702.120
Kantonalkirche Schaffhausen
Vertrag betreffend die Pastorationsgemeinschaft der Kirchgemeinden Ramsen und Buch
(Vertrag Pag Ramsen-Buch)
vom 13. Mai 2014
Gestützt auf Art. 13, Art. 24 Abs 1 und Art. 39 lit l der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 22. September 2002
schliessen die Kirchgemeinden Ramsen und Buch den folgenden Vertrag ab, um eine Pastorationsgemeinschaft (Pag) zu bilden. Wo nichts spezifiziert wird, gelten die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren der kantonalkirchlichen Ordnung.
I. Zweck der Pastorationsgemeinschaft
Ziff. 1
Die Pastorationsgemeinschaft
201.200 § 751 Die Kirchgemeinden Ramsen und Buch errichten eine Pastorationsgemeinschaft
, indem sie die ihnen zustehenden Pfarrstellenpensen vereinen.
2 Die Pastorationsgemeinschaft besteht unter dem Namen Pastorationsgemeinschaft Ramsen-Buch.
Ziff. 2
Zweck der Pastorationsgemeinschaft Ramsen-Buch
1 Die Pastorationsgemeinschaft regelt die Belange, die institutionell mit der Pfarrstelle zusammenhängen, und schafft so die äusseren Voraussetzungen für die pfarramtliche Arbeit in den PagKirchgemeinden.
2 In allen anderen Belangen bleiben die beteiligten Kirchgemeinden selbständig - mit allen Rechten und Pflichten.
II. Funktionen der Pastorationsgemeinschaft
Ziff. 3
Aufgaben der Pastorationsgemeinschaft
1 Die Pastorationsgemeinschaft regelt namentlich:
a)
die Besetzung der Pfarrstelle,
b)
Fragen zur Anstellung der Pfarrperson, die in der Kompetenz der Pag liegen,
c)
die Angelegenheiten um Pfarrwohnung und Arbeitsräume.
2 Die Pastorationsgemeinschaft schafft so die institutionellen Voraussetzungen dafür, dass in den Pag-Kirchgemeinden die Aufgaben erfüllt werden können, die der Pfarrperson nach Brauch und kirchlicher Gesetzgebung übertragen sind.
3 Die Pastorationsgemeinschaft legt den Schlüssel für die Finanzierung der Aufgaben fest, so weit dieser nicht durch kantonalkirchliche Bestimmungen und Verfahren oder Festlegungen dieses Vertrags geregelt ist.
Ziff. 4
Wahl und Bestätigung der Pfarrperson
1 Die Pfarrperson der Pastorationsgemeinschaft wird durch übereinstimmenden Beschluss der Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden gewählt bzw. bestätigt.
2 Ist in einer Pag-Kirchgemeinde die stille Bestätigungswahl bestritten, muss in beiden Pag-Kirchgemeinden gewählt werden.
4 Wird die Pfarrperson nur in einer der beiden Pag-Kirchgemeinden gewählt bzw. bestätigt, so ist - das Einverständnis der Pfarrperson vorausgesetzt - die Wahl in der anderen Kirchgemeinde nach Möglichkeit innert 30 Tagen zu wiederholen.
III. Organe der Pastorationsgemeinschaft
Ziff. 5
Der Kreiskirchenstand
Der Kreiskirchenstand besorgt die Geschäfte der Pastorationsgemeinschaft.
Ziff. 6
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kreiskirchenstandes
1 Der Kreiskirchenstand besteht aus den Kirchenständen der Pag-Kirchgemeinden.
2 Präsidium und Vizepräsidium des Kreiskirchenstandes wechseln zwischen den Kirchgemeinden Ramsen und Buch im Rhythmus der Amtsperioden. Sie sind damit für jeweils 4 Jahre festgelegt.
Für die Amtsdauer 2015-2019 übernimmt der/die Präsident/in des Kirchenstandes Ramsen das Präsidium des Kreiskirchenstandes und der/die Präsident/in des Kirchenstandes Buch das Vizepräsidium.
3 Der Kreiskirchenstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden so oft zu ordentlichen Sitzungen zusammen, wie es die Geschäfte erfordern.
