403.211

Stellvertretungsverordnung
403.211
Kantonalkirche Schaffhausen

Verordnung betreffend Pfarrstellvertretungen

(Stellvertretungsverordnung)
vom 9. August 2016
Der Kirchenrat gestützt auf Artikel 77.2 und Artikel 134 der Kirchenordnung, Artikel 28,2 des Personalgesetzes sowie §9 des Studienurlaubsdekrets erlässt folgende Verordnung betreffend die Stellvertretung von Pfarrpersonen
I. Grundsätze
§ 1
401.100 § 28 Abs. 11 Pfarrpersonen unterstehen dem Personalgesetz der Kantonalkirche; danach sind sie verpflichtet, "ihre Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen". Dies bedeutet grundsätzlich, dass sie "im Rahmen ihrer Arbeitspensen" einander in ihren dienstlichen Obliegenheiten unterstützen und unentgeltlich vertreten.
2 Die Bereitschaft, sich vorübergehend auch über das eigene Pensum hinaus für den Dienst in der eigenen Kirchgemeinde, im Pfarrkapitel und in der Kantonalkirche zur Verfügung zu halten, wird vorausgesetzt.
3 Die folgenden Regelungen gelten auch für zusammengesetzte bzw. aufgeteilte Pensen in einer Kirchgemeinde.
§ 2
1 Unentgeltliche Stellvertretungen sind im Verhältnis zum Arbeitspensum wie folgt zumutbar:

-

Bis 100% Arbeitspensum: 4 Gottesdienste oder Kasualien p.a.

-

Bis 75% Arbeitspensum: 3 Gottesdienste oder Kasualien p.a.

-

Bis 50% Arbeitspensum: 2 Gottesdienste oder Kasualien p.a.

-

Bis 25% Arbeitspensum: 1 Gottesdienst oder Kasualie p.a.

401.120 § 172 Spesen – insbesondere Reisespesen – werden nach §17 des Besoldungsdekrets vergütet.
§ 3
Unentgeltlicher Pikettdienst (=pfarramtliche Verfügbarkeit für Abdankungen und Seelsorge) ist im Verhältnis zum Arbeitspensum wie folgt zumutbar:

-

Bis 100% Arbeitspensum: 4 Wochen p.a.

-

Bis 75% Arbeitspensum: 3 Wochen p.a.

-

Bis 50% Arbeitspensum: 2 Wochen p.a.

-

Bis 25% Arbeitspensum: 1 Woche p.a.

§ 4
1 Entgeltliche Stellvertretungen und Pikettdienste werden mit folgenden Ansätzen entlöhnt:

-

Pikettdienst: 50 CHF/Tag (unabhängig von der Anzahl Kirchgemeinden, für die Pikettdienst geleistet wird. Als Amtswoche gilt Montag bis Freitag = 5 Tage)

-

Kasualien: 420 CHF/Anlass (ohne Pikettgeld für den Tag der Kasualie)

-

Gottesdienst: 250 CHF/Anlass

-

Gottesdienst am gleichen Tag und/oder in zweiter Gemeinde: 150 CHF/Anlass

-

Jugend-Gottesdienst: 150 CHF/Anlass

-

Zweiter Jugend-Gottesdienst am gleichen Tag und/oder in zweiter Gemeinde: 100 CHF/Anlass

-

Andacht im Altersheim oder Pflegeeinrichtung: 150 CHF/Anlass; 2. Andacht: 100 CHF/Anlass.

