201.200

Kirchenordnung KO

1  Grundlagen

I. DIE KIRCHENMITGLIEDER

2  Leitgedanke

3  Mitgliedschaft, Rechte...

II. DIE KIRCHGEMEINDE

4  Leitgedanke

1. Die feiernde Gemeinde

5  Grundsatz

1.1 Der Gottesdienst

6  Bedeutung

7  Inhalt

8  Durchführung

9  Leitung

10  Familiengottesdienste

11  Kindergottesdienste

12  Gottesdienste für Jugen...

13  Kollekte

14  Technische Aufnahmen

15  Trauergottesdienste...

1.2 Die beiden Sakramente

16  Grundsatz

Die Taufe

17  Bedeutung

18  Form

19  Leitung

20  Täufling

21  Eltern

22  Taufpaten

23  Ort

24  Tauferinnerung

Das Abendmahl

25  Bedeutung

26  Anlass

27  Teilnahme

28  Form

29  Leitung

1.3 Das segnende Handeln...

30  Grundsatz

Konfirmation

31  Bedeutung

32  Form

33  Voraussetzung

Trauung

34  Bedeutung

35  Voraussetzung

36  Ort

37  Ökumene

Fürbitte und Segen für...

38  Vorbereitung

39  Kinder- oder Familiense...

40  Krankensegnung

41  Segen für eheähnliche...

42  Weitere Anlässe

2. Die lernende Gemeinde

43  Grundsatz

44  Weitergabe des Glaubens...

45  Kirchlicher Unterricht

46  Zusammenarbeit mit...

47  Kirchliche Erwachsenenb...

3. Die seelsorgliche...

48  Grundsatz

49  Seelsorge

50  Diakonie

51  Solidarität über die...

52  Dienste für Nichtmitgli...

4. Die missionarische...

53  Grundsatz

54  Wege

55  Zeitgemässe Mission

56  Prophetisches Reden...

5. Kunst und Kultur im...

57  Grundsatz

58  Bildende Kunst

59  Musik und Tanz

60  Kirchliche Räumlichkeiten

6. Die Leitung der Gemeinde

61  Grundsatz

62  Kirchgemeindeleitung

7. Kommunikation, Öffentl...

63  Grundsatz

64  Auftrag

8. Der Haushalt der Kirch...

65  Grundsatz

66  Rechnung und Voranschlag

67  Projektbezogenes Sponso...

68  Langfristige Mittel

69  Register und Archive

9. Kirchkorporationen...

70  Grundsatz

71  Kirchkorporation, Minde...

III. DIE KIRCHENREGION

72  Leitgedanke

73  Zusammenarbeit

74  Kirchgemeindeverband

75  Pastorationsgemeinschaft,...

76  Einfache Zusammenarbeit

77  Pfarrkapitel

IV. Die Kantonalkirche

78  Leitgedanke

1. Die evangelisch-reform...

79  Grundsatz

2. Die Synode

80  Grundsatz

81  Vertretung der Kirchgem...

82  Tagungen

3. Der Kirchenrat

83  Grundsatz

84  Wahleinschränkung und...

85  Verhandlungen, Referate

86  Informationspflicht

87  Unterstützung

88  Vorgehen bei Ordinationen...

89  Aufsicht

90  Dienstaufsicht

91  Visitationen

92  Beziehungen, Delegationen

93  Finanzverwaltung

4. Die Rekurskommission

94  Die Rekurskommission

5. Weitere kantonalkirchl...

95  Konferenzen

96  Pfarrkonvent

97  Diakoniekonvent

6. Publikationsorgane

97a  Offizielles Publikatio...

97b  Internet

97c  Rechtssammlung

V. DIE SCHWEIZERISCHE...

98  Leitgedanke

99  Die Evangelisch-reformi...

100  Evangelische Kirchenge...

VI. FREIWILLIGENARBEIT,...

101  Leitgedanke

1. Allgemeines

102  Grundsatz

103  Aufsicht, Dienst-...

104  Amtspersonen, Angestel...

105  Amtsdauer

106  Inpflichtnahme

107  Amtsübergabe

108  Ausstandspflicht

109  Theologische und sozia...

110  Wahlfähigkeit

111  Ordination

112  Wählbarkeit

113  Wahlvorbereitungen, Wahl

114  Amtseinsetzung

114 bis  Pensenteilung...

114 ter  Stellenteilung

114quater  entfällt

115  Zusammenarbeit

116  Mitsprache

117  Verschwiegenheit

118  Gewissenskonflikt

119  Weiterbildung

120  Beziehungen zu den...

121  Vorsorge

122  Spesen und Vergütung...

123  Haftung

2. Funktionen, Dienste,...

124  Grundsatz

125  Freiwillig Mitarbeitende

126  Das Büro der Kirchgeme...

127  Die Mitglieder des...

128  Referate und Funktionen...

129  Teams und Beauftragte...

130  Amt und Aufgaben der...

131  Pfarrerin, Pfarrer

132  Rahmenbedingungen...

133  Leitung des Mitarbeite...

134  Zeiten ohne Pfarrperson

135  Gliederung der Arbeit...

136  Sozialdiakonin, Sozial...

137  Katechetin, Katechet

138  Mitarbeitende beim...

139  Mesmerin, Mesmer,...

140  Mitarbeitende in der...

141  Vermittlung bei Konfli...

142  Kommissionen in der...

3. Kantonalkirchliche...

143  Grundsatz

144  Seelsorge in den kanto...

145  Diakonie und Soziales

146  Katechetik, Kinder...

147  Erwachsenenbildung

148  Ökumene, Mission und...

149  Kommunikation, Öffentl...

150  Fachstelle Kommunikation

151  Kommunikationskanäle

152  Dienste in Zusammenarb...

153  Beziehungen zu sprachl...

154  Beziehungen zu Berufsv...

155  Vermittlungsstelle...

VII. RECHTSSCHUTZ

156  Grundsatz

157  Beschwerde gegen Besch...

158  Rekurs gegen Anordnungen...

159  Rekurs gegen Anordnungen...

160  Rekursberechtigung,...

161  Stimm- und Wahlrechtsb...

162  Rechtsverweigerungs-...

163  Überprüfung von Erlassen

164  Entscheide interkommun...

VIII. NEUERUNGEN

165  Leitgedanke und Zustän...

166  Neuerungen

IX. SCHLUSSBESTIMMUN...

167  Aufhebung bisherigen...

168  Anpassung an das neue...

169  Inkrafttreten

201.200
Kantonalkirche Schaffhausen

Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen (KO)

