303.250
Kantonalkirche Schaffhausen
Geschäftsordnung des Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen für die Amtszeit 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2027
(Geschäftsordnung Kirchenrat 2023 bis 2027)
vom 31. Oktober 2023
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
201.100 § 39, 201.100 § 39 Abs. 1, 201.200 § 87, 201.200 § 92, 201.200 § 143 Die Geschäftsordnung des Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schaffhausen regelt:
a) die Zuständigkeiten, Organisation und Arbeitsweise des Kirchenrats.
b) die Aufgaben gegenüber den Kirchgemeinden gemäss Artikel 39 Verfassung RKV sowie Artikel 87 bis 91 KO.
c) die Organisation der Zusammenarbeit zwischen dem Kirchenrat und den Fachstellen gemäss Artikel 143 KO.
d) die Organisation von Vertretungen des Kirchenrates in anderen Institutionen gem. Artikel 39s) Verfassung RKV sowie Artikel 92 KO.
e) die Unterschriften.
B. Zuständigkeiten von Personen, Einheiten und Gremien
201.100 § 341 Der Kirchenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Zusammensetzung sowie Aufgaben und Befugnisse sind in Artikel 34 ff der Verfassung RKV geregelt.
401.120 § 82 Die Synode hat an ihrer Sitzung vom Sommer 2022 im Stellenplan B dem Kirchenrat in Abweichung von §8 des Besoldungsdekrets 185 Stellenprozente zugesprochen. Davon entfallen 50% auf das Kirchenratspräsidium, je 30% auf jeden Kirchenrat/jede Kirchenrätin. Der Vize-Präsidentin stehen für ihre diesbezüglichen Aufgaben zusätzliche 15% zur Verfügung.
402.100 § 33 Die Synode hat an ihrer Sitzung vom Sommer 2022 dem Kirchenrat einen Stellenpool von 40 Stellenprozenten gemäss Artikel 3 Pfarrstellengesetz zugesprochen.
1 Der Kirchenrat setzt sich als übergeordnetes Legislaturziel die "Sicherstellung einer pastoralen Grundversorgung in Kirchgemeinden und Kantonalkirche". Jedes Kirchenratsreferat trägt in seinem Aufgabenbereich zur Erreichung des Zieles bei.
2 Zur Leitung und Bündelung des Prozesses setzt er eine Steuerungsgruppe ein.
1 Der Präsident leitet die Sitzungen des Kirchenrats. Er legt die durch den Kirchenrat zu behandelnden Geschäfte fest.
2 Der Präsident ist direkter Vorgesetzter der Mitarbeitenden im Dienst der Kantonalkirche ("Stellenplan B"), sofern nicht andere Regelungen getroffen wurden.
3 Der Präsident vertritt die Kantonalkirche nach aussen und innen.
4 Der Präsident vertritt die Kantonalkirche in der Kirchenkommission des Konkordats (KiKo).
5 Der Präsident vertritt den Kirchenrat in der Geschäftsleitung des Kirchenboten.
6 Im Rahmen des Prozesses zur Erreichung des Legislaturzieles "Sicherstellung einer pastoralen Grundversorgung in Kirchgemeinden und Kantonalkirche" leitet er die Steuerungsgruppe und ist gemeinsam mit der Fachstelle Katechetik zuständig für inhaltliche und organisatorische Fragestellungen im Aufgabenbereich "Stärkung und Entwicklung der Katechetik". Er ist gemeinsam mit der Kommunikationbeauftragten zuständig für die laufende Kommunikation des Prozesses nach innen und aussen.
1 Der Kirchenrat Finanzen (nachfolgend "Finanzreferent") verantwortet Budget und Rechnung der Kantonalkirche und legt den Finanzplan vor.
2 Der Finanzreferent wird unterstützt durch die Mitarbeitenden der Zentralkasse.
3 Der Finanzreferent ist Ansprechpartner für die KirchenpflegerInnen der Kirchgemeinden und organsiert deren Aus- und Weiterbildung.
4 Der Finanzreferent verwaltet den "Fonds zur Unterstützung ausserordentlicher kirchlicher Aufgaben" gemäss der zugehörigen Verordnung.
5 Der Finanzreferent beurteilt und bewilligt neben weiteren Personen die Gesuche der Fachstelle für Schuldenfragen (Rotes Kreuz Schaffhausen).
