501.110

Unterrichtsdekret
501.110
Kantonalkirche Schaffhausen

Dekret über den kirchlichen Unterricht

(Unterrichtsdekret)
vom 28. Juni 2018
Die Synode gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 RKV (https://www.ref-sh.ch/rechtstext/201.100) sowie Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 45, 46 und 131 Absatz 2 der Kirchenordnung (https://www.ref-sh.ch/rechtstext/201.200) erlässt folgendes Dekret:
I Allgemeines
§ 1
Grundsatz und Aufgabe
1 Der kirchliche Unterricht dient dazu, dass Kinder und Jugendliche auf Grund der biblischen Überlieferung das Leben als Geschenk und Auftrag verstehen und Orientierung darin finden.
2 Der kirchliche Unterricht erklärt Kindern und Jugendlichen die biblische Botschaft und macht sie mit den Traditionen der christlichen Kirchen vertraut. Er soll Begleitung und Unterstützung bei der Suche nach einer eigenständigen Antwort auf die Liebe Gottes, die Botschaft Jesu und die Grundfragen unseres Lebens sein.
3 Der kirchliche Unterricht wird mit dem Konfirmationsgottesdienst abgeschlossen. In diesem Gottesdienst wird an die Taufe erinnert, diese bekräftigt und den Jugendlichen ein Segen zugesprochen.
4 Der kirchliche Unterricht setzt sich zusammen aus:

-

Unterricht

-

Gottesdiensten verschiedener Art mit traditionellen und neuen Formen von Spiritualität; Kinder und Jugendliche gestalten diese Gottesdienste mit

