303.240

Geschäftsordnung Kirchenrat 2019 bis 2023
303.240
Kantonalkirche Schaffhausen

Geschäftsordnung des Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen für die Amtszeit vom 01. Juni 2019 bis 31. Mai 2023

(Geschäftsordnung Kirchenrat 2019 bis 2023)
vom 13. August 2019
Gestützt auf Artikel 85 der Kirchenordnung (KO) beschliesst der Kirchenrat zur Geltung in der Amtsperiode 01. Juni 2019 bis 31.Mai 2023

Beilagen zur Geschäftsordnung des Kirchenrates (Link)
A. Allgemeines
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung des Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen regelt:
a) die Zuständigkeiten, Organisation und Arbeitsweise des Kirchenrats.
b) die Aufgaben gegenüber den Kirchgemeinden gemäss Artikel 39 Verfassung RKV sowie Artikel 87 bis 91 KO.
c) die Organisation der Zusammenarbeit zwischen dem Kirchenrat und den Fachstellen gemäss Artikel 143 KO.
d) die Organisation von Vertretungen des Kirchenrates in anderen Institutionen gem. Artikel 39s) Verfassung RKV sowie Artikel 92 KO.
e) die Unterschriften.
B. Zuständigkeiten von Personen, Einheiten und Gremien
§ 2
Gesamtkirchenrat
201.100 § 341 Der Kirchenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Zusammensetzung sowie Aufgaben und Befugnisse sind in Artikel 34 ff der Verfassung RKV geregelt.
401.120 § 82 Für die Arbeit im Kirchenrat stehen insgesamt 135 Stellenprozente zur Verfügung; die Aufteilung ist in §8 des Besoldungsdekrets geregelt.
§ 3
Präsidium
1 Der Präsident leitet die Sitzungen des Kirchenrats. Er legt die durch den Kirchenrat zu behandelnden Geschäfte fest.
2 Der Präsident ist direkter Vorgesetzter der Mitarbeitenden im Dienst der Kantonalkirche ("Stellenplan B"), sofern nicht andere Regelungen getroffen wurden.
3 Der Präsident vertritt die Kantonalkirche nach aussen und innen.
4 Der Präsident steht der Kommission für Kirchenentwicklung vor und leitet deren Sitzungen in Absprache mit der Kirchenrätin Kirchenentwicklung (siehe §8).
§ 4
Finanzreferat
1 Der Kirchenrat Finanzen (nachfolgend "Finanzreferent") verantwortet Budget und Rechnung der Kantonalkirche und legt den Finanzplan vor.
2 Der Finanzreferent ist direkter Vorgesetzter der Mitarbeitenden Zentralkasse.
3 Der Finanzreferent ist Ansprechpartner für die KirchenpflegerInnen der Kirchgemeinden und organsiert deren Aus- und Weiterbildung.
4 Der Finanzreferent verwaltet den "Fonds zur Unterstützung ausserordentlicher kirchlicher Aufgaben" gemäss der zugehörigen Verordnung.
5 Der Finanzreferent beurteilt und bewilligt neben weiteren Personen die Gesuche der Fachstelle für Schuldenfragen (Rotes Kreuz Schaffhausen).
6 Der Finanzreferent vertritt die Kantonalkirche in der Kirchenkommission des Konkordats(KiKo).
7 Der Finanzreferent vertritt den Kirchenrat in der Geschäftsleitung des Kirchenboten.
8 Der Finanzreferent ist zuständig für die Prüfung der Rechnungen der Kirchgemeinden gemäss §35 Dekret über die Organisation der Kirchgemeinden. Er berichtet dem Kirchenrat.