(Kirchenordnung KO)
vom 29. November 2006
Leitspruch:
"Denn ein anderes Fundament kann niemand legen als das, welches gelegt ist, Jesus Christus." (1. Korinther 3,11).
Ingress:
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 31 lit. a der Kirchenverfassung vom 22. September 2002 (RS 201.100),
beschliesst die nachfolgende Kirchenordnung als Gesetz:
201.100 § 1, 201.100 § 31 Abs. 11 Als Teil der weltweiten christlichen Kirche erkennt die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen in Leben, Tod und Auferstehung Jesu Christi die Grundlage ihres Glaubens.
201.100 § 12 In ihm weiss sie sich verankert, im Hören auf Gottes Wort, wie es im Alten und im Neuen Testament bezeugt ist, in der Verkündigung, bei der Feier der Sakramente, im Dienst am Mitmenschen und in ihren übrigen Lebensbereichen.
201.100 § 66, 201.200* § 28 Abs. 1, 201.200* § 43 Abs. 1, 201.200* § 43 Abs. 1, 201.200* § 165, 201.200* § 165 Abs. 1, 201.200* § 165 Abs. 2, 201.200* § 165 Abs. 3, 201.200* § 166, 201.200* § 166 Abs. 1, 201.200* § 166 Abs. 2, 201.200* § 166 Abs. 33 Evangelisch ist sie dank ihrer Herkunft aus der Urgemeinde Jesu Christi, gestiftet durch den Heiligen Geist, reformiert dank ihrer Erneuerung in der Reformation und in ihrem Bestreben, sich stets dem Evangelium von Jesus Christus gemäss zu erneuern. Sie lebt in der Dankbarkeit für den Bund, den Gott mit dem Volk Israel, der Menschheit und der ganzen Schöpfung geschlossen hat.
201.100 § 2, 201.100 § 46, 201.200* § 100, 201.200* § 100 Abs. 1, 201.200* § 100 Abs. 24 Sie steht zu ihrem reformierten Erbe und weiss sich gleichzeitig verpflichtet, das ökumenische Miteinander der Kirchen und Gemeinschaften zu fördern.
I. DIE KIRCHENMITGLIEDER
101.100 § 15, 102.100 § 12 Abs. 1 litt. d und h, 201.100 § 4 In der Gewissheit der Zuwendung und Begleitung durch Gott sind die Kirchenmitglieder gemäss dem Evangelium aufgerufen, ihren Gaben und Möglichkeiten entsprechend frei und verantwortlich ihr Leben zu gestalten, sich am Gemeindeleben zu beteiligen und sich an ihrem Ort für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung einzusetzen.
201.100 § 4, 201.200* § 17, 201.200* § 20 Abs. 41 Die Mitgliedschaft richtet sich nach Artikel 4 der Kirchenverfassung und besteht auf Grund der Taufe oder im Hinblick auf sie.
201.100 § 4, 201.200* § 20 Abs. 42 Das Nähere, namentlich über Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder, Eintritt, Zugehörigkeit zu einer andern Kirchgemeinde (Wahlkirchgemeinde), Doppelmitgliedschaft, Austritt, ist in Kirchenverfassung, Gesetzen und Dekreten geregelt.
II. DIE KIRCHGEMEINDE
201.100 § 12 Abs. 1
Artikel 4
Leitgedanke
201.100 § 3 Die Kirchgemeinde verkörpert als Teil der Kantonalkirche und der weltweiten christlichen Kirche an ihrem Ort die Gemeinde Jesu Christi, zusammen mit andern christlichen Gemeinden. Sie nimmt in ihrem Bereich den Auftrag wahr, den Christus seiner Kirche gibt.
1. Die feiernde Gemeinde
Artikel 5
Grundsatz
201.100 § 2, 201.100 § 12 In Gottesdiensten, bei Taufe und Abendmahl, bei Segnungshandlungen und anderen Anlässen feiert die Gemeinde die bedingungslose Zuwendung Gottes zu den Menschen und zur ganzen Schöpfung, vernimmt den Zuspruch und Anspruch des Evangeliums von Jesus Christus und erfährt sich als Gemeinschaft verbunden durch den Heiligen Geist.
1.1 Der Gottesdienst
Artikel 6
Bedeutung
201.100 § 2 Abs. 2, 201.100 § 121 Der Gottesdienst ist Quelle des Lebens der Kirchgemeinde.
201.100 § 1 Abs. 1, 201.100 § 502 Der Gottesdienst ist die öffentliche Feier der Begegnung zwischen Gott und Mensch, wie sie in der Bibel bezeugt wird. Im Gottesdienst kommt die Gemeinde im Namen des Dreieinigen Gottes zusammen und feiert mit vielfältigen Formen, deren Mitte die Ausrichtung auf den lebendigen Gott und die Verkündigung des Evangeliums ist.
Artikel 7
Inhalt
201.200* § 23 Abs. 1, 201.200* § 26 Abs. 11 Nach evangelisch-reformiertem Verständnis besteht der Gottesdienst aus den Teilen Sammlung, Anbetung, Verkündigung, Fürbitte und Sendung sowie gegebenenfalls Taufe und Abendmahl.
201.200* § 131 Abs. 12 Im Zentrum steht die Verkündigung von Gottes Wort. Ihr liegt das Zeugnis der Bibel zugrunde. Sie berücksichtigt die Situation der hörenden Gemeinde.
3 Als zusätzliches Angebot oder anstelle von Gottesdiensten nach traditioneller Liturgie können Gottesdienste mit neuen Formen gefeiert werden.
201.200* § 138, 201.200* § 138 Abs. 1, 201.200* § 138 Abs. 4, 201.200* § 138 Abs. 5, 302.112 alt § 3. Abs. 34 Musik und Gemeindegesang sind in vielfältigen Formen wesentliche Bestandteile des Gottesdienstes. Sie sind Teil der Verkündigung und helfen der Gemeinde in ihrer Hinwendung zu Gott.
Artikel 8
Durchführung
1 An Sonn- und Feiertagen findet nach Möglichkeit in jeder Kirchgemeinde ein Gottesdienst statt. Der Zeitpunkt wird vom Kirchenstand festgesetzt.
201.200* § 76, 201.200* § 982 Gottesdienste können mit einer anderen Kirchgemeinde gemeinsam gefeiert werden; zur Förderung der Gemeinschaft ist es anzustreben, von Zeit zu Zeit auch Gottesdienste mit anderen christlichen Kirchen zu feiern.
3 Der Kirchenstand kann im Einverständnis mit der Pfarrerin, dem Pfarrer weitere Gottesdienste ansetzen, auch solche, die ausserhalb kirchlicher Räume stattfinden.
4 Kann in der eigenen Kirchgemeinde kein Gottesdienst durchgeführt werden, so ermöglicht die Kirchgemeinde ihren Mitgliedern auf Wunsch die Teilnahme an einem Gottesdienst in einer nahe gelegenen anderen Kirchgemeinde.
Artikel 9
Leitung
201.200* § 131 Abs. 21 Der Gottesdienst wird von einer ordinierten Pfarrerin, einem ordinierten Pfarrer geleitet.
201.200* § 87 Abs. 3, 201.200* § 130 Abs. 1, 201.200* § 130 Abs. 1, 405.111 § 2. Abs. 1, 405.111 § 3. Abs. 1, 405.111 § 5. Abs. 12 Ebenso können vom Kirchenrat eingesetzte Laienpredigerinnen, Laienprediger den Gottesdienst leiten.
201.200* § 130 Abs. 1, 201.200* § 130 Abs. 1, 405.111 § 1. Abs. 13 Ausnahmsweise können Gottesdienste von anderen Kirchenmitgliedern geleitet werden; dies bedarf der Zustimmung des Kirchenstandes.
201.200* § 102 Abs. 1, 504.112 § 3. Abs. 14 Die Mitwirkung von Gemeindemitgliedern bei den verschiedenen Teilen der Liturgie soll gefördert werden.
201.200* § 102 Abs. 1, 201.200* § 130 Abs. 1, 302.112 alt § 3. Abs. 1, 405.111 § 1. Abs. 1, 504.1125 An einem Sonntag im Jahr findet in den Kirchgemeinden ein Laiengottesdienst statt. Der Kirchenstand legt das Datum fest und sorgt für die Durchführung.
201.200* § 45 Abs. 3, 201.200* § 45 Abs. 3
Artikel 10
Familiengottesdienste
201.200* § 45 Abs. 3, 201.200* § 45 Abs. 3 Mehrmals jährlich sollen Familiengottesdienste gefeiert und dabei Kinder und Jugendliche in die Gestaltung des Gottesdienstes mit einbezogen werden.
201.200* § 44, 201.200* § 45 Abs. 3, 201.200* § 45 Abs. 31 Für Kinder im Vorschulalter und in den ersten Schuljahren bietet jede Kirchgemeinde Kindergottesdienste bzw. Sonntagsschule an. Dabei ist eine Verbindung zum Gottesdienst der Gemeinde zu suchen.
201.200* § 442 Ebenso ist es wünschenswert, Gottesdienste anzubieten, in denen Kleinkinder in Erwachsenenbegleitung beteiligt sind und ihrem Erleben gemäss angesprochen werden.
201.200* § 44 Abs. 2, 201.200* § 129, 201.200* § 131 Abs. 33 Die Veranstaltungen werden von Kindern freiwillig besucht und von geeigneten Gemeindemitgliedern geleitet. Die Pfarrerin, der Pfarrer oder ein vom Kirchenstand beauftragtes geeignetes Gemeindemitglied trägt die Verantwortung.
201.200* § 45 Abs. 3, 201.200* § 45 Abs. 3
Artikel 12
Gottesdienste für Jugendliche und junge Erwachsene
201.200* § 45 Abs. 3, 201.200* § 45 Abs. 31 Für Jugendliche bietet jede Kirchgemeinde geeignete Gottesdienste an.
201.200* § 45 Abs. 3, 201.200* § 45 Abs. 3, 201.200* § 1312 Für die Organisation der Jugendgottesdienste ist die Pfarrerin, der Pfarrer gemeinsam mit dem Kirchenstand verantwortlich.
201.200* § 31 Abs. 23 Auch nach dem Konfirmationsalter sollen Jugendliche und junge Erwachsene dem Alter und Bedürfnis entsprechend in das gottesdienstliche Leben integriert werden.
1 Die Kollekte ist ein Bestandteil des Gottesdienstes. Sie ist Ausdruck von Solidarität und tätiger christlicher Gesinnung.
2 Der Kirchenrat kann den Verwendungszweck von jährlich fünf Kollekten für alle Kirchgemeinden verbindlich festlegen. Den Verwendungszweck der übrigen bestimmt der Kirchenstand.
Artikel 14
Technische Aufnahmen
1 Bild- und Tonaufnahmen während des Gottesdienstes dürfen die Würde des Anlasses nicht beeinträchtigen. Sie bedürfen der Einwilligung der Pfarrerin, des Pfarrers.
2 Eine öffentliche Übertragung bedarf der Zustimmung des Kirchenstandes und der Pfarrerin, des Pfarrers.
503.110 § 14 Abs. 2, 503.111 § 2 Abs. 1
Artikel 15
Trauergottesdienste und Feiern am Grab
201.100 § 5, 201.200* § 521 Die kirchliche Abdankungsfeier und die Feier am Grab werden im Lichte der Auferstehung Jesu Christi gefeiert und bringen in der Würdigung einer Lebens- und Beziehungsgeschichte die christliche Rechtfertigungsbotschaft zum Ausdruck. Sie eröffnen den Angehörigen Raum zum Abschiednehmen und ermutigen zur Hinwendung zum Leben. Gedenken des Verstorbenen, Schmerz und Trauer, Stärkung durch das Zeugnis der Bibel, Dank und Ermutigung im Glauben haben in dieser Feier ihren Raum.
201.100 § 5, 201.200* § 49 Abs. 3, 201.200* § 522 Zuständig für die Trauerfeier ist in der Regel die Pfarrerin, der Pfarrer derjenigen Kirchgemeinde, der das Mitglied im Zeitpunkt des Todes angehört (Wohnorts- oder Wahlkirchgemeinde). Personen in auswärtigen Altersheimen haben Anrecht auf eine Abdankungsfeier in ihrer Herkunftskirchgemeinde. Die Pfarrperson ist nicht verpflichtet, Beisetzungsrituale ausserhalb eines Friedhofes durchzuführen.
3 Wer im Trauergottesdienst mitwirken möchte, hat sich mit der zuständigen Pfarrperson zu verständigen. Diese regelt die Reihenfolge und die Dauer der Beiträge.
4 Die Pfarrerin, der Pfarrer begleitet die Angehörigen in der Zeit vor und nach dem Trauergottesdienst.
5 Im folgenden Gemeindegottesdienst werden die Namen der Verstorbenen bekannt gegeben.
1.2 Die beiden Sakramente
201.200* § 131 Abs. 2 Gottes Geist wirkt in der Gemeinschaft der Christen und in ihrem Leben besonders durch die Verkündigung des Evangeliums und die Feier der Sakramente. Taufe und Abendmahl sind die beiden heiligen, mit Wort und Zeichen - Wasser, Brot und Kelch - versehenen Handlungen, die von Christus eingesetzt wurden.
Die Taufe
201.200* § 3 Abs. 1
Artikel 17
Bedeutung
201.200* § 161 Das Sakrament der Taufe ist zeichenhafter Zuspruch der bedingungslosen, in Jesus Christus sichtbar gewordenen Liebe Gottes zu allen Menschen.
2 Die Taufe ist Zeichen der Zugehörigkeit zum Bund Gottes mit den Menschen und zur christlichen Gemeinde.
3 Wer getauft ist, ist berufen, sein Leben auf der Grundlage des christlichen Glaubens zu gestalten.
4 Die Taufe ist ein einmaliger Akt und unwiderrufbar. Die in einer anderen christlichen Kirche oder Gemeinschaft empfangene Taufe wird anerkannt.
201.210 § 6 a Abs. 1
Artikel 18
Form
201.100 § 11 Getauft wird mit Wasser auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Diese Formel will dazu ermutigen, dass sich der Täufling als Kind Gottes versteht und sein Leben aus der Gnade der Kindschaft heraus führen darf.
503.111 § 2 Abs. 12 Der Täufling erhält einen biblischen Taufspruch und in der Regel eine Taufkerze.
503.110 § 12 Abs. 3, 503.111 § 1 Abs. 13 Die Getauften oder ihre Eltern erhalten einen Taufschein.
201.200* § 43 Abs. 2, 201.210 § 6 a4 Die Eltern und gegebenenfalls die Taufpaten legen bei der Taufe eines Kindes ein öffentliches Taufversprechen ab. Sie geloben darin, dass sie dem heranwachsenden Kind die bedingungslose Liebe Gottes bewusst machen, es im Vertrauen auf diese Liebe begleiten und im christlichen Glauben erziehen.
201.200* § 131 Abs. 2 Die Taufe wird von der Pfarrerin, dem Pfarrer gespendet. Im Einvernehmen mit der zuständigen Pfarrperson kann der Kirchenrat im Einzelfall Personen, die nicht zum Pfarramt ordiniert sind, die Durchführung der Taufe übertragen. In Notfällen, in denen das Überleben des zu taufenden Menschen unsicher ist, kann eine Taufe aus seelsorglichen Gründen auch von einer anderen Person durchgeführt werden.
Artikel 20
Täufling
201.100 § 5 Abs. 11 Getauft werden in der Regel Kinder; die Taufe ist jedoch auch bei Jugendlichen und Erwachsenen möglich.
2 Die Pfarrerin, der Pfarrer sorgt dafür, dass Kinder im Schulalter und Jugendliche unter 16 Jahren, welche die Taufe begehren, in die Bedeutung der Taufe eingeführt werden.
3 Wer sich nach vollendetem sechzehnten Lebensjahr taufen lassen will und keinen kirchlichen Unterricht besucht hat, erhält einen Taufunterricht.
201.100 § 4, 201.200* § 3 Abs. 1, 201.200* § 3 Abs. 24 Ein Täufling wird durch die Taufe Mitglied der evangelisch-reformierten Kirche, sofern er dies nicht schon vorher war.
Artikel 21
Eltern
1 Bei der Taufe eines Kindes soll mindestens ein Elternteil der evangelisch-reformierten Kirche angehören.
2 Zur Vorbereitung einer Kindertaufe führt die Pfarrperson mit den Eltern ein Taufgespräch.
Artikel 22
Taufpaten
503.111 § 2 Abs. 1 lit. a, 503.111 § 2 Abs. 41 Es können Taufpaten bestimmt werden. Sie begleiten die Getauften auf ihrem Weg.
2 Taufpaten sollen einer christlichen Kirche angehören und mindestens sechzehn Jahre alt sein.
201.200* § 7 Abs. 11 Die Taufe findet in der Regel am Wohnort des Täuflings bzw. in dessen Wahlkirchgemeinde in einem sonntäglichen Gemeindegottesdienst statt.
2 Findet sie nicht am Wohnort des Täuflings oder nicht durch die Ortspfarrerin, den Ortspfarrer statt, ist sie durch die Pfarrperson, welche die Taufe gespendet hat, dem Pfarramt der Wohnortskirchgemeinde und gegebenenfalls der Wahlkirchgemeinde schriftlich zu melden.
Artikel 24
Tauferinnerung
Die Erinnerung an die Zusage der Liebe Gottes und an die Zugehörigkeit zum Leib Christi durch die Taufe soll durch die Tauferinnerung in Ostergottesdiensten oder in besonderen Gottesdiensten wach gehalten werden.
Das Abendmahl
Artikel 25
Bedeutung
201.200* § 161 Das Sakrament des Abendmahls erinnert an die vielfach praktizierte Tischgemeinschaft Jesu zu seinen Lebzeiten, an das letzte Mahl Jesu mit seinen Jüngern und vergegenwärtigt das Freudenmahl im Reiche Gottes.
2 Brot und Wein als Zeichen für Leib und Blut erinnern an den Sühnetod von Jesus am Kreuz.
3 Im Abendmahl wird die Gemeinschaft mit Jesus Christus als dem Gastgeber sichtbar; er ist gegenwärtig und spricht dem Einzelnen Gottes Liebe und Vergebung zu. Daraus schöpft er Hoffnung und Zuversicht für sein Leben.
4 Im Abendmahl wird die Einheit und die Gemeinschaft der Gemeinde und der weltweiten Kirche Christi erlebbar.
Artikel 26
Anlass
201.200* § 7 Abs. 11 Das Abendmahl kann öffentlich im Gottesdienst mit Zustimmung des Kirchenstandes jederzeit gefeiert werden.
2 Die Abendmahlsfeier soll an den hohen Feiertagen stattfinden: an Weihnachten, Karfreitag, Ostern und Pfingsten, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie am Reformationssonntag.
3 Abendmahlsfeiern in einer Gruppe oder für Einzelne sind, im Einvernehmen mit der Pfarrerin, dem Pfarrer, auch ausserhalb der Kirche möglich.
Artikel 27
Teilnahme
1 Zum Abendmahl sind alle eingeladen, welche die Gemeinschaft mit Christus und seiner Kirche suchen.
2 Mitglieder der evangelisch-reformierten Kirche dürfen am Abendmahl einer anderen Konfession teilnehmen. Dabei ist auf ihre Tradition Rücksicht zu nehmen.
3 In Absprache mit Vertretern anderer Konfessionen, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder der Evangelischen Allianz angehören, kann das Abendmahl auch ökumenisch gefeiert werden.
Artikel 28
Form
201.200* § 1 Abs. 31 Die Abendmahlsfeier richtet sich nach reformierten Traditionen und Liturgien.
2 Das Abendmahl soll in der Regel in einen Gottesdienst eingebettet sein. Steht die Abendmahlsfeier allein im Zentrum der Zusammenkunft, soll ihr doch eine kurze Auslegung eines biblischen Textes vorangehen.
3 Der Kirchenstand entscheidet über die Form des Abendmahls im öffentlichen Gottesdienst, insbesondere bei folgenden Fragen: Wein oder Traubensaft, Einzel- oder Gemeinschaftskelch, sitzend, wandelnd oder in Gruppen. Wird Wein verwendet, ist daneben auch Traubensaft anzubieten.
201.600 § 2 Abs. 1
Artikel 29
Leitung
201.200* § 130 Abs. 1, 201.200* § 131 Abs. 21 Für die Leitung der Abendmahlsfeier im öffentlichen Gottesdienst ist die Pfarrerin, der Pfarrer verantwortlich.
201.200* § 130 Abs. 1, 201.200* § 130 Abs. 1, 405.111 § 6. Abs. 12 Der Kirchenrat kann auch Personen, die nicht zum Pfarramt ordiniert sind, mit der Leitung einzelner Abendmahlsfeiern beauftragen.
201.200* § 127 Abs. 13 Mitglieder des Kirchenstandes und allenfalls weitere Gemeindemitglieder wirken mit bei der Austeilung von Brot und Wein; sie können sich auch an der Liturgie beteiligen.
1.3 Das segnende Handeln im Gottesdienst
Artikel 30
Grundsatz
1 Gott segnet uns Menschen. Darin kommt seine liebende Begleitung und seine beschützende Nähe zum Ausdruck.
2 Segnen im Gottesdienst ist mitmenschliches, stellvertretendes Bitten und Zusprechen.
3 Die segnende Person kann um den Segen bitten, aber ihn auch bevollmächtigt spenden als besonderen Segen für Einzelne oder als allgemeinen Segen für Viele.
Konfirmation
503.110 § 14 Abs. 1
Artikel 31
Bedeutung
201.200* § 451 Ein besonderer Segen wird jungen Menschen zugesprochen, die sich auf der Schwelle zum Erwachsenenleben befinden. Gleichzeitig wird im Konfirmationsgottesdienst die kirchliche Unterweisung abgeschlossen, an die Taufe erinnert und sie bekräftigt.
