702.124
Kantonalkirche Schaffhausen
Vertrag über den Zusammenschluss der evangelisch-refomierten Kirchgemeinden Thayngen-Barzheim und Opfertshofen-Altdorf-Bibern-Hofen zu evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Thayngen-Opfersthofen (Fusionsvertrag)
(Fusionsvertrag Thayngen-Opfertshofen)
vom 10. April 2016
Gestützt auf Art. 13 Abs 2 und Art. 17 lit. i und m sowie unter Berücksichtigung von Art. 31 lit. g und Art. 60 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 27. Juni 2002 (RKV, 201.100) schliessen die Kirchgemeinden Thayngen-Barzheim und Opfertshofen-Altdorf-Bibern-Hofen (im Folgenden: Opfertshofen) den folgenden Vertrag ab, um den Zusammenschluss der Kirchgemeinden zur Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen rechtsverbindlich einzuleiten. Wo nichts spezifiziert wird, gelten die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren der kantonalkirchlichen Ordnung.
Artikel 1
Zusammenschluss der beiden Kirchgemeinden
1 Die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Thayngen-Barzheim und Opfertshofen schliessen sich zur evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen zusammen.
§ Abs. 2 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen.
Artikel 2
Name, Kirchgemeindegebiet, Kirchgemeindemitglieder
1 Die neue öffentlich-rechtliche Körperschaft trägt den Namen "Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen".
201.100 § 42 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen umfasst das Gebiet der bisherigen Kirchgemeinden Thayngen-Barzheim und Opfertshofen und deren Mitglieder.
3 Wahlkirchgemeindemitglieder der Kirchgemeinden Thayngen-Barzheim und Opfertshofen werden automatisch Wahlkirchgemeindemitglieder der Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen, wenn sie sich nicht anders äussern.
1 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen tritt in alle Rechtsverhältnisse der beiden bisherigen Kirchgemeinden ein.
2 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen übernimmt namentlich alle Aktiven und Passiven und das gesamte Grundeigentum mit allen Liegenschaften sowie alle Forderungen aus öffentlichen Aufgaben, insbesondere die Steuerguthaben der beiden bisherigen Kirchgemeinden.
3 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen haftet für die Verbindlichkeiten der beiden bisherigen Kirchgemeinden mit ihrem gesamten Vermögen.
4 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen tritt in alle am Tage des Inkrafttretens bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse der beiden bisherigen Kirchgemeinden ein und übernimmt die von den Kirchgemeindeversammlungen gewählten Amtspersonen mit den bestehenden Pensen vorbehaltlich der Regelungen des Pfarrstellendekrets.
5 Die Archive der bisherigen Kirchgemeinden sind geordnet und vollständig im Archiv der Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen zusammenzuführen (Gemeindearchiv der politischen Gemeinde Thayngen).
6 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages wird von den beiden bisherigen Kirchgemeinden ein detailliertes Inventar (Finanzen, Immobilien, Mobiliar, etc.) erstellt.
Artikel 4
Zuständigkeit der bisherigen Organe
1 Die Amtsdauer der gewählten Organe der bisherigen Kirchgemeinden endet mit der Amtsübernahme durch die neu gewählten Organe der Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen am Tag des Inkrafttretens Kirchgemeinde-Präsidium und -Büro; Kirchenstands-Präsidium und -Mitglieder; Rechnungsprüfungskommission; Synodale).
2 Bis dahin behalten alle Organe der bisherigen Kirchgemeinden ihre volle Zuständigkeit.
3 Die Kirchgemeinden Thayngen-Barzheim und Opfertshofen verpflichten sich, nach Treu und Glauben zu handeln und keine neuen Massnahmen zu beschliessen und keine neuen Ausgaben zu bewilligen, die nicht zwingend erforderlich sind. Sind solche doch nötig, verpflichten sich die beiden Kirchgemeinden zu gegenseitiger Information und Anhörung.
Artikel 5
Beginn der Umsetzung
201.100 § 63 Die Umsetzung dieses Vertrags erfolgt rechtlich verbindlich, wenn die bisherigen Kirchgemein-den dem Zusammenschluss an Kirchgemeindeversammlungen mit einfachem Mehr zugestimmt haben und die Bewilligung des Zusammenschlusses durch die Synode erfolgt ist; bzw. wenn die Referendumsfrist ungenutzt verstrichen oder ein allfälliges Referendum abgelehnt ist.
Artikel 6
Beauftragung der bisherigen Kirchenstände
1 Die Kirchenstände der bisherigen Kirchgemeinden werden mit der Umsetzung des vorliegenden Vertrags beauftragt. Sie sorgen insbesondere:
a)
für die Einhaltung der Zusammenschluss-Frist;
b)
für angemessene Information der Kirchgemeindemitglieder;
c)
für die gemeinsame Vorbereitung der Kirchgemeindeversammlung, mit der sich die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen konstituiert.
2 Die Kirchenstände der bisherigen Kirchgemeinden können diese Aufgabe an eine gemeinsame Kommission delegieren. Sie behalten jedoch die Aufsichtspflicht.
Artikel 7
Die konstituierende Kirchgemeindeversammlung
1 Die konstituierende Kirchgemeindeversammlung wird von den bisherigen Kirchenständen gemeinsam einberufen - auf ein geeignetes Datum.