-

Beteiligung an praktischer und diakonischer Arbeit in der Gemeinde

§ 2
Geltungsbereich
201.200 § 45, 201.200 § 461 Dieses Dekret führt die Grundsätze des kirchlichen Unterrichts gemäss Kirchenordnung näher aus. Es legt für alle kirchlichen Behörden und di ein kirchlichen Unterricht tätigen Mitarbeitenden Rahmenbedingungen in Bezug auf Inhalt, Form, Zusammenarbeit, Arbeitsverhältnis sowie Aus- und Weiterbildung fest.
2 Jede Kirchgemeinde ist verpflichtet, im Rahmen der kantonalkirchlichen Bestimmungen den kirchlichen Unterricht auf allen Schulstufen der Regelschule durchzuführen. Die Verantwortung überträgt sie dem Kirchenstand.
3 Der kirchliche Unterricht der Sonderschulen ist Aufgabe der Kantonalkirche. Der Kirchenrat überträgt die Verantwortung zu dessen Durchführung der Fachstelle Katechetik.
II Kirchlicher Unterricht auf allen Stufen
§ 3
Zusammenarbeit auf allen Stufen
1 Die Richtlinien für die Stundenplanung Kindergarten und Primarstufe des Erziehungsdepartements des Kantons Schaffhausen halten fest, dass die Schulbehörden Raum und Zeit für den kirchlichen Unterricht innerhalb des Normalstundenplans garantieren.
2 Stundenpläne und Klassenlisten können von den zuständigen Behörden und Mitarbeitenden des kirchlichen Unterrichts bei der Schulleitung angefordert werden. Die Daten der Kinder und Jugendlichen werden ausschliesslich zur Organisation des kirchlichen Unterrichts verwendet und nach Gebrauch vernichtet.
§ 4
Unterrichtsstufen und Stoffpläne
201.200 § 451 Der kirchliche Unterricht erfolgt auf allen drei Schulstufen und umfasst die Bereiche Lernen, Feiern und Handeln. Die zuständige Pfarrperson leitet auf allen Stufen die mit dem kirchlichen Unterricht verbundenen Gottesdienste.
2 Der Kirchenrat gibt einen Lehrplan heraus. Dieser enthält verbindliche Themen sowie Vorschläge für Wahlthemen.
3 Ökumenische Zusammenarbeit ist auf allen Stufen möglich.
§ 5
Klassenzusammensetzung und Klassengrösse
1 Die Gewährleistung des kirchlichen Unterrichts obliegt der Kirchgemeinde unter Rücksichtnahme auf die Schulorte, welche die Kinder bzw. Jugendlichen besuchen. Den Konfirmationsunterricht besuchen die Jugendlichen in der Regel in ihrer eigenen Kirchgemeinde.
2 Im 3. und 4. Schuljahr darf eine Klasse nicht weniger als 5 Kinder zählen. Wird diese Klassengrösse unterschritten, können Jahrgänge zusammengelegt werden. Wird die geforderte Klassengrösse unterschritten, muss vom Kirchenstand ein Gesuch an die Fachstelle Katechetik eingereicht werden. Ab einer Anzahl von 13 Kindern darf die Klasse aufgeteilt werden.
3 Im 5.-Klass- und Konfirmationsunterricht bestimmt die zuständige Pfarrperson die Grösse der Klasse nach pädagogischen und praktischen Gesichtspunkten selbst.
4 Die Kirchgemeinde ist aufgefordert, auch eine Zusammenlegung des Unterrichts mit anderen Kirchgemeinden in Betracht zu ziehen.
III Kirchlicher Unterricht 3. und 4. Schuljahr
§ 6
Inhalt und Form
1 Während des 3. und 4. Schuljahres lernt das Kind hauptsächlich Geschichten des Alten und Neuen Testaments kennen. Die grundlegenden Traditionen der feiernden und handelnden Kirche auf der Basis des Evangeliums werden ihm vertraut gemacht. Dazu gehören namentlich Taufe, Abendmahl, Gebet und Kirchenjahr. Die zuständige Pfarrperson steht der Katechetin/dem Katecheten für theologische Beratung zur Verfügung.
2 Zum kirchlichen Unterricht gehört die Vorbereitung und Mitgestaltung von Gottesdiensten (Taufe und Abendmahl) und nach Möglichkeit die Beteiligung an einer diakonischen Aktion.
3 In der Regel findet der Unterricht in jedem Dorf bzw. Quartier mit Primarschulhaus statt. Er umfasst pro Schuljahr eine Wochenlektion innerhalb des Normalstundenplans des Kindes. Unter Einhaltung der Anzahl der Lektionen pro Jahr sind andere Unterrichtsformen möglich.
4 Der kirchliche Unterricht umfasst in der Regel eine Wochenlektion während 39 Schulwochen.
407.213 § 2 Abs. 1
§ 7
Die Unterrichtenden
1 Der kirchliche Unterricht im 3. und 4. Schuljahr wird von ausgebildeten Katechtinnen/Katecheten erteilt. Für eine Ausnahmeregelung stellt der Kirchenstand einen Antrag an die Fachstelle Katechetik. Der Kirchenrat entscheidet dann auf Empfehlung der Fachstelle Katechetik.
2 Die Schaffhauser Kantonalkirche anerkennt gleichwertige Ausbildungen anderer Kantonalkirchen. Wenn nötig, verlangt die Fachstelle Katechtik eine Ergänzung zur Ausbildung.
407.2113 Die Katechetin/der Katechet wird von der Kirchgemeinde angestellt und zur Hälfte von dieser bezahlt. Die andere Hälfte des Gehalts übernimmt die Kantonalkirche. Die Gehaltszahlung erfolgt über die Zentralkasse der Kantonalkirche; diese regelt auch die entsprechenden Versicherungsfragen. Anstellung und Aufgaben der Katechetin/des Katecheten sind in der Verordnung betreffend Anstellung und Besoldung von Katechetinnen und Katecheten geregelt. Diese wird mit einem Mustervertrag ausgeführt.
