407.214

Spesenverordnung Katechetinnen
407.214
Kantonalkirche Schaffhausen

Verordnung betreffend Spesenvergütung von Katechetinnen und Katecheten

(Spesenverordnung Katechetinnen)
vom 26. Juni 2018
Der Kirchenrat erlässt folgende Verordnung betreffend Spesenvergütung von Katechetinnen und Katecheten.
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Spesenverordnung gilt für Katechetinnen und Katecheten, welche mit den Kirchgemeinden in einem Arbeitsverhältnis stehen. Zugleich dient sie den Kirchgemeinden als Hilfestellung zur Budgetierung der Kosten für den kirchlichen Unterricht.
2 Diese Spesenverordnung gilt gleichfalls für Katechetinnen und Katecheten mit der Zusatzausbildung "Heilpädagogischer Religionsunterricht (HRU)".
§ 2
Fahrspesen
401.120 § 17 Abs. 4 Sind Katechetinnen und Katecheten auf die Benutzung des öffentlichen Verkehrs oder des privaten Motorfahrzeuges angewiesen, soll dies von den Kirchgemeinden wie folgt abgegolten werden:
1. Als Reise- oder Fahrtkosten werden in der Regel die Billettkosten 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel vergütet. Personen mit Halbtaxabonnementen erhalten als Kostenanteil einen Zuschlag von 10 % der effektiven Billettkosten. Inhaber von Generalabonnementen erhalten die gleichen Vergütungen wie Inhaber von Halbtaxabonnementen.
2. Bei Nutzung des privaten Motorfahrzeugs können bei jeder Fahrt die Kosten je Kilometer abgerechnet werden (0.70 CHF/Kilometer für Fahrten mit dem Auto und 0.40 CHF/Kilometer für Fahrten mit dem Motorrad).
3. Alternativ zu Ziffer 2 kann die Kirchgemeinde einen angemessenen Pauschalbetrag festlegen, in dem auch die Fahrten für Gottesdienste und Sitzungen enthalten sind.
4. Die Berechnung der Kilometerzahl wird jährlich anhand des Stundenplans festgelegt.
§ 3
Computer/Telefon
1 Die Kirchgemeinden stellen ihren Katechetinnen und Katecheten keine Computer und Drucker zur Verfügung. Für die Benutzung der persönlichen Geräte werden sie deshalb von der Kantonalkirche mit einer jährlichen Pauschale entschädigt. Aus verwaltungstechnischen Gründen verzichtet die Kantonalkirche auf die anteilige Weiterverrechnung dieser Kosten an die Kirchgemeinden. Mit dieser Entschädigung sind auch Telefonkosten abgegolten.
2 Die Pauschale wird wie folgt festgelegt:
1-3 Lektionen: CHF 100.--
4-6 Lektionen: CHF 150.--
ab 7 Lektionen: CHF 200.--
§ 4
Materialkosten
1 Die Kirchgemeinde trägt die Kosten für das Schülerbuch (TVZ).
2 Ausgaben für den Unterricht werden gegen Originalbeleg mit maximal CHF 150.-- pro Jahr und Klasse vergütet. Darin enthalten sind: Unterrichtsmaterial, Fachbücher, Kopien (sofern nicht gemäss §4 Absatz 3 dieser Verordnung vergütet), Büromaterial, Porti.
3 Kopien werden individuell von den Katechetinnen oder Katecheten abgerechnet. Wird von einer Kirchgemeinde für die Schülerkopien kein Kopierer zur Verfügung gestellt, soll für den Gebrauch des eigenen Druckers pro Blatt 0.10 CHF abgerechnet werden können. Da die Schülerzahl in der Regel bekannt ist, wird eine Pauschale empfohlen.
4 Für Materialkosten anlässlich von Gottesdiensten können gegen Vorlage der Originalbelege maximal CHF 50.-- pro Jahr abgerechnet werden.
§ 5
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung tritt auf den 01. August 2019 in Kraft.
Schaffhausen, 26.Juni 2018
Der Kirchenrat
Frieder Tramer, Kirchenratspräsident
Gabriele Higel, Kirchenratsschreiberin