-

Urnenbeisetzung (anderer Termin als Abdankung): 100 CHF/Anlass

-

Unterricht: 100 CHF/Lektion

Bei besonders hohem Aufwand, kann dem Kirchenrat Antrag auf Sondervergütung gestellt werden.
401.120 § 172 Spesen – insbesondere Reisespesen – werden nach §17 des Besoldungsdekrets gesondert vergütet.
1 Das von der Kantonalkirche eingerichtete Stellvertretungspfarramt ist für die Organisation von Stellvertretungen gemäss den Abschnitten II bis VII dieser Verordnung zuständig.
2 Für Stellvertretungen, die gemäss Abschnitten II bis VII dieser Verordnung in anderen Zuständigkeiten liegen, ist das Stellvertretungspfarramt zu informieren.
3 Das Stellvertretungspfarramt kann auch selber Stellvertretungen übernehmen.
§ 6
Zuständigkeiten, Entlöhnung und Organisation im Hinblick auf die Pfarrstellvertretungen werden in den nachfolgenden Abschnitten II bis VII dieser Verordnung für einzelne Vertretungsfälle geregelt.
II. Vertretungsfall „Kurze planbare Abwesenheiten: Ferien, Weiterbildung, Konfirmandenlager, Militärdienst“
§ 7
Vertretung für kurze planbare Abwesenheiten der Pfarrperson wird geleistet von KollegInnen in folgender Priorisierung:
1. KollegIn aus der eigenen Kirchgemeinde/Pastorationsgemeinschaft
2. KollegIn aus dem Pfarrkapitel
3. Pensionierte Pfarrpersonen oder Pfarrperson, die über das Stellvertretungspfarramt vermittelt wird.
§ 8
Die Vertretung wird in Form eines Pikettdienstes für Abdankungen und Seelsorge sowie einer Gottesdienstvertretung geleistet.
§ 9
1 Die Vertretung wird von derjenigen Pfarrperson organisiert, die der Vertretung bedarf.
2 Die Vertretungsplanung orientiert sich an §6 dieser Verordnung.
403.211* § 5neu3 Das Pfarrkapitel kann an das Stellvertretungspfarramt gelangen, wenn eine Stellvertretung nicht geklärt werden kann.
§ 10
Vorbehaltlich §§2 und 3 dieser Verordnung werden die Kosten einer Vertretung wie folgt getragen:

-

Bei Ferienvertretung: durch die Kantonalkirche

-

Bei Vertretung anlässlich eines Weiterbildungsurlaubs: je zur Hälfte durch die Kantonalkirche und die Kirchgemeinde

