802.112
Kantonalkirche Schaffhausen
Vereinbarung zwischen der Eglise française de Schaffhouse (ERFS) und der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen betreffend Beitrag der Kantonalkirche an die Kosten der Gemeindeaktivitäten der ERFS
(Eglise francaise Vereinbarung )
vom 29. April 2014
Ingress:
Die am 1. März 1959 als Verein konstituierte ERFS ist aus der Französischen Kirche hervorgegangen und hat zum Zweck, das kirchliche Leben der französisch sprechenden Personen in der Region im Rahmen einer Kirchgemeinde zu organisieren. Sie wurde denn auch von der Kantonalkirche stets wie eine Kirchgemeinde behandelt.
An der Wintersynode der Kantonalkirche vom 30. November 1972 wurde beschlossen, auf den 1. Januar 1973 eine 50%-Pfarrstelle im Rahmen der gesamtkirchlichen Aufgaben für die Bedürfnisse der ERFS zu schaffen.
Bezugnehmend auf diesen Synodebeschluss wurde auf das Jahr 1988 zwischen der ERFS und der Eglise réformée de Winterthur ein Pastorationsvertrag geschlossen. Gemäss Vertrag übernahm die Eglise de Winterthur die Betreuung der Gemeinde der ERFS gegen eine jährliche Abgeltung von Fr. 25'000.- durch die Schaffhauser Kantonalkirche. Die Zahlung erfolgte an die Landeskirche des Kantons Zürich.
In den Verhandlungen der Synode vom 10. Dezember 1987 wurde festgehalten, dass der Beschluss der Synode vom 30.11.1972 nicht aufgehoben, sondern lediglich für die Dauer der Gültigkeit des Pastorationsvertrages sistiert werde.
Im Zuge der Totalrevision der Gesetzgebung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Zürich wurde der Pastorationsvertrag aufgelöst mit der Option, nach Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung per 1. Januar 2010 einen neuen Pastorationsvertrag zwischen den beiden Landeskirchen Zürich und Schaffhausen auszuhandeln.
Demzufolge wurde mit Gültigkeit ab 1. Jan. 2011 ein neuer Pastorationsvertrag abgeschlossen, wonach einerseits die Zürcher Landeskirche die Betreuung der ERFS übernahm gegen eine jährliche Abgeltung von Fr. 25'200.- durch die Kantonalkirche, und andererseits in einer separaten Vereinbarung die ERFS sich verpflichtete, der Kantonalkirche an diese Kosten jährlich Fr. 8'000.- aus eigenem Vermögen zu leisten.
Im Sommer 2013 erfolgte die Kündigung des die ERFS betreuenden Pfarrers. Dies löste erneutes Überdenken der Situation aus, da die Zürcher Landeskirche sich weiterhin in umfangreichen Restrukturierungen befindet und sich das Zusammenführen der Strukturen der ERFS mit denjenigen der Eglise évangélique réformée de langue française de Zurich seit Abschluss des Pastorationsvertrages nicht zur Zufriedenheit der ERFS entwickelt hatte. In der Folge einigten sich die Kirchenräte der Kantonalkirche und der Landeskirche Zürich, vorbehältlich der Genehmigung durch die Synode und in Absprache mit der ERFS, den Pastorationsvertrag einvernehmlich auf 31. Dez. 2013 aufzuheben. Die ERFS soll in Zukunft unabhängig, mit finanzieller Unterstützung durch die Kantonalkirche, ihre Gemeindeaktivitäten wahrnehmen können.
Damit wird auch die Vereinbarung zwischen der Kantonalkirche und der ERFS vom 5. April 2013 hinfällig. In gemeinsamer Absprache wir neu folgendes
vereinbart:
Die Vereinbarung zwischen der Kantonalkirche und der ERFS vom 5. April 2011 wird in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien per 31. Dez. 2013 aufgehoben.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. r, 201.200 § 153 Die Kantonalkirche stellt in ihrem Budget der ERFS jährlich einen Beitrag von maximal Fr. 17'000 für ihren Betriebsaufwand (ohne Investitionen) zur Verfügung.
Die ERFS erstellt eine jährliche Abrechnung und lässt sie von ihrer Revisionsstelle genehmigen.
Das Einreichen der jährlichen revidierten Abrechnung der ERFS zuhanden der Kantonalkirche erfolgt bis spätestens 28. Februar des darauf folgenden Jahres an die Zentralkasse.
Der Beitrag der Kantonalkirche wird innert 30 Tagen nach Erhalt der jährlichen Abrechnung der ERFS ausbezahlt.
Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert oder aufgehoben werden.
Kommt eine einvernehmliche Änderung oder Aufhebung nicht zustande, so sind beide Parteien berechtigt, die Vereinbarung unter Wahrung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.
Für jede Vertragspartei wird je ein Exemplar dieser Vereinbarung ausgefertigt und unterzeichnet.
Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf 1. Jan. 2014 in Kraft.
Schaffhausen, den 29. April 2014
Evang.-ref. Kirchenrat des Kantons Schaffhausen,
Der Präsident: Frieder Tramer
Der Sekretär: Jürg Uhlmann
Schaffhausen, den 6. Mai 2014
Eglise Evangélique réformée des langue française de Schaffhouse,
Die Präsidentin:
Edith von Dach
Von der Synode am 26. Juni 2014 zustimmend zur Kenntnis genommen, unter gleichzeitiger Genehmigung der Auflösung des Vertrages zwischen der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich und der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 26. Jan. 2011 betreffend Pastoration der Eglise réformée française de Schaffhouse, sowie gleichzeitiger Aufhebung des Beschlusses der Synode vom 30. Nov. 1972 betreffend Pastoration der Eglise réformée française de Schaffhouse.