407.213

Weiterbildungsverordnung Katechetinnen
407.213
Kantonalkirche Schaffhausen

Verordnung betreffend Weiterbildung von Katechetinnen und Katecheten

(Weiterbildungsverordnung Katechetinnen)
vom 26. Juni 2018
Der Kirchenrat gestützt auf Artikel 137 der Kirchenordnung erlässt folgende Verordnung über die Weiterbildung von Katechetinnen und Katecheten.
§ 1
Grundsatz
1 Der Kirchenrat und die Kirchgemeinden fördern die berufliche Weiterbildung der im kirchlichen Unterricht tätigen Personen. Dies sind namentlich die Katechetinnen und Katecheten, die Katechetinnen und Katecheten mit der Zusatzausbildung "Heilpädagogischer Religionsunterricht (HRU)" sowie die Pfarrpersonen.
2 Die Fachstelle Katechetik organisiert die Weiterbildungen für Katechetinnen und Katecheten (inklusive HRU). Sie entscheidet über Gesuche für Kurse, die nicht von ihr angeboten und durchgeführt werden.
§ 2
Teilnahmeberechtigung und -verpflichtung
501.110 § 7, 501.110 § 151 Wer im kirchlichen Unterricht tätig ist, verpflichtet sich zu ständiger Weiterbildung.
2 Von den Katechetinnen und Katecheten wird erwartet, dass die an den Veranstaltungen der Fachstelle Katechetik teilnehmen. Zusätzlich können auch Weiterbildungen anderer Anbieter oder eine Supervisionsveranstaltung besucht bzw. ein Coaching in Anspruch genommen werden.
3 Grundsätzlich sind mindestens zwei Tage Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren zu besuchen (Beginn einer Periode im ungeraden Jahr).
4 Die Fachstelle Katechetik kann Ausnahmen bewilligen oder zur Teilnahme an einem Kurs einladen. Dies gilt besonders dann, wenn es sich um eine Ausbildung für eine Spezialaufgabe handelt.
501.110 § 7 Abs. 4
§ 3
Finanzierung
1 Die Kosten der Weiterbildung sind Kursgeld, Kost und Logis sowie Reisekosten.
2 Die Kosten der von der Fachstelle Katechetik angebotenen Kurse werden von der Kantonalkirche getragen.
3 Die Kosten für andere Kurse, Supervision und Coaching gemäss § 2 Absatz 2 dieser Verordnung werden zu zwei Achteln von der Katecheten/dem Katecheten getragen und zu je drei Achteln von der Kantonalkirche und der/den betreffenden Kirchgemeinde(n).
§ 4
Beantragung, Genehmigung und Abrechnung
1 Katechetinnen und Katecheten bringen ihre Weiterbildungswünsche gemäss §3 Absatz 3 dieser Verordnung ihrem Kirchenstand oder ihren Kirchenständen zur Kenntnis und stellen ein Gesuch an die Fachstelle Katechetik. Diese leitet nach dessen Genehmigung das Gesuch zur Kenntnisnahme an den Kirchenrat weiter.
2 Das Gesuch muss spätestens acht Wochen vor Antritt der Weiterbildung bei der Fachstelle Katechetik vorliegen. Es ist das von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen.
3 Die Abrechnung erfolgt gegenüber der Zentralkasse der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche gegen Vorlage der Originalbelege. Die Kurs- bzw. Supervision- oder Coaching-Rechnung muss als Rechnungsadresse die Kantonalkirche, Pfrundhausgasse 3, 8200 Schaffhausen enthalten.
§ 5
Stellvertretung
Die Stellvertretung während der Weiterbildung wird von der Katechetin/dem Katecheten im Einvernehmen mit dem/den Kirchenstand/-ständen geregelt. Es werden seitens Kirchenstand oder Kantonalkirche keine Kosten für Stellvertretungen übernommen.
§ 6
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung tritt auf den 01.Oktober 2018 in Kraft.
Schaffhausen, 26. Juni 2018
Der Kirchenrat
Frieder Tramer, Kirchenratspräsident
Gabriele Higel, Kirchenratsschreiberin