302.111

Visitationsverordnung
302.111
Kantonalkirche Schaffhausen

Verordnung betreffend Visitation durch den Kirchenrat in den Kirchgemeinden

(Visitationsverordnung)
vom 11. August 2015
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art, 39 lit j. der Kirchenverfassung vom 22. September 2002 (RKV) RS 201.100 und auf Art. 91 der Kirchenordnung vom 29. November 2009 (KO) RS 201.200 beschliesst:
1.
Geltungsbereich und Ziele
201.100 § 39 Abs. 1 j., 201.200 § 911 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten, welche bei der Durchführung einer Visitation zu beachten sind.
201.200 § 89, 201.200 § 902 Die Visitation verfolgt folgende Ziele:
- Der Kirchenrat macht sich im Gespräch mit PfarrerInnen, SozialdiakonInnen und Kirchenstand ein Bild von der Kirchgemeinde. Dieses Bild kann der Kirchgemeinde als Aussensicht dienen.
- Die Visitation bringt vorhandene Konflikte zur Sprache und erörtert Lösungsvorschläge.
- Die Visitation geschieht im Sinne der Aufsicht, die der Kirchenrat gegenüber den Kirchgemeinden wahrnimmt.
2.
Visitationsplan
201.200 § 91 Abs. 1 Der Kirchenrat visitiert in der Regel innerhalb von 5 Jahren jede Kirchgemeinde. Er erstellt einen Visitationsplan und bestimmt für jede Kirchgemeinde ein zuständiges Kirchenratsmitglied und das Besuchsjahr. Ist zum Zeitpunkt einer vorgesehenen Visitation der Kontakt zwischen Kirchenrat und Kirchgemeinde aus anderen Gründen (z.B. Pfarrvakanz) besonders eng, kann auf die Visitation verzichtet werden.
3.
Visistationsteam
Das Visitationsteam besteht aus dem für die Kirchgemeinde zuständigen Kirchenratsmitglied und einem weiteren Mitglied des Kirchenrats oder der Kirchenratsschreiberin/dem Kirchenratsschreiber oder einer vom Kirchenrat bestimmten Fachperson.
4.
Vorbereitung der Visitation
1 Das Visitationsteam vereinbart mit der/den Pfarrperson/-en und mit dem Kirchenstand (Präsidium) je einen Termin. Es klärt, welche Aspekte es anlässlich der Visitation in besonderer Weise zur Sprache bringen bzw. kontrollieren will (Archiv, Finanzen, bestimmte Gesetze, Verträge, Verordnungen usw.). Dies wird Kirchenstand und Pfarrperson/-en mitgeteilt, so dass sie sich darauf vorbereiten können.
201.200 § 752 In der Regel werden die Kirchgemeinden einer Pastorationsgemeinschaft gemeinsam visitiert. Statt mit den einzelnen Kirchenständen setzt sich das Visitationsteam mit dem Kreiskirchenstand in Verbindung. Auf Antrag eines der Kirchenstände führt das Visitationsteam die Visitation zunächst mit den einzelnen Kirchenständen durch.
3 Die Pfarrperson entscheidet ob der Lebenspartner/die Lebenspartnerin in die Visitation einbezogen wird.
302.112 alt4 Das Visitationsteam kann Pfarrperson/-en und Kirchenstand im Vorgang zur Visitation einen Fragebogen zusenden.
5.
Gespräch mit der /den Pfarrperson/-en
1 Das Gespräch hat einerseits einen persönlichen Charakter. Andererseits begleitet und beaufsichtigt das Visitationsteam die Amtsführung der Pfarrerinnen und Pfarrer.
2 Folgende Themenkreise sind Inhalt des Gesprächs:
- Persönliche Schwerpunkte (Befinden, Selbsteinschätzung, theologische Arbeit, Weiterbildung)
- Arbeitsbewältigung und Zusammenarbeit (im Kollegium, mit dem Kirchenstand, mit den Nachbar- bzw. Pastorationsgemeinschafts-Kirchgemeinden)
- Schwerpunkte und Besonderheiten in der Gemeinde
- Aspekte, die schon im Voraus angemeldet wurden bzw. sich aus dem Fragebogen ergeben
- Fragen und Anliegen an den Kirchenrat.
6.
Gespräch mit dem Kirchenstand (ohne Pfarrperson/-en)
Folgende Themenkreise sind Inhalt des Gesprächs:
- Amtsführung der Pfarrperson/-en
- Zusammenarbeit mit der/den Pfarrperson/-en
- Zusammenarbeit mit einer Nachbarkirchgemeinde bzw. in der Pastorationsgemeinschaft
- Aspekte, die schon im Voraus angemeldet wurden bzw. sich aus dem Fragebogen ergeben
- Fragen und Anliegen an den Kirchenrat
7.
Gemeinsames Gespräch mit der/den Pfarrperson/-en und dem Kirchenstand
Nach den Gesprächen mit der/den Pfarrperson/en und dem Kirchenstand einigen sich das Visitationsteam, die Pfarrpersonen/-en und der Kirchenstand auf eine Traktandenliste für die dritte, gemeinsame Sitzung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Aktuarin oder der Aktuar des Kirchenstandes schreibt zu Handen von Kirchenstand und Kirchenrat ein Protokoll.
8.
Rahmentraktandenliste für das gemeinsame Gespräch von Pfarrperson/en, Kirchenstand und Visitationsteam
Die Rahmentraktandenliste für das gemeinsame Gespräch von Pfarrperson/-en, Kirchenstand und Visitationsteam sieht wie folgt aus:
1. Ergebnisse aus den Gesprächen mit dem Kirchenstand und Pfarrerin bzw. Pfarrer einzeln (gemäss Ziffer 5 und 6).
2. Aufgaben des Kirchenstandes
3. Aspekte, die schon im Voraus angemeldet wurden bzw. sich aus dem Fragebogen ergeben
4. Zusammenarbeit mit einer Nachbarkirchgemeinde bzw. in der Pag
5. Personalfragen (OrganistIn, diakonische MitarbeiterIn, MesmerIn, Freiwilligenarbeit, usw.)
6. Gemeindeleben und Gemeindearbeit:
- Gottesdienst
- Erziehung und Unterricht
- Erwachsenenbildung
- Diakonische Arbeit
- OeME
- Medien
- Finanzen
- Gebäude
- gesamtkirchliche Themen
7. Fragen und Anliegen an den Kirchenrat oder an die Synode.
9.
Nacharbeit
Das Visitationsteam verfasst einen Bericht zuhanden des Kirchenrates und des betreffenden Kirchenstandes. Der Kirchenrat nimmt Kenntnis vom Bericht.
10.
Gottesdienste
Das für die Kirchgemeinde zuständige Kirchenratsmitglied besucht im Rahmen seiner Kontaktpflege mit den ihm zugeteilten Kirchgemeinden im Zeitraum zwischen den Visitationen nach Möglichkeit auch einen Gottesdienst.
Schaffhausen, 11. August 2015

Im Namen des Kirchenrates
Der Präsident: Frieder Tramer
Die Schreiberin: Gabriele Higel