 87 bis 91 KO.

c)

die Organisation der Zusammenarbeit zwischen dem Kirchenrat und den Fachstellen gemäss Artikel 143 KO.

d)

die Organisation von Vertretungen des Kirchenrates in anderen Institutionen gem. Artikel 39s) Verfassung RKV sowie Artikel 92 KO.

e)

die Unterschriften.

B. Zuständigkeiten von Personen, Einheiten und Gremien
§ 2
Gesamtkirchenrat
201.100 § 341 Der Kirchenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Zusammensetzung sowie Aufgaben und Befugnisse sind in Artikel 34 ff der Verfassung RKV geregelt.
401.120 § 82 Die Synode hat an ihrer Sitzung vom Sommer 2022 im Stellenplan B dem Kirchenrat in Abweichung von §8 des Besoldungsdekrets 185 Stellenprozente zugesprochen. Davon entfallen 50% auf das Kirchenratspräsidium, je 30% auf jeden Kirchenrat/jede Kirchenrätin. Der Vize-Präsidentin stehen für ihre diesbezüglichen Aufgaben zusätzliche 15% zur Verfügung.
402.100 § 33 Die Synode hat an ihrer Sitzung vom Sommer 2022 dem Kirchenrat einen Stellenpool von 20 Stellenprozenten gemäss Artikel 3 Pfarrstellengesetz zugesprochen.
Der Kirchenrat hält daran fest, dass jede(r) Kirchenrät:in zuständig bleibt für eine Anzahl Kirchgemeinden.
Standortgespräche sollen ab 2026 wieder aufgenommen werden.
§ 3
Legislaturziele
1 Der Kirchenrat setzt sich als übergeordnetes Legislaturziel die "Sicherstellung einer pastoralen Grundversorgung in Kirchgemeinden und Kantonalkirche". Jedes Kirchenratsreferat trägt in seinem Aufgabenbereich zur Erreichung des Zieles bei.
2 Zur Leitung und Bündelung des Prozesses setzt er die Strukturkommission ein und bildet eine Projektgruppe.
3 Er erfüllt die Aufgaben «Kirche für morgen».
§ 4
Präsidium
1 Der Präsident leitet die Sitzungen des Kirchenrats. Er legt die durch den Kirchenrat zu behandelnden Geschäfte fest.
2 Der Präsident ist direkter Vorgesetzter der Mitarbeitenden im Dienst der Kantonalkirche ("Stellenplan B"), sofern nicht andere Regelungen getroffen wurden.
3 Der Präsident vertritt die Kantonalkirche nach aussen und innen.
4 Der Präsident vertritt die Kantonalkirche in der Präsidienkonferenz der EKS, der Ost-KKP, der KiLei des Kantons, der Kirchenkonferenz (KiKo zur Zeit als Präsident), in der Geschäftsleitung des Kirchenboten und in der Konferenz der Kirchen am Rhein (KKR).
5 Er ist gemeinsam mit der Kommunikationsbeauftragten zuständig für die laufende Kommunikation nach innen und aussen.
6 Der Präsident vertritt bei Abwesenheiten den Finanzreferentin.
7 Im Rahmen des Reformprozesses "Kirche für morgen» leitet er die Projektgruppe.
8 Er ist zusammen mit der Fachstelle Katechetik zuständig für inhaltliche und organisatorische Fragestellungen im Aufgabenbereich "Stärkung und Entwicklung der Katechetik sowie der FA Kind und Jugend und KKU".
9 Er ist zuständig für die KG: Buchberg-Rüdlingen, Löhningen-Guntmadingen, Thayngen-Opfertshofen, Trasadingen-Osterfingen-Wilchingen, Lohn-Stetten-Büttenhardt.
§ 5
Finanzreferat
1 Die Kirchenrätin Finanzen (nachfolgend "Finanzreferentin") verantwortet Budget und Rechnung der Kantonalkirche und legt den Finanzplan vor.
2 Die Finanzreferentin wird unterstützt durch die Mitarbeitenden der Zentralkasse.
3 Die Finanzreferentin ist Ansprechpartnerin für die Kirchenpfleger:innen der Kirchgemeinden und organsiert deren Aus- und Weiterbildung.
4 Die Finanzreferentin verwaltet den "Fonds zur Unterstützung ausserordentlicher kirchlicher Aufgaben" gemäss der zugehörigen Verordnung.
5 Die Finanzreferentin beurteilt und bewilligt neben weiteren Personen die Gesuche der Fachstelle für Schuldenfragen (Rotes Kreuz Schaffhausen).
302.110 § 356 Die Finanzreferentin ist zuständig für die Prüfung der Rechnungen der Kirchgemeinden gemäss §35 Dekret über die Organisation der Kirchgemeinden.
7 Die Finanzreferentin leitet die Strukturkommission der KKE sowie die KKE Vergabekommissions-Sitzungen zusammen mit der FA Kirchenentwicklung.
§ 6
Referat Soziales und Gleichstellung
1 Die Kirchenrätin Soziales und Gleichstellung ist zuständig für alle Grundsatzfragen zu den Themen der Sozialdiakonie. Sie verantwortet die Beiträge an die kantonalen und interkantonalen Institutionen.
2 Die Kirchenrätin Soziales und Gleichstellung ist direkte Vorgesetzte der Mitarbeitenden in der Klinikseelsorge, der Gefängnisseelsorge und von Palliative Care. Sie ist Mitglied der kirchenrätlichen Kommission für Klinikseelsorge und ist Ansprechperson für die Notfallseelsorge.
