702.118
Kantonalkirche Schaffhausen
Vertrag betreffend Pastorationsgemeinschaft der Kirchgemeinden Merishausen-Bargen und Hemmental
(Vertrag Pag Merishausen-Bargen-Hemmental)
vom 6. April 2014
Gestützt auf Art. 13, Art. 24 Abs. 1 und Art. 39 lit l der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 22. September 2002
schliessen die Kirchgemeinden Merishausen-Bargen und Hemmental den folgenden Vertrag ab, um eine Pastorationsgemeinschaft (Pag) zu bilden. Wo dieser Vertrag nichts anderes festhält, gelten die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren der kantonalkirchlichen Ordnung.
I. Name und Zweck der Pastorationsgemeinschaft
Ziff. 1
Die Pastorationsgemeinschaft Randen
201.200 § 751 Die Kirchgemeinden Merishausen-Bargen und Hemmental (im Folgenden: Pag-Kirchgemeinden) errichten eine Pastorationsgemeinschaft
, indem sie die ihnen auf Grund des Pfarrstellendekrets zustehenden Pfarrstellenpensen vereinen.
2 Die Pastorationsgemeinschaft besteht unter dem Namen Pastorationsgemeinschaft Randen.
Ziff. 2
Zweck der Pastorationsgemeinschaft Randen
1 Die Pastorationsgemeinschaft regelt die Belange, die institutionell mit der Pfarrstelle zusammenhängen, und schafft so die äusseren Voraussetzungen für die pfarramtliche Arbeit in den Pag-Kirchgemeinden.
201.200 § 1322 In allen anderen Belangen inkl. Pfarrhäuser bleiben die Pag-Kirchgemeinden selbständig – mit allen Rechten und Pflichten.
II. Funktionen der Pastorationsgemeinschaft
Ziff. 3
Aufgaben der Pastorationsgemeinschaft
1 Die Pastorationsgemeinschaft regelt namentlich:
a)
die Besetzung der Pfarrstelle
b)
die Aspekte zur Anstellung der Pfarrpersonen – im Rahmen von Ziff. 7
c)
den Wohnort der Pfarrpersonen.
2 Die Pastorationsgemeinschaft schafft so die institutionellen Voraussetzungen dafür, dass in den Pag-Kirchgemeinden die Aufgaben erfüllt werden können, die den Pfarrpersonen nach kirchlicher Gesetzgebung und Brauch übertragen sind.
3 Die Pastorationsgemeinschaft legt den Schlüssel fest, nach welchem die Pag-Kirchgemeinden an die Finanzierung der Aufgaben beizutragen haben. Vorbehalten bleiben zwingende Bestimmungen des kantonalen Kirchenrechts und Regelungen in diesem Vertrag.
4 Die Pag-Kirchgemeinden können der Pastorationsgemeinschaft weitere Aufgaben übertragen
, sei es in Bezug auf die Gestaltung des kirchlichen Lebens, sei es im administrativen Bereich.
Ziff. 4
Wahl und Bestätigung von Pfarrpersonen
1 Die Pfarrpersonen der Pastorationsgemeinschaft werden durch übereinstimmenden Beschluss der Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden gewählt, bzw. bestätigt.
2 Ist in einer Pag-Kirchgemeinde die stille Bestätigungswahl bestritten, muss in beiden Pag-Kirchgemeinden gewählt werden.
4 Wird eine Pfarrperson nur in einer der beiden Pag-Kirchgemeinden gewählt, bzw. bestätigt, so ist - das Einverständnis der Pfarrperson vorausgesetzt - die Wahl in der anderen Kirchgemeinde nach Möglichkeit innert 30 Tagen zu wiederholen.
III. Organe der Pastorationsgemeinschaft
Ziff. 5
Der Kreiskirchenstand
Die Besorgung der Geschäfte der Pastorationsgemeinschaft erfolgt durch den Kreiskirchenstand.