201.200* § 12 Abs. 3, 501.211alt § 1. Abs. 12 Wer konfirmiert ist, ist eingeladen, das kirchliche Leben aktiv mitzugestalten.
503.111 § 2 Abs. 1
Artikel 32
Form
Die Gemeinde bittet für die jungen Menschen um den Segen Gottes und lädt sie ein zur Teilnahme am kirchlichen Leben; sie ermutigt sie, ihr Leben in christlicher Verantwortung zu gestalten. Die Pfarrerin, der Pfarrer spricht den Konfirmandinnen und Konfirmanden ein biblisches Segenswort zu - begleitet von Handschlag oder einer Segnungsgeste.
501.110 § 13 Abs. 1
Artikel 33
Voraussetzung
201.100 § 5 Abs. 1, 201.200* § 45 Konfirmiert wird, wer getauft ist und den regulären Unterricht besucht hat. Ausnahmen kann der Kirchenstand auf Antrag der Pfarrerin, des Pfarrers bewilligen.
Trauung
503.111 § 2 Abs. 1
Artikel 34
Bedeutung
201.100 § 51 In der kirchlichen Trauung erhält das Ehepaar den Segen Gottes für den gemeinsamen Lebensweg zugesprochen.
2 Das Paar nimmt sich gegenseitig als Geschenk an und verspricht, seine Ehe in Liebe und Verantwortung zu führen.
3 Das Ehepaar erhält eine Traubibel.
Artikel 35
Voraussetzung
201.100 § 4 Abs. 51 Eine Person des Ehepaares muss Mitglied der evangelisch-reformierten Kirche sein. Konfessionslose werden zum Eintritt in die Kirche eingeladen.
2 Die Pfarrerin, der Pfarrer führt mit dem Paar zur Vorbereitung ein Gespräch über die Ehe und die Bedeutung der Trauung.
101.200 § 97 Abs. 1, 101.200 § 97 Abs. 33 Voraussetzung für die kirchliche Trauung ist die Ziviltrauung. Die Pfarrerin, der Pfarrer hat in den zivilstandsamtlichen Eheschein Einsicht zu nehmen.
Artikel 36
Ort
503.110 § 14 Abs. 11 Die Trauung findet grundsätzlich in einer Kirche statt. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenstand.
2 Die Pfarrperson ist nicht verpflichtet, ein auswärtiges Ehepaar zu trauen oder ein Ehepaar auswärts zu trauen.
Artikel 37
Ökumene
1 Bei konfessionsverbindenden Paaren kann die Gestaltung des Gottesdienstes gemeinsam mit einem Amtsträger der andern Kirche den ökumenischen Charakter der Ehe und der Feier unterstreichen.
2 Die Trauung hat keinen Einfluss auf die Konfessionszugehörigkeit. Die evangelisch-reformierte Kirche anerkennt Trauungen anderer christlicher Kirchen und Gemeinschaften.
Fürbitte und Segen für besondere Situationen
Artikel 38
Vorbereitung
Die im Folgenden erwähnten Segnungsfeiern sollen im Gespräch mit den Beteiligten vorbereitet und in Absprache mit dem Kirchenstand gestaltet werden.
Artikel 39
Kinder- oder Familiensegnung
1 Eltern, die ihr Kind nicht zur Taufe bringen möchten, können einen gottesdienstlichen Segen wünschen. Dieser kann als Kinder- oder Familiensegnung gestaltet werden.
2 Die Pfarrerin, der Pfarrer bespricht mit den Eltern die Unterschiede zwischen Taufe und Segen sowie die Form der Segnung.
Artikel 40
Krankensegnung
Für Kranke, die eine Segnung wünschen, kann eine Segnungsfeier stattfinden.
503.111 § 2 Abs. 1
Artikel 41
Segen für eheähnliche Gemeinschaften
503.110 § 12 Abs. 4, 503.111 § 2 Abs. 1 lit. c Für zwei Menschen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben aber nicht zivil getraut sind, kann eine Segnungsfeier gestaltet werden. Diese Segnungen sind keine kirchlichen Trauungen und werden nicht ins Eheregister eingetragen.
Artikel 42
Weitere Anlässe
Denkbar sind auch Segnungsfeiern in anderen Situationen, z.B. beim Scheitern von Lebensgemeinschaften, beim Übertritt in den Ruhestand oder bei der Einsetzung in eine besondere kirchliche Aufgabe.
2. Die lernende Gemeinde
Artikel 43
Grundsatz
201.200* § 1 Abs. 3, 201.200* § 1 Abs. 31 Auf ihrem Weg durch die Zeiten lernt die christliche Gemeinde vom Wort und Vorbild Jesu Christi. Sie ist bestrebt, sich selbst fortwährend zu reformieren.
201.200* § 18 Abs. 42 Sie setzt sich dafür ein den Glauben, den sie empfangen hat, den nachfolgenden Generationen weiterzugeben.
201.200* § 473 Die Kirchgemeinde fördert die Gemeinschaft ihrer Mitglieder. Sie unterstützt dazu Gruppen oder Projekte und kann solche neu aufbauen.
201.200* § 11 Abs. 1, 201.200* § 11 Abs. 2
Artikel 44
Weitergabe des Glaubens in der Familie
1 Die Weitergabe des Glaubens beginnt in der Familie.
201.200* § 11 Abs. 32 Mit der Taufe ihres Kindes verpflichten sich die Eltern, das Kind im christlichen Glauben zu erziehen, im kirchlichen Unterricht zu unterstützen und zur Teilnahme am Leben der Gemeinde zu ermuntern.
3 Die Kirchgemeinden unterstützen die Erziehungsberechtigten in ihren Aufgaben mit Anregung und Beratung.
1 Der kirchliche Unterricht will Kindern und Jugendlichen helfen, auf Grund der biblischen Überlieferung das Leben als Geschenk und Auftrag zu verstehen und Orientierung darin zu finden.
2 Der Unterricht macht Kinder und Jugendliche vertraut mit den Traditionen der christlichen Kirche und der Reformation und erklärt ihnen die biblische Botschaft. Er soll Begleitung und Unterstützung sein bei der Suche nach einer eigenständigen Antwort auf die Liebe Gottes, die Botschaft Jesu und auf die Grundfragen unseres Lebens.
201.200* § 10, 201.200* § 10 Abs. 1, 201.200* § 11, 201.200* § 11 Abs. 1, 201.200* § 12, 201.200* § 12 Abs. 1, 201.200* § 12 Abs. 23 Die kirchliche Unterricht setzt sich zusammen aus Unterricht, Gottesdiensten verschiedener Art, mit traditionellen und neuen Formen von Spiritualität, Gemeindeanlässen, die von Kindern und Jugendlichen mitgestaltet werden, und praktischer Beteiligung an der diakonischen Arbeit der Gemeinde.
4 Jede Kirchgemeinde ist verpflichtet, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Kirchgemeinden, den im Dekret vorgeschriebenen Unterricht durchzuführen.
5 Der Kirchenstand sorgt für die Organisation de kirchlichen Unterrichts. Er ist zusammen mit den Unterrichtenden für die begleitende Elternarbeit verantwortlich.
201.200* § 137, 407.2116 Auf jeder Stufe wird der Unterricht von hierzu geeigneten und entsprechend ausgebildeten kirchlichen Lehrkräften bzw. Pfarrerinnen und Pfarrern erteilt. In fachlicher Hinsicht führt der Kirchenrat die Aufsicht über alle Unterrichtenden.
407.211, 501.1107 Das Nähere regelt das Dekret über den kirchlichen Unterricht.
201.200* § 137 Abs. 3, 201.200* § 146 Abs. 1, 501.110 § 2 Abs. 1
Artikel 46
Zusammenarbeit mit der Schule
Die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche setzen sich dafür ein, dass das Anrecht des Kindes auf Begegnung mit der biblischen und christlichen Überlieferung auch in der Schule gewährleistet wird. Sie unterstützen eine für alle Kinder offene Gestaltung des entsprechenden Unterrichtes an der öffentlichen Schule.
201.200* § 43 Abs. 3, 201.200* § 147 Abs. 1
Artikel 47
Kirchliche Erwachsenenbildung
201.100 § 54, 201.200* § 1471 Die kirchliche Erwachsenenbildung vertieft den persönlichen Glauben, fördert die Spiritualität und erweitert das biblische Grundwissen. Sie regt an zur Erörterung theologischer Fragen, zur Auseinandersetzung mit aktuellen Zeitfragen und zu verantwortlichem Zeugnis und Handeln im persönlichen Leben, in Kirche und Gesellschaft. Sie wirkt gemeinschaftsfördernd und identitätsstiftend. Sie bietet Informationen und Hilfestellungen für spezifische Lebenslagen und Aufgaben.
201.100 § 54, 201.200* § 1472 Die Kirchgemeinden bieten Erwachsenenbildung in geeigneter Weise an, entweder allein oder zusammen mit anderen Kirchgemeinden; wo es sinnvoll erscheint, ist die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen der Weiterbildung anzustreben.
3 Die Arbeit der Evangelischen Frauenhilfe ist eine wichtige gemeinschaftsfördernde Ergänzung des kirchlichen Lebens in den Kirchgemeinden. Wo möglich soll der Kirchenstand ihre Angebote mittragen und eines seiner Mitglieder als Verbindungsglied bezeichnen.
3. Die seelsorgliche und diakonische Gemeinde
Artikel 48
Grundsatz
201.100 § 2 Abs. 2, 201.100 § 501 Die Kirche und ihre Mitglieder leben aus Gottes Liebe zu allen Menschen und zur ganzen Schöpfung. Seelsorge und Diakonie setzen diese Botschaft in Handeln um. Sie ergänzen die Verkündigung und umfassen sowohl das Handeln gegenüber Einzelnen wie auch Anliegen in politischen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen.
201.100 § 49, 201.200* § 1252 Zu diesem Handeln sind grundsätzlich alle Kirchenmitglieder berufen. Die Kirchgemeinde ist zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders auf die Mitarbeit von Freiwilligen angewiesen, die von ihr beauftragt werden können.
201.200* § 131 Abs. 1, 201.200* § 136 Abs. 13 Der Umfang und die Anforderungen dieses Dienstes machen es notwendig, dass die Kirche fachlich ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beauftragt, im Besonderen die Pfarrerinnen, die Pfarrer, die Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone (SDM).
201.200* § 1174 Gemeindemitglieder und - unter Wahrung der Schweigepflicht - Kirchenstandsmitglieder, Pfarrpersonen und sozialdiakonische Mitarbeitende machen sich gegenseitig darauf aufmerksam, wo seelsorgliche bzw. diakonische Zuwendung notwendig ist.
201.100 § 2 Abs. 25 Christliches Sein und Handeln schliesst auch einen Lebensstil in Verantwortung gegenüber Mitwelt und zukünftigen Generationen ein.
Artikel 49
Seelsorge
201.100 § 2 Abs. 2, 201.100 § 501 Der Dienst der Seelsorge richtet sich an alle Menschen am Ort sowie an Gemeindemitglieder, die auswärts wohnen, namentlich in Kliniken und Heimen.
2 Die Seelsorge geschieht an unseren Mitmenschen durch Wahrnehmung, Zuwendung, Mitfühlen sowie je nach Situation im Zuspruch der Liebe Gottes, der Vergebung, der Hoffnung, im Trösten oder Ermahnen, in der Mithilfe beim Suchen nach gangbaren Wegen in die Zukunft. Der Zuspruch kann mit einem Gebet und einem Segen verbunden sein.
201.200* § 15 Abs. 23 Die Pfarrerin, der Pfarrer, gegebenenfalls die Mitarbeiterin, der Mitarbeiter im sozialdiakonischen Bereich sind verantwortlich für die Seelsorge in örtlichen Heimen.
4 Sie suchen bei Bedarf den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Einsatzorganen und mit den kantonalkirchlichen Verantwortlichen für die Notfallseelsorge.
201.200* § 136 Abs. 1
Artikel 50
Diakonie
201.100 § 2 Abs. 2, 201.100 § 501 Diakonie geschieht durch Förderung und Vertiefung der Gemeinschaft und der Solidarität.
602.210 § 14 Abs. 2, 603.111 § 1. Abs. 22 Insbesondere sollen Menschen in seelischen, körperlichen und sozialen Schwierigkeiten Zuwendung erfahren in Form von Begleitung, Zuspruch, Beratung und Hilfe zur Selbsthilfe.
3 Zur Umsetzung des diakonischen Auftrages kann die Kirchgemeinde mit anderen Kirchen und sozial tätigen Institutionen zusammenarbeiten.
201.200* § 145 Abs. 1, 201.200* § 148 Abs. 1, 302.112 alt § 5. Abs. 1
Artikel 51
Solidarität über die Grenzen hinweg
201.100 § 2 Abs. 2, 201.100 § 471 Die Kirchgemeinde fördert und unterstützt soziale Dienste und Werke der Nächstenliebe. Sie kann mit andern Institutionen zusammenarbeiten und sich am Aufbau regionaler Projekte beteiligen.
201.100 § 2 Abs. 2, 201.100 § 472 Sie ist aufgerufen zur Mitarbeit am Frieden, an weltweiter Gerechtigkeit und Stärkung der Menschenrechte. Sie unterstützt die Entwicklungszusammenarbeit und fördert die Kenntnis internationaler Zusammenhänge.
3 Sie ist offen für den Dialog mit andern Kirchen, Religionen und Kulturen sowie mit Gruppen und Institutionen, die sozial, ökologisch oder kulturell engagiert sind.
201.100 § 474 Über die Zentralsteuer sowie mit Kollekten und Sammlungen beteiligt sie sich am Einsatz für Ökumene, Mission und Entwicklungszusammenarbeit.
1 Die Kirche hat von Christus her einen Auftrag in Verkündigung und Diakonie auch gegenüber Menschen, die ihr nicht angehören.
301.2112 Die Synode kann Empfehlungen oder Richtlinien über Dienste für Nichtmitglieder erlassen.
4. Die missionarische und prophetische Gemeinde
Artikel 53
Grundsatz
201.100 § 2 Abs. 21 Die Kirche und ihre Mitglieder leben aus der Frohbotschaft Jesu und seinem Auftrag. Sie bezeugen in Wort und Tat den Glauben, der ihnen geschenkt ist.
201.100 § 2 Abs. 2, 201.100 § 502 Dazu sind grundsätzlich alle Kirchenmitglieder berufen, im Besonderen die Behörden und die gewählten oder angestellten Mitarbeitenden.
3 Die Kirchgemeinde erkennt Verkündigung, Mission und Entwicklungszusammenarbeit als ihren eigenen Auftrag. Sie nimmt ihn wahr in ihrem Wort und in wirksamen Zeichen der Liebe.
201.100 § 2 Abs. 21 In Gottesdienst, Unterweisung und im übrigen Gemeindeleben nimmt die Kirchgemeinde am Ort den missionarischen und prophetischen Auftrag Jesu wahr.
2 Sie sucht nach Wegen, auch mit Fernstehenden und Entfremdeten im Gespräch zu sein und ihnen das Evangelium glaubwürdig zu bezeugen.
3 Die Mitarbeitenden in den Kirchgemeinden und der Kantonalkirche ermuntern Ausgetretene zum Wiedereintritt und suchen neue Mitglieder zu gewinnen.
201.100 § 2 Abs. 24 Die Kirchgemeinde nimmt Anliegen der weltweiten Kirche auf und beteiligt sich an Bestrebungen, die Gerechtigkeit, den Frieden zu fördern und die Schöpfung in ihrer Vielfalt und Schönheit zu bewahren.
201.200* § 148 Abs. 1
Artikel 55
Zeitgemässe Mission
1 Die Kirchgemeinde bezeugt im Auftrag Jesu die Bedeutung des Wortes Gottes für das private und öffentliche Leben. Sie lädt Menschen ein, in der Nachfolge Jesu zu leben.
201.100 § 2 Abs. 2, 201.100 § 50 Abs. 22 Zeitgemässe Mission heisst, dass sich Kirchen, Kirchgemeinden und Gemeindemitglieder gegenseitig bei der Wahrnehmung des Missionsauftrags Jesu unterstützen, im Gebet, im Dialog und im Tun des Guten.
201.200* § 148 Abs. 1
Artikel 56
Prophetisches Reden und Handeln
1 Gottes Wort und Wille ist immer neu zu suchen und in Wort und Tat glaubwürdig zu bezeugen.
201.100 § 2 Abs. 22 Besonders in der Parteinahme für Benachteiligte und Schwache handelt die Gemeinde prophetisch und übt das ihr übertragene Wächteramt aus.
5. Kunst und Kultur im kirchlichen Leben
Artikel 57
Grundsatz
1 Die evangelisch-reformierte Kirche steht - zusammen mit anderen christlichen Kirchen - in der grossen kulturellen Tradition des christlichen Abendlandes. Daher haben Bildende Kunst, Musik, Literatur und kulturelle Anlässe verschiedener Art darin ihren Platz. Sie sind Ausdruck der sinnlichen Vielfalt religiöser Erfahrungen.
2 Mit dieser Offenheit verstärkt sich im Zuge der ökumenischen Bestrebungen eine Kultur der Toleranz gegenüber den nichtreformierten Mitchristen sowie Kenntnis von und Verständnis für nichtchristliche Religionen, damit Offenheit und Wertschätzung gegenüber allen Mitmenschen gestärkt werde.
Artikel 58
Bildende Kunst
Darstellungen religiöser Inhalte als Skulpturen, Reliefs, Bilder, Fotos und bewegte Bilder unterstützen im evangelisch-kirchlichen Raum das Wort.
1 Musik eignet sich besonders gut dazu, Menschen verschiedener Sprachen, Religionen, Konfessionen, Nationen in gemeinsamem Hören zu verbinden und sie für das Evangelium zu öffnen.
2 Tanzen erinnert daran, dass Gott mit Leib und Seele verehrt werden kann. Es fördert die Gemeinschaft und das Verständnis für andere Kulturen.
3 Die reformierte Kirche ist offen für Musik- und Tanzstile unterschiedlichster Richtung. Musik und Tanz, namentlich Meditationstanz, finden allein oder eingebettet in gottesdienstliche Feiern statt.
102.300 § 138 Abs. 1, 201.200* § 139 Abs. 2
Artikel 60
Kirchliche Räumlichkeiten
Kirchliche Räume können für verschiedenste kulturelle Anlässe zur Verfügung gestellt werden, sofern diese nicht dem Kern des christlichen Glaubens widersprechen.
6. Die Leitung der Gemeinde
201.100 § 19, 201.200* § 127, 201.200* § 128, 504.112 Der Kirchenstand unterstützt die Verkündigung des Evangeliums und ist gemeinsam mit den ordinierten Amtspersonen verantwortlich für das Leben der Kirchgemeinde.
201.100 § 50, 201.200* § 19, 201.200* § 127, 302.110 § 8 Abs. 31 Er leitet die Kirchgemeinde als Vollzugs-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde unter Vorbehalt der Befugnisse der Kirchgemeindeversammlung und der kantonalkirchlichen Organe. Er vertritt die Kirchgemeinde nach innen und nach aussen.
201.200* § 128, 201.200* § 129, 201.200* § 140 Abs. 1, 302.110 § 9 Abs. 4, 504.112, 701.111 § 17 Abs. 32 Der Kirchenstand kann Teile der Kirchgemeindeleitung und des Vollzuges an Personen oder Personengruppen delegieren. Er behält die Aufsicht.
7. Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit
201.200* § 149, 201.200* § 150 Abs. 21 In der Kirchgemeinde ist die Kommunikationsarbeit eine wichtige Aufgabe. Sie ist die Grundlage für die Informationsarbeit in der Kantonalkirche.
2 Die Kirchgemeinde informiert offen und leicht zugänglich. Sie fördert den Informationsaustausch zwischen Mitarbeitenden, Behörden, Mitgliedern und der Öffentlichkeit.
1 Der Kirchenstand sorgt für gute, vollständige und rechtzeitige Information gegen innen und aussen in den Medien.
2 Er erlässt ein Kommunikationskonzept und revidiert dieses, wenn sich die Umstände ändern.
3 Er bestimmt insbesondere das offizielle Publikationsorgan der Kirchgemeinde.
8. Der Haushalt der Kirchgemeinde
201.100 § 21, 302.110 § 151 Die vorhandenen Mittel dienen dem Leben der Kirchgemeinde und dem Dienst der Kirche. Sie werden verantwortungsvoll eingesetzt.
302.110 § 15, 302.110 § 19 Abs. 12 Sollten die Einnahmen nicht ausreichen, die Aufgaben der Kirchgemeinde zu erfüllen, versucht der Kirchenstand nicht nur die Ausgaben zu kürzen, sondern auch die Einnahmen zu vermehren.
201.100 § 32, 302.110, 601.100 § 1 Abs. 1, 601.110, 602.2103 Die Synode erlässt nähere Bestimmungen zum Finanzhaushalt

