301.211

Dienste für Nichtmitglieder (Dekret)
301.211
Kantonalkirche Schaffhausen

Empfehlungen der Synode betreffend "Kirchliche Handlungen für Nichtmitglieder"

(Dienste für Nichtmitglieder (Dekret))
vom 23. November 2005
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen beschliesst folgende Empfehlungen an die Kirchgemeinden:
1.
201.100 § 5, 201.200 § 52, 301.210 § 19 Auch Nichtmitglieder können um kirchliche Handlungen nachsuchen, aber es besteht seitens der Pfarrerin, des Pfarrers keine Verpflichtung dafür. Ein eingehendes Gespräch mit der Pfarrerin, dem Pfarrer und die grundsätzliche Zustimmung und Information des Kirchenstandes sind Voraussetzung.
2.
201.100 § 21 Abs. 1 lit. g Der Kirchenstand beschliesst grundsätzlich, ob sich Nichtmitglieder an den Kosten beteiligen sollen.
3.
Beschliesst der Kirchenstand Kostenbeteiligung, stellt die Kirchgemeinde entsprechend Rechnung. Die Arbeit der Pfarrperson darf nicht in Rechnung gestellt, kann aber mit einer Spende an eine kirchliche Institution anerkannt werden.
4.
201.100 § 21 Abs. 1 lit. g Der Kirchenstand ermittelt für die einzelnen Handlungen die effektiven Kosten, beispielsweise für Mesmer-, Organisten- und Reinigungsdienste, für Heizkosten, für Unterrichtskosten, etc.
Schaffhausen, 23. Nov. 2005

Im Namen der Synode
Der Präsident: Eugen Stamm
Die Sekretärin: Regula Güttinger