§ 5
Referat Sozialdiakonie
1 Die Kirchenrätin Sozialdiakonie ist zuständig für alle Grundsatzfragen zu den Themen der Sozialdiakonie. Sie verantwortet die Beiträge an die kantonalen und interkantonalen Institutionen.
2 Die Kirchenrätin Sozialdiakonie ist direkte Vorgesetzte der Mitarbeitenden in der Klinikseelsorge, der Gefängnisseelsorge und in der Beauftragung zur Förderung von Palliative Care. Sie ist Mitglied der kirchenrätlichen Kommission für Klinikseelsorge.
3 Die Kirchenrätin Sozialdiakonie ist Mitglied der kirchenrätlichen Frauenkommission und koordiniert kirchliche Gender-Fragen.
4 Die Kirchenrätin Sozialdiakonie ist Ansprechperson im Zusammenhang mit den Grundsätzen "Sexuelle Belästigungen und Übergriffe" der Kantonalkirche.
5 Die Kirchenrätin Sozialdiakonie ist zuständig für die Organisation der Notfallseelsorge.
6 Die Kirchenrätin Sozialdiakonie vertritt die Kantonalkirche im Verein für Partnerschaft-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung.
7 Dieser Absatz wurde aufgelöst am "07.09.2021" durch das Gremium "".
§ 6
Referat Theologie
1 Der Kirchenrat Theologie ist zuständig für alle Grundsatzfragen zum Thema Theologie. Er verwaltet den Kredit "Gottesdienstkultur" und vertritt den Kirchenrat in theologischen Fragen gegenüber dem Konkordat, dem Pfarrkonvent, der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen und Gemeinden im Kanton Schaffhausen (AKSH) sowie der Liturgie-und Gesangbuch-Konferenz, der Weiterbildungskonferenz und in Lehrfragen.
2 Der Kirchenrat Theologie ist direkter Vorgesetzter des Hebräischlehrers für die Kantonsschule sowie die Mitarbeitenden der OrganistInnenkurse.
3 Der Kirchenrat Theologie ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der Kantonalkirche. Er ist zuständig für die Theologiestudierenden der Kantonalkirche, sowie die Ausbildung von LaienpredigerInnen, Teilnehmenden an den Theologiekursen sowie den Religionsunterricht an der Kantonsschule.
4 Der Kirchenrat Theologie ist zuständig für Fragen der Pfarramtsstellvertretung sowie für Fragen der Wahlfähigkeit.
5 Der Kirchenrat Theologie ist zuständig für die Armeeseelsorge.
§ 7
Referat OeME, Migration und Minderheiten
1 Die Kirchenrätin OeME, Migration und Minderheiten ist zuständig für alle Grundsatzfragen zu den Themen Ökumene, Mission, Entwicklung und Minderheiten. Sie verantwortet die Beiträge an die Institutionen und verwaltet den Kredit "OeME".
2 Die Kirchenrätin OeME, Migration und Minderheiten ist direkte Vorgesetzte der OeME-Beauftragten. Die Arbeitsteilung zwischen OeME-Beauftragter und Kirchenrätin OeME, Migration und Minderheiten ist in separaten Pflichtenheften festgelegt.
3 Die Kirchenrätin OeME, Migration und Minderheiten nimmt in der OeME-Kommission Einsitz.
4 Die Kirchenrätin OeME, Migration und Minderheiten vertritt die Kantonalkirche zu diesen Fragen nach innen und nach aussen.
§ 8
Referat Kirchenentwicklung