-

im Dekret über die Kirchensteuern

-

im Dekret über die Organisation und Geschäftsführung der Kirchgemeinden, insbesondere über die Grundsätze der Abschreibungen, den Kontenplan, die Rechnungsführung und die Haushaltkontrolle, die Finanzkompetenzen sowie die Archivierung

-

im Dekret über den Finanzausgleich.

201.100 § 23, 201.100 § 23 Abs. 3, 201.200* § 74, 601.100 § 1 Abs. 24 Die Kirchgemeinde kann die Finanzkompetenzen oder Teile davon an einen Kirchgemeindeverband delegieren.
201.200* § 135 Der Kirchenstand ist für die Verwaltung und Weiterleitung der Kollekten verantwortlich.
Artikel 66
Rechnung und Voranschlag
201.100 § 17 Abs. 1 lit. j, 602.210 § 61 Der Kirchenstand legt der Kirchgemeindeversammlung für jedes Kalenderjahr den Voranschlag und die Jahresrechnung vor .
201.100 § 17 Abs. 1 lit. j2 Lehnt die Kirchgemeindeversammlung den Voranschlag ab, muss der Kirchenstand innerhalb von 60 Tagen einen neuen Vorschlag unterbreiten.
201.100 § 17 Abs. 1 lit. j, 302.110 § 28, 602.210 § 63 Die Kirchgemeindeversammlung muss die Höhe des Steuerfusses vor Ablauf des Vorjahres festlegen.
802.113 § 15 Abs. 1
Artikel 67
Projektbezogenes Sponsoring
201.100 § 211 Die Kirchgemeinde kann für abgrenzbare Projekte Gelder von Sponsoren entgegennehmen.
2 Sponsoren erhalten auf Wunsch öffentliche Erwähnung. Die Art der Erwähnung muss zum Projekt passen und verhältnismässig sein.
Artikel 68
Langfristige Mittel
1 Fonds und unselbständige Stiftungen, die einer Zweckbestimmung unterliegen, müssen im entsprechenden Sinne verwendet werden. Der Kirchenstand kann die Zweckbestimmung ändern oder aufheben, wenn der Zweck erfüllt, sinnlos oder unerreichbar geworden ist.
2 Selbständige kirchliche Stiftungen werden analog zum staatlichen Recht behandelt.
302.110 § 3 Abs. 2, 503.110 § 4 Abs. 1, 503.110 § 6 Abs. 1, 503.111 § 6 Abs. 11 Der Kirchenstand sorgt für die fachgerechte Führung und Aufbewahrung der pfarramtlichen Register und der übrigen Archivalien.
503.110, 503.111, 503.1122 Die Synode erlässt nähere Bestimmungen über Register und Archive.
9. Kirchkorporationen und Minderheiten
201.100 § 14, 201.100 § 15, 301.3101 Verkündigung des Evangeliums und kirchliches Leben ist im Rahmen der Kantonalkirche auch in anderen Organisationsformen als in derjenigen einer Kirchgemeinde denkbar.
2 Die Kantonalkirche kann eine solche Gruppierung als Kirchkorporation, als Minderheit oder als Kommunität anerkennen im Bestreben, mit ihr in Verbindung zu bleiben und ihre Zugehörigkeit zur Kantonalkirche zum Ausdruck zu bringen.
201.100 § 14, 301.3101 Die Synode erlässt ein Dekret betreffend Kirchkorporationen, enthaltend insbesondere die Voraussetzungen der Anerkennung, Rechte und Pflichten, Bestimmungen zum Organisationsstatut sowie zu den Finanzen.
201.100 § 15, 301.310 § 1 Abs. 2, 301.310 § 112 Es enthält auch Bestimmungen über allfällige Minderheiten und Kommunitäten, namentlich über deren Organisationsform sowie das Recht auf Kirchenbenutzung und die finanzielle Unterstützung.
III. DIE KIRCHENREGION
Artikel 72
Leitgedanke
201.100 § 23, 201.100 § 24 Jede Gemeinde in der Kirche Jesu Christi ist verbunden mit andern Gemeinden.
201.100 § 23, 201.100 § 241 Zur wirksamen und fachgerechten Erfüllung bestimmter Aufgaben und Angebote können Kirchgemeinden zusammenarbeiten. Sie können dies tun als Kirchgemeindeverband oder durch vertragliche Vereinbarung, z. B. als Pastorationsgemeinschaft oder in einfacher Form.
2 Zusammenarbeit von Kirchgemeinden ist auch über die Kantonsgrenze hinweg möglich.
201.100 § 231 Zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben können sich Kirchgemeinden zu einem Kirchgemeindeverband zusammenschliessen. Dieser Zusammenschluss bedarf der Zustimmung durch die Kirchgemeindeversammlungen der beteiligten Kirchgemeinden sowie der Genehmigung durch die Synode..
201.100 § 23, 201.200* § 164, 602.210 § 2 Abs. 1, 701.111 § 2 Abs. 1, 701.111 § 2 Abs. 2, 701.111 § 2 Abs. 32 Der Kirchgemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und tritt im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben an die Stelle der betreffenden Kirchgemeinden.
201.100 § 23 Abs. 2, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. l, 201.200* § 164, 701.111 § 7 Abs. 13 Die Verbandsordnung bedarf der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlungen der beteiligten Kirchgemeinden sowie durch den Kirchenrat.
201.100 § 23, 602.210 § 2 Abs. 1, 701.111 § 1 Abs. 2, 701.111 § 1 Abs. 3, 701.111 § 3 Abs. 1, 701.111 § 3 Abs. 2, 701.111 § 3 Abs. 3, 701.111 § 3 Abs. 5, 701.111 § 3 Abs. 6, 701.111 § 8 Abs. 1, 701.111 § 10 Abs. 14 Die Verbandsordnung hat Bestimmungen zu enthalten über:

-

Name, Sitz und Zweck des Verbandes

-

angeschlossene Kirchgemeinden und deren Rechte und Pflichten

-

Bezeichnung, Zusammensetzung, Wahl und Einberufung der Verbandsorgane

-

Befugnisse der Verbandsorgane und Mitwirkungsrechte der Vertragsparteien

-

Beschlussfassung innerhalb der Verbandsorgane

-

Bezeichnung der offiziellen Publikationsorgane

-

Beschaffung der finanziellen Mittel

-

Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt

-

Verfahren bei Auflösung des Verbandes und ihre Folgen

-

Verfahren zur Änderung der Verbandsordnung.

201.100 § 235 Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes des Kantons Schaffhausen über den Zweckverband sind sinngemäss anwendbar.
201.100 § 24, 702.111, 702.114, 702.115, 702.118, 702.119, 702.1201 Kirchgemeinden können eine Pastorations- bzw. Diakoniegemeinschaft bilden um pfarramtliche bzw. sozialdiakonische Aufgaben gemeinschaftlich zu erfüllen.
201.100 § 24, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. l2 Zu diesem Zweck schliessen sie untereinander einen Vertrag ab, der der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlungen der beteiligten Kirchgemeinden sowie durch den Kirchenrat bedarf.
301.100 § 58, 301.100 § 593 Dieser Vertrag regelt namentlich

-

Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen des Gemeinschaftskirchenstandes

-

die Finanzierung gemeinschaftlicher Aufgaben

-

Wahl, Rechte und Pflichten der Pfarrpersonen bzw. der Mitarbeitenden im sozialdiakonischen Bereich

-

Austritt aus der Pastorations- bzw. Diakoniegemeinschaft und deren Auflösung.