4 Ausserordentliche Sitzungen sind auf Antrag eines Kirchenstandes oder der Pfarrperson einzuberufen.
Ziff. 7
Die Aufgaben des Kreiskirchenstandes
Der Kreiskirchenstand erfüllt folgende Aufgaben:
a)
er führt die Geschäfte der Pastorationsgemeinschaft;
b)
er löst bei Bedarf die Bestellung einer Pfarrwahlkommission aus;
c)
er sorgt dafür, dass die Verpflichtungen der Pastorationsgemeinschaft erfüllt werden, die sich aus der Anstellung der Pfarrperson ergeben;
d)
er beantragt eine allfällige Gemeindezulage zh. der Kirchgemeindeversammlungen;
e)
er ist zuständig für Pfarrwohnung und Amtsräume;
f)
er bestimmt die Kassierin / den Kassier, die/der die interne Kostenverrechnung der Pastorationsgemeinschaft vornimmt und die Aktuarin / den Aktuar;
g)
er bespricht Fragen der Aufgabenaufteilung mit der Pfarrperson;
h)
er tauscht sich aus über Fragen des kirchlichen Lebens im Rahmen der Pastorationsgemeinschaft und mit Nachbarkirchgemeinden;
i)
er vertritt die Pastorationsgemeinschaft gegenüber den Pag-Kirchgemeinden und dem Kirchenrat;
k)
er bearbeitet Änderungsanträge dieses Vertrags zh. der Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden.
Ziff. 8
Die Pfarrwahlkommission
1 Zur Vorbereitung der Neuwahl einer Pfarrperson bilden die Pag-Kirchgemeinden eine gemeinsame Pfarrwahlkommission. Diese setzt sich in der Regel zusammen nach Pfarrstellenpensen.
2 Die Bestellung der Pfarrwahlkommission wird durch den Kreiskirchenstand ausgelöst.
3 Die Mitglieder der Pfarrwahlkommission werden durch die jeweiligen Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden gewählt.
4 Die Pfarrwahlkommission konstituiert sich selbst.
5 Die Pfarrwahlkommission erarbeitet - in Absprache mit den Kirchenständen der Pag-Kirchgemeinden - ein Stellenprofil für die freie Pfarrstelle.
IV. Finanzielle Bestimmungen
Ziff. 9
Finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Pfarrperson
Die Pag-Kirchgemeinden erfüllen folgende finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Pfarrperson:
a)
sie entrichten eine allfällige Gemeindezulage - gemäss einhelligem Beschluss der Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden;
b)
sie bieten der Pfarrperson Wohnsitz und Arbeitsraum;
c)
sie entschädigen die üblichen Spesen;
d)
sie übernehmen die vorgeschriebenen Kosten in Zusammenhang mit ordentlich bewilligten Fort-, Aus- und Weiterbildungen.
Ziff. 10
Kostenbeteiligung der Pag-Kirchgemeinden
1 Die Kosten, die durch die Pastorationsgemeinschaft anfallen, werden in der Regel so auf die Pag-Kirchgemeinden verteilt, dass sie den Pfarrpensen entsprechen.
2 Die finanzielle Beteiligung der Pag-Kirchgemeinden an den unter Ziff. 9 genannten Kosten und an weiterem Aufwand, der durch die Pastorationsgemeinschaft erwächst, regelt der Kreiskirchenstand; vorbehalten der Zustimmung - im Rahmen von Budget und Rechnung - durch die Kirchgemeindeversammlungen.
3 Der Verteilschlüssel wird Anfang der Amtsdauer auf eine Amtsdauer festgelegt.
4 Vorbehalten bleiben Kostenschlüssel, die durch die Kantonalkirche festgelegt sind und werden.
201.200 § 87 Abs. 1, 201.200 § 1591 Ergeben sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, die aus diesem Vertrag erwachsen, und lassen sich diese nicht gütlich regeln, so ist der Kirchenrat als Schiedsgericht anzurufen. Sein Entscheid ist endgültig
.
1 Änderungen dieses Vertrags können vom Kreiskirchenstand, von den Kirchenständen, bzw. den Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden beantragt werden.
2 Die Änderungsanträge werden vom Kreiskirchenstand zh. der Kirchenstände der Pag-Kirchgemeinden bearbeitet und von diesen den Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden unterbreitet.
3 Änderungen des Vertrags müssen den Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer zur Abstimmung vorliegen.
4 Der abgeänderte Vertrag muss dem Kirchenrat vor der Abstimmung in den Kirchgemeindeversammlungen zur Stellungnahme und nach den Kirchgemeindeversammlungen zur Genehmigung unterbreitet werden.
1 Dieser Pag-Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Der Vertrag kann von jeder der Pag-Kirchgemeinden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende einer Amtsdauer gekündigt werden.
Dieser Pag-Vertrag tritt nach der Annahme durch die Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden, bzw. nach der Genehmigung durch den Kirchenrat
per 1. Juni 2015 in Kraft.
Für die Kirchgemeinde Ramsen,
Ramsen, den 13. Mai 2014,
Die Kirchgemeindepräsidentin:
Vreni Götte
Die Aktuarin der Kirchgemeinde:
Theres Neidhart
Für die Kirchgemeinde Buch,
Buch, den 13. Mai. 2014
Der Kirchgemeindepräsident:
K. Hug
Die Aktuarin der Kirchgemeinde:
B. Kunz Pfeiffer
Genehmigt durch den Kirchenrat:
Schaffhausen, den 10. Juni 2014
Der Präsident: Frieder Tramer
Der Sekretär: Jürg Uhlmann