702.111
Kantonalkirche Schaffhausen
Vertrag betreffend die Pastorationsgemeinschaft der Kirchgemeinden Trasadingen, Osterfingen und Wilchingen
(Vertrag Pag Trasadingen-Osterfingen-Wilchingen)
vom 25. Mai 2014
Gestützt auf Art. 13, Art. 24 Abs. 1 und Art. 39 lit. l der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 22. September 2002
schliessen die Kirchgemeinden Trasadingen, Osterfingen und Wilchingen folgenden Vertrag ab. Wo nichts spezifiziert wird, gelten die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren der kantonalkirchlichen Ordnung.
I. Zweck der Pastorationsgemeinschaft
201.200 § 751 Die Kirchgemeinden Trasadingen, Osterfingen und Wilchingen bilden eine Pastorationsgemeinschaft
, indem sie die ihnen zustehenden Pfarrstellenpensen vereinen.
2 Die Pastorationsgemeinschaft besteht unter dem Namen «Pastorationsgemeinschaft TOW».
1 Die Pastorationsgemeinschaft TOW regelt die Belange, die institutionell mit den Pfarrstellen zusammenhängen und schafft so die äusseren Voraussetzungen für die pfarramtliche Arbeit in den drei Kirchgemeinden.
2 In allen anderen Belangen bleiben die beteiligten Kirchgemeinden mit allen Rechten und Pflichten selbständig.
II. Funktionen der Pastorationsgemeinschaft
1 Die Pastorationsgemeinschaft regelt namentlich:
a)
die Besetzung der Pfarrstellen,
b)
die Fragen zur Anstellung der Pfarrpersonen, die in der Kompetenz der Pastorationsgemeinschaft TOW liegen,
c)
die Angelegenheiten rund um die Pfarrwohnungen und die Arbeitsräume.
2 Die Pastorationsgemeinschaft TOW schafft so die institutionellen Voraussetzungen dafür, dass in den beteiligten Kirchgemeinden die Aufgaben erfüllt werden können, die den Pfarrpersonen nach Brauch und kirchlicher Gesetzgebung übertragen sind.
3 Die Pastorationsgemeinschaft TOW legt den Schlüssel für die Finanzierung der gemeinsamen Aufgaben fest, soweit dieser nicht durch kantonalkirchliche Bestimmungen und Verfahren oder Festlegungen dieses Vertrags geregelt sind.
4 Die beteiligten Kirchgemeinden können der Pastorationsgemeinschaft weitere Aufgaben mit Bezug zur Gestaltung des kirchlichen Lebens und/oder im administrativen Bereich übertragen.
Ziff. 4
Wahl und Bestätigung der Pfarrpersonen
1 Die Pfarrpersonen der Pastorationsgemeinschaft TOW werden durch übereinstimmenden Beschluss der Kirchgemeindeversammlungen der zugehörigen Kirchgemeinden gewählt bzw. bestätigt.
2 Ist in einer Kirchgemeinde der Pastorationsgemeinschaft TOW die stille Bestätigungswahl bestritten, muss die betreffende Pfarrperson in allen drei Kirchgemeinden gewählt werden.
4 Wird eine Pfarrperson nur in zwei Kirchgemeinden gewählt bzw. bestätigt, so ist, das Einverständnis der Pfarrperson vorausgesetzt, die Wahl in der dritten Kirchgemeinde nach Möglichkeit innert 14 Tagen zu wiederholen.
III. Organe der Pastorationsgemeinschaft
Organ der Pastorationsgemeinschaft TOW ist der Kreiskirchenstand. Er ist für die Besorgung der ihm zugewiesenen Geschäfte zuständig.
Ziff. 6
Zusammensetzung des Kreiskirchenstandes
1 Der Kreiskirchenstand besteht aus den Pfarrpersonen sowie aus je zwei Delegierten der drei Kirchenstände.
2 Die Delegation setzt sich in der Regel aus dem Präsidenten, der Präsidentin und dem Rechnungsführer, der Rechnungsführerin zusammen. Über die endgültige Zusammensetzung entscheidet der betreffende Kirchenstand.