201.200* § 8 Abs. 2
Artikel 76
Einfache Zusammenarbeit
Kirchgemeinden können bei Veranstaltungen und im administrativen Bereich zusammenarbeiten.
1 Die Pfarrerinnen und Pfarrer einer Region treffen sich regelmässig als Pfarrkapitel. Sie pflegen den Erfahrungsaustausch und die Gemeinschaft untereinander und arbeiten an Fachthemen. Die Mitglieder sind zur Teilnahme verpflichtet. Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand können als Gäste teilnehmen.
201.200* § 155, 201.200* § 155 Abs. 1, 401.100 § 14 Abs. 1, 401.100 § 14 Abs. 2, 403.310 § 9 Abs. 1, 403.310 § 11 Abs. 1, 403.313 § 3. Abs. 1, 403.313 § 6. Abs. 12 Im Pfarrkapitel werden auch gegenseitige Vertretungen während Ferien oder Weiterbildung abgesprochen.
IV. Die Kantonalkirche
201.100 § 25 Abs. 1
Artikel 78
Leitgedanke
201.100 § 251 Die Kantonalkirche verkörpert die Einheit ihrer Kirchgemeinden und deren Mitglieder und verbindet sie mit der weltweiten Christenheit. Sie nimmt in ihrem Bereich den Auftrag wahr, den Christus seiner Kirche gibt.
2 Sie schafft und fördert Voraussetzungen für die Erfüllung dieses Auftrags in den Kirchgemeinden, unterstützt deren Zusammengehörigkeit und erfüllt Aufgaben, welche die Möglichkeiten und Zuständigkeiten einzelner Kirchgemeinden übersteigen.
1. Die evangelisch-reformierte Stimmbürgerschaft
Artikel 79
Grundsatz
201.100 § 26 Abs. 1 lit. a, 201.100 § 271 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten aller Kirchgemeinden bilden die Evangelisch-reformierte Stimmbürgerschaft; diese ist gemäss Art. 26 der Kirchenverfassung das oberste Organ der Kantonalkirche.
201.100 § 27, 201.100 § 31 Abs. 1 lit. b, 301.100 § 17, 301.100 § 322 Das Nähere wird im Wahlgesetz geregelt.
2. Die Synode
303.110 § 8 Abs. 1
Artikel 80
Grundsatz
201.100 § 281 Die Synode ist die oberste Vertretung und gesetzgebendes Organ der Kantonalkirche.
2 Sie setzt sich mit kirchlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen auseinander.
3 Sie unterstützt die Kirchgemeinden in deren Zeugnis und Dienst. Sie fördert die Zusammenarbeit und den finanziellen Ausgleich unter den Kirchgemeinden sowie kirchliche, soziale, ökologische und kulturelle Projekte, welche die Möglichkeiten einzelner Kirchgemeinden übersteigen.
303.110 § 654 Sie kann sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an ökumenischen und an säkularen Projekten oder Institutionen beteiligen und ausserdem zu wichtigen Gegenwartsfragen Stellung beziehen.
201.210 § 3 Abs. 1, 201.211, 303.110 § 3 Abs. 1, 303.112 § 1. Abs. 1, 303.112 § 5. Abs. 15 Die von den Kirchgemeinden gewählten Mitglieder der Synode werden nach ihrer Wahl vom Präsidium der Synode in Pflicht genommen. Den Wortlaut des Gelübdes bestimmt die Synode.
Artikel 81
Vertretung der Kirchgemeinden
201.100 § 29 Die Vertretung der Kirchgemeinde in der Synode erfolgt gemäss Art. 29 der Kirchenverfassung. In der Regel soll wenigstens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchgemeinde gleichzeitig Mitglied des betreffenden Kirchenstandes sein.
303.110 § 8 Abs. 3, 303.110 § 16, 303.110 § 171 Zusätzlich zu den ordentlichen und ausserordentlichen Tagungen findet bei Bedarf auf Beschluss der Synode eine Aussprachesynode statt. Diese dient der Information, Aussprache und Meinungsbildung über kirchliche Fragen, dem Erfahrungsaustausch und der Gemeinschaft unter den Synodalen. Zur Teilnahme können auch Nichtsynodale eingeladen werden.
201.100 § 32 Abs. 1 lit. a, 303.1102 Die Synode gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. Der Kirchenrat
Artikel 83
Grundsatz
201.100 § 341 Der Kirchenrat hat die Aufgabe, die Verkündigung des Evangeliums zu fördern und die Kirchgemeinden und die Mitarbeitenden im Pfarramt und im Diakonat in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu begleiten. Er ist, unter Vorbehalt der Befugnisse der Synode und der Rekurskommission, das oberste Vollzugs-, Aufsichts- und Verwaltungsorgan. Er vertritt die Kirche nach innen und aussen.
2 Wird in einer kantonalkirchlichen Angelegenheit keine ausdrückliche Zuständigkeit festgelegt, liegt diese beim Kirchenrat. Vorbehalten bleibt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit.
102.100 § 113, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. p, 201.200* § 1563 Der Kirchenrat ist die erste kantonalkirchliche Instanz für Beschwerden und Rekurse.
Artikel 84
Wahleinschränkung und Inpflichtnahme
1 Im Kirchenrat dürfen Pfarrerinnen und Pfarrer mit Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen (SDM) zusammen nicht die Mehrheit bilden.
201.210 § 3 Abs. 2, 201.2112 Die Mitglieder des Kirchenrates werden nach ihrer Wahl von der Synode in Pflicht genommen. Den Wortlaut des Gelübdes bestimmt die Synode.
201.100 § 32 Abs. 1 lit. f, 401.120 § 8, 401.120 § 93 Die Mitglieder des Kirchenrates erhalten eine von der Synode festgesetzte Besoldung.
303.2301 Der Kirchenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
201.200* § 1172 Seine Verhandlungen sind vertraulich. Die Mitglieder und die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
201.100 § 363 Der Kirchenrat trifft die Entscheide als Gesamtbehörde; alle Mitglieder tragen die Entscheide kollegial mit.
201.100 § 354 Der Kirchenrat bestimmt das Vizepräsidium, legt die Referate fest und teilt sie seinen Mitgliedern zu. Er regelt die Zuständigkeiten und die Zeichnungsbefugnis in den einzelnen Referaten. Feste Referate sind: Finanzreferat und Personalreferat.
303.410 § 5 Abs. 3, 303.410 § 10 Abs. 1, 303.410 § 11 Abs. 1, 303.410 § 12 Abs. 15 Er kann Kommissionen einsetzen und Experten beiziehen.
6 Er schafft ein Organ, das ihn bei seinen Personalaufgaben unterstützt, und bestimmt dessen Aufgaben und Kompetenzen.
Artikel 86
Informationspflicht
201.100 § 39 Abs. 1 lit. a1 Der Kirchenrat erstattet der Synode jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
201.200* § 149, 201.200* § 149 Abs. 3, 201.200* § 150 Abs. 1, 201.200* § 151 Abs. 22 Er sorgt für regelmässige innerkirchliche Information und für eine zweckmässige Öffentlichkeitsarbeit in den Medien.
303.250 § 1 Abs. 1, 303.250 § 13 Abs. 1
Artikel 87
Unterstützung
201.200* § 141 Abs. 2, 702.111 § 13 Abs. 1, 702.111 § 13 Abs. 2, 702.114 § 13 Abs. 1, 702.114 § 13 Abs. 2, 702.118 § 13 Abs. 2, 702.118 § 13 Abs. 3, 702.120 § 11 Abs. 1, 702.120 § 11 Abs. 21 Der Kirchenrat berät und unterstützt die Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände sowie die Amtspersonen in ihrer Arbeit. Er vermittelt bei Schwierigkeiten. Zur Besprechung dringender Fragen können Kirchenrat, Kirchenstände, Verbandsorgane und Amtspersonen jederzeit eine Aussprache verlangen.
2 Der Kirchenrat organisiert bei Bedarf Konferenzen der Kirchenstandspräsidentinnen, -präsidenten sowie der Finanzreferentinnen, Finanzreferenten.
201.200* § 9 Abs. 2, 405.111 § 1. Abs. 1, 405.111 § 2. Abs. 1, 405.111 § 3. Abs. 1, 406.111 § 5 Abs. 13 Er kann Laienpredigerinnen und -prediger beauftragen, die unter seiner Aufsicht stehen. Er sorgt für Begleitung und Weiterbildung.
201.210 § 4 Abs. 1
Artikel 88
Vorgehen bei Ordinationen und Amtseinsetzungen
201.100 § 39 Abs. 1 lit. f, 201.200* § 1111 Der Kirchenrat führt die Ordination von Absolventinnen und Absolventen einer von ihm anerkannten theologischen bzw. sozialdiakonischen Ausbildung durch.
201.200* § 110, 201.200* § 111, 201.200* § 112, 201.200* § 1132 Der Kirchenrat begleitet und berät die Kirchgemeinden bei der Besetzung von Pfarrstellen und sozialdiakonischen Dienststellen. Er trifft die erforderlichen Massnahmen und Entscheide hinsichtlich der Ausschreibung solcher Stellen, der Überprüfung der Wahlfähigkeit und der Erteilung der Wählbarkeit für Bewerberinnen und Bewerber.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. g, 201.200* § 1143 Er setzt alle ordinierten Amtspersonen der Kirchgemeinden und der Kantonalkirche in ihren Dienst ein unter Beizug der oder des Vorsitzenden des betreffenden Konventes.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. f, 201.200* § 111, 201.200* § 114, 201.210 § 4, 201.2114 Den Wortlaut der Gelübde bei Ordinationen und Amtseinsetzungen bestimmt die Synode.
201.100 § 34, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. i und t1 Der Kirchenrat hat die Aufsicht über die Kirchgemeinden einschliesslich deren Finanzhaushalte sowie über die kantonalkirchlichen Angestellten und Organisationen.
201.200* § 106, 201.200* § 126 Abs. 1, 201.200* § 126 Abs. 2, 201.210 § 3, 201.2112 Er nimmt die Vorsitzenden der Kirchgemeindeversammlungen und der Kirchenstände in Pflicht. Den Wortlaut des Gelübdes bestimmt die Synode.
201.100 § 39, 201.200* § 90, 401.100 § 39 Abs. 23 Wird ein Missstand in einer Kirchgemeinde oder eine Vernachlässigung der Aufgaben festgestellt, mahnt der Kirchenrat den Kirchenstand Abhilfe zu schaffen. Nötigenfalls kann er Rechenschaft verlangen, eine Untersuchung anordnen, Gutachten einholen. Betrifft es eine ordinierte Amtsperson im fachlichen Bereich, wird gemäss Art. 90 gehandelt.
401.100 § 39 Abs. 24 Er kann nach fruchtloser Mahnung oder nach Abschluss der Untersuchung, in dringenden Fällen auch ohne Verzug, die notwendigen Massnahmen einleiten.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. n5 Ist die Behörde einer Kirchgemeinde nicht mehr in der Lage ihren Auftrag zu erfüllen, kann der Kirchenrat für die Dauer der Leitungsschwäche ein Kuratorium einsetzen. Dieses kann alle Kompetenzen eines Kirchenstandes in Anspruch nehmen .
201.100 § 14, 201.100 § 23, 201.100 § 24, 201.100 § 346 Kirchgemeindeverbände, Kirchkorporationen und andere Formen der Zusammenarbeit unterliegen wie die Kirchgemeinden der Aufsicht des Kirchenrates.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. i, 201.200* § 103 Abs. 11 Der Kirchenrat hat die Dienstaufsicht inne über die Pfarrerinnen, Pfarrer, Sozialdiakoninnen, Sozialdiakone (SDM) und die kantonalkirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. i 2 Bei Schwierigkeiten in Kirchgemeinden hilft er nach Lösungen suchen, wenn ein Schlichtungsversuch auf Gemeindeebene erfolglos verlaufen ist.
201.100 § 393 Wird ein Missstand oder eine Vernachlässigung von Aufgaben festgestellt, hat der Kirchenrat Fehlbare zu ermahnen, nötigenfalls eine verbindliche Weisung zu erteilen oder eine Untersuchung einzuleiten.
401.100 § 394 Er kann nach fruchtloser Mahnung oder nach Abschluss der Untersuchung, in dringenden Fällen auch ohne Verzug, die notwendigen Massnahmen gemäss dem kantonalkirchlichen Personalgesetz einleiten. Die Berufung an die Rekurskommission bleibt vorbehalten; der Kirchenrat kann die aufschiebende Wirkung für den getroffenen Entscheid entziehen.
201.100 § 34 Abs. 1, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. j, 302.111, 302.111 § 2. Abs. 1, 302.112 alt1 Der Kirchenrat führt in jeder Kirchgemeinde bei Kirchenstand, Pfarrerin, Pfarrer, Sozialdiakonin, Sozialdiakon (SDM) im Abstand von fünf Jahren eine Visitation durch. Er kann von sich aus oder auf Begehren eines Kirchenstandes eine ausserordentliche Visitation anordnen.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. j2 Die Visitation im Bereich Katechetik erfolgt sowohl durch die örtlichen Kirchenstände als auch durch die vom Kirchenrat eingesetzte kantonalkirchliche Kommission.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. j, 302.111, 302.112 alt3 Der Kirchenrat erlässt Richtlinien für die Visitationen.
303.250 § 1 Abs. 1, 303.250 § 15 Abs. 1
Artikel 92
Beziehungen, Delegationen
201.100 § 39 Abs. 1 lit. s, 201.100 § 48, 201.200* § 99, 201.200* § 1001 Der Kirchenrat vertritt die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen gegenüber dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK), gegenüber andern Kirchen und Gemeinschaften in der Schweiz und - in Absprache mit dem SEK - im Ausland, sowie gegenüber dem Staat und gegenüber Dritten.
201.100 § 33 Abs. 1 lit. e, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. s2 Der Kirchenrat bestimmt unter Vorbehalt des Wahlrechtes der Synode die Abgeordneten in kirchliche und andere Organisationen und Werke. Die Abgeordneten haben dem Kirchenrat regelmässig Bericht zu erstatten und in wichtigen Fragen seine Meinung einzuholen.
Artikel 93
Finanzverwaltung
201.100 § 39 Abs. 1 lit. u, 201.100 § 43, 201.100 § 44, 201.100 § 451 Der Kirchenrat plant den Finanzhaushalt der Kantonalkirche weitsichtig. Er unterbreitet der Synode alle zwei Jahre einen Finanzplan.
201.100 § 43, 201.100 § 44, 201.100 § 452 Die Rechnungsführerin, der Rechnungsführer verwaltet unter Aufsicht des Kirchenrates die Einnahmen und das Vermögen der Kantonalkirche einschliesslich der Fonds und Nebenrechnungen.
201.100 § 32 Abs. 1 lit. b, 201.100 § 403 Der Kirchenrat sorgt dafür, dass Jahresrechnung, Geschäftsbericht und Voranschlag rechtzeitig der Geschäftsprüfungskommission der Synode unterbreitet werden. Diese hat Anrecht auf vollen Einblick in die Finanzverwaltung und auf alle für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Informationen.
201.100 § 32 Abs. 1 lit. g, 303.2204 Die Synode legt die Finanzkompetenzen des Kirchenrates fest.
§ Abs. 1, § Abs. 1, 201.100 § 41, 201.100 § 41 Abs. 1, 201.200* § 121, 201.200* § 121 Abs. 1, 201.200* § 121 Abs. 25 Die Rechnungsführerin, der Rechnungsführer führt unter Aufsicht der kantonalkirchlichen paritätischen Pensionskassenkommission die Melde- und Abrechnungsstelle bei der Altersvorsorge für die bei der Kantonalen Pensionskasse versicherten kirchlichen Mitarbeitenden.
4. Die Rekurskommission
102.100 § 113 Abs. 2, 201.100 § 33 Abs. 1 lit. d, 201.100 § 421 Die Rekurskommission ist die oberste kirchliche Rechtsmittelinstanz.
201.100 § 33 Abs. 1 lit. d, 201.100 § 42 Abs. 32 Ihre Zusammensetzung und ihre Befugnisse richten sich nach Art. 42 der Kirchenverfassung. Ihre Entscheide sind nur gültig, wenn sie in der vollen Besetzung tagt.
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Weitere kantonalkirchliche Organe
201.100 § 54 Abs. 2, 201.100 § 54 Abs. 3, 303.410, 504.112 § 4. Abs. 11 Zur Wahrung des kirchlichen Auftrages, namentlich in den Bereichen Diakonie, Erwachsenenbildung, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit sowie Ökumene, Mission und Entwicklungszusammenarbeit (OeME), hat die Synode die Kompetenz, kantonalkirchliche Konferenzen einzusetzen.
2 Diese dienen der Förderung der Basisarbeit in den Kirchgemeinden, der Motivation und Weiterbildung sowie Kontakten zu andern Gremien und Institutionen.
303.410 § 8 Abs. 13 Jede Konferenz besteht mehrheitlich aus Delegierten der Kirchgemeinden. Sie ist gegenüber dem Kirchenrat und der Synode antragsberechtigt.
201.100 § 54 Abs. 2, 201.100 § 54 Abs. 3, 303.4104 Das Nähere wird durch Dekret der Synode geregelt.
201.100 § 55, 201.100 § 56, 201.100 § 57, 201.100 § 57 Abs. 2, 303.511 § 7 Abs. 1, 303.511 § 12 Abs. 1, 303.511 § 20 Abs. 1, 303.514 § 1 Abs. 1, 303.514 § 2 Abs. 1, 303.514 § 5 Abs. 1, 303.514 § 6 Abs. 1, 303.516 § 3. Abs. 11 Die Pfarrerinnen und Pfarrer, die ein Gemeindepfarramt oder ein gesamtkirchliches Pfarramt bekleiden, bilden den Pfarrkonvent. Dieser dient der Diskussion und der Weiterbildung in theologischen Fragen, der Pflege der Gemeinschaft und der gegenseitigen Ermutigung. Die Mitglieder des Pfarrkonvents sind zur Teilnahme verpflichtet. Im Rahmen des Konvents findet jährlich die Ministerialversammlung statt, zu der grundsätzlich auch die in der Kantonalkirche ordinierten und die in ihr emeritierten Theologinnen und Theologen gehören.
303.410 § 14 Abs. 12 Als theologisches Fachgremium kann sich der Pfarrkonvent gegenüber der Synode oder dem Kirchenrat vernehmen lassen. Ebenso kann er von diesen zur Bearbeitung aktueller Fragen beigezogen werden. Der Pfarrkonvent ist gegenüber der Synode und dem Kirchenrat antragsberechtigt. Er delegiert Abgeordnete in die kantonalen Konferenzen.
303.511, 303.511 § 12 Abs. 13 Der Pfarrkonvent konstituiert sich selbst und gibt sich ein Statut, das der Genehmigung durch den Kirchenrat bedarf. Er wählt unter seinen Mitgliedern eine Dekanin, einen Dekan für eine vierjährige Amtszeit zur Leitung der Zusammenkünfte und zur Vertretung nach aussen.
4 Die Kantonalkirche beteiligt sich angemessen an den Kosten der Weiterbildung innerhalb des Pfarrkonvents.