302.110 § 356 Der Finanzreferent ist zuständig für die Prüfung der Rechnungen der Kirchgemeinden gemäss §35 Dekret über die Organisation der Kirchgemeinden. Er berichtet dem Kirchenrat.
7 Im Rahmen des Prozesses zur Erreichung des Legislaturzieles "Sicherstellung einer pastoralen Grundversorgung in Kirchgemeinden und Kantonalkirche" ist der Finanzreferent zuständig für einen ausgeglichenen Finanzhaushalt.
§ 6
Referat Sozialdiakonie
1 Die Kirchenrätin Sozialdiakonie ist zuständig für alle Grundsatzfragen zu den Themen der Sozialdiakonie. Sie verantwortet die Beiträge an die kantonalen und interkantonalen Institutionen.
2 Die Kirchenrätin Sozialdiakonie ist direkte Vorgesetzte der Mitarbeitenden in der Klinikseelsorge, der Gefängnisseelsorge und in der Beauftragung zur Förderung von Palliative Care. Sie ist Mitglied der kirchenrätlichen Kommission für Klinikseelsorge.
3 Die Kirchenrätin Sozialdiakonie ist Mitglied der kirchenrätlichen Frauenkommission und koordiniert kirchliche Gender-Fragen.
4 Die Kirchenrätin Sozialdiakonie ist Ansprechperson im Zusammenhang mit den Grundsätzen "Sexuelle Belästigungen und Übergriffe" der Kantonalkirche.
5 Die Kirchenrätin Sozialdiakonie ist zuständig für die Organisation der Notfallseelsorge.
6 Die Kirchenrätin Sozialdiakonie vertritt die Kantonalkirche im Verein für Partnerschaft-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung.
7 Im Rahmen des Prozesses zur Erreichung des Legislaturzieles "Sicherstellung einer pastoralen Grundversorgung in Kirchgemeinden und Kantonalkirche" ist sie gemeinsam mit der Kirchenrätin Kirchenentwicklung zuständig für inhaltliche und organisatorische Fragen im Arbeitsbereich "Stärkung und Entwicklung der Sozialdiakonie".
1 Der Kirchenrat Theologie ist zuständig für alle Grundsatzfragen zum Thema Theologie. Er verwaltet den Kredit "Gottesdienstkultur" und vertritt den Kirchenrat in theologischen Fragen gegenüber dem Konkordat, dem Pfarrkonvent, der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen und Gemeinden im Kanton Schaffhausen (AKSH) sowie der Liturgie-Gesangbuch-Konferenz, der Weiterbildungskonferenz und in Lehrfragen.
2 Der Kirchenrat Theologie ist direkter Vorgesetzter des Hebräischlehrers für die Kantonsschule sowie die Mitarbeitenden der Organist:innenkurse.
3 Der Kirchenrat Theologie ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung für die Mitarbeitenden der Kantonalkirche. Er ist zuständig für die Theologiestudierenden der Kantonalkirche, die Ausbildung von Laienprediger:innen, Teilnehmenden an den Theologiekursen sowie den Religionsunterricht an der Kantonsschule.
4 Der Kirchenrat Theologie ist zuständig für Fragen der Pfarramtsstellvertretung sowie für Fragen der Wahlfähigkeit.
5 Der Kirchenrat Theologie ist zuständig für die Armeeseelsorge.
6 Im Rahmen des Prozesses zur Erreichung des Legislaturzieles "Sicherstellung einer pastoralen Grundversorgung in Kirchgemeinden und Kantonalkirche" ist er Mitglied der Steuerungsgruppe und der AG Strukturen des KKE und zuständig für die theologischen Grundsatzfragen.
§ 8
Referat Kirchenentwicklung
1 Die Kirchenrätin Kirchenentwicklung ist zuständig für alle Grundsatzfragen der Kirchenentwicklung. Sie verantwortet die Fortführung des in der Amtszeit 2011 bis 2015 begonnenen Reformprozesses und vertritt die Kantonalkirche zu diesen Fragen nach innen und nach aussen.
2 Die Fachstelle Kirchenentwicklung ist ihr direkt unterstellt.
3 Die Kirchenrätin Kirchenentwicklung ist Vorsitzende der Kommission für Kirchenentwicklung (KKE).
4 Im Rahmen der Beratung für Kirchgemeinden zu Kirchenentwicklungsfragen und speziellen Herausforderungen, leitet sie den Berater-Pool und ist verantwortlich für Qualität und Finanzierung der Beratungen.
