604.112

Entwicklungsfonds (Verordnung)
604.112
Kantonalkirche Schaffhausen

Verordnung über die Entwicklungsfonds (Zukunftsfonds, Nonnenweier-Fonds und Jugendkredit) der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen

(Entwicklungsfonds (Verordnung))
vom 31. August 2023
Gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Dekrets über den Zukunftsfonds vom 28. Januar 2021 (RS 604.110) und unter Berücksichtigung der bei Übernahme des Nonnenweier-Fonds eingegangenen Verpflichtungen erlässt der Kirchenrat die folgenden Bestimmungen.

Beilage zur Verordnung Entwicklungsfonds (Link)
A. Kirchenentwicklung und Entwicklungsfonds
§ 1
Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt die Entwicklungsfonds der Evang.-reformierten Kantonalkirche. Entwicklungsfonds sind der Zukunftsfonds gemäss Dekret vom 28. Januar 2021 und der Nonnenweier-Fonds gemäss Übertragungsvereinbarung vom 01.06.2021.
2 Spricht die Synode im jährlichen Voranschlag Gelder für den sog. Jugendkredit (Konto 400-46005), werden auch diese Gelder mit dieser Verordnung geregelt. Er wird dann als Teil der Entwicklungsfonds verstanden.
§ 2
Zukunftsweisende Vorhaben
603.113alt Gemäss dem Sinnbild der «Orangerie» (siehe Link oben) sollen die Entwicklungsfonds insbesondere zukunftsweisende Vorhaben unterstützen. Dies im Sinne von §2 Absatz 1 des Dekrets über den Zukunftsfonds. Besondere Berücksichtigung erfahren bei der Vergabe der Gelder aus dem Nonnenweier-Fonds die «Sonntagsschularbeit oder vergleichbare Angebote mit Kindern im Kindergarten- und Volksschulalter im Kanton Schaffhausen und/oder in protestantischen Partnerkirchen des Auslandes, sowie die Jugendarbeit im Kanton Schaffhausen».

Kategorie Gemeinsam Unterwegs
• Vorhaben, welche diakonische und/oder soziale Angebote in den Kirchgemeinden oder auch gemeinsam mit Vereinen, anderen Kirchen oder politischen Gemeinden entwickeln (z.B. Jugendarbeit, Arbeit mit Familien, Senioren, etc.)
• Vorhaben, welche die Generationen zusammenbringen
Kategorie kirchenferne, kirchennahe und freiwillige Personen
• Vorhaben, welche die (Weiter-)Bildung von Freiwilligen im Fokus haben
• Vorhaben, welche den Zugang für Fernstehende zur Evang.-reformierten Kirche erleichtern. (z.B. neue Begegnungsmöglichkeiten, Mittagstische, Kinderbetreuung, Cafés, etc.)
• Vorhaben, welche den persönlichen Glauben von Menschen fördern
• Vorhaben, welche das Gebet für eine Situation, eine Sache oder ein Land im Fokus haben

Kategorie Theologie und Spiritualität
• Vorhaben, welche neue Formen von regionalen und/oder kantonalen Gottesdiensten fördern und durch spezielle Akzente neue Begegnungsräume/Begegnungsmöglichkeiten schaffen
• Vorhaben, welche Erwachsenen und Kindern einen neuartigen Zugang zu den kirchlichen Traditionen und Festen ermöglichen
• Vorhaben, welche Gottesdienstkultur und Musik im Gottesdienst erweitern

Kategorie Sichtbarkeit
• Vorhaben für eine profilierte und glaubwürdige Präsenz in der Öffentlichkeit
• Vorhaben für eine Vernetzung und Kooperation mit Organisationen und Vereinen, die unseren Werten nicht widersprechen
Kategorie Bewahrung der Schöpfung
• Vorhaben, welche den achtsamen Umgang mit der Schöpfung und das Klimabewusstsein fördern