201.100 § 58, 303.6111 Der Diakoniekonvent behandelt soziale, gesellschaftliche und kirchliche Fragen und setzt sich für die Anliegen von Menschen in besonderen Lebenslagen ein. Er fördert den Erfahrungsaustausch in der täglichen Arbeit und in gemeindeübergreifenden Projekten sowie die fachliche Weiterbildung seiner Mitglieder.
2 Als Fachgremium kann er im Auftrag von Synode oder Kirchenrat oder auf eigene Initiative Fragen bearbeiten aus dem Bereich Diakonie und Soziales. Er ist gegenüber Synode und Kirchenrat antragsberechtigt.
303.611, 303.611 § 5 Abs. 13 Er gibt sich ein Statut, welches der Genehmigung durch den Kirchenrat bedarf, und konstituiert sich selbst. Stimmberechtigt sind alle gewählten Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone (SDM); alle andern Mitarbeitenden, die im sozialdiakonischen Bereich angestellt sind, haben beratende Stimme und Antragsrecht.
303.611 § 7 Abs. 14 Die Kantonalkirche beteiligt sich angemessen an den Kosten der Weiterbildung innerhalb des Diakoniekonventes.
6. Publikationsorgane
Artikel 97a
Offizielles Publikationsorgan
201.100 § 60 Abs. 11 Offizielles Publikationsorgan der Kantonalkirche für Veröffentlichungen nach Art. 60 Abs. 1 RKV ist das Amtsblatt des Kantons Schaffhausen.
2 Massgeblich für den Beginn des Laufes allfälliger Fristen ist die Publikation im Amtsblatt.
Artikel 97b
Internet
1 Die offiziellen Publikationen der Kantonalkirche werden weiter im Internet auf der Website www. ref-sh.ch veröffentlicht.
2 Die Internetseite steht den Kirchgemeinden zur Verfügung und kann weiteren evangelisch-reformierten Institutionen und Gruppierungen im Kanton Schaffhausen für deren Publikationen zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 97c
Rechtssammlung
1 Die Erlasse der Kantonalkirche werden auf www. ref-sh.ch veröffentlicht und können in gedruckter Form beim Sekretariat bezogen werden.
2 Massgebend ist die auf www.ref-sh.ch veröffentlichte Fassung.
3 Jedem Mitglied der Synode wird eine gedruckte Fassung der kirchlichen Rechtssammlung auf Wunsch kostenfrei abgegeben. Rechtsverbindlich ist die elektronische Ausgabe der Rechtssammlung.
V. DIE SCHWEIZERISCHE UND DIE WELTWEITE KIRCHE
201.100 § 1, 201.100 § 46, 201.200* § 11 Keine Kirche und Gemeinschaft kann das Evangelium nur für sich allein in Wort und Tat bezeugen. Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen ist verbunden mit andern Kirchen und Gemeinschaften in der weltweiten Kirche von Jesus Christus.
2 Die Kirchenmitglieder, die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche sind aufgerufen, diese Verbundenheit zu pflegen und zu fördern.
3 Dies geschieht im gemeinsamen Hören auf Gottes Wort und im Zeugnis der Liebe Gottes, die allen Menschen und der ganzen Schöpfung gilt. Dazu gehört der Einsatz für die Achtung der Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Solidarität mit Kirchen und Christen, die um ihres Zeugnisses willen bedrängt und verfolgt sind.
201.200* § 92 Abs. 1, 201.300 § Abs. 1, 303.250 § 15 Abs. 1
Artikel 99
Die Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz EKS und ihre Mitgliedskirchen
201.100 § 46, 201.100 § 48, 502.211 § 0 Abs. 11 Die Kantonalkirche pflegt Beziehungen zu den andern evangelisch-reformierten Kirchen der Schweiz. Sie beteiligt sich am Dialog und an gemeinsamen Aufgaben.
201.100 § 48 Abs. 1, 201.3002 Die Kantonalkirche beteiligt sich als Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz an deren gemeinsamen Aufgaben und Werken .
201.200* § 1 Abs. 4, 201.200* § 92 Abs. 1, 303.250 § 15 Abs. 1
Artikel 100
Evangelische Kirchengemeinschaften und ökumenische Bewegung
201.100 § 1, 201.100 § 48, 201.200* § 1 Abs. 4, 805.111 § 0 Abs. 11 Vor allem über den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund ist die Kantonalkirche beteiligt an der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa, an der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen und an anderen übernationalen Beziehungen zu evangelischen Schwesterkirchen.
201.100 § 1, 201.100 § 48, 201.200* § 1 Abs. 4, 806.111 § 0 Abs. 12 Ebenso beteiligt sie sich namentlich über den Kirchenbund an der ökumenischen Bewegung, vor allem an der Konferenz Europäischer Kirchen und am Ökumenischen Rat der Kirchen. Die Kantonalkirche unterstützt die Ziele der Charta Oecumenica von 2001 der Konferenz Europäischer Kirchen.
VI. FREIWILLIGENARBEIT, DIENSTE, ÄMTER
201.100 § 49, 201.100 § 501 Gott ruft Menschen in seinen Dienst.
201.100 § 49, 201.100 § 502 Jede Kirchgemeinde und die Kantonalkirche sind darauf angewiesen, dass möglichst viele ihrer Mitglieder das kirchliche Leben mittragen entsprechend ihren Möglichkeiten und Gaben und gegebenenfalls ihrer Ausbildung und ihrem Auftrag.
1. Allgemeines
Artikel 102
Grundsatz
201.100 § 50, 201.200* § 9 Abs. 4, 201.200* § 9 Abs. 51 Die Kirche ist offen für eine Vielfalt von Organen, Ämtern, Diensten und Freiwilligen, die mit gemeinsamem Ziel ihren Auftrag erfüllen und sich gegenseitig ergänzen und unterstützen.
2 Sie nimmt die nicht unmittelbar in Erscheinung tretenden Dienste, zum Beispiel die stille Fürbitte und die spontane Nachbarschaftshilfe, ebenso ernst wie die offenkundigen Dienste.
402.100 § 13 Bestehende Dienststellen und Ämter sind immer wieder, insbesondere vor Neubesetzung, inhaltlich und strukturell zu überprüfen.
Artikel 103
Aufsicht, Dienst- und Besoldungsverhältnisse
201.100 § 39 Abs. 1 lit. i, 201.200* § 90 Abs. 1, 201.200* § 126 Abs. 1, 201.200* § 126 Abs. 21 Die Pfarrerin, der Pfarrer, die Sozialdiakonin, der Sozialdiakon (SDM) unterstehen hinsichtlich ihrer dienstlichen Aufgaben der Aufsicht des Kirchenrates, während die Kirchenstände ihnen gegenüber ein Weisungsrecht im administrativen und organisatorischen Bereich haben. Alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchgemeinde mit Ausnahme des Büros der Kirchgemeinde unterstehen der Aufsicht des Kirchenstandes.
201.100 § 31 Abs. 1 lit. d, 401.1002 Die Rechte und Pflichten der im Dienst der Kirche stehenden Personen richten sich nach den Bestimmungen der Kantonalkirche, gegebenenfalls nach den ergänzenden Dienst- und Besoldungsreglementen der Kirchgemeinden sowie nach dem von der vorgesetzten Behörde erlassenen Pflichtenheft. Der Kirchenrat bietet den Kirchgemeinden Modelle für Dienst- und Arbeitsverträge an. Fehlen Bestimmungen der Kirchgemeinden, so sind die personalrechtlichen Bestimmungen für kantonalkirchliche Angestellte und die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Staatspersonals sinngemäss anwendbar.
401.100 § 3 Abs. 1, 504.111 § 2. Abs. 1
Artikel 104
Amtspersonen, Angestellte und Freiwillige
201.100 § 39 Abs. 1 lit. f, 201.200* § 111, 301.100 § 8 Abs. 11 Ordinierte Amtspersonen sind gewählte Pfarrerinnen, Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone (SDM).
201.100 § 39 Abs. 1 lit. i2 Angestellte, Angestellter ist, wer vertraglich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit verpflichtet wird. Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur; es kann gegenseitig durch Kündigung aufgelöst werden.
201.100 § 49, 201.200* § 101, 201.200* § 125 Abs. 1, 201.200* § 125 Abs. 2, 201.200* § 125 Abs. 3, 303.410 § 20 Abs. 1, 504.111 § 1. Abs. 23 Freiwillig tätige Personen sind Mitarbeitende, die weder ordinierte Amtspersonen noch Angestellte sind. Sie leisten ihren Einsatz unentgeltlich und erhalten den Schweizerischen Sozialzeitausweis.
401.100 § 5 Abs. 2
Artikel 105
Amtsdauer
201.100 § 10, 301.100 § 16 Die Amtsdauer der Behördemitglieder und ordinierten Amtspersonen beträgt vier Jahre. Erfolgt die Wahl während der Amtsdauer, so gilt sie bis zu deren Ablauf.
201.200* § 89 Abs. 2
Artikel 106
Inpflichtnahme
201.100 § 39 Abs. 1 lit. k, 201.210 § 3 Abs. 31 Präsidentinnen, Präsidenten von Kirchgemeinden und Kirchenständen werden durch den Kirchenrat in Pflicht genommen.
201.210 § 3 Abs. 42 Die Mitglieder des Kirchenstandes werden durch die Präsidentin, den Präsidenten des Kirchenstandes in Pflicht genommen.
201.210 § 3, 201.2113 Den Wortlaut des Gelübdes bestimmt die Synode.
Artikel 107
Amtsübergabe
201.100 § 521 Neugewählte Behördemitglieder und neu in einen Dienst der Kirchgemeinde eintretende Personen werden in der Regel in Gegenwart ihrer Vorgängerin, ihres Vorgängers in ihr Amt bzw. in ihren Dienst eingeführt.
2 Kantonalkirchliche Angestellte und die Vorsitzenden von ständigen Kommissionen, von Konferenzen und Konventen werden vom Kirchenrat in angemessener Weise in ihre Aufgabe eingeführt.
3 Über die Einführung und die Übergabe von Unterlagen ist ein Protokoll zu erstellen.
201.100 § 9 Abs. 3, 303.110 § 33 Abs. 1
Artikel 108
Ausstandspflicht
201.100 § 9 Abs. 3, 303.110 § 331 Behördemitglieder sowie Angehörige der Kirchenverwaltung haben in den Ausstand zu treten:
- in eigener Sache
- in Sachen ihrer Ehegatten oder Lebenspartner
- wenn jemand beteiligt ist, der mit ihnen in auf- oder absteigender Linie blutsverwandt ist, sowie dessen Ehegatten und Lebenspartner.
Der Ausstand ist im Protokoll festzuhalten.
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber abschliessend die vorgesetzte Behörde. Wenn es sich um den Ausstand des Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, entscheidet diese unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand streitig ist.
303.110 § 333 Für die Synode gilt ausserdem:
Bei Geschäften, welche die Oberaufsicht über ihren Aufgabenbereich betreffen, beteiligen sich Synodale, die als Angestellte oder als ordinierte Amtspersonen im Dienste der Kirche stehen, in der Regel an der Beratung, nehmen aber bei der Abstimmung den Ausstand. Für die Behandlung allgemein verbindlicher Erlasse besteht keine Ausstandspflicht.
406.111 § 1 Abs. 1, 406.111 § 3 Abs. 1
Artikel 109
Theologische und sozialdiakonische Ausbildung
201.100 § 51, 603.112 § 1. Abs. 11 Die Kantonalkirche ist für den Nachwuchs für Pfarramt und Diakonat mitverantwortlich. Sie hält Kontakt zu Studierenden der Theologie und Sozialdiakonie.
406.111, 406.111 § 2 Abs. 1, 406.111 § 4 Abs. 3, 406.111 § 5 Abs. 1, 406.111 § 6 Abs. 1, 603.112 § 1. Abs. 12 Der Kirchenrat sorgt für die Begleitung der Theologiestudierenden. Er bestimmt geeignete Pfarrerinnen und Pfarrer als Mentorinnen und Mentoren, aus denen die Studierenden eine Person auswählen. Er ist zuständig für die Empfehlung, die es für die Zulassung zum Lernvikariat braucht.
201.200* § 110 Abs. 53 Eine Vertretung des Kirchenrates trifft sich jährlich zum gegenseitigen Austausch mit den Theologiestudierenden sowie den Studierenden an den Ausbildungsstätten, die anerkannt sind von der "Diakonatskonferenz der Evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz".
201.100 § 33 Abs. 1 lit. e, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. r-s, 201.200* § 110 Abs. 1, 406.111 § 4 Abs. 1, 801.1114 Die Kantonalkirche ist Mitglied im "Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst". Die Synode wählt die Abgeordneten und Stellvertreter.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. r-s, 201.200* § 110 Abs. 5, 801.1125 Die Kantonalkirche ist Mitglied in der "Diakonatskonferenz der Evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz". Der Kirchenrat bestimmt die Delegierten.
201.100 § 39, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. e, 201.200* § 109 Abs. 4, 201.200* § 112, 201.200* § 113, 201.200* § 131, 801.111, 801.111 § 0 Abs. 11 Ins Pfarramt wahlfähig ist, wer das Wahlfähigkeitszeugnis vom "Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst" erlangt hat.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. e2 Der Kirchenrat kann Theologinnen und Theologen, die kein Wahlfähigkeitszeugnis des Konkordates besitzen, die Wahlfähigkeit für den Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen zusprechen, sofern sie sich ausweisen über die persönliche Eignung, eine bestandene theologische, dem Konkordatsexamen gleichwertige Prüfung mit entsprechenden Vorstudien und über praktische Bewährung.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. e, 403.115 § 3. Abs. 13 Darüber hinaus kann er vor Erteilung der Wahlfähigkeit die Durchführung eines Kolloquiums oder einer Prüfung anordnen.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. e4 Er kann ausnahmsweise Bewerberinnen, Bewerbern ohne akademisches Theologiestudium die Wahlfähigkeit für den Bereich der Schaffhauser Kirche zusprechen, wenn sie sich über eine genügende Ausbildung ausweisen, sich praktisch bewährt und eine von ihm angeordnete Prüfung bestanden haben.
201.100 § 39, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. e, 201.200* § 109 Abs. 3, 201.200* § 109 Abs. 5, 201.200* § 136, 303.611 § 5 Abs. 2, 303.611 § 5 Abs. 3, 801.112 § 0 Abs. 15 Zum Diakonat wahlfähig ist, wem der Kirchenrat die Wahlfähigkeit zuspricht. Er tut dies auf Grund eines Abschlusses einer durch die Landeskirche anerkannten Ausbildungsstätte oder auf Grund der Anerkennung durch die Überprüfungskommission der Diakonatskonferenz der Evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz; er kann in Ausnahmefällen eine kantonale Wahlfähigkeit zuerkennen.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. f, 201.100 § 511 Die Ordination ist die einmalige kirchliche Beauftragung zur Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat auf Grund der Ausbildung und der Berufung. Sie ist Voraussetzung zur selbstständigen Führung eines Pfarramtes oder Diakonats.
201.100 § 512 Aus der Ordination entsteht gegenseitig kein Rechtsanspruch: Die Kirche muss Ordinierte nicht in ihren Dienst übernehmen und Ordinierte müssen nicht Stellen der Kirche besetzen.
201.100 § 51, 201.200* § 1103 Um die Ordination nachsuchen kann, wer die Wahlfähigkeit gemäss Art. 110 erlangt hat.
201.100 § 35 Abs. 1, 201.100 § 39, 201.210 § 4, 201.2114 Die Ordination erfolgt in einem öffentlichen Gottesdienst. Sie wird in Anwesenheit des Kirchenrates von der Pfarrerin, dem Pfarrer vollzogen, welcher das Präsidium bzw. das Vizepräsidium des Kirchenrates innehat, unter Beizug der oder des Vorsitzenden des betreffenden Konventes.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. f5 Die in einer andern evangelischen Kirche in der Schweiz vollzogene Ordination wird anerkannt. Über die Anerkennung von Ordinationen anderer Kirchen entscheidet der Kirchenrat.
201.200* § 110, 201.200* § 1111 Voraussetzung für die Wählbarkeit zu Pfarramt oder Diakonat ist die Wahlfähigkeit gemäss Art. 110 und die Ordination.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. e, 401.100 § 7 Abs. 1, 401.100 § 8 Abs. 1, 401.100 § 9, 401.100 § 9 Abs. 1, 401.100 § 9 Abs. 22 Der Kirchenrat erklärt eine Person als wählbar, wenn sie für das Amt menschlich geeignet und praktisch befähigt ist. In den ersten beiden Amtsjahren besteht eine beidseitige Kündigungsmöglichkeit. Das Nähere regelt die Synode im Personalgesetz.
201.100 § 39, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. e3 Die Wählbarkeit ist vor jeder Wahl festzustellen.
201.100 § 17 Abs. 1 lit. e-f1 Wird eine Stelle in Pfarramt oder Diakonat frei, wählt die Kirchgemeindeversammlung in der Regel eine Wahlkommission. Ein Mitglied des Kirchenrates kann in diese Einsitz nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht. .
2 Für jede neu zu besetzende Stelle erarbeitet der Kirchenstand ein Stellenprofil: für ein Pfarramt zusammen mit den Pfarrpersonen, für ein Diakonat zusammen mit den Sozialdiakoninnen, Sozialdiakonen (SDM). Der Kirchenrat stellt Modellstellenprofile zur Verfügung.
201.100 § 17 Abs. 1 lit. e-f, 301.100, 301.100 § 46 Abs. 13 Das Vorgehen bei der Wahl, bei der Bestätigungswahl sowie das Abwahlverfahren sind im Wahlgesetz geregelt.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. g1 Pfarrerinnen, Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone (SDM) werden im Rahmen eines Gemeindegottesdienstes durch eine Vertretung des Kirchenrates ins Amt eingesetzt - unter Beizug der oder des Vorsitzenden des betreffenden Konvents - und durch ein Mitglied des Kirchenstandes begrüsst.
201.210 § 4, 201.2112 Den Wortlaut des Gelübdes bestimmt die Synode.
201.200* § 135 Abs. 1, 403.114 § 3. Abs. 1
Artikel 114 bis
Pensenteilung bei Pfarr- und Diakonatsstellen
1 Pensen können wie folgt auf mehrere Personen aufgeteilt werden:

