401.180
Kantonalkirche Schaffhausen
Dekret über die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmenden der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen
(Vorsorgedekret)
vom 26. November 2014
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 41 Abs. 3. der reformierten Kirchenverfassung
vom 22. September 2002 (RKV) sowie auf Art. 121. Abs. 2 der Kirchenordnung vom 29. November 2006
beschliesst:
102.700, 201.100 § 41, 201.200 § 1211 Um die Mitarbeitenden der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen (in der Folge "Kirche" genannt) und ihre Angehörigen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität nach Möglichkeit zu schützen, besteht ein Anschlussvertrag mit der "Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen" (in der Folge "Pensionskasse" genannt).
102.7002 Durch Vereinbarung mit der Kirche kann auch das Personal der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden bei der Pensionskasse versichert werden. Die Kirche kann auch mit Institutionen, welche mit ihr oder mit einer ihrer Kirchgemeinden rechtlich oder finanziell verbunden sind, entsprechende Vereinbarungen treffen.
Gemäss Anschlussvertrag ergeben sich die Rechte und Pflichten der Versicherten aus dem kantonalen Pensionskassengesetz sowie aus den darauf beruhenden Reglementen der Verwaltungskommission, insbesondere dem Vorsorgereglement und dem Organisationsreglement.
B) Organe der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen
Für die Regelung der beruflichen Vorsorge bestehen in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen folgende Organe:
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die Versichertenversammlung,
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die PK-Kommission,
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die PK-Melde- und -Abrechnungsstelle,
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die Kontrollstelle.
§ 4
Versichertenversammlung
1 Die Versichertenversammlung, bestehend aus den Beitragszahlenden und Leistungsbeziehenden, tritt ordentlicherweise nur alle vier Jahre jeweils nach Beginn der kantonalkirchlichen Amtsdauer zusammen. Eine ausserordentliche Versammlung muss innert Monatsfrist einberufen werden, wenn dies die PK-Kommission, der Kirchenrat, die Mehrheit der Arbeitgebervertretenden oder ein Fünftel der Versicherten in schriftlicher Eingabe an das Dekanat verlangen. Die Versichertenversammlung wird vom Dekanat bzw. von dessen Vertretung geleitet. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. Der Zentralkassier/die Zentralkassierin nimmt mit beratender Stimme an der Versammlung teil.
2 Ihre Aufgaben sind namentlich:
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a) die Wahl dreier Vertretenden der Versicherten in die PK-Kommission auf die vierjährige Amtsdauer sowie allfälliger Stellvertretenen,
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b) Kenntnisnahme vom Geschäftsverlauf der PK-Melde- und -Abrechnungsstelle,
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c) Vernehmlassung zu Handen der PK-Kommission bzw. der Synode.
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d) Sie hat das Recht der Antragstellung an die PK-Kommission, den Kirchenrat und die Synode.
1 Die PK-Kommission besteht aus 7 Mitgliedern. Drei davon werden von der Versichertenversammlung gewählt und vertreten diese; drei vertreten die Arbeitgebenden und werden vom Kirchenrat gewählt; den Vorsitz führt von Amtes wegen das Dekanat bzw. dessen Vertretung; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Die Wahlen erfolgen auf die vierjährige Amtsdauer. Wiederwahl ist möglich. Die Versichertenversammlung kann für definitiv ausscheidende Kommissionsmitglieder Stellvertretende wählen. Ist der Zentralkassier/die Zentralkassierin nicht gewähltes Kommissionsmitglied, nimmt er/sie mit beratender Stimme und Recht auf Antragstellung an den Kommissionssitzungen teil.
2 Die Aufgaben der PK-Kommission sind namentlich:
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Vertretung der Versicherten und der Arbeitgebenden gegenüber der Pensionskasse,
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Wahl eines Vertretenden in die Delegiertenversammlung der Pensionskasse,
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Wahl der Kontrollstelle,
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Aufsicht über die Geschäftsführung der PK-Melde- und -Abrechnungsstelle,
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Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der PK-Melde- und -Abrechnungsstelle und Kenntnisgabe an den Kirchenrat zu Handen der Synode,
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Vernehmlassung und gegebenenfalls Antragstellung zu Handen des Kirchenrates, der Synode oder von Organen der Pensionskasse,
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Beschlussfassung über einen allfälligen Beitrag zu Lasten des Fonds für Härtefälle.
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Sie erledigt in erster Instanz Beschwerden oder Einsprachen gegen die PK-Melde- und -Abrechnungsstelle.
3 Entschädigungen an Kommissionsmitglieder erfolgen gemäss den geltenden Ansätzen
für Kommissionen der Synode und des Kirchenrates zu Lasten der Rechnung der PK-Melde- und -Abrechnungsstelle.
§ 6
PK-Melde- und -Abrechnungsstelle
1 Die PK-Melde- und -Abrechnungsstelle wird von der Zentralkasse geführt. Sie untersteht der Aufsicht der PK-Kommission.
2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
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Sie ist für die Erfüllung der Meldepflicht verantwortlich,
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sie regelt die Prämienzahlungen mit allen Versicherten und den angeschlossenen Organisationen sowie mit der Pensionskasse,
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sie führt separat Rechnung für alle ein- und ausgehenden Beträge,
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sie stellt ihren Arbeitsaufwand den Arbeitgebenden im Verhältnis zur versicherten Lohnsumme in Rechnung,
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sie legt alljährlich zu Handen der PK-Kommission Bericht und Jahresrechnung mit Einschluss des Fonds für Härtefälle vor.
201.100 § 40 Als Kontrollstelle wählt die PK-Kommission die Geschäftsprüfungskommission der Synode oder ein unabhängiges Treuhandbüro. Die Kontrollstelle prüft jährlich die Jahresrechnung der PK-Melde- und -Abrechnungs-stelle und erstattet der PK-Kommission Bericht. Die Kosten der Prüfung gehen zu Lasten der PK-Melde- und -Abrechnungsstelle.
§ 8
Aufgaben des Kirchenrates
201.100 § 34 Abs. 1 Der Kirchenrat hat folgende Aufgaben:
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Er sorgt für die Infrastruktur der PK-Melde- und -Abrechnungsstelle innerhalb der Zentralkasse.
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Er wählt drei Mitglieder als Arbeitgebervertretende in die PK-Kommission.
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Er bringt der Synode jährlich den Bericht und die revidierte Jahresrechnung der PK-Melde- und -Abrechnungsstelle zur Kenntnis.
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Er beurteilt Beschwerden und Einsprachen gegen die PK-Melde- und -Abrechnungsstelle in zweiter Instanz.
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Er hat das Recht der Antragstellung an die PK-Kommission.
C) Übergangs- und Schlussbestimmungen
Dieses Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Es ersetzt das Vorsorgedekret der Synode über die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 29. November 1990.
Änderungen des vorliegenden Dekrets beschliesst die Synode auf Antrag des Kirchenrates, welcher zuvor die PK-Kommission, die Versichertenversammlung und die Arbeitgebervertretenden anhört.
Neuhausen am Rheinfall, 26. November 2014
Im Namen der Synode
Der Präsident: Paul Zuber
Die Sekretärin: Maja Ouwerkerk