-

Bei Vertretung anlässlich eines Konfirmandenlagers: durch die Kirchgemeinde

-

Bei Vertretung anlässlich Militärdienstes: durch die Kantonalkirche

§ 11
Die Bezahlung der Vertretung – vorbehaltlich §§ 2 und 3 dieser Verordnung - erfolgt in Form einer Einzelabrechnung.
III. Vertretungsfall „Kurze unplanbare Abwesenheiten: Erkrankung, Unfall, Notfall“
§ 12
Vertretung für kurze unplanbare Abwesenheiten der Pfarrperson wird geleistet von folgenden KollegInnen und in folgender Priorisierung:
1. KollegIn aus der eigenen Kirchgemeinde/Pastorationsgemeinschaft
2. KollegIn aus dem Pfarrkapitel
3. KollegIn aus der Kantonalkirche oder Pfarrperson, die über das Stellvertretungspfarramt vermittelt wird.
§ 13
Die Vertretung wird nach Massgabe des Einzelfalls, in der Regel in Form eines Pikettdienstes für Abdankungen und Seelsorge sowie einer Gottesdienstvertretung geleistet.
§ 14
1 Die Vertretung wird von derjenigen Pfarrperson organisiert, die der Vertretung bedarf.
2 Sollte eine Organisation durch die betreffende Pfarrperson nicht möglich sein, ist die Kirchgemeinde für eine Stellvertretung besorgt.
§ 15
Vorbehaltlich §§ 2 und 3 dieser Verordnung werden die Kosten einer Vertretung durch die Kantonalkirche getragen.
§ 16
Die Bezahlung der Vertretung – vorbehaltlich §§2 und 3 dieser Verordnung - erfolgt in Form einer Einzelabrechnung.
IV.Vertretungsfall „Längerfristige Abwesenheiten: Vakanz“
§ 17
Vakanzvertretung wird geleistet von folgenden KollegInnen und in folgender Priorisierung:
1. aktive Pfarrpersonen (mit Teilpensen),
2. pensionierte Pfarrpersonen
§ 18
Die Vertretung erfolgt in Form einer vollständigen oder teilweisen Übernahme der pfarramtlichen Tätigkeiten einer Kirchgemeinde.
§ 19
Die Vertretung wird durch die Kirchgemeinde in Zusammenarbeit mit dem/der zuständigen KirchenrätIn geplant. Für die Organisation der Vertretung kann das Stellvertretungspfarramt angefragt werden.
§ 20
1 Der/die VakanzvertreterIn wird mit einem temporären Vertrag bei der Kantonalkirche angestellt und durch diese bezahlt.
401.120 § 12 Für organisatorische Aufgaben während der Vakanz kann auf Antrag der Kirchgemeinde eine Person durch den Kirchenrat entschädigt werden. Die Kantonalkirche stellt die betreffende Person entweder selber mit einem temporären Vertrag an. Oder die Kantonalkirche übernimmt die Kosten der Aufstockung einer bereits in einer Kirchgemeinde angestellten Person. Im ersten Fall liegt die Entlöhnung beim Äquivalent von Stufe 1 der Pfarrentlöhnung gemäss Besoldungsdekret von 1996. Im zweiten Fall liegt die maximale Kostenübernahme beim Äquivalent von Stufe 1 der Pfarrentlöhnung gemäss Besoldungsdekret von 1996; die Lohnnebenkosten werden von der Kantonalkirche ebenfalls an die anstellende Kirchgemeinde vergütet.
402.100 § 53 Absatz 2 gilt auch für die Übernahme von pfarramtlichen Aufgaben durch Nicht-Pfarrpersonen. Die Übernahme von pfarramtlichen Aufgaben durch Nicht-Pfarrpersonen setzt gemäss Pfarrstellengesetz einen Kirchenratsbeschluss voraus.
V. Vertretungsfall „„Längerfristige Abwesenheiten: Studienurlaub“
§ 21
Vertretung für einen Studienurlaub der Pfarrperson wird geleistet von folgenden KollegInnen und in folgender Priorisierung:
1. KollegIn aus dem Pfarrkapitel (inklusive eigene Kirchgemeinde oder Pastorationsgemeinschaft)
2. KollegIn aus der Kantonalkirche (Teilpensen)
3. Andere (Pfarrpersonen ohne Gemeinde, Pensionierte)
§ 22
Die Vertretung wird in Form eines Pikett-Dienstes für Abdankungen und Seelsorge sowie einer Gottesdienstvertretung geleistet.
§ 23
1 Die Vertretung wird von derjenigen Pfarrperson organisiert, die der Vertretung bedarf.
2 Die Vertretungsplanung orientiert sich an §20 dieser Verordnung.
403.310 § 73 Der Kirchenrat hat im Rahmen des Studienurlaubsdekrets die Möglichkeit, bei ungeklärter Stellvertretung einen Studienurlaub nicht zu genehmigen.
§ 24
403.310 § 11 Vorbehaltlich §§ 2 und 3 dieser Verordnung werden die Kosten einer Vertretung gemäss §11 des Dekrets betreffend Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 20. Juni 1985 aufgeteilt.
§ 25
Die Bezahlung der Vertretung – vorbehaltlich §§ 2 und 3 dieser Verordnung - erfolgt in der Regel in Form einer Einzelabrechnung.
VI.Vertretungsfall „Längerfristige Abwesenheiten: Mutterschaft“
§ 26
Der Vertretungsfall im Falle eines Mutterschaftsurlaubs einer Pfarrerin entspricht dem Fall einer Vakanz. Es gelten die Regelungen zu Abschnitt IV dieser Verordnung.
VII.Vertretungsfall „Längerfristige Abwesenheiten: Krankheit“
§ 27
Der Vertretungsfall im Falle einer längerfristigen Erkrankung einer Pfarrperson entspricht zunächst dem Fall einer kurzen unplanbaren Abwesenheit, im weiteren Verlauf demjenigen einer Vakanz. Es gelten die jeweiligen Regelungen zu Abschnitten II und IV dieser Verordnung.
Dieser Absatz wurde aufgelöst am "01.09.2022" durch das Gremium "".
Diese Verordnung tritt auf den 01.01.2017 in Kraft. Sie ersetzt die folgenden Verordnungen:
- Verordnung betreffend Pfarrerstellvertretungen vom 28. August 1985 (403.211 alt)
- Verordnung betreffend Unentgeltlichkeit von pfarramtlichen Stellvertretungen vom 14. Februar 1986 (403.212)
- Verordnung betreffend Entschädigungen und Spesenvergütungen bei pfarramtlichen Stellvertretungen vom 25.März 2008 (403.213)
- Die Verordnung wurde mit Beschluss des Kirchenrats vom 27.03.2021 in §4 Absatz 1 ergänzt.
- Die Verordnung wurde mit Beschluss des Kirchenrates vom 30.08.2022 teilrevidiert.
- Die Verordnung wurde mit Beschluss der Kirchenrates vom 12.12.2023 in §20 teilrevidiert.
- Die Verordnung wurde mit Beschluss des Kirchenrates vom 12.03.2024 in §4 Absatz 1 ergänzt.