Ziff. 7
Aufgaben des Kreiskirchenstandes
Der Kreiskirchenstand erfüllt folgende Aufgaben:
a)
Er sorgt dafür, dass die Verpflichtungen der Pastorationsgemeinschaft erfüllt werden, die sich aus der Anstellung der Pfarrpersonen ergeben.
b)
Er ist zuständig für Pfarrwohnungen und die Amtsräume.
c)
Er bespricht Fragen der Aufgabenaufteilung mit den Pfarrpersonen.
d)
Er löst bei Bedarf die Bestellung einer Pfarrwahlkommission aus.
e)
Er vertritt die Pastorationsgemeinschaft gegenüber den beteiligten Kirchgemeinden, gegenüber Dritten und gegenüber dem Kirchenrat.
f)
Er erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Kirchgemeinden und koordiniert die Anlässe der Pastorationsgemeinschaft.
g)
Er regelt die Kostenbeteiligung der drei Kirchgemeinden an den gemeinsamen Kosten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der einzelnen Kirchenstände bzw. Kirchgemeinden.
h)
Er bestimmt den Rechnungsführer, die Rechnungsführerin, der/die die interne Kostenverrechnung der Pastorationsgemeinschaft vornimmt.
i)
Er beantragt in Absprache und im Einverständnis der Kirchenstände eine allfällige Gemeindezulage zugunsten der Pfarrpersonen. Diese bedarf der Zustimmung durch alle drei Kirchgemeindeversammlungen.
j)
Er tauscht sich aus über Fragen des kirchlichen Lebens im Rahmen der Pastorationsgemeinschaft und mit anderen Kirchgemeinden.
k)
Er erfüllt weitere Aufgaben, die ihm gem. Ziff. 3 Abs. 4, bzw. Ziff. 14 dieses Vertrags von den Kirchenständen bzw. den Kirchgemeindeversammlungen der beteiligten Kirchgemeinden übertragen werden. Dazu kann er bei Bedarf spezielle Kommissionen oder Ausschüsse bestellen.
l)
Er erarbeitet Änderungsanträge dieses Vertrags zuhanden der Kirchenstände bzw. Kirchgemeindeversammlungen der beteiligten Kirchgemeinden.
Ziff. 8
Arbeitsweise des Kreiskirchenstands
1 Der Kreiskirchenstand wird gebildet aus dem,der Vorsitzenden, dem Protokollführer, der Protokollführerin und den weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
2 Der Kreiskirchenstand tritt auf Einladung des,der Vorsitzenden so oft zu ordentlichen Sitzungen zusammen, wie es die Geschäfte erfordern.
3 Ausserordentliche Sitzungen sind auf Antrag eines Kirchenstandes, einer Pfarrperson oder eines Sozialdiakons, einer Sozialdiakonin durch den Vorsitzenden, die Vorsitzende innerhalb angemessener Frist einzuberufen.
Ziff. 9
Pfarrwahlkommission
1 Zur Vorbereitung der Neuwahl einer Pfarrperson bilden die Kirchgemeinden der Pastorationsgemeinschaft eine gemeinsame Pfarrwahlkommission.
2 Die Bestellung der Kommission wird durch den Kreiskirchenstand ausgelöst.
3 Die Kommission setzt sich aus elf Mitgliedern zusammen, und zwar je drei aus den Kirchgemeinden Trasadingen und Osterfingen und fünf aus der Kirchgemeinde Wilchingen. Diese werden durch die jeweiligen Kirchgemeindeversammlungen der Kirchgemeinden gewählt.
4 Die Pfarrwahlkommission konstituiert sich selbst.
5 Die Pfarrwahlkommission erarbeitet, in Absprache mit den Kirchenständen der drei Kirchgemeinden und zusammen mit den anderen Amtspersonen (Pfarrpersonen, Sozialdiakonen, Sozialdiakoninnen) der Pastorationsgemeinschaft, ein Stellenprofil für die freie Pfarrstelle.
IV. Finanzielle Bestimmungen
Ziff. 10
Finanzielle Verpflichtungen gegenüber den Pfarrpersonen
Die Kirchgemeinden der Pastorationsgemeinschaft erfüllen folgende finanzielle Verpflichtungen gegenüber den Pfarrpersonen:
a)
sie bieten den Pfarrpersonen Wohnsitz und Arbeitsraum;
b)
sie entschädigen die üblichen Spesen;
c)
sie übernehmen die vorgeschriebenen Kosten in Zusammenhang mit ordentlich bewilligten Fort-, Aus- und Weiterbildungen;
d)
sie entrichten eine allfällige Gemeindezulage.
