303.113

Geschäftsordnung GPK
303.113
Kantonalkirche Schaffhausen

Geschäftsordnung für die Geschäftsprüfungskommission der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen

(Geschäftsordnung GPK)
vom 24. November 2021
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 32 lit a der Kirchenverfassung vom 22.September 2002 (RS 201.100) und Art. 80ff. der Kirchenordnung vom 29. November 2006 (RS 201.200) beschliesst:
Stellung und Aufgabe
Artikel 1
Zusammensetzung
Die Geschäftsprüfungskommission (folgend: GPK) setzt sich aus fünf oder sieben Mitgliedern zusammen, die jeweils von der Synode auf Amtsdauer gewählt werden.
Artikel 2
Stellung und anwendbares Recht
1 Die GPK ist direkt der Synode unterstellt und rapportiert in der Regel an die Mitglieder der Synode.
303.110 § 492 Ihre Arbeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§49-54 der Geschäftsordnung der Synode
Artikel 3
Aufgaben
1 Die GPK prüft die Zweckmässigkeit der Geschäftsführung sowie die Rechtmässigkeit der Amtsführung der Organe der Kantonalkirche. Dabei hat die Kommission Anspruch auf vollen Einblick in die Geschäftsunterlagen und auf alle für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Informationen.
2 Ihr obliegt weiter die Vorbereitung aller Geschäfte, welche der Kirchenrat der Synode unterbreitet, soweit die Synode dafür nicht Spezialkommissionen einsetzt.
3 Sie ist berechtigt, ausgewählte Geschäfte vertieft zu prüfen.
4 In finanzieller Hinsicht gehören insbesondere die Vorberatung und Prüfung des Voranschlags und der Jahresrechnung und damit verbunden auch des Geschäftsberichts des Kirchenrates zuhanden der Synode zu den Aufgaben der GPK. Für die Rechnungsprüfung wird sie von einer externen Revisionsstelle, für das Rechnungswesen von der Zentralkasse unterstützt, der sie auch spezielle Prüfungsaufträge erteilen kann.
604.110 § 65 Namentlich ist sie auch für die Überprüfung der Praxis der Mittelvergabe gem. §6 des Dekrets über einen Fonds zur Unterstützung zukunftsweisender Vorhaben (Zukunftsfonds) zuständig. Eine erste Überprüfung findet nach zwei Jahren vom Zeitpunkt der ersten Mittelvergabe statt.
Verfahrensbestimmungen
Artikel 4
Einladung und konstituierende Sitzung
Nach jeder Gesamterneuerungswahl lädt das bisherige Präsidium der GPK oder, sofern dieses nicht mehr der Kommission angehört, das älteste Kommissionsmitglied zur konstituierenden Sitzung ein. Es leitet die konstituierenden Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Präsidiums.
Artikel 5
Konstituierung
1 Die Kommission wählt je eines ihrer Mitglieder als Präsident oder Präsidentin und als Vizepräsident oder Vizepräsidentin.
2 Die Protokollführung kann einem Kommissionsmitglied oder in Absprache mit dem Kirchenratspräsidium einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Kantonalkirche übertragen werden.
Artikel 6
Sitzungsleitung
Die Sitzungen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten, bei ihrer/seiner Abwesenheit von der Vizepräsidentin bzw. vom Vizepräsidenten geleitet.
Artikel 7
Verhandlungen und Protokollierung
303.110 § 61 Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Kommissionsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Tatsachen und Meinungsäusserungen, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein gängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind.
2 Abstimmungen erfolgen offen. Der Präsident bzw. die Präsidentin stimmt mit und gibt bei Stimmgleichheit den Stichentscheid.
3 Über die Verhandlungen werden Beschlussprotokolle geführt, wenn die Kommission nicht generell oder im Einzelfall eine ausführlichere Protokollierung anordnet.
Berichterstattung
Artikel 8
Ordentliche Berichterstattung
1 Die GPK erstattet der Synode jährlich Bericht und Antrag zum Geschäftsbericht des Kirchenrates und zur Jahresrechnung. Der Bericht wird in den Schlussteil des Geschäftsberichts des Kirchenrates aufgenommen.
2 Der Bericht der GPK enthält eine Zusammenfassung der Prüfungshandlungen der GPK, einen Antrag zum Geschäftsbericht und zur Jahresrechnung sowie, falls erforderlich, Empfehlungen für Massnahmen zur Behebung von Mängeln.
3 Der Bericht wird mit dem Präsidium des Kirchenrates und der Leitung der Zentralkasse besprochen.
Artikel 9
Bericht aufgrund vertiefter Prüfung
Ergeben sich aus der vertieften Prüfung gemäss Art. 3 Abs. 3 Handlungsempfehlungen, erstellt die GPK dazu einen Detailbericht. Ist dieser an den Kirchenrat gerichtet, stellt sie diesen auch dem Präsidium der Synode zu.
Artikel 10
Berichterstattung bei besonderen Vorkommnissen
Stellt die GPK Vorkommnisse fest, die ein unmittelbares Handeln erfordern, so kann sie dem Kirchenrat und/oder der Synode einen besonderen Bericht unterbreiten, der Handlungsempfehlungen enthalten kann.
Artikel 11
Geheimhaltungspflicht
303.110 § 6 Die Geheimhaltungspflicht der Mitglieder der GPK richtet sich nach §6 der Geschäftsordnung der Synode.
Dieses Dekret tritt nach seiner Genehmigung durch die Synode auf den 01. Dezember 2021 in Kraft.

Im Namen der Synode
Der Präsident: Werner Käser
Die Sekretärin: Jeannine Saumweber