3 Die Kirchenrätin Soziales und Gleichstellung ist Frauenbeauftragte und Mitglied der kirchenrätlichen Frauenkommission. Sie ist zuständig für kirchliche Gleichstellungs-Fragen.
4 Die Kirchenrätin Soziales und Gleichstellung ist Ansprechperson zu Fragen der persönlichen Integrität und Grenzüberschreitungen, zusammen mit der Fachorganisation MOVIS.
5 Die Kirchenrätin Soziales und Gleichstellung vertritt die Kantonalkirche im Verein für Partnerschaft-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung und bei BENEVOL.
6 Die Kirchenrätin Soziales und Gleichstellung ist zuständig für die Prüfung der Aus- und Weiterbildung der Sozialdiakon:innen.
7 Sie ist zuständig für die KG: Beringen, Buch-Ramsen, St. Johann-Münster, Stein Burg und Hemishofen, SH-Buchthalen, Dörflingen
§ 7
Referat Theologie
1 Der Kirchenrat Theologie ist zuständig für alle Grundsatzfragen zum Thema Theologie. Er verwaltet den Kredit "Gottesdienstkultur" und vertritt den Kirchenrat in theologischen Fragen gegenüber dem Konkordat, dem Pfarrkonvent, der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen und Gemeinden im Kanton Schaffhausen (AKSH) sowie der Liturgie-Gesangbuch-Konferenz, der Weiterbildungskonferenz und in Lehrfragen.
2 Der Kirchenrat Theologie ist direkter Vorgesetzter der Mitarbeitenden der Organist:innen-Kurse und der Stelleninhaberin des Stellvertreungspfarramts.
3 Der Kirchenrat Theologie ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung für Pfarrpersonen und Laienprediger:innen (Prädikant:innen). Er ist zuständig für die Theologiestudierenden der Kantonalkirche und Teilnehmenden an den Theologiekursen.
4 Der Kirchenrat Theologie ist zuständig für Fragen der Pfarramtsstellvertretung sowie für Fragen der Wahlfähigkeit von Pfarrpersonen.
5 Der Kirchenrat Theologie ist zuständig für die Armeeseelsorge.
6 Der Kirchenrat Theologie ist Mitglied der Projektgruppe.
Zuständig für die KG: Gächlingen, Neunkirch, Neuhausen, Stadtverband, SH-Zwingli, SH-Herblingen, Eglise
§ 8
Referat Kirchenentwicklung
1 Die Kirchenrätin Kirchenentwicklung ist zuständig für alle Grundsatzfragen der Kirchenentwicklung. Sie fördert die Kirchenentwicklung an der Basis und vertritt die Kantonalkirche zu diesen Fragen nach innen und nach aussen.
2 Die Fachstelle Kirchenentwicklung ist ihr direkt unterstellt.
3 Die Kirchenrätin Kirchenentwicklung ist Vorsitzende der Kommission für Kirchenentwicklung (KKE).
4 Sie ist Beirätin im Zentrum für Kirchenentwicklung an der theologischen Fakultät Zürich
5 Sie ist Vertreterin des Kirchenrates in der einfachen Gesellschaft Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, zusammen mit dem SAH (Schaffhauser Arbeiterhilfswerk) und dem Förderverein RBS.
6 Im Rahmen der Beratung für Kirchgemeinden zu Kirchenentwicklungsfragen und speziellen Herausforderungen, leitet sie den Berater-Pool und ist verantwortlich für Qualität und Finanzierung der Beratungen.
7 Die Kirchenrätin Kirchenentwicklung ist gleichzeitig Vize-Präsidentin des Kirchenrates.
8 Die Vizepräsidentin ist erste Ansprechperson für die Beratung und Unterstützung aller Kirchgemeinden hinsichtlich Vakanzvertretungen und deren Möglichkeiten. Diese Aufgabe triagiert sie je nach Kapazität an den Präsidenten.
Zuständig für die KG: Beggingen-Siblingen, Hallau, Oberhallau, Schleitheim, SH-Steig, Bargen-Merishausen, Hemmental
§ 9
Stellvertretungen
1 Der Kirchenrat regelt die Stellvertretungen untereinander wie folgt:
2 Die Kirchenrätin Kirchenentwicklung (Vize-Präsidium) vertritt den Präsidenten. Der Präsident vertritt die Finanzreferentin. Die Finanzreferentin vertritt die Kirchenrätin Kirchenentwicklung. Der Kirchenrat Theologie und die Kirchenrätin Soziales und Gleichstellung vertreten sich gegenseitig.
3 Die Stellvertretungsregelung gilt gegenüber allen inhaltlichen und personellen Geschäften sowie im Hinblick auf die Wahrnehmung von Aufgaben gegenüber innen und aussen.
§ 10
Kirchenratsschreiberin, Kanzleileiterin
201.100 § 381 Der Kirchenrat (Personen, Einheiten und Gremien) wird in allen Belangen von Organisation, Koordination und Administration durch die Kirchenratsschreiberin unterstützt. Die Kirchenratsschreiberin entspricht in ihrer Funktion und ihren Aufgaben der im Artikel 38 Verfassung RKV benannten Kirchenratssekretärin.