Kategorie Kind und Jugend
• Vorhaben, welche Kinder- und Jugendthemen fördern
• Vorhaben, welche die Lebenswelten von Familien unterstützen und integrieren
§ 3
Fachliche Begleitung und Unterstützung
1 Die Fachstelle Kirchenentwicklung unterstützt ein Vorhaben von der Idee über die Vorbereitung zur Antragstellung und begleitet das Vorhaben bei dessen Umsetzung.
2 Die Unterstützung kann dabei insbesondere umfassen:
• Unterstützung bei der Nutzung kantonalkirchlicher Arbeitshilfen (z.B. Kontextanalyse, Kirchencanvas, etc.) gemäss §5 Abs 3 dieser Verordnung.
• Unterstützung bei der Erstellung der Dokumentation des Vorhabens gemäss §6 des Dekrets über den Zukunftsfonds
• Begleitung des Vorhabens mit Hinblick auf die Zielerreichung durch eine dafür bestimmte Person aus der Kommission für Kirchenentwicklung KKE (Gotte/Götti)
• Sichtbarmachen der Vorhaben an kantonalen Vernetzungstreffen (z.B. Ernte-Event, Round Tables, etc.)
B. Äufnung und Verwaltung
§ 4
Ausserordentliche Äufnung
Eine ausserordentliche Äufnung des Zukunftsfonds durch die Synode ist jederzeit auf Antrag des Kirchenrats möglich. Eine a.o. Äufnung des Nonnenweier-Fonds ist nicht vorgesehen.
§ 5
Ensatz der Finanzmittel für bewilligte Projekte
Die Fachstelle Kirchenentwicklung verwaltet mit der Unterstützung des Finanzreferats die beiden Fonds sowie den Jugendkredit und kann jederzeit über den Stand Auskunft geben.
C. Mittelvergabe
§ 6
Gremium
1 Zuständig für die Mittelvergabe aus den Entwicklungsfonds ist ein Ausschuss der Kommission für Kirchenentwicklung (KKE). Dieser Vergabeausschuss setzt sich aus den Mitgliedern KKE ohne Kirchenrätin Kirchenentwicklung und die Kirchenratsschreiberin zusammen und wird durch den Kirchenrat Finanzen präsidiert. Eines der Mitglieder muss gleichzeitig Mitglied der kirchenrätlichen Kommission Kind und Jugend sein.
2 Es gilt der Mehrheitsentscheid der anwesenden Mitglieder. Ist ein Mitglied von einem Antrag direkt betroffen, tritt es in den Ausstand.
§ 7
Eingabe und Entscheide
1 Vorhaben können laufend eingegeben werden; der Vergabeausschuss entscheidet in der Regel zweimal jährlich über die Mittelvergabe.
2 Die Referate Finanzen und Kirchenentwicklung entscheiden aufgrund der Vorprüfung der Gesuche durch die Fachstelle Kirchenentwicklung, aus welchem der Entwicklungsfonds die Mittel entnommen werden sollen. Sie berücksichtigen dabei die in den jeweiligen Rechtstexten festgelegten Zweckbindungen sowie die zur Verfügung stehenden Mittel.
3 Antragstellende können zur Vorbereitung der Eingabe bei der Fachstelle Kirchenentwicklung die Nutzung der Arbeitshilfen gemäss §3 (2) beantragen. Die Mittel dafür werden einem der Entwicklungsfonds entnommen, falls von der Fachstelle Kirchenentwicklung befürwortet und der entsprechende Fonds über die notwendigen Mittel verfügt. Ein Einsatz der Arbeitshilfen kann durch den Vergabeausschuss vor der Bewilligung des Vorhabens verlangt werden.
4 Mit dem Antrag sind der Fachstelle Kirchenentwicklung folgende Angaben einzureichen:
• Ein detaillierter Projektantrag gemäss Vorlage auf der Website der Kirchenentwicklung unter Berücksichtigung der Förderkriterien
• Ein detailliertes Budget und Berechnungen zur Finanzierung nach Ablauf der kantonalen Zuwendungen
5 Vergabekriterien können insbesondere sein:
• Das Vorhaben hat einen Bezug zu Artikel 2 der Kirchenverfassung RKV.
• Das Vorhaben fällt unter eine oder mehrere Kategorien gemäss Abschnitt A.
• Das Vorhaben fördert die Zusammenarbeit in der Evang.-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen.