5 Im Rahmen des Prozesses zur Erreichung des Legislaturzieles "Sicherstellung einer pastoralen Grundversorgung in Kirchgemeinden und Kantonalkirche" ist sie zuständig für Grundsatzfragen der Kirchenentwicklung. Sie unterstützt dabei das Präsidium und das Referat Theologie, bei der Evaluation der Ausbildungsprogramme zur Weiterentwicklung der Berufsbilder Katechetik und Gemeindebildung. Gemeinsam mit der Kirchenrätin Sozialdiakonie ist sie für inhaltliche und organisatorische Fragen im Arbeitsbereich "Stärkung der Sozialdiakonie" zuständig.
6 Die Kirchenrätin Kirchentwicklung ist gleichzeitig Vize-Präsidentin des Kirchenrates.
1 Der Kirchenrat regelt die Stellvertretungen untereinander wie folgt:
2 Die Kirchenrätin Kirchenentwicklung (Vize-Präsidium) vertritt den Präsidenten. Der Präsident vertritt den Finanzreferenten. Der Finanzreferent vertritt die Kirchenrätin Kirchenentwicklung. Der Kirchenrat Theologie und die Kirchenrätin Sozialdiakonie vertreten sich gegenseitig.
3 Die Stellvertretungsregelung gilt gegenüber allen inhaltlichen und personellen Geschäften sowie im Hinblick auf die Wahrnehmung von Aufgaben gegenüber innen und aussen.
§ 10
Kirchenratsschreiberin, Kanzleileiterin
201.100 § 381 Der Kirchenrat (Personen, Einheiten und Gremien) wird in allen Belangen von Organisation, Koordination und Administration durch die Kirchenratsschreiberin unterstützt. Die Kirchenratsschreiberin entspricht in ihrer Funktion und ihren Aufgaben der im Artikel 38 Verfassung RKV benannten Kirchenratssekretärin.
2 Der Kirchenratsschreiberin obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
• Vorbereitung, Ausführung und Kontrolle der Kirchenratsbeschlüsse
• Koordination der Zusammenarbeit von Kirchenrat mit den Gremien (Fachstellen, Kommissionen)
• Personaladministration in Absprache mit der Zentralkasse
• Zuständigkeit für kirchenrechtliche Belange
• Leitung von Projekten in ihrem Kompetenzbereich
• Im Rahmen des Prozesses zur Erreichung des Legislaturzieles "Sicherstellung einer pastoralen Grundversorgung in Kirchgemeinden und Kantonalkirche" ist sie Mitglied der Steuerungsgruppe und leitet die AG Strukturen der KKE.
3 Die Kirchenratsschreiberin hat Antragsrecht gegenüber dem Kirchenrat und der Synode.
4 Die Kirchenratsschreiberin ist erste Anlaufstelle bei Fragen von Externen an den Kirchenrat.
5 Die Kirchenratsschreiberin vertritt bei Abwesenheiten den Finanzreferenten bei der Freigabe von Zahlungen. Sie hat entsprechende Bankvollmachten.
6 Die Kirchenratsschreiberin ist direkte Vorgesetzte der Angestellten der Kanzlei (Sekretärin des Kirchenrats sowie Mitarbeitende der Zentralkasse).
§ 11
Kommunikationsbeauftragte
1 Der Kirchenrat wird in allen Belangen der Kommunikation nach aussen durch die Kommunikationsbeauftragte unterstützt.
2 Die Kommunikationsbeauftragte nimmt in der Regel an den Sitzungen des Kirchenrats teil. Sie hat Antragsrecht.
3 Die Kommunikationsbeauftragte bildet mit dem Internetbeauftragten die Fachstelle Kommunikation.
4 Die Kommunikationsbeauftragte ist seitens der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Co-Leiterin der Oekumenischen Kommission für Medienarbeit OeKM.
5 Im Rahmen des Prozesses zur Erreichung des Legislaturzieles "Sicherstellung einer pastoralen Grundversorgung in Kirchgemeinden und Kantonalkirche" ist sie gemeinsam mit dem Kirchenratspräsidenten zuständig für die laufende Kommunikation des Prozesses nach innen und aussen.
