201.601
Kantonalkirche Schaffhausen
Verordnung über die Korrektur fehlerhafter Kirchenratsverordnungen durch das Kirchensekretariat
(Korrekturverordnung)
vom 19. August 2014
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 34 der Kirchenverfassung vom 22. September 2002
beschliesst
Ziffer 1
Formelle Anpassung von Verweisen (Links) im elektronischen Rechtsbuch
201.100 § 38 Erlasse des elektronischen Rechtsbuches, welche lediglich einen Verweis (Link) auf einen externen, nicht von den Organen der Kantonalkirche geschaffenen Text enthalten können vom Kirchenratssekretariat angepasst werden, wenn der Link zu ändern oder aufzuheben ist. Ist der angezeigte Text aufgehoben, kann auch der entsprechende Erlass ohne weiteres gelöscht werden.
Ziffer 2
Korrektur offensichtlicher Versehen
201.100 § 38 Das Kirchenratssekretariat ist befugt, offensichtliche sinnstörende Versehen in bestehenden Verordnungen ohne weiteres zu berichtigen.
Ziffer 3
Orientierung des Kirchenrates
Die Anpassungen und Korrekturen gemäss Ziff. 1 und 2 bedürfen keiner kirchenrätlichen Verordnung. Sie werden dem Kirchenrat vorgängig anlässlich einer Kirchenratssitzung zur Kenntnis gebracht und im Sinne eines Beschlusses protokolliert.
Diese Verordnung tritt am 20. August 2014 in Kraft.
Sie ist zu veröffentlichen und in die offizielle Sammlung der kirchlichen Erlasse aufzunehmen.
Im Namen des Kirchenrates: Der Präsident: Frieder Tramer
Der Sekretär: Jürg Uhlmann