407.213 § 34 Die Katechetin/der Katechet ist zur Weiterbildung verpflichtet. Die Voraussetzungen und die Finanzierung sind in der Verordnung über die Weiterbildung von Katechetinnen und Katecheten vom 26. Juni 2018 geregelt.
§ 8
Kirchenstand und Kirchgemeinde
1 Der Kirchenstand ist für die Gewährleistung des kirchlichen Unterrichts in der Kirchgemeinde verantwortlich.
407.2112 Der Kirchenstand sucht eine Katechetin/einen Katecheten, wenn möglich aus der eigenen Kirchgemeinde. Er stellt die Katechetin/den Katecheten gemäss der Verordnung betreffend Anstellung und Besoldung von Katechetinnen und Katecheten an und leitet dem Kirchenrat ein Exemplar des Anstellungsvertrags weiter.
201.200 § 1283 Der Kirchenstand bestimmt ein Mitglied, dem die Aufsicht über den 3. und 4.-Klass-Unterricht obliegt.
4 Das zuständige Mitglied des Kirchenstandes überträgt die Organisation des kirchlichen Unterrichts im 3. und 4. Schuljahr der Katechetin/dem Katecheten. Zudem ist es zusammen mit der Katechetin/dem Katecheten für die begleitende Elternarbeit verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und die Schulen rechtzeitig über den kirchlichen Unterricht orientiert werden.
5 Das zuständige Mitglied des Kirchenstandes sucht bei Bedarf die Zusammenarbeit mit der Fachstelle Katechetik.
407.2146 Die Kirchgemeinde trägt die Kosten für den Erwerb der erforderlichen Lehrmittel, bzw. für die Ausleihe von Unterrichtsmaterialien. Sie trägt die bei der Durchführung des kirchlichen Unterrichts anfallenden Spesen.
7 Die Kirchgemeinde sorgt für die erforderliche Versicherung der Kinder und Jugendlichen, die am kirchlichen Unterricht teilnehmen.
IV Kirchlicher Unterricht 5.-8- Schuljahr
§ 9
Inhalt und Form
501.111 § Abs. 11 Verteilt auf das 5.-8. Schuljahr werden den Jugendlichen regelmässig Angebote in den Bereichen Lernen, Feiern und Handeln gemacht. Jeder dieser Bereiche erstreckt sich dabei über alle Schuljahre. Dabei ermöglicht der Bereich Feiern, dass sich die Jugendlichen als Teil der feiernden Gemeinde erleben. Dazu gehören geeignete Formen wie Familien- und Jugendgottesdienste und Andachten. Die Jugendlichen besuchen sie und gestalten sie gelegentlich mit. Der Bereich Handeln ermöglicht das Kennenlernen der Gemeinde als Teil der weltweiten Kirche. Dazu gehören diakonische Einsätze sowohl für die eigene Gemeinde als auch im Bereich der Ökumene.
2 Die Angebote (Wochenstunden, Blockunterricht, Anlässe, Gottesdienste, usw.) werden von der zuständigen Pfarrperson in Absprache mit dem Kirchenstand im Rahmen der kantonalkirchlichen Bestimmungen festgelegt.
3 Der 5.-Klass-Unterricht ermöglicht die altersgemässe Begegnung und Auseinandersetzung mit der Bibel als Grundlage unseres Glaubens, Feierns und Handelns. Er beinhaltet die Einführung in die Schriften der Bibel sowie das Kennenlernen von Persönlichkeiten des Glaubens aus der Bibel, der Kirchengeschichte und der Moderne,
4 Der 5.-Klass-Unterricht umfasst in der Regel eine Wochenlektion während 39 Schulwochen.
5 Die Bereiche Lernen, Feiern und Handeln umfassen zusätzlich zum 5.-Klass-Unterricht über alle vier Jahre 30 Stunden.
§ 10
Die Unterrichtenden
402.1201 Der kirchliche Unterricht im 5.-8. Schuljahr wird von der zuständigen Pfarrperson erteilt und ist Teil der pfarramtlichen Aufgaben. Für eine Ausnahmeregelung stellt der Kirchenstand einen Antrag an den Kirchenrat und die Fachstelle Katechetik. Der Kirchenrat entscheidet dann auf Empfehlung der Fachstelle Katechetik. Allfällig anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten der Kirchgemeinde oder der betreffenden Pfarrperson.
401.100, 403.3112 Die Anstellung der Pfarrpersonen ist im Personalgesetz geregelt, die Weiterbildung in der Verordnung betreffend die Weiterbildung von Pfarrpersonen.
V Konfirmationsunterricht im 9. Schuljahr
§ 11
Inhalt und Form
1 Der Konfirmationsunterricht bietet den Konfirmandinnen und Konfirmanden Raum, um über eigene Glaubens- und Lebenserfahrungen nachzudenken. Empfohlene Themen sind: Sich selber finden (Identität, Christ/Christin sein), in Beziehungen leben (Befreiung und Begrenzung), Grundlagen des Glaubens (Gott, Jesus Christus, Heiliger Geist), den Glauben feiern (Taufe, Abendmahl, Konfirmation), den Blick weiten (Religionen, Sekten), verantwortlich handeln (Schöpfung, Gerechtigkeit, Diakonie).
2 Der Konfirmationsunterricht kann auf das 8. und 9. Schuljahr aufgeteilt werden. Er wird von der zuständigen Pfarrperson in Absprache mit dem Kirchenstand im Rahmen der kantonalkirchlichen Bestimmungen festgelegt.