C. Arbeitsweise des Kirchenrats
§ 12
Sitzungen des Kirchenrats
201.100 § 361 Der Kirchenrat versammelt sich gemäss Artikel 36 Verfassung RKV so oft es die Geschäfte erfordern zu einer Sitzung. In der Regel finden Sitzungen alle zwei Wochen statt. Artikel 36 Verfassung RKV legt fest, dass eine ausserordentliche Sitzung auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern stattfindet. Die Daten der ordentlichen Sitzungen werden in der Jahresplanung des Kirchenrats festgelegt.
2 Die Sitzungen des Kirchenrats dienen der gegenseitigen Information, der Planung, Beratung und Beschlussfassung zu den Geschäften betreffend die kirchenrätlichen Aufgaben. Sie beginnen mit einem "Wort zum Tag".
3 Jeder Kirchenrat/jede Kirchenrätin sowie die Kirchenratsschreiberin und die Fachstellen können die Behandlung eines Geschäfts beantragen.
303.250* § 14 Abs. 44 Die Anträge und allfällige Beilagen sind in der Regel bis vier Arbeitstage vor der Sitzung per Mail an die Sekretärin des Kirchenrats zu schicken oder in den vorbereiteten Sitzungsordner Q:\0 Führung und Organisation\0-1 Kirchenrat\0-1-1 Sitzungsvorbereitung zu stellen. Die Mitglieder des Kirchenrats sowie die Kirchenratsschreiberin und die Kommunikationsbeauftragte erhalten die Unterlagen von der Sekretärin entweder drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich zugestellt oder sie liegen bis zu diesem Zeitpunkt aufbereitet im o.g. Ordner vor.
5 Die Sekretärin des Kirchenrats bereitet die Sitzung in Absprache mit dem Präsidenten vor und führt das Protokoll. Das Protokoll muss die genaue Bezeichnung der Beratungsgegenstände sowie die vollständige Angabe aller Beschlüsse, wenn nötig mit Begründung enthalten.
201.100 § 36 Abs. 26 Der Kirchenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist (Artikel 36,2 Verfassung RKV).
201.200 § 857 Anträge werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gutgeheissen; gemäss Artikel 85 KO entscheidet der Kirchenrat als Kollegialbehörde. Zirkularentscheidungen sowie schriftliche Abstimmungen sind ausnahmsweise möglich. Eine Stellvertretung in der Sitzung ist nicht vorgesehen.
8 Die Sitzungen sind nicht öffentlich und vertraulich. Der Kirchenrat kann Sachkundige zu seinen Sitzungen einladen.
D. Aufgaben und Zuständigkeiten gegenüber Dritten
§ 13
Aufgaben gegenüber den Kirchgemeinden
201.100 § 39, 201.200 § 87 Die Aufgaben des Kirchenrats gegenüber den Kirchgemeinden sind in Artikel 39 Verfassung RKV sowie den Artikeln 87 bis 91 KO festgelegt. Der Kirchenrat nimmt diese Aufgaben insbesondere wahr durch:
a) Eine allgemeine Zuständigkeit zugeteilter Kirchenräte/-rätinnen gegenüber den Kirchgemeinden. Der Kirchenrat pflegt den Kontakt mit Blick auf die Anerkennung der kirchlichen Arbeit in den Kirchgemeinden
b) Visitationen gemäss Visitationsordnung (sistiert bis 2027).
c) Führen von Standortgesprächen mit den Pfarrpersonen
d) Einsitznahme in Pfarrwahlkommissionen.
e) Installationen/Inpflichtnahmen durch den zuständigen Kirchenrat/ die Kirchenrätin unabhängig, ob er/sie ordiniert ist.
f) 1 x pro Jahr Besuch im Kirchenstand mit einem Zeitfenster von ca.1- 2 Stunden
g) 1 x pro Jahr Besuch eines Gottesdienstes
h) Intervention bei ausserordentlichen Umständen.
§ 14
Zusammenarbeit mit den Fachstellen
201.200 § 143 Abs. 21 Der Kirchenrat kann gemäss Artikel 143,2 KO Ämter und Fachstellen errichten, umwandeln oder aufheben.
2 Als Fachstellen sind eingerichtet:
a) Fachstelle Kommunikation
b) Fachstelle Katechetik
c) Fachstelle Kind und Jugend
d) Fachstelle Weltanschauungsfragen und neue religiöse Bewegungen
e) Fachstelle Kirchenentwicklung
f) Fachstelle OeME
3 Die Fachstellen arbeiten grundsätzlich inhaltlich in eigener Verantwortung und Kompetenz. Sie erstatten dem Gesamtkirchenrat einmal jährlich schriftlich Bericht und werden auf Basis des Berichts zu einem Gespräch in den Kirchenrat eingeladen. Dabei sollten alle Mitarbeitenden der jeweiligen Fachstelle anwesend sein.