2 Die bisherigen Kirchenstände einigen sich auf Vorschläge für eine Person, die das Protokoll der konstituierenden Kirchgemeindeversammlung führt, und für StimmenzählerInnen.
3 Die konstituierende Kirchgemeindeversammlung wird von einem Mitglied des Kirchenrates oder von einer vom Kirchenrat beauftragten Person geleitet - zumindest bis die entsprechenden Organe der neuen Kirchgemeinde gewählt sind.
1 An der konstituierenden Versammlung werden die Organe der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen für den Rest der Amtsdauer gewählt. Es sind dies:
• das Präsidium und das Büro der Kirchgemeindeversammlung;
• das Präsidium und die Mitglieder des Kirchenstands;
• die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;
• die Abgeordneten in die Synode;
• Bei Bedarf: Mitglieder der Pfarrwahlkommission.
2 Bei den Wahlen wird darauf geachtet, dass beide bisherigen Kirchgemeinden während mindestens einer Amtsdauer in möglichst allen Gremien vertreten sind. Weitere Sitze werden in freier Auswahl bestellt.
Artikel 9
Genehmigung der Rechnung der bisherigen Kirchgemeinden
1 Die Buchhaltungen der beiden bisherigen Kirchgemeinden Thayngen-Barzheim und Opferts-hofen werden zum Zeitpunkt der Fusion zusammengelegt und es wird aufs Jahresende eine gemeinsame Jahresrechnung erstellt. Diese wird an der darauf folgenden ordentlichen Kirchgemeindeversammlung der Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen zur Genehmigung unterbreitet.
2 Die Revision erfolgt durch die Rechnungsprüfungskommission der neuen Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen.
Artikel 10
Voranschlag und Steuerfuss
1 Der Voranschlag der Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen wird durch den neu gewählten Kirchenstand der Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen erstellt.
2 Damit verbunden ist der Antrag auf die Höhe des Steuerfusses der Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen.
3 Der Voranschlag und der Antrag auf die Höhe des Steuerfusses gelangen an der ersten ordentlichen Kirchgemeindeversammlung der Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen zur Abstimmung.
1 Die Kirchenstände der bisherigen Kirchgemeinden organisieren die Amtsübergabe an die Organe der Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen.
2 Die Archivübergabe hat gemäss Art 3, Abs 5 dieses Vertrags zu erfolgen.
Artikel 12
Berücksichtigung der Vorarbeiten
Die Organe der Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen, besonders der Kirchenstand, sind verpflichtet, in ihrer Arbeit das verbindliche Zusatzprotokoll zu diesem Vertrag zu berücksichtigen.
Artikel 13
Pfarrwahlkommission
Allfällige im Hinblick auf die Wahl einer Pfarrperson gebildete Pfarrwahlkommissionen der Vertragsparteien bilden ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Fusionsvertrages durch den Kirchenrat die gemeinsame Pfarrwahlkommission der fusionierten Kirchgemeinde Thayngen-Opfertshofen, wobei die Leitung dem Vorsitzenden der Pfarrwahlkommission Thayngen-Barzheim zusteht.
Rechtliche Schlussbestimmungen
Artikel 14
Zustandekommen des Vertrags
1 Der vorliegende Vertrag kommt zustande, wenn die Kirchgemeindeversammlungen der Kirchgemeinden Thayngen-Barzheim und Opfertshofen ihr je zustimmen und ein Genehmigungsbeschluss des Kirchenrats vorliegt.
2 Wird dem Vertrag nicht zugestimmt, kommt der Vertrag nicht zustande, und die beteiligten Kirchenstände beschliessen je unabhängig über das weitere Vorgehen.
Artikel 15
Schlichtung in Streitfällen
Ergeben sich Streitfälle bei der Anwendung dieses Vertrags, so ist der kirchliche Instanzenweg zu befolgen, beginnend mit dem Kirchenrat.
Artikel 16
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Vertrags werden alle ihm widersprechenden rechtlichen Bestimmungen der beteiligten Kirchgemeinden aufgehoben.
Der Zusammenschluss tritt auf das Monatsende nach Ablauf der Referendumsfrist zum Genehmigungsbeschluss durch die Synode resp. auf das Monatsende nach dem Abschluss offener Rechtsmittel in Kraft.
Am 10. April 2016 unterzeichnet - im Namen der Kirchgemeinden
Daniel Leinhäuser, Präsident der Kirchgemeinde Thayngen-Barzheim
Ernst Gamper, Präsident des Kirchenstands Thayngen-Barzheim
Silvia Bührer, Präsidentin a.i. des Kirchenstands Opfertshofen
Walter Bührer, Vize-Präsident des Kirchenstands Opfertshofen
Der Fusionsvertrag wurde durch den Evangelisch-reformierten Kirchenrat des Kantons Schaffhausen am 10. Mai 2016 genehmigt.
Die Synode hat mit Beschluss vom 23. Juni 2016 die Verfassung einer Teilrevision unterzogen, Der Bestand der Kirchgemeinden gem. Artikel 13 RKV wurde angepasst.
Gabriele Higel, Kirchenratsschreiberin