3 Der Konfirmationsunterricht wird, den Möglichkeiten der Kirchgemeinde entsprechend, in verschiedenen Unterrichtsformen erteilt, wie Wochenstunden, Blockunterricht, Wahlfächer, Kurse, Wochenenden, Lager. Er umfasst mindestens 60 Stunden. Darin sind auch diakonische Einsätze und Gottesdienste enthalten.
§ 12
Die Unterrichtenden
402.1201 Der Konfirmationsunterricht wird von der zuständigen Pfarrperson erteilt und ist Teil der pfarramtlichen Aufgaben. Für eine Ausnahmeregelung stellt der Kirchenstand Antrag an den Kirchenrat und die Fachstelle Katechetik. Der Kirchenrat entscheidet dann auf Empfehlung der Fachstelle Katechetik. Allfällig anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten der Kirchgemeinde oder der betreffenden Pfarrperson.
401.100, 403.3112 Die Anstellung der Pfarrpersonen ist im Personalgesetz geregelt, die Weiterbildung in der Verordnung betreffend die Weiterbildung der Pfarrpersonen.
§ 13
Verbindlichkeit
201.200 § 331 Der Weg zur Konfirmation umfasst den gesamten kirchlichen Unterricht vom 3.- 9. Schuljahr.
2 Für Kinder und Jugendliche, die am kirchlichen Unterricht vom 3.-9. Schuljahr aus plausiblen Gründen nur teilweise teilnehmen können, wird eine Lösung gesucht. Die Pfarrperson klärt zusammen mit der Familie ab, wie die Voraussetzung für eine Konfirmation trotzdem geschaffen werden kann. Sie informiert den Kirchenstand über die getroffene Vereinbarung. Die Fachstelle Katechetik kann zur Unterstützung beigezogen werden.
VI Kirchlicher Unterricht an Sonderschulen
§ 14
Inhalt und Form
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen bietet in Sonderschulen des Kantons kirchlichen Unterricht an. Inhaltlich lehnt sich dieser an den kirchlichen Unterricht des 3.-4- Schuljahrs an.
2 Der kirchliche Unterricht umfasst analog zur Regelschule mindestens 3 Jahre sowie den Konfirmationsunterricht.
3 Die Gruppengrösse richtet sich nach den Gegebenheiten der Schulen. Es soll eine sinnvolle, den Bedürfnissen der Kinder angepasste Zusammensetzung und Grösse der Klasse sein. Ökumenische Zusammenarbeit wird angestrebt.
4 Für den Konfirmationsunterricht besuchen die Jugendlichen nach Möglichkeit den Unterricht in der eigenen Kirchgemeinde. Ist dies nicht möglich, sucht die Fachstelle Katechetik zusammen mit dem Pfarramt und der Familie nach einer individuellen Lösung für den Unterricht und die Konfirmation.
407.213 § 2 Abs. 1
§ 15
Die Unterrichtenden
1 Der kirchliche Unterricht an Sonderschulen wird von ausgebildeten Katechetinnen/Katecheten mit der Zusatzausbildung "Heilpädagogischer Religionsunterricht" (HRU) erteilt. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenrat auf Antrag der Fachstelle Katechetik.
2 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen anerkennt andere gleichwertige Ausbildungen. Wenn nötig verlangt die Fachstelle Katechetik eine Ergänzung zur Ausbildung.
3 Die Katechetin HRU/der Katechet HRU wird von der Kantonalkirche angestellt und von dieser bezahlt.
407.2134 Die Katechetin HRU/der Katechet HRU ist zur Weiterbildung verpflichtet. Die Voraussetzungen und die Finanzierung sind in der Verordnung über die Weiterbildung von Katechetinnen und Katecheten geregelt.
VII Verantwortlichkeiten der Kantonalkirche
§ 16
Fachstelle Katechetik
1 Die Fachstelle Katechetik ist vom Kirchenrat beauftragt. Sie ist zuständig für sämtliche Belange im Bereich des kirchlichen Unterrichts an Regel- und Sonderschulen. Vorbehalten bleiben die Aufgaben der Kommission für kirchlichen Unterricht, wie sie in §17 dieses Dekrets geregelt sind.
2 Die Fachstelle Katechtik erarbeitet Rahmenbedingungen für die Durchführung des kirchlichen Unterrichts und erstellt Lehrpläne für das 3.- 4. Schuljahr. Sie ist zuständig für inhaltliche Belange im kirchlichen Unterricht.
3 Der Fachstelle Katechetik obliegt die Aus- und Weiterbildung für den kirchlichen Unterricht vom 3.-4. Schuljahr.
4 Die Fachstelle Katechetik steht dem Kirchenstand und den Unterrichtenden in Fragen des kirchlichen Unterrichts beratend zur Verfügung. Sie berät den Kirchenrat und die Kommission für kirchlichen Unterricht (KKU). Kirchenstand, Pfarrpersonen und Katechetin/Katechet können die Fachstelle Katechetik für eine beratende Begleitung sowie Unterrichtsbesuche anfragen.
5 Die Fachstelle Katechetik pflegt die Verbindung zum kantonalen Didaktischen Zentrum (DZ).
6 Die Fachstelle Katechetik erstattet dem Kirchenrat jährlich Bericht zuhanden der Synode. Sie ist antragsberechtigt gegenüber Kirchenrat und Synode.
§ 17
Kommission für kirchlichen Unterricht (KKU)
201.100 § 54, 303.410 § 101 Die Kommission für kirchlichen Unterricht wird vom Kirchenrat eingesetzt und untersteht seiner Aufsicht. Sie setzt sich aus theologischen und pädagogischen Fachpersonen zusammen und konstituiert sich selber. Einzig das Präsidium wird vom Kirchenrat bestimmt. Die KKU besteht aus 6 bis 10 Mitgliedern.
2 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