303.250* § 12 Abs. 44 Die Fachstellen sind antragsfähig gegenüber dem Kirchenrat. Traktanden müssen gemäss §12, 4 dieser Verordnung eingegeben werden
5 Die Fachstellen vertreten ihre Traktanden in der Regel nicht persönlich vor dem Kirchenrat. Der Kirchenrat kann die Fachstellen einladen, an der Kirchenratssitzung Stellung zu nehmen. Besteht eine Fachstelle aus mehr als einer Fachperson, entscheidet die Fachstelle selber, wer das Geschäft gegenüber dem Kirchenrat vertritt.
6 Die Fachstellen planen ihr Budget eigenständig und geben ihr Budget in den Budgetprozess der Kantonalkirche ein.
§ 15
Vertretung gegenüber anderen Institutionen
201.200 § 92, 201.200 § 99, 201.200 § 1001 Artikel 92, 99 und 100 KO regeln die Aussenbeziehungen der Kantonalkirche. Der Kirchenrat vertritt die Kantonalkirche in den verschiedenen Institutionen.
2 Die Vertretung im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund wird wie folgt wahrgenommen:
a) Synode EKS KR-Präsident W. Kötter / KR-Schreiberin G. Higel
b) Synode EKS Stellvertretung KR C. Busenhart
c) Konferenz der Kantonalpräsidien KR Präsident W. Kötter
d) Konferenz der Kirchen am Rhein KR Andreas Heieck
e) Diakonie Schweiz KR F. Bevilacqua
f) Frauenkonferenz E KR F. Bevilacqua
3 Die Vertretung in den Deutschschweizer Gremien wird wie folgt wahrgenommen:
a) Kirchenkonferenz KR-Präsident W. Kötter
b) Konkordatskonferenz KR Andreas Heieck
c) Liturgie- und Gesangbuchkonferenz KR Andreas Heieck
d) Katechetische Kommission der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenzen (KAKOKI) Fachstelle Katechetik
e) Geschäftsleitung Kirchenbote KR-Präsident W. Kötter
f) Generalversammlung Kirchenbote KR Cornelia Busenhart
g) Reformierte Medien KR-Präsident Wolfram Kötter
h) Kontinentalversammlung Europa KVE M21 OeMe-Beauftragte D. Brodbeck
i) HEKS-Bfa-M21-Konferenz OeMe-Beauftragte D. Brodbeck
j) G2W OeMe-Beauftragte D. Brodbeck
k) Kleine OeME-Werke OeMe-Beauftragte D. Brodbeck
4 Die Vertretung in weiteren Gremien wird wie folgt wahrgenommen:
a) Bettagsaktion OeME-Beauftragte D. Brodbeck
b) Rechtsberatungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht KR Cornelia Busenhart
c) Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen und Gemeinden des Kantons Schaffhausen (AKSH) KR Andreas Heieck
d) Theologiekurs KR Andreas Heieck
e) Integres / Interreligiöser Dialog Schaffhausen Pfr. M. Sieber und Pfr. J. Finger
f) Fachstelle für Schuldenfragen (Rotes Kreuz Schaffhausen) KR Daniel Kohler
g) Begleitgruppe Gehörlose Schaffhausen
Pfr. Peter Vogelsanger
h) Verein für Partnerschaft- und Schwangerschaftsberatung KR F. Bevilacqua
i) Benevol KR F. Bevilacqua
§ 16
Personelle Zuständigkeiten
Die inhaltlichen und personalrechtlichen Zuständigkeiten sind in Beilage 1 zu dieser Geschäftsordnung dargelegt.
E. Unterschriftenregelung
§ 17
Unterschriftenregelung
1 Unterschriften folgen dem Prinzip der Zuständigkeit. Unterschrieben wird stets von der zuständigen Kirchenrätin/dem zuständigen Kirchenrat sowie der Kirchenratsschreiberin (Prinzip der doppelten Unterschrift).
2 Regelungen für die konkreten Unterschriftsfälle sind Beilage 3 zu entnehmen.
§ 18
Inkrafttreten und Publikation
Die Geschäftsordnung tritt in der vorliegenden Form auf 01. November 2023 in Kraft.