2 Der Kirchenratsschreiberin obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
• Er- und Überarbeitung, sowie Prüfung von Rechtstexten
• Prüfung von Verträgen, Protokollen und anderen rechtlichen Dokumenten
• Vorbereitung, Ausführung und Kontrolle der Kirchenratsbeschlüsse
• Koordination der Zusammenarbeit von Kirchenrat mit den Gremien (Fachstellen, Kommissionen)
• Personaladministration in Absprache mit der Zentralkasse
• Leitung von Projekten in ihrem Kompetenzbereich
• Freigabe von Zahlungen der Kasse und Bankvollmacht.
3 Die Kirchenratsschreiberin hat Antragsrecht gegenüber dem Kirchenrat und der Synode.
4 Die Kirchenratsschreiberin ist erste Anlaufstelle bei Fragen von Externen an den Kirchenrat.
5 Dieser Absatz wurde aufgelöst am "13.10.2025" durch das Gremium "".
6 Die Kirchenratsschreiberin ist direkte Vorgesetzte der Mitarbeiterinnen der Zentralkasse und der Kirchenrats-Sekretärin.
§ 11
Kommunikationsbeauftragte
1 Der Kirchenrat wird in allen Belangen der Kommunikation nach aussen durch die Kommunikationsbeauftragte unterstützt.
2 Die Kommunikationsbeauftragte nimmt in der Regel an den Sitzungen des Kirchenrats teil. Sie hat Antragsrecht.
3 Die Kommunikationsbeauftragte bildet mit dem Internetbeauftragten die Fachstelle Kommunikation.
4 Die Kommunikationsbeauftragte ist seitens der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Co-Leiterin der Oekumenischen Kommission für Medienarbeit OeKM.
5 Im Rahmen von Kirche für morgen erarbeitet sie ein Kommunikationskonzept. Sie ist gemeinsam mit dem Kirchenratspräsidenten zuständig für die laufende Kommunikation des Prozesses nach innen und aussen.
6 Sie fördert die Freiwilligen/Mitarbeiter:innen der verschiedenen Mediengefässe.
C. Arbeitsweise des Kirchenrats
§ 12
Sitzungen des Kirchenrats
201.100 § 361 Der Kirchenrat versammelt sich gemäss Artikel 36 Verfassung RKV so oft es die Geschäfte erfordern zu einer Sitzung. In der Regel finden Sitzungen alle zwei Wochen statt. Artikel 36 Verfassung RKV legt fest, dass eine ausserordentliche Sitzung auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern stattfindet. Die Daten der ordentlichen Sitzungen werden in der Jahresplanung des Kirchenrats festgelegt.
2 Die Sitzungen des Kirchenrats dienen der gegenseitigen Information, der Planung, Beratung und Beschlussfassung zu den Geschäften betreffend die kirchenrätlichen Aufgaben. Sie beginnen mit einem "Wort zum Tag".
3 Jeder Kirchenrat/jede Kirchenrätin sowie die Kirchenratsschreiberin und die Fachstellen können die Behandlung eines Geschäfts beantragen.
303.250* § 14 Abs. 44 Die Anträge und allfällige Beilagen sind in der Regel bis vier Arbeitstage vor der Sitzung per Mail an die Sekretärin des Kirchenrats zu schicken oder in den vorbereiteten Sitzungsordner Q:\0 Führung und Organisation\0-1 Kirchenrat\0-1-1 Sitzungsvorbereitung zu stellen. Die Mitglieder des Kirchenrats sowie die Kirchenratsschreiberin und die Kommunikationsbeauftragte erhalten die Unterlagen von der Sekretärin entweder drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich zugestellt oder sie liegen bis zu diesem Zeitpunkt aufbereitet im o.g. Ordner vor.
5 Die Sekretärin des Kirchenrats bereitet die Sitzung in Absprache mit dem Präsidenten vor und führt das Protokoll. Das Protokoll muss die genaue Bezeichnung der Beratungsgegenstände sowie die vollständige Angabe aller Beschlüsse, wenn nötig mit Begründung enthalten.
201.100 § 36 Abs. 26 Der Kirchenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist (Artikel 36,2 Verfassung RKV).
201.200 § 857 Anträge werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gutgeheissen; gemäss Artikel 85 KO entscheidet der Kirchenrat als Kollegialbehörde. Zirkularentscheidungen sowie schriftliche Abstimmungen sind ausnahmsweise möglich. Eine Stellvertretung in der Sitzung ist nicht vorgesehen.
8 Die Sitzungen sind nicht öffentlich und vertraulich. Der Kirchenrat kann Sachkundige zu seinen Sitzungen einladen.
D. Aufgaben und Zuständigkeiten gegenüber Dritten
§ 13
Aufgaben gegenüber den Kirchgemeinden
201.100 § 39, 201.200 § 87 Die Aufgaben des Kirchenrats gegenüber den Kirchgemeinden sind in Artikel 39 Verfassung RKV sowie den Artikeln 87 bis 91 KO festgelegt. Der Kirchenrat nimmt diese Aufgaben insbesondere wahr durch:

a)

Eine allgemeine Zuständigkeit zugeteilter Kirchenräte/-rätinnen gegenüber den Kirchgemeinden. Der Kirchenrat pflegt den Kontakt mit Blick auf die Anerkennung der kirchlichen Arbeit in den Kirchgemeinden

b)

Visitationen gemäss Visitationsordnung (sistiert bis 2027).

c)

Führen von Standortgesprächen mit den Pfarrpersonen

d)

Einsitznahme in Pfarrwahlkommissionen.

e)

Installationen/Inpflichtnahmen durch den zuständigen Kirchenrat/ die Kirchenrätin unabhängig, ob er/sie ordiniert ist.

f)

1 x pro Jahr Besuch im Kirchenstand mit einem Zeitfenster von ca.1- 2 Stunden

g)

1 x pro Jahr Besuch eines Gottesdienstes

h)

Intervention bei ausserordentlichen Umständen.

§ 14
Zusammenarbeit mit den Fachstellen
201.200 § 143 Abs. 21 Der Kirchenrat kann gemäss Artikel 143,2 KO Ämter und Fachstellen errichten, umwandeln oder aufheben.
2 Als Fachstellen sind eingerichtet:

a)

Fachstelle Kommunikation

b)

Fachstelle Katechetik

c)

Fachstelle Kind und Jugend

d)

Fachstelle Weltanschauungsfragen und neue religiöse Bewegungen

e)

Fachstelle Kirchenentwicklung

f)