Ziff. 6
Die Zusammensetzung des Kreiskirchenstandes
1 Der Kreiskirchenstand besteht aus den Kirchenständen der beiden Pag-Kirchgemeinden.
2 Diese können nach Absprache die Zahl der Teilnehmenden reduzieren – auf je gleich viele, mindestens aber je zwei Delegierte pro Pag-Kirchgemeinde.
Ziff. 7
Die Aufgaben des Kreiskirchenstandes
Der Kreiskirchenstand erfüllt folgende Aufgaben:
a)
Er führt die Geschäfte der Pastorationsgemeinschaft – in Absprache mit den Kirchenständen der Pag-Kirchgemeinden;
b)
er löst bei Bedarf die Bestellung einer Pfarrwahlkommission aus;
c)
er erfüllt die Verpflichtungen, die der Pastorationsgemeinschaft durch die Anstellung der Pfarrperson erwachsen ;
d)
er beantragt – in Absprache mit den Kirchenständen der Pag-Kirchgemeinden – eine allfällige Gemeindezulage zh. der Kirchgemeindeversammlungen;
e)
er entscheidet über den Wohnort der Pfarrpersonen;
f)
er bespricht Fragen der Aufgabenaufteilung mit den Pfarrpersonen;
g)
er tauscht sich aus über Fragen des kirchlichen Lebens im Rahmen der Pastorationsgemeinschaft und mit Nachbarkirchgemeinden;
h)
er vertritt die Pastorationsgemeinschaft gegenüber den Pag-Kirchgemeinden und dem Kirchenrat;
i)
er erfüllt weitere Aufgaben, die ihm gem. Ziff. 3 Abs. 4, bzw. Ziff. 13 dieses Vertrags von den Kirchenständen, bzw. Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden übertragen werden;
k)
er kann dafür spezielle Kommissionen oder Ausschüsse bestellen;
l)
er bearbeitet Anträge zur Änderung dieses Vertrags z. h. der Kirchenstände, bzw. Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden.
Ziff. 8
Die Arbeitsweise des Kreiskirchenstands
1 Der Kreiskirchenstand konstituiert sich selbst – mit Präsidium und Aktuariat.
2 Der Kreiskirchenstand tritt auf Einladung des Präsidiums mindestens zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen.
3 Ausserordentliche Sitzungen sind auf Antrag eines Kirchenstandes oder einer Pfarrperson, eines Sozialdiakons, einer Sozialdiakonin einzuberufen.
4 Zwecks Förderung der Transparenz zwischen den Pag-Kirchgemeinden sind an der Kirchgemeindeversammlung einer Pag-Kirchgemeinde auch Mitglieder des Kreiskirchenstandes anwesend, welche der andern Kirchgemeinde angehören.
Ziff. 9
Die Pfarrwahlkommission
1 Zur Vorbereitung der Neuwahl einer Pfarrperson bilden die Pag-Kirchgemeinden eine gemeinsame Pfarrwahlkommission. In dieser sind die Pag-Kirchgemeinden nach Massgabe der ihnen zustehenden Pfarrstellenpensen anteilig vertreten.
2 Die Mitglieder der Pfarrwahlkommission werden durch die jeweiligen Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden gewählt.
3 Die Pfarrwahlkommission konstituiert sich selbst.
4 Wenn es die Umstände verlangen, erarbeitet die Pfarrwahlkommission - in Absprache mit den Kirchenständen der Pag-Kirchgemeinden und zusammen mit den anderen Amtspersonen (Pfarrpersonen, Sozialdiakoninnen) der Pastorationsgemeinschaft -? neue Stellenprofile für die betroffene Pfarrstelle.
Ziff. 10
Finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Pfarrperson
Die Pastorationsgemeinschaft sorgt dafür dass die Pag-Kirchgemeinden folgende finanzielle Verpflichtungen gegenüber den Pfarrpersonen erfüllen:
a)
Entrichtung einer allfällige Gemeindezulage - gemäss einhelligem Beschluss der Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden;
b)
Bereitstellung von Wohnungen und Arbeitsräumen für die Pfarrpersonen;
c)
Vergütung der üblichen Spesen;
d)
Übernahme die vorgeschriebenen Kosten in Zusammenhang mit ordentlich bewilligten Fort-, Aus- und Weiterbildungen.