Ziff. 11
Gemeinsame Kosten und Verteilschlüssel
1 Zu den gemeinsam zu tragenden Kosten gehören:
a)
Die in Ziff. 10 Bst. a) aufgeführten Kosten für die Wohn- und Arbeitsräume der Pfarrpersonen. Dazu zählen nebst den Mietkosten auch allfällige Unterhalts- und Betriebskosten dieser Räume.
b)
Die weiteren Kosten gemäss Ziff. 10 Bst. b) bis d).
c)
Die Kosten für Kirchenmusik (Organisten, Solisten etc.), soweit sie gemeinsame Gottesdienste oder andere gemeinsame Veranstaltungen betreffen.
d)
Die Kosten für gemeinsame Publikationen wie Kirchgemeindebrief und dergleichen.
e)
Alle weiteren Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung der Pastorationsgemeinschaft anfallen.
2 Die finanzielle Beteiligung der drei Kirchgemeinden an den gemeinsamen Kosten regelt der Kreiskirchenstand. Er erstellt dazu eine Liste der diversen Kostenpositionen mit dem zugehörigen Verteilschlüssel. Vorbehalten bleibt die Zustimmung durch die drei Kirchenstände bzw., im Rahmen von Budget und Rechnung, durch die Kirchgemeindeversammlungen.
3 Können sich die Beteiligten nicht auf einen Schlüssel einigen, werden die Kosten im Verhältnis der Kirchgemeindemitglieder aufgeteilt. Massgebend ist dabei das Mittel der Mitglieder per Ende Dezember der beiden Vorjahre.
4 Vorbehalten bleiben allfällig durch die Kantonalkirche festgelegte Verteilschlüssel.
Ziff. 12
Zusätzliche Aufgaben für den Kreiskirchenstand
1 Die Kirchgemeinden der Pastorationsgemeinschaft können dem Kreiskirchenstand weitere Aufgaben im administrativen Bereich und in der Organisation des Kirchgemeindelebens übertragen.
2 Näheres regeln Anhänge zu diesem Vertrag, die der Zustimmung aller drei Kirchenstände bedürfen.
3 Sie sind den Kirchgemeindeversammlungen der Kirchgemeinden zur Kenntnis zu bringen.
201.200 § 87 Abs. 1, 201.200 § 1591 Ergeben sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, die aus diesem Vertrag erwachsen, und lassen sich diese nicht gütlich regeln, so ist der Kirchenrat als Schiedsgericht anzurufen. Sein Entscheid ist endgültig
.
1 Änderungen dieses Vertrags können vom Kreiskirchenstand, von den Kirchenständen und den Kirchgemeindeversammlungen der Kirchgemeinden der Pastorationsgemeinschaft beantragt werden.
2 Die Änderungsanträge werden vom Kreiskirchenstand zuhanden der Kirchenstände bearbeitet und von diesen den Kirchgemeindeversammlungen ihrer Kirchgemeinden unterbreitet.
3 Vertragsänderungen sind nur gültig, wenn alle drei Kirchgemeindeversammlungen den gleichlautenden Anträgen zustimmen.
4 Der abgeänderte Vertrag muss dem Kirchenrat vor der Abstimmung in den Kirchgemeindeversammlungen zur Stellungnahme und nach den Kirchgemeindeversammlungen zur Genehmigung unterbreitet werden.
5 Die Änderungen können frühestens ein Jahr nach dem Beschluss in Kraft gesetzt werden.
Ziff. 15
Geltungsdauer, Kündigung
1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Der Vertrag kann von jeder Kirchgemeinde der Pastorationsgemeinschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende einer Amtsdauer gekündigt werden.
1 Dieser Vertrag tritt nach der Annahme durch die Kirchgemeindeversammlungen der Kirchgemeinden Trasadingen, Osterfingen und Wilchingen vom Frühjahr 2014
und nach der Genehmigung durch den Kirchenrat
per 1. Juni 2015 (Amtsperiode 2015-2019) in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags wird die «Vereinbarung über die gemeinsame Pastoration der Kirchgemeinden Osterfingen, Trasadingen und Wilchingen» vom 10. November 1996
aufgehoben.
Für die Kirchgemeinde Trasadingen
Trasadingen, den 18. Mai 2014.
Andreas Oester, Kirchgemeindepräsident
Bert Rosenberg, Aktuar
Für die Kirchgemeinde Osterfingen
Osterfingen, den 25. Mai 2014.
Alex Stoll, Kirchgemeindepräsident
Ruth Stoll, Aktuarin
Für die Kirchgemeinde Wilchingen
Wilchingen, den 18. Mai 2014.
Peter Hauser, Kirchgemeindepräsident
Edith Petermann, Aktuarin
Genehmigt durch den Kirchenrat:
Schaffhausen, den 19. August 2014,
Der Präsident: Frieder Tramer
Der Sekretär: Jürg Uhlmann