• Die Ziele des Vorhabens und die Ergebnisse der Erkenntnisse einer allfälligen Kontextanalyse sind stimmig.
• Das Vorhaben setzt erreichbare Ziele und plausible Meilensteine.
• Eine mögliche Eigenfinanzierung des Vorhabens durch die Antragstellenden wurde geprüft.
6 Vorhaben, die die überparochiale oder multiprofessionelle Zusammenarbeit fördern werden bevorzugt
§ 8
Höhe der gesprochenen Mittel
1 Der Vergabeausschuss kann aus den Entwicklungsfonds in der Regel Beiträge für eine Dauer von 3 bis 4 Jahren vergeben. Eine Verlängerung auf 5 bis 8 Jahre ist möglich.
2 Die durch die Synode jährlich beim Voranschlag gesprochenen Mittel des sog. Jugendkredits (Konto 400-46005) sind ausschliesslich für Vorhaben im Bereich Kind und Jugend einzusetzen.
3 Der Vergabeausschuss vergibt die Mittel in der Regel nur, wenn die Antragstellenden 50% der Gesamtkosten des Vorhabens selber aufbringen (Eigenfinanzierung oder andere Fremdfinanzierung). Es besteht die Möglichkeit, die Selbstbeteiligung der Antragstellenden nicht-linear über den Projektzeitraum zu verteilen.
§ 9
Rechtsmittel
201.100 § 39, 201.100 § 42 Abs. 1 Gegen Entscheide des Vergabeausschusses über die Mittelvergabe kann nach Art. 39 lit. p RKV in erster Instanz Rekurs beim Kirchenrat geführt werden. Gegen dessen Entscheide steht nach Art. 42 Abs. 1 RKV der Rekurs an die Rekurskommission offen.
§ 10
Controlling
1 Das Kirchenratsreferat Finanzen nimmt das Controlling der Vorhaben vor und berichtet regelmässig dem Vergabeausschuss und dem Kirchenrat. Der Vergabeausschuss kann über notwendige Anpassungen in der Planung des Vorhabens entscheiden. Er kann insbesondere die Antragsstellenden zur Anpassung verpflichten oder die Förderung abbrechen.
2 Eine Überprüfung der Praxis der Mittelvergabe wird durch die Geschäftsprüfungskommission der Synode (GPK) vorgenommen. Eine erste Überprüfung findet nach zwei Jahren vom Zeitpunkt der ersten Mittelvergabe statt.
D. Berichterstattung
§ 11
Bericht des/der Antragstellenden, Projekt-Gotte/-Götti und Ernteevent
1 Die Antragstellenden unterbreiten dem Ausschuss jährlich (spätestens 11 Monate nach Bezug der Mittel) einen Bericht. Darin sind der Verlauf des Vorhabens, die erreichten Meilensteine und die bisherigen Erkenntnisse betreffend die Zielerreichung enthalten. Die Berichte dienen der Fachstelle Kirchenentwicklung als Grundlage für die Berichterstattung an den Kirchenrat und die Synode.
2 Jährlich wird ein «Ernte-Event» durchgeführt, welcher die laufenden Vorhaben einer breiteren Öffentlichkeit vorstellt und den Erfahrungsaustausch fördert. Die Antragstellenden müssen zur Teilnahme und zur Präsentation ihres Projekts bereit sein.
3 Der Vergabeausschuss entscheidet, welches seiner Mitglieder einem Projekt als Götti/Gotte zugeteilt wird
E. Schlussbestimmungen
§ 12
Evaluation und Anpassung
1 Die GPK der Synode prüft periodisch das Erreichen der Fondszwecke und erstattet dem Vergabeausschuss Bericht
2 Die KKE kann dem Kirchenrat bei Bedarf die erforderlichen Anpassungen dieser Verordnung beantragen. Eine erste Überprüfung findet spätestens nach drei Jahren statt.
§ 13
Aufhebung anderer Erlasse und Infrafttreten
1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung zum Dekret über einen Fonds zur Unterstützung zukunftsweisender Vorhaben (Verordnung Zukunftsfonds) vom 20. Oktober 2020 (RS 604.111), die Verordnung betreffend Nonnenweier Kinderschwestern der Schweiz (Fonds Nonnenweier) vom 01. Juni 2021 (RS 603.113) sowie die Verordnung betreffend Förderung der Jugendarbeit nach der Konfirmation vom 21. September 2010 (RS 501.211).
2 Sie tritt auf den 30.September 2023 in Kraft.