1 Die Kirchenrätin Kirchenentwicklung ist zuständig für alle Grundsatzfragen der Kirchenentwicklung. Sie verantwortet die Fortführung des in der Amtszeit 2011 bis 2015 begonnenen Reformprozesses und vertritt die Kantonalkirche zu diesen Fragen nach innen und nach aussen.
2 Die Fachstelle Kirchenentwicklung ist ihr direkt unterstellt.
3 Die Kirchenrätin Kirchenentwicklung ist gleichzeitig Vize-Präsdentin des Kirchenrats.
§ 9
Stellvertretungen
1 Der Kirchenrat regelt die Stellvertretungen untereinander wie folgt:
Die Kirchenrätin Kirchenentwicklung (Vize-Präsidium) vertritt den Präsidenten. Der Präsident vertritt den Finanzreferenten. Der Finanzreferent vertritt die Kirchenrätin Kirchenentwicklung. Der Kirchenrat Theologie und die Kirchenrätin Sozialdiakonie vertreten sich gegenseitig.
2 Die Stellvertretungsregelung gilt gegenüber allen inhaltlichen und personellen Geschäften sowie im Hinblick auf die Wahrnehmung von Aufgaben gegenüber innen und aussen.
§ 10
Kirchenratsschreiberin
1 Der Kirchenrat (Personen, Einheiten und Gremien) wird in allen Belangen von Organisation, Koordination und Administration durch die Kirchenratsschreiberin unterstützt. Die Kirchenratsschreiberin entspricht in ihrer Funktion und ihren Aufgaben der im Artikel 38 Verfassung RKV benannten Kirchenratssekretärin.
2 Der Kirchenratsschreiberin obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Vorbereitung, Ausführung und Kontrolle der Kirchenratsbeschlüsse.
b) Koordination der Zusammenarbeit von Kirchenrat mit den Gremien (Fachstellen, Kommissionen).
c) Personaladministration in Absprache mit der Zentralkasse.
d) Zuständigkeit für kirchenrechtliche Belange.
3 Die Kirchenratsschreiberin hat Antragsrecht gegenüber dem Kirchenrat.
4 Die Kirchenratsschreiberin ist erste Anlaufstelle bei Fragen von Externen an den Kirchenrat.
5 Die Kirchenratsschreiberin vertritt bei Abwesenheiten den Finanzreferenten bei der Freigabe von Zahlungen. Sie hat entsprechende Bankvollmachten.
6 Die Kirchenratsschreiberin ist direkte Vorgesetzte der Sekretärin des Kirchenrats.
§ 11
Kommunikationsbeauftragte
1 Der Kirchenrat wird in allen Belangen der Kommunikation nach aussen durch die Kommunikationsbeauftragte unterstützt.
2 Die Kommunikationsbeauftragte nimmt in der Regel an den Sitzungen des Kirchenrats teil. Sie hat Antragsrecht.
3 Die Kommunikationsbeauftragte bildet mit dem Internetbeauftragten die Fachstelle Kommunikation.
4 Die Kommunikationsbeauftragte ist seitens des Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Co-Leiterin der Oekumenischen Kommission für Medienarbeit OeKM.
C. Arbeitsweise des Kirchenrats
§ 12
Sitzungen des Kirchenrats
201.100 § 361 Der Kirchenrat versammelt sich gemäss Artikel 36 Verfassung RKV so oft es die Geschäfte erfordern zu einer Sitzung. In der Regel finden Sitzungen alle zwei Wochen statt. Artikel 36 Verfassung RKV legt fest, dass eine ausserordentliche Sitzung auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern stattfindet. Die Daten der ordentlichen Sitzungen werden in der Jahresplanung des Kirchenrats festgelegt.
