403.311

Weiterbildungsverordnung
403.311
Kantonalkirche Schaffhausen

Verordnung betreffend Weiterbildung von Pfarrpersonen, kantonalkirchlichen Mitarbeitenden und freiwillig tätigen Personen

(Weiterbildungsverordnung)
vom 29. November 2016
Der Kirchenrat gestützt auf Artikel 119 und 125 der Kirchenordnung sowie Artikel 24 des Personalgesetzes erlässt folgende Verordnung über die Weiterbildung von Pfarrpersonen, kantonalkirchlichen Mitarbeitenden und freiwillig Tätigen
§ 1
Zweck
Weiterbildung dient dazu
• die eigenen Kompetenzen zu erweitern und die eigene Persönlichkeit zu entwickeln,
• die Verbindung zwischen Praxis und Theorie zu erhalten und zu fördern,
• vertiefte Kenntnisse für den eigenen Arbeitsalltag zu erwerben.
§ 2
Berechtigung und Verpflichtung
1 Der Kirchenrat fördert und unterstützt die berufliche Weiterbildung der Mitarbeitenden (Pfarrpersonen und kantonalkirchliche Mitarbeitende). Er kann für den Dienst in der Kirche freiwillig engagierten Personen ebenfalls Weiterbildungsveranstaltungen bewilligen
2 Pfarrpersonen und kantonalkirchliche Mitarbeitende sind zu regelmässiger Weiterbildung verpflichtet.
3 Persönliches Studium ist Teil des Stellenpensums und wird als laufende Aufgabe vorausgesetzt.
§ 3
Arten von Weiterbildung
1 Es stehen prinzipiell folgende Arten der Weiterbildung zur Verfügung:
1 Kurse des Pfarrkonvents (für Pfarrpersonen)
2 Kantonalkirchliche Konferenzen
3 Kurse "Aus- und Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer (A+W)", Zürich und Kurse von anderen Kirchen im In- und Ausland.
4 Kurse in den eigenen Aufgabengebieten
5 Weiterbildung in den ersten fünf Amtsjahren (WEA; für Pfarrpersonen)
6 Supervision und Coaching
7 Langzeitweiterbildung
403.3102 Die Weiterbildungsart "Studienurlaub" wird im Dekret betreffend Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 20. Juni 1985 geregelt (RS 403.310).
§ 4
Umfang
1 Der Umfang der Weiterbildung je Jahr ist grundsätzlich unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Teilzeitmitarbeitende mit mehreren Teilzeitstellen innerhalb der Kantonalkirche haben einen Weiterbildungsanspruch auf maximal 100%.
2 Für die Arten von Weiterbildung gemäss §3 dieser Verordnung steht Weiterbildungszeit in folgendem Umfang zur Verfügung:
1 Kurse des Pfarrkonvents finden in der Regel einmal im Jahr für 2 Tage statt. Die Teilnahme aller Pfarrpersonen ist obligatorisch.
2 Kantonalkirchliche Konferenzen gemäss Artikel 54,2 RKV finden nach Bedarf statt und dauern in der Regel einen halben bis einen Tag.
3 Kurse A+W und Kurse von anderen Kirchen im In- und Ausland können innerhalb von zwei Jahren im Umfang von insgesamt 14 Tage besucht werden (Beginn einer Periode jeweils im ungeraden Jahr).
4 Kurse in den eigenen Aufgabengebieten von Anbietern im In- und Ausland können innerhalb von zwei Jahren im Umfang von insgesamt 14 Tage besucht werden (Beginn einer Periode jeweils im ungeraden Jahr).
5 Die Weiterbildung in den ersten fünf Amtsjahren nach der Ordination richtet sich nach den Empfehlungen der im Konkordat zusammengeschlossenen Kirchen. Die Weiterbildung ist obligatorisch. Die betreffenden Pfarrpersonen haben während dieser Zeit gleichwohl Anspruch auf Weiterbildung gemäss §3 Absatz 1, Punkt 3 und 4
6 Es können während zwei Jahren Supervision und Coaching im Umfang von 14 Einheiten besucht werden (Beginn einer Periode jeweils im ungeraden Jahr).