-

50% bis 100%: auf max. 2 Personen

-

über 100% bis 200%: auf max. 4 Personen

-

über 200%: auf max. 6 Pensen.

2 Das minimale Stellenpensum in den Kirchgemeinden beträgt 25%.
201.100 § 23, 201.100 § 243 Pastorationsgemeinschaften und Kirchgemeindeverbände können die einzelnen Pfarrpensen als Gesamtpensum beziehen.
201.200* § 132 Abs. 1, 201.200* § 132 Abs. 24 Die Wohnsitzpflicht gilt grundsätzlich für alle Stelleninhaber, alle Stelleninhaberinnen.
403.3135 Jeder Stelleninhaber, jede Stelleninhaberin hat Anspruch auf volle Weiterbildung, entsprechend den geltenden Bestimmungen. Die Bemessung der übrigen Ansprüche richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.
201.200* § 135 Abs. 1
Artikel 114 ter
Stellenteilung
Der Kirchenrat kann bei Pensenteilung von Pfarrpersonen auf gemeinsamen Antrag des Kirchenstandes und der betroffenen Personen eine Änderung der internen Pensenverteilung bewilligen.
403.114 § 6. Abs. 1, 403.114 § 7. Abs. 1
Artikel 114quater
entfällt
Dieser Absatz wurde aufgelöst am "16.08.2021" durch das Gremium "".
1 Pfarrpersonen, Sozialdiakoninnen, Sozialdiakone (SDM) und Angestellte einer Kirchgemeinde arbeiten als Team zusammen.
2 Die Mitglieder eines Teams achten auf vollständigen Austausch der erforderlichen Informationen, sprechen sich ab, nehmen Rücksicht aufeinander und helfen sich gegenseitig.
3 Solch fürsorgliche Zusammenarbeit ist ebenfalls notwendig zwischen den Angestellten der Kirchgemeinde, den Behörden und den freiwillig Mitarbeitenden.
201.100 § 56 Abs. 1 - 4, 201.200* § 89, 201.200* § 90, 201.200* § 141 Abs. 14 Bei Spannungen im Team vermittelt der Kirchenstand. Reicht das nicht aus, wird übergeordnete Hilfe in Anspruch genommen.
401.100 § 25 Abs. 1
Artikel 116
Mitsprache
Der Kirchenstand sorgt dafür, dass Mitarbeitende der Kirchgemeinde bei wichtigen sie betreffenden Geschäften angehört und in die Beratung einbezogen werden.
303.110 § 61 Abs. 41 Alle Mitglieder von Behörden sowie die Mitarbeitenden in Kantonalkirche und Kirchgemeinden haben über Wahrnehmungen, die sie in ihrer Tätigkeit gemacht haben und die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber Unberechtigten zu schweigen.
101.300 § 320, 302.110 § 5 Abs. 22 Die Schweigepflicht dauert nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses fort.
101.300 § 320, 101.300 § 321, 101.300 § 321 Abs. 13 Pfarr- und Diakonatspersonen in der Seelsorge sowie ihre Hilfskräfte unterstehen der gesetzlichen Schweigepflicht.
101.300 § 320 Abs. 2, 101.300 § 321 Abs. 2, 302.110 § 5 Abs. 3, 303.110 § 6 Abs. 3, 303.110 § 7 Abs. 14 Über eine allfällige Aufhebung des Seelsorgegeheimnisses entscheidet die anvertrauende Person sowie, bei richterlicher Anordnung, die vorgesetzte Instanz.
Artikel 118
Gewissenskonflikt
Keine ordinierte Person darf zu einer Amtshandlung genötigt oder gezwungen werden, die sie vor ihrem Gewissen nicht verantworten kann.
401.100 § 24 Abs. 1, 403.310 § 2 Abs. 1
Artikel 119
Weiterbildung
201.100 § 55 Abs. 1, 201.100 § 58 Abs. 11 Gewählte Mitarbeitende in Pfarramt und Diakonie sind verpflichtet, sich regelmässig weiterzubilden.
2 Sie haben Anrecht auf regelmässige Kurzzeitweiterbildung.
403.310 § 1 Abs. 1, 403.313 § 1. Abs. 13 Pfarrpersonen haben nach zehn Dienstjahren im Kanton Anrecht auf eine vertiefte Weiterbildung von vier Monaten im Sinne eines Studienurlaubes.
4 Langzeitweiterbildungen für Pfarrpersonen bedürfen der Zustimmung des Kirchenstandes und des Kirchenrates.
5 Für Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone (SDM) können auf Gesuch hin der Kirchenstand und der Kirchenrat über den Besuch vertiefter Weiterbildung oder Langzeitweiterbildung befinden.
201.100 § 32 Abs. 1 lit. a, 401.100 § 24, 403.310, 403.313, 504.111 § 5. Abs. 16 Details der Weiterbildung für Ordinierte sowie die weiteren Mitarbeitenden regelt die Synode.
902.111, 902.112, 902.113 Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich zur Weiterbildung, zur Pflege der Gemeinschaft sowie zur Wahrung der Interessen ihrer Gruppe zu Berufsverbänden oder -vereinen zusammenschliessen. Diese werden in personalrechtlichen Belangen von den zuständigen kirchlichen Behörden und Organen angehört.
201.100 § 41, 201.200* § 93 Abs. 5, 401.180 archiv1 Die gewählten und angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchgemeinde und der Kantonalkirche sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität zu versichern.
201.100 § 41, 201.200* § 93 Abs. 5, 401.180 archiv2 Die Synode regelt das Nähere auf Dekretsstufe.
401.131 § 1. Abs. 2, 403.4111 Alle Personen, die mit oder ohne Besoldung oder Entschädigung für die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen tätig sind, haben Anspruch auf Ersatz unumgänglicher und nachgewiesener Auslagen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen.
401.120 § 17, 401.130 § 9, 401.131, 403.410, 403.411, 504.111 § 3. Abs. 1 - 3.52 Die Synode regelt auf Dekretsstufe die Vergütung von Spesen und Nebenkosten.
1 Die Behörden und die Mitarbeitenden der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden sind für ihre Tätigkeit im Dienst der Kirche verantwortlich. Die vermögensrechtliche Verantwortung der Kirchgemeinde und der Kantonalkirche sowie ein allfälliger Rückgriff auf die schadenverursachende Person richtet sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz .
401.100 § 38 Abs. 22 Die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche schliessen zur Deckung von Schäden eine Haftpflichtversicherung ab.
2. Funktionen, Dienste, Ämter in der Kirchgemeinde
Artikel 124
Grundsatz
201.100 § 49, 201.100 § 50, 201.200* § 2 Zusammen mit den Kirchenmitgliedern sind die ordinierten Amtspersonen und alle anderen Mitarbeitenden berufen, am Bau einer in Verkündigung, Gemeinschaft und solidarischem Dienst lebendigen Gemeinde mitzuwirken.
201.100 § 49, 201.200* § 104 Abs. 31 Der Kirchenstand fördert die freiwillige Mitarbeit in der Kirchgemeinde. Er ist für die Begleitung, die Aus- und Weiterbildung der freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Anerkennung ihrer Arbeit besorgt. Die Aus- und Weiterbildung ist mindestens teilweise zu vergüten.
201.200* § 101, 201.200* § 104 Abs. 32 Als Teil der Anerkennung soll der Schweizerische Sozialzeitausweis abgegeben werden.
201.200* § 104 Abs. 3, 201.200* § 1223 Freiwillig Mitarbeitenden sind die Spesen zu vergüten.
201.100 § 17 Abs. 1 lit. a, 201.200* § 89 Abs. 2, 201.200* § 103 Abs. 1, 301.100 § 44 Abs. 11 Die Präsidentin, der Präsident der Kirchgemeinde ist zusammen mit den übrigen Mitgliedern des Büros verantwortlich für die Durchführung der Kirchgemeindeversammlungen sowie der Urnenabstimmungen und -wahlen. Die Wahl des Büros richtet sich nach Art. 17 lit. a der Kirchenverfassung. Aufsichtsbehörde ist der Kirchenrat.
201.100 § 17 Abs. 1 lit. a, 201.200* § 89 Abs. 2, 201.200* § 103 Abs. 1, 301.100 § 44 Abs. 12 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler stellen bei Abstimmungen und Wahlen das Ergebnis fest. .
201.100 § 31 Abs. 1 lit. b, 301.1003 Das Nähere wird im Wahlgesetz geregelt.
201.100 § 17 Abs. 1 lit. b, 201.100 § 19, 201.200* § 29 Abs. 3, 201.200* § 128, 201.210 § 3, 201.2111 Die Mitglieder des Kirchenstandes bringen ihre Fähigkeiten in die Leitung der Kirchgemeinde ein. Sie wirken im Rahmen ihrer Begabungen und Möglichkeiten mit im Gottesdienst, beim Abendmahl und bei den übrigen kirchlichen Anlässen. Der Kirchenstand dient der Kirchgemeinde auch als deren Verwaltungsbehörde.
201.100 § 17 Abs. 1 lit. b, 801.113 § 2 Abs. 62 Wo sich das Gebiet der Kirchgemeinde über mehr als eine Einwohnergemeinde erstreckt, sind die verschiedenen Gemeinden angemessen zu berücksichtigen für die Zusammensetzung des Kirchenstandes.
201.100 § 19 Abs. 2, 302.110 § 73 Bestimmungen über die weitere Zusammensetzung und das Stimmrecht sind im Dekret über die Organisation und Geschäftsführung der Kirchgemeinden geregelt.
302.110 § 91 Der Kirchenstand bestimmt das Vizepräsidium, legt die Referate fest und teilt sie seinen Mitgliedern zu. Feste Referate sind: Finanzen, Aktuariat, Personelles, Kind und Jugend, Erwachsenenbildung, Seniorenarbeit, Ökumene, Mission und Entwicklungszusammenarbeit (OeME) und Kommunikation-Öffentlichkeitsarbeit. Weitere Referate bestimmt der Kirchenstand je nach Zusammensetzung, Grösse und Aufgaben der Kirchgemeinde.
302.110 § 112 Der Kirchenstand trifft die Entscheide als Gesamtbehörde; alle Mitglieder tragen die Entscheide kollegial mit.
201.100 § 19 Abs. 23 Die Führung der Rechnung kann ganz oder teilweise an eine externe Fachperson oder Fachstelle übertragen werden.
201.200* § 142 Abs. 1, 201.200* § 142 Abs. 24 Der Kirchenstand kann nach Bedarf Fachpersonen mit beratender Stimme für bestimmte Geschäfte beiziehen.
403.313 § 9. Abs. 1, 504.112 § 1. Abs. 1, 504.112 § 1. Abs. 11 Damit der Kirchenstand genügend Zeit und Kraft für die Leitung der Kirchgemeinde hat und auch grundsätzliche Fragen erörtern kann, ist er darauf bedacht, die Aufgaben auf genügend viele Teams und Personen aufzuteilen.
201.200* § 131 Abs. 3, 201.200* § 136 Abs. 2, 504.112 § 1. Abs. 12 Der Kirchenstand fördert deshalb nach Möglichkeit die Arbeit im Team. Sofern nicht ein Mitglied des Kirchenstandes selbst einem Team angehört, informiert dessen Leitung den Kirchenstand bei Bedarf, mindestens aber ein Mal pro Jahr.
501.211alt § 1. Abs. 13 Für folgende Bereiche bestimmt er mindestens ein Gemeindemitglied als Beauftragte: Kind und Jugend, Erwachsenenbildung, Ökumene, Mission und Entwicklungszusammenarbeit (OeME), Sozialdiakonie und Kommunikation-Öffentlichkeitsarbeit.
4 Je nach Zusammensetzung und Grösse der Kirchgemeinde ist es sinnvoll weitere Beauftragte zu ernennen.
402.120 § 6 Abs. 2
Artikel 130
Amt und Aufgaben der Ordinierten
201.200* § 9 Abs. 2, 201.200* § 9 Abs. 2, 201.200* § 9 Abs. 3, 201.200* § 9 Abs. 3, 201.200* § 9 Abs. 5, 201.200* § 19, 201.200* § 29 Abs. 1, 201.200* § 29 Abs. 2, 201.200* § 29 Abs. 21 Es ist ein Hauptgrundsatz der evangelisch-reformierten Kirche, dass kein wesensmässiger Unterschied besteht zwischen Laien und Ordinierten. Deshalb kann jedes dazu geeignete Mitglied der evangelisch-reformierten Kirche stellvertretungsweise im Einvernehmen mit der ordinierten Person und dem Kirchenstand einen Dienst leisten, den üblicherweise Pfarrpersonen bzw. Sozialdiakoninnen, Sozialdiakone (SDM) tun; vorbehalten bleiben die Bestimmungen in Artikel 19 und 29.
201.200* § 110, 201.200* § 1122 Die Bedeutung und der Umfang der Dienste des Pfarramtes und der Diakonie erfordern jedoch, dass diese ordnungsgemäss Personen übertragen werden, welche zum betreffenden Amt berufen sind, die entsprechende Ausbildung ausweisen und die erforderlichen fachlichen und menschlichen Voraussetzungen erfüllen.
201.200* § 131, 201.200* § 1363 Kirchenstand und ordinierte Person erarbeiten ein Pflichtenheft jeder Pfarr- bzw. Diakoniestelle; der Kirchenrat stellt ein Modell zur Verfügung.
201.100 § 19 Abs. 3, 201.200* § 62, 201.200* § 64, 201.200* § 654 Pfarrpersonen und Sozialdiakoninnen, Sozialdiakone (SDM) beteiligen sich an der Verwaltung der Kirchgemeinde.
201.100 § 1, 201.100 § 51, 201.200* § 7 Abs. 2, 201.200* § 48 Abs. 3, 201.210 § 41 Pfarrerin und Pfarrer sind theologisch ausgebildet und ordiniert zur Verkündigung des Wortes Gottes. Im Gehorsam gegenüber dem Dreieinigen Gott und gebunden durch das Ordinationsgelübde sind sie in der Wortverkündigung frei.
201.200* § 9 Abs. 1, 201.200* § 16 Abs. 1, 201.200* § 19 Abs. 1, 201.200* § 29 Abs. 12 Zur spezifischen Verantwortung der Pfarrpersonen gehören: der öffentliche Gottesdienst, Taufe, Abendmahl, Trauung, Abdankung, Seelsorge, Unterweisung in der christlichen Lehre und der Gemeindeaufbau.