2 Die Sitzungen des Kirchenrats dienen der gegenseitigen Information, der Planung, Beratung und Beschlussfassung zu den Geschäften betreffend die kirchenrätlichen Aufgaben. Sie beginnen mit einem "Wort zum Tag".
3 Jeder Kirchenrat/jede Kirchenrätin sowie die Kirchenratsschreiberin, die Kommunikationsbeauftragte und die Fachstellen können die Behandlung eines Geschäfts beantragen.
4 Die Anträge und allfällige Beilagen sind in der Regel bis vier Arbeitstage vor der Sitzung per Mail an die Sekretärin des Kirchenrats zu schicken oder in den vorbereiteten Sitzungsordner Q:/0 Führung und Organisation/0-1 Kirchenrat/0-1-1 Sitzungsvorbereitung zu stellen. Die Mitglieder des Kirchenrats sowie die Kirchenratsschreiberin und die Kommunikationsbeauftragte erhalten die Unterlagen von der Sekretärin in der Regel entweder drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich zugestellt oder sie liegen ab diesem Zeitpunkt aufbereitet im o.g. Ordner vor.
5 Die Sekretärin des Kirchenrats bereitet die Sitzung in Absprache mit dem Präsidenten vor und führt das Protokoll. Das Protokoll muss die genaue Bezeichnung der Beratungsgegenstände sowie die vollständige Angabe aller Beschlüsse, wenn nötig mit Begründung enthalten.
201.100 § 36 Abs. 26 Der Kirchenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
201.200 § 857 Anträge werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gutgeheissen; gemäss Artikel 85 KO entscheidet der Kirchenrat als Kollegialbehörde. Zirkularentscheidungen sowie schriftliche Abstimmungen sind ausnahmsweise möglich. Eine Stellvertretung in der Sitzung ist nicht vorgesehen.
8 Die Sitzungen sind nicht öffentlich und vertraulich. Der Kirchenrat kann Sachkundige zu seinen Sitzungen einladen.
D. Aufgaben und Zuständigkeiten gegenüber Dritten
§ 13
Aufgaben gegenüber den Kirchgemeinden
201.100 § 39, 201.200 Die Aufgaben des Kirchenrats gegenüber den Kirchgemeinden sind in Artikel 39 Verfassung RKV sowie den Artikeln 87 bis 91 KO festgelegt. Der Kirchenrat nimmt diese Aufgaben insbesondere wahr durch:
a) Eine allgemeine Zuständigkeit zugeteilter Kirchenräte/-rätinnen gegenüber den Kirchgemeinden. Der Kirchenrat pflegt den Kontakt mit Blick auf die Anerkennung der kirchlichen Arbeit in den Kirchgemeinden
b) Visitationen gemäss Visitationsordnung.
c) Einsitznahme in Pfarrwahlkommissionen.
d) Installationen/Inpflichtnahmen durch den zuständigen Kirchenrat/ die Kirchenrätin unabhängig, ob er/sie ordiniert ist.
e) Intervention bei ausserordentlichen Umständen.
§ 14
Zusammenarbeit mit den Fachstellen
201.200 § 143 Abs. 21 Der Kirchenrat kann gemäss Artikel 143,2 KO Ämter und Fachstellen errichten, umwandeln oder aufheben.
2 Als Fachstellen sind eingerichtet:
a) Fachstelle Kommunikation
b) Fachstelle Katechetik
c) Fachstelle Kind und Jugend
d) Fachstelle Weltanschauungsfragen und neue religiöse Bewegungen