7 Langzeitweiterbildungen laufen in der Regel über mehrere Jahre und werden individuell geregelt. Dies gilt auch für wissenschaftliches Arbeiten.
3 Für die Weiterbildungsarten unter Absatz 2, Punkte 3 und 4 gilt der Umfang von 14 Tagen Weiterbildung gesamthaft innerhalb von zwei Jahren.
§ 5
Anordnung
Weiterbildung kann für Pfarrpersonen und kantonalkirchliche Mitarbeitende angeordnet werden. Die Anordnung kann durch Kirchenstand oder Kirchenrat erfolgen.
§ 6
Finanzierung
1 Kosten der Weiterbildung sind Kurskosten, Kost und Logis sowie Reisekosten.
2 Die Kosten der Weiterbildung für die Weiterbildungsarten gemäss §3 Absatz 1, Punkte 1 und 2 dieser Verordnung werden von der Kantonalkirche getragen. Die Finanzierung von längeren Kursen oder von Studienreisen wird gesondert geregelt.
3 Die Kosten der Weiterbildung für die Weiterbildungsarten gemäss §3 Absatz 1, Punkte 3 bis 7 dieser Verordnung werden zu zwei Achteln von der/dem Mitarbeitenden und zu je drei Achteln von der Kantonalkirche und der betreffenden Kirchgemeinde getragen.
4 Für Weiterbildungsart gemäss §3 Absatz 1, Punkt 6 (Supervision/Coaching) gilt eine Obergrenze für den Gesamtbetrag von 2'800 CHF.
5 Die Kosten der Weiterbildung für eine angeordnete Weiterbildung gemäss §5 dieser Verordnung werden nach Einzelfall unter Kantonalkirche und Kirchgemeinde aufgeteilt.
§ 7
Beantragung, Genehmigung und Abrechnung
1 Pfarrpersonen bringen ihre Weiterbildungswünsche zu den Weiterbildungsarten gemäss §3 Absatz 1, Punkte 3 bis 7 dieser Verordnung dem Kirchenstand zur Kenntnis und stellen danach ein Gesuch an den Kirchenrat. Kantonalkirchliche Mitarbeitende bringen ihre Weiterbildungswünsche ihrem/ihrer Vorgesetzen zur Kenntnis und stellen danach ein Gesuch an den Kirchenrat.
2 Das Gesuch um Weiterbildung muss spätestens 8 Wochen vor Antritt der Weiterbildung dem Kirchenrat vorliegen. Es ist das von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen.
3 Der Kirchenrat entscheidet über die Gesuche und informiert den/die GesuchstellerIn. Der Kirchenrat kann vom/von der GesuchstellerIn einen Bericht über die abgeschlossene Weiterbildungsveranstaltung verlangen.
403.3104 In dem Jahr, in dem der Kirchenrat einen Studienurlaub gemäss Studienurlaubsdekret genehmigt hat, besteht kein Anspruch auf Weiterbildung gemäss §3.
5 Für Weiterbildungsart gemäss §3 Absatz 1, Punkt 7 dieser Verordnung trifft der Kirchenrat eine Vereinbarung mit dem/der GesuchstellerIn. Die Vereinbarung enthält neben den Angaben zum Inhalt und den Kosten der Weiterbildung auch einen Passus, wonach eine Pfarrperson für mindestens drei Jahre nach Abschluss der Weiterbildung im Dienst der Kantonalkirche verbleiben muss bzw. eine Regelung der Kostenübernahme für den Fall einer frühzeitigen Beendigung des Kurses oder des Beschäftigungsverhältnisses .
6 Die Abrechnung erfolgt gegenüber der Zentralkasse der Evang.-Ref. Kantonalkirche gegen Vorlage der Originalbelege.
§ 8
Stellvertretung
403.211 Die Regelung einer nötigen Stellvertretung geschieht gemäss Verordnung betreffend Pfarrstellvertretungen (RS 403.211 neu).
Diese Verordnung tritt auf den 1.1.2017 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung betreffend Weiterbildung von Pfarrpersonen vom 12.Dezember 2006 (RS 403.311)


Schaffhausen, 29.11.2016
Der Kirchenrat
Frieder Tramer, Kirchenratspräsident
Gabriele Higel, Kirchenratsschreiberin