201.200* § 11 Abs. 3, 201.200* § 129 Abs. 23 Sie können pfarramtliche Aufgaben im Team mit anderen Personen besorgen, die sie in dieser Aufgabe ausbilden, unterstützen und leiten.
201.100 § 19 Abs. 3, 201.200* § 62, 201.200* § 127, 201.200* § 1284 Die Pfarrpersonen nehmen als Mitglieder des Kirchenstandes teil an der Leitung der Kirchgemeinde.
201.200* § 114 bis Abs. 4, 401.100 § 30, 403.410 § 1 Abs. 51 Die Kirchgemeinde stellt für jede Gemeindepfarrstelle ein Pfarrhaus inkl. Büroraum und Sprechzimmer zur Verfügung oder sorgt für eine Dienstwohnung und die entsprechenden Amtsräume.
201.200* § 114 bis Abs. 4, 401.100 § 30, 401.120 § 3 Abs. 4, 401.120 § 5 Abs. 32 Über eine Ausnahme bei der Wohnsitzpflicht der Pfarrerin, des Pfarrers entscheidet der Kirchenrat auf Antrag des Kirchenstandes nach Anhören der Beteiligten.
3 Im Übrigen gilt das kantonalkirchliche Personalgesetz.
Artikel 133
Leitung des Mitarbeiterteams bei mehreren Ordinierten
1 In einer Gemeinde mit mehreren Ordinierten kann der Kirchenstand eine dieser Personen als Teamleiterin, Teamleiter wählen. Er tut dies nach Anhörung der angestellten Mitarbeitenden. Die Wahl erfolgt jeweils für ein Jahr.
2 Die Leiterin, der Leiter des Teams leitet die Sitzungen der Mitarbeitenden und arbeitet fachlich, personell und administrativ koordinierend.
3 Die Sitzungen und die Teamleitung werden als Teil der Arbeitszeit anerkannt.
Artikel 134
Zeiten ohne Pfarrperson
1 Kann eine Pfarrstelle nicht sofort wieder besetzt werden, finanziert die Kantonalkirche eine Vertretung. Für die Organisation im Einzelnen ist der Kirchenstand zuständig.
2 Die Vertretung kann von einer einzelnen Pfarrperson übernommen oder auch durch Aufteilung der einzelnen pfarramtlichen Aufgaben auf verschiedene Pfarrpersonen und Laien organisiert werden. Alle grundlegenden Aufgaben - Gottesdienst, Unterricht und Seelsorge - müssen genügend berücksichtigt sein.
3 Dauert eine Vakanz länger als 3 Monate, kann der Kirchenstand im Einvernehmen mit dem Kirchenrat ein Kirchgemeindemitglied als Koordinatorin, Koordinator einsetzen. Die Kosten übernimmt die Kantonalkirche.
4 Das Nähere regelt der Kirchenrat in einer Verordnung.
Artikel 135
Gliederung der Arbeit bei mehreren Pfarrpersonen
201.100 § 24 Abs. 1, 201.200* § 114 bis, 201.200* § 114 ter, 201.200* § 751 In Kirchgemeinden mit mehr als einer Pfarrstelle, bei der Führung einer Pfarrstelle durch mehrere Pfarrpersonen oder in einer Pastorationsgemeinschaft können die Aufgaben gegliedert werden. Als Kriterien für die Gliederung kommen namentlich in Frage: Arbeitsschwerpunkte der Pfarrpersonen, Amtswochen, Pfarrkreise.
2 Die Pfarrpersonen bestimmen die Arbeitsgliederung und legen sie dem Kirchenstand zur Genehmigung vor.
3 Sind Pfarrkreise nötig, bestimmt der Kirchenstand deren Grenzen.
201.100 § 51, 201.200* § 48 Abs. 3, 201.200* § 50, 501.211alt § 1. Abs. 11 Zur spezifischen Verantwortung der Sozialdiakonin, des Sozialdiakons (SDM) gehören: kirchliche Sozialarbeit, Förderung und Begleitung der Freiwilligenarbeit, Gemeindeaufbau, Seelsorge. Je nach Ausbildung, Kompetenz und Pflichtenheft können ihnen auch Aufgaben in den Bereichen Jugendarbeit, Katechese, Erwachsenenbildung, Arbeit mit Senioren übertragen werden.
201.200* § 129 Abs. 22 Die Sozialdiakonin, der Sozialdiakon (SDM) kann Aufgaben im Team mit anderen Personen besorgen, welche sie bzw. er in dieser Aufgabe ausbildet, unterstützt und leitet.
201.100 § 19 Abs. 3, 201.200* § 62, 201.200* § 127, 201.200* § 1283 Die Sozialdiakonin, der Sozialdiakon (SDM) nimmt als Mitglied des Kirchenstandes teil an der Leitung der Kirchgemeinde.
201.100 § 17 Abs. 1 lit. g, 201.200* § 451 Katechetinnen und Katecheten nehmen im Rahmen der kantonalkirchlichen Bestimmungen und Richtlinien sowie des vom Kirchenstand erstellten Pflichtenhefts teil am Auftrag der Kirche in Unterricht und christlicher Erziehung gemäss Art. 45.
2 Die Anstellung als Katechetin oder Katechet setzt eine entsprechende Eignung und eine vom Kirchenrat anerkannte Ausbildung voraus. Sie erfolgt durch die Kirchgemeinde gestützt auf das Dekret über den kirchlichen Unterricht nach den vom Kirchenrat ausgearbeiteten Richtlinien. Die Katechetinnen und Katecheten unterstehen der Aufsicht des Kirchenstandes sowie in fachlicher Hinsicht der Aufsicht des Kirchenrates.
201.200* § 46, 201.200* § 1153 Die Katechetinnen und Katecheten erfüllen ihre Aufgabe in Zusammenarbeit mit der Pfarrerin, dem Pfarrer und den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchgemeinde. Sie suchen den Kontakt mit den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen sowie mit Sonntagsschule und Schule.
201.200* § 45, 201.200* § 1464 Die Kirchgemeinde trägt die Verantwortung für die Durchführung des kirchlichen Unterrichts und sorgt zusammen mit dem Kirchenrat für die Weiterbildung der Katechetinnen und Katecheten.
201.200* § 7 Abs. 4, 201.210 § 5 Abs. 1, 407.310 § 2. Abs. 1
Artikel 138
Mitarbeitende beim Orgeldienst und in der Kirchenmusik
201.100 § 17 Abs. 1 lit. g, 201.200* § 7 Abs. 4, 201.200* § 59, 201.200* § 120, 201.200* § 154, 902.1121 Organistin, Organist bzw. Kantorin, Kantor sind für die Pflege und Leitung der Kirchenmusik innerhalb und ausserhalb des Gottesdienstes zuständig. Sie werden, sofern nicht anders geregelt, von der Kirchgemeinde angestellt. Sie unterstehen der Aufsicht des Kirchenstandes..
201.100 § 17 Abs. 1 lit. g2 Bei der Anstellung einer Kantorin, eines Kantors, einer Kirchenchorleiterin, eines Kirchenchorleiters durch die Kirchgemeinde hat der Chor das Vorschlagsrecht.
3 Wo die Chorleiterin, der Chorleiter vom Kirchenchor bzw. von der Kantorei angestellt wird, beteiligt sich die Kirchgemeinde an den Besoldungskosten oder übernimmt diese.
201.200* § 7 Abs. 4, 201.200* § 594 Die Mitarbeitenden im Orgeldienst und in der Kirchenmusik beteiligen sich mit der Kantorei, dem Kirchenchor oder weiteren Musizierenden an der Förderung des kirchlichen Singens von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern und an weiterer Kirchenmusik.
201.200* § 7 Abs. 4, 201.200* § 595 Sie erfüllen ihre Aufgabe in Zusammenarbeit mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer und den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchgemeinde. Lieder und Strophen sind den Musizierenden rechtzeitig bekannt zu geben.
407.310, 407.310 § 1. Abs. 1, 407.311, 407.3126 Der Nachwuchs von qualifizierten Organistinnen und Organisten wird durch geeignete Kurse gefördert. Der Kirchenrat leistet dazu entsprechende Beiträge und Entschädigungen und hält in einer Verordnung die notwendigen Voraussetzungen und Anforderungen fest..
201.210 § 5 Abs. 1
Artikel 139
Mesmerin, Mesmer, Hauswartin, Hauswart
201.100 § 17, 201.100 § 17 Abs. 1 lit. g, 201.200* § 1541 Die Mesmerin, der Mesmer trifft die nötigen Vorbereitungen für den Gottesdienst und andere Veranstaltungen der Kirchgemeinde und trägt den Gottesdienst sowie - im Rahmen besonderer Abmachungen -das übrige Gemeindeleben mit.
102.300 § 138 Abs. 1, 201.200* § 60, 201.200* § 1152 Die Mesmerin, der Mesmer, bzw. die Hauswartin, der Hauswart sind verantwortlich für die Pflege der Kirche und der übrigen öffentlichen Räume der Kirchgemeinde. Mängel, die sie nicht selber beheben können, melden sie dem Kirchenstand.
201.100 § 17 Abs. 1 lit. g, 201.200* § 115, 201.200* § 120, 201.200* § 154, 902.1133 Sie werden von der Kirchgemeinde angestellt und unterstehen der Aufsicht des Kirchenstandes. Sie erfüllen ihre Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Pfarrpersonen und den übrigen Mitarbeitenden der Kirchgemeinde.
201.210 § 5 Abs. 1
Artikel 140
Mitarbeitende in der Verwaltung
201.100 § 17 Abs. 1 lit. g, 201.200* § 62 Abs. 21 Die Kirchgemeinde kann Personen für Verwaltungsaufgaben anstellen.
2 Sie stellt die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung oder beteiligt sich an den Kosten.
Artikel 141
Vermittlung bei Konflikten in der Kirchgemeinde
201.100 § 19 Abs. 1, 201.200* § 89, 201.200* § 90, 201.200* § 115 Abs. 41 Spannungen oder Konflikte zwischen Mitarbeitenden der Kirchgemeinde unter sich oder mit Dritten sucht der Kirchenstand durch ein offenes Gespräch zu lösen.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. o-p, 201.100 § 56, 201.200* § 87 Abs. 12 Kommt es auf diese Weise nicht zu einer Verständigung, kann die Dekanin oder der Dekan, die Präsidentin oder der Präsident der Diakoniekonferenz oder das zuständige Mitglied des Kirchenrates zur Vermittlung beigezogen werden.
201.100 § 593 Sofern die besonderen Umstände dies erfordern, kann zur Klärung des Konfliktes auch eine unabhängige Fachperson beigezogen werden.
Artikel 142
Kommissionen in der Kirchgemeinde
201.100 § 19, 201.200* § 62, 201.200* § 128 Abs. 4, 201.200* § 1291 Zur Beratung in Sachfragen oder in der Rechtssetzung können Kommissionen eingesetzt werden..
201.100 § 19, 201.100 § 20, 201.200* § 62, 201.200* § 128 Abs. 42 Sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen, werden die Kommissionen durch den Kirchenstand für eine Amtsdauer oder für die Dauer des Auftrages gewählt. Eine Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 20 Kirchenverfassung über die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission.
3 Sofern nichts anderes bestimmt ist, konstituiert sich eine Kommission selbst.
3. Kantonalkirchliche Dienste, Ämter und Beziehungen
201.100 § 251 Die Kantonalkirche übernimmt Aufgaben und Dienste, welche die Möglichkeiten der Kirchgemeinden übersteigen oder für den gesamten Kanton erbracht werden müssen. Sie sorgt für eine wirksame und fachgerechte Erfüllung.
201.100 § 32 Abs. 1 lit. e, 201.100 § 32 Abs. 1 lit. b, 303.240 § 14 Abs. 1, 303.250 § 14 Abs. 12 Der Kirchenrat kann im Rahmen von Art. 32 Kirchenverfassung und des Voranschlages der Kantonalkirche und zu diesem Zweck Ämter und Fachstellen errichten, umwandeln oder aufheben. Er ist auch zuständig für Wahl und Wiederwahl bzw. für Anstellung sowie für Entlassung.
201.100 § 54, 201.200* § 144 Abs. 1, 201.200* § 146 Abs. 1, 201.200* § 146 Abs. 2, 201.200* § 148 Abs. 2, 201.200* § 150 Abs. 23 Zur Begleitung und Unterstützung eines Amtes, Bereiches oder einer Fachstelle kann der Kirchenrat eine entsprechende Kommission einsetzen, welche ihm gegenüber verantwortlich ist.
201.100 § 39, 201.200* § 143 Abs. 3 Die Kantonalkirche beauftragt entsprechend ausgebildete Pfarrpersonen oder sozialdiakonisch Mitarbeitende für den Seelsorgedienst und gottesdienstliche Feiern im Kantonsspital Akutmedizin und Geriatrie, im Psychiatriezentrum Breitenau und im kantonalen Gefängnis; dies in Ergänzung zum Seelsorgeauftrag, der den Kirchgemeinden obliegt.
Artikel 145
Diakonie und Soziales
201.100 § 2 Abs. 2, 201.200* § 511 Die Kantonalkirche unterstützt sozialdiakonische Dienste und Werke der Nächstenliebe; dies kann auf finanzielle Art geschehen sowie auch durch Zusammenarbeit mit entsprechenden kirchlichen oder säkularen Institutionen.
2 Einsatzbereiche für Diakonie ergeben sich namentlich in kantonalen Kliniken und Heimen, im kantonalen Gefängnis, in Familien- und Schwangerschaftsberatung, in Ehe- und Lebensberatung, Drogenberatung, AIDS-Hilfe, im Asylbereich.
201.200* § 137 Abs. 4, 407.211 § 1. Abs. 1, 501.211alt § 1. Abs. 1
Artikel 146
Katechetik, Kinder und Jugend
201.100 § 2 Abs. 2, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. h-i, 201.100 § 54, 201.200* § 45, 201.200* § 46, 201.200* § 143 Abs. 3, 303.4101 Die Kantonalkirche unterstützt, begleitet und animiert die Kirchgemeinden bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen durch Beauftragte und durch Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachorganisationen, namentlich mit dem kantonalen Sonntagsschulverband.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. h-i, 201.200* § 143 Abs. 3, 501.211alt § 8. Abs. 12 Insbesondere geschieht dies

-

durch