-

Sie führt im Zusammenhang mit den regelmässigen Visitationen des Kirchenrats Visitationen des kirchlichen Unterrichts im 5.-9. Schuljahr durch.

-

Sie führt auf Antrag des Kirchenrats oder der Fachstelle Katechetik ausserordentliche Visitationen durch.

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Sie steht der Fachstelle Katechetik zum fachlichen Austausch zur Verfügung und beteiligt sich an der Vorbereitung der Entscheidungsgrundlagen.

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Sie erstattet jährlich dem Kirchenrat Bericht zuhanden der Synode.

§ 18
Kirchenrat
1 Der Kirchenrat führt die Fachstelle Katechetik und setzt die Kommission für kirchlichen Unterricht (KKU) ein. Er hat die Aufsicht über beide.
2 Der Kirchenrat hat die Aufsicht über alle Unterrichtenden. Er ist personalrestlich zuständig für die Unterrichtenden im 5.-9. Schuljahr, den Konfirmationsunterricht und den Unterricht an Sonderschulen.
407.2113 Der Kirchenrat regelt die Anstellungsbedingungen für di eUnterrichtenden im 3.-4. Schuljahr sowie im Heilpädagogischen Religionsunterricht (HRU) in einer Verordnung. Er setzt deren Gehalt fest. Die Kosten des Gehalts für die Unterrichtenden im 3.-4. Schuljahr werden je zur Hälfte durch die Kantonalkirche und die zuständige Kirchgemeinde getragen. Das Gehalt für den Heilpädagogischen Religionsunterricht (HRU) übernimmt die Kantonalkirche ganz.
VIII Schlussbestimmungen
§ 19
Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt auf den 01. Januar 2019 in Kraft. Alle ihm widersprechenden Bestimmungen verlieren ihre Gültigkeit. Es ersetzt namentlich das "Dekret über die kirchliche Unterweisung" vom 23. Januar 1997.
§ 20
Übergangsbestimmungen
Spätestens bis Schuljahrsbeginn 2019/2020 sind in allen Kirchgemeinden alle erforderlichen Anpassungen des Unterrichts an die Neuordnung gemäss diesem Dekret vorzunehmen.
Schaffhausen, 28. Juni 2018
Im Namen der Synode
Der Präsident: Andreas Rechsteiner
Die Sekretärin: Jeannine Saumweber