e)

Fachstelle Kirchenentwicklung

3 Die Fachstellen arbeiten grundsätzlich inhaltlich in eigener Verantwortung und Kompetenz. Sie erstatten dem Gesamtkirchenrat einmal jährlich schriftlich Bericht und werden auf Basis des Berichts zu einem Gespräch in den Kirchenrat eingeladen. Dabei sollten alle Mitarbeitenden der jeweiligen Fachstelle anwesend sein
4 Die Fachstellen sind antragsfähig gegenüber dem Kirchenrat. Traktanden müssen gemäss §11, 4 dieser Verordnung eingegeben werden.
5 Die Fachstellen vertreten ihre Traktanden in der Regel nicht persönlich vor dem Kirchenrat. Der Kirchenrat kann Fachstellen einladen, an der Kirchenratssitzung Stellung zu nehmen. Besteht eine Fachstelle aus mehr als einer Fachperson, entscheidet die Fachstelle selber, wer das Geschäft gegenüber dem Kirchenrat vertritt.
6 Die Fachstellen planen ihr Budget eigenständig und geben ihr Budget in den Budgetprozess der Kantonalkirche ein.
§ 15
OeME-Beauftragte
1 Die OeME-Beauftragte ist – anders als die übrigen Fachstellen gemäss §14 - direkt dem zuständigen Kirchenrats-Referat "OeME, Migration und Minderheiten" zugeordnet. Die Kirchenrätin "OeME, Migration und Minderheiten" ist direkte Vorgesetzte der OeME-Beauftragten.
2 Die Aufgaben sind in einer Stellenbeschreibung festgelegt und umfassen die folgenden Arbeitsgebiete:
a) OeME-Aktivitäten im Kanton.
b) Kontakt zu den drei grossen OeME-Werken (HEKS, Brot für Alle, Mission 21).
c) Medienarbeit OeME.
d) Integrationsprojekte der Kantonalkirche im Migrationsbereich.
3 Die OeME-Beauftragte erstattet dem Gesamtkirchenrat einmal jährlich schriftlich Bericht und wird auf Basis des Berichts zu einem Gespräch in den Kirchenrat eingeladen. Sie hat Antragsrecht gegenüber dem Kirchenrat.
§ 16
Vertretung gegenüber anderen Institutionen
201.2001 Artikel 92, 99 und 100 KO regeln die Aussenbeziehungen der Kantonalkirche. Der Kirchenrat vertritt die Kantonalkirche in den verschiedenen Institutionen.
2 Die Vertretung im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund wird wie folgt wahrgenommen:
a) Synode EKS: KR M. Eichrodt / Kirchenratsschreiberin G. Higel
b) Synode EKS Stellvertretung: KR C. Busenhart
c) Konferenz der Kantonalpräsidien: KR Präsident W. Kötter
d) Konferenz der Kirchen am Rhein: KR M. Eichrodt
e) Diakonie Schweiz: KR F. Bevilacqua
f) Frauenkonferenz EKS: KR F. Bevilacqua
3 Die Vertretung in den deutschschweizer Gremien wird wie folgt wahrgenommen:
a) Kirchenkonferenz: KR R. Rickli
b) Konkordatskonferenz: KR M. Eichrodt
c) Liturgie- und Gesangbuchkonferenz: KR M. Eichrodt
d) Katechetische Kommission der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenzen (KAKOKI): Fachstelle Katechetik
e) Geschäftsleitung Kirchenbote: KR-Präsident W. Kötter
f) Generalversammlung Kirchenbote: KR C. Busenhart
g) Reformierte Medien: KR-Präsident W. Kötter
h) Kontinentalversammlung Europa KVE M21: OeMe-Beauftragte D. Brodbeck
i) HEKS-Bfa-M21-Konferenz: OeMe-Beauftragte D. Brodbeck
j) G2W: OeMe-Beauftragte D. Brodbeck
k) Kleine OeME-Werke: OeMe-Beauftragte D. Brodbeck
4 Die Vertretung in weiteren Gremien wird wie folgt wahrgenommen:
a) Bettagsaktion: OeME-Beauftragte D. Brodbeck
b) Rechtsberatungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht: KR C. Busenhart
c) Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen und Gemeinden des Kantons Schaffhausen (AKSH): KR M. Eichrodt
d) Theologiekurs: KR M. Eichrodt
e) Integres / Interreligiöser Dialog Schaffhausen: Pfr. M. Sieber und Pfr. J. Finger
f) Fachstelle für Schuldenfragen (Rotes Kreuz Schaffhaussen): KR R. Rickli
g) Begleitgruppe Gehörlose Schaffhausen: Pfr. P. Vogelsanger
h) Verein für Partnerschaft- und Schwangerschaftsberatung: KR F. Bevilacqua
i) Benevol: KR F. Bevilacqua
§ 17
Personelle Zuständigkeiten
Die inhaltlichen und personalrechtlichen Zuständigkeiten sind in Beilage 1 zu dieser Geschäftsordnung dargelegt.
E. Unterschriftenregelung
§ 18
Unterschriftenregelung
1 Unterschriften folgen dem Prinzip der Zuständigkeit. Unterschrieben wird stets von der zuständigen Kirchenrätin/dem zuständigen Kirchenrat sowie der Kirchenratsschreiberin (Prinzip der doppelten Unterschrift).
2 Regelungen für die konkreten Unterschriftsfälle sind Beilage 3 zu entnehmen.
Dieser Absatz wurde aufgelöst am "12.03.2020" durch das Gremium "Kirchenrat".
Beilagen zur Geschäftsordnung des Kirchenrates (Link)

Schaffhausen, 13. August 2019
Der Präsident: Wolfram Kötter
Die Schreiberin: Gabriele Higel

Die Geschäftsordnung tritt in der hier vorliegenden Form (Beschluss vom 31.08.2021) rückwirkend auf 01. Juli 2021 in Kraft.