Ziff. 11
Kostenbeteiligung der Pag-Kirchgemeinden
1 Die Kosten, die der Pastorationsgemeinschaft anfallen, werden in der Regel so auf die Pag-Kirchgemeinden verteilt, dass sie den Pfarrpensen entsprechen. Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung im Anhang dieses Vertrages oder durch zwingendes kantonalkirchliches Recht.
2 Der Verteilschlüssel wird Anfang der Amtsdauer auf eine Amtsdauer festgelegt.
Ziff. 12
Zusätzliche Aufgaben für den Kreiskirchenstand
1 Die Pag-Kirchgemeinden können dem Kreiskirchenstand weitere Aufgaben im administrativen Bereich und in der Organisation des Kirchgemeindelebens übertragen.
702.119, 702.119 § 1 Abs. 12 Näheres regeln Anhänge zu diesem Vertrag, die durch die Kirchenstände der Pag-Kirchgemeinden zu beschliessen sind.
702.119 § 5 Abs. 33 Diese Anhänge sind den Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden zur Genehmigung vorzulegen.
4 Änderungen dieser Anhänge bedürfen der Zustimmung beider Kirchenstände und Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden.
1 Stehen sich die Delegierten der Pag-Kirchgemeinden im Kreiskirchenstand in einer zu entscheidenden Frage geschlossen gegenüber, so ist ein Stichentscheid des Präsidiums bei Stimmengleichheit unzulässig. Vielmehr ist ein Kompromiss anzustreben.
201.200 § 87 Abs. 12 Bei Konflikten im Kreiskirchenstand werden die für die Pag-Kirchgemeinden zuständigen Mitglieder des Kirchenrates beigezogen.
102.900, 201.200 § 87 Abs. 1, 201.200 § 1593 Ergeben sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, die aus diesem Vertrag erwachsen, und lassen sich diese nicht gütlich regeln, so ist der Kirchenrat als Schiedsgericht anzurufen. Sein Entscheid ist endgültig
. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Schaffhausen.
1 Änderungen dieses Vertrags können vom Kreiskirchenstand, von den Kirchenständen, bzw. den Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden beantragt werden.
2 Die Änderungsanträge werden vom Kreiskirchenstand z. h. der Kirchenstände der Pag-Kirchgemeinden bearbeitet und von diesen den Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden zur Abstimmung unterbreitet.
3 Änderungen des Vertrags müssen von den Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden ordentlicher Weise spätestens ein Jahr vor ihrem wirksam werden beschlossen werden.
4 Der abgeänderte Vertrag muss dem Kirchenrat vor der Abstimmung in den Kirchgemeindeversammlungen zur Stellungnahme und nach den Kirchgemeindeversammlungen zur Genehmigung unterbreitet werden.
1 Dieser Pag-Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Der Vertrag kann von jeder der Pag-Kirchgemeinden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende einer Amtsdauer mit einfacher Mehrheit der Kirchgemeindeversammlung gekündigt werden.
Ziff. 16
Salvatorische Klausel und Inkrafttreten
1 Sollte sich ergeben, dass irgendeine Bestimmung dieses Vertrages ungültig ist, weil sie gegen geltendes Recht verstösst, berührt dies die Gültigkeit dieses Vertrages in den andern Punkten nicht.
2 Dieser Pag-Vertrag tritt nach der Annahme durch die Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden, bzw. nach der Genehmigung durch den Kirchenrat per 1. Juni 2015 in Kraft.
Für die Kirchgemeinde Merishausen-Bargen
Merishausen, den 6. April 2014
Der Kirchgemeindepräsident:
Hanspeter Welti
Die Aktuarin:
Käthi Weber
Für die Kirchgemeinde Hemmental
Hemmental, den 6. April 2014
Der Kirchgemeindepräsident:
Felix Leu
Die Aktuarin:
Christine Schlatter
Genehmigt durch den Kirchenrat:
Schaffhausen, den 10. Juni 2014
Der Präsident: Frieder Tramer
Der Sekretär: Jürg Uhlmann