Fachstelle OeME

3 Die Fachstellen arbeiten grundsätzlich inhaltlich in eigener Verantwortung und Kompetenz. Sie erstatten dem Gesamtkirchenrat einmal jährlich schriftlich Bericht und werden auf Basis des Berichts zu einem Gespräch in den Kirchenrat eingeladen. Dabei sollten alle Mitarbeitenden der jeweiligen Fachstelle anwesend sein.
303.250* § 12 Abs. 44 Die Fachstellen sind antragsfähig gegenüber dem Kirchenrat. Traktanden müssen gemäss §12, 4 dieser Verordnung eingegeben werden
5 Die Fachstellen vertreten ihre Traktanden in der Regel nicht persönlich vor dem Kirchenrat. Der Kirchenrat kann die Fachstellen einladen, an der Kirchenratssitzung Stellung zu nehmen. Besteht eine Fachstelle aus mehr als einer Fachperson, entscheidet die Fachstelle selber, wer das Geschäft gegenüber dem Kirchenrat vertritt.
6 Die Fachstellen planen ihr Budget eigenständig und geben ihr Budget in den Budgetprozess der Kantonalkirche ein.
§ 15
Vertretung gegenüber anderen Institutionen
201.200 § 92, 201.200 § 99, 201.200 § 1001 Artikel 92, 99 und 100 KO regeln die Aussenbeziehungen der Kantonalkirche. Der Kirchenrat vertritt die Kantonalkirche in den verschiedenen Institutionen.
2 Die Vertretung im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund wird wie folgt wahrgenommen:

a)

Synode EKS KR-Präsident W. Kötter / KR-Schreiberin G. Higel

b)

Synode EKS Stellvertretung KR C. Busenhart

c)

Konferenz der Kantonalpräsidien KR Präsident W. Kötter

d)

Konferenz der Kirchen am Rhein KR Andreas Heieck

e)

Diakonie Schweiz KR F. Bevilacqua

f)

Frauenkonferenz E KR F. Bevilacqua

3 Die Vertretung in den Deutschschweizer Gremien wird wie folgt wahrgenommen:

a)

Kirchenkonferenz KR-Präsident W. Kötter

b)

Konkordatskonferenz KR Andreas Heieck

c)

Liturgie- und Gesangbuchkonferenz KR Andreas Heieck

d)

Katechetische Kommission der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenzen (KAKOKI) Fachstelle Katechetik

e)

Geschäftsleitung Kirchenbote KR-Präsident W. Kötter

f)

Generalversammlung Kirchenbote KR Cornelia Busenhart

g)

Reformierte Medien KR-Präsident Wolfram Kötter

h)

Kontinentalversammlung Europa KVE M21 OeMe-Beauftragte D. Brodbeck

i)

HEKS-Bfa-M21-Konferenz OeMe-Beauftragte D. Brodbeck

j)

G2W OeMe-Beauftragte D. Brodbeck

k)

Kleine OeME-Werke OeMe-Beauftragte D. Brodbeck

4 Die Vertretung in weiteren Gremien wird wie folgt wahrgenommen:

a)

Bettagsaktion OeME-Beauftragte D. Brodbeck

b)

Rechtsberatungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht KR Cornelia Busenhart

c)

Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen und Gemeinden des Kantons Schaffhausen (AKSH) KR Andreas Heieck

d)

Theologiekurs KR Andreas Heieck

e)

Integres / Interreligiöser Dialog Schaffhausen Pfr. M. Sieber und Pfr. J. Finger


f)

Fachstelle für Schuldenfragen (Rotes Kreuz Schaffhausen) KR Daniel Kohler

g)

Begleitgruppe Gehörlose Schaffhausen

Pfr. Peter Vogelsanger

h)

Verein für Partnerschaft- und Schwangerschaftsberatung KR F. Bevilacqua

i)

Benevol KR F. Bevilacqua

§ 16
Personelle Zuständigkeiten
Die inhaltlichen und personalrechtlichen Zuständigkeiten sind in Beilage 1 zu dieser Geschäftsordnung dargelegt.
E. Unterschriftenregelung
§ 17
Unterschriftenregelung
1 Unterschriften folgen dem Prinzip der Zuständigkeit. Unterschrieben wird stets von der zuständigen Kirchenrätin/dem zuständigen Kirchenrat sowie der Kirchenratsschreiberin (Prinzip der doppelten Unterschrift).
2 Regelungen für die konkreten Unterschriftsfälle sind Beilage 3 zu entnehmen.
F. Schlussbestimmungen
§ 18
Inkrafttreten und Publikation
Die Geschäftsordnung tritt in der vorliegenden Form auf 01. November 2023 in Kraft.
Beilagen zur Geschäftsordnung des Kirchenrates (Link)

Für den Kirchenrat
Schaffhausen, 31. Oktober 2023
Der Präsident: Wolfram Kötter
Die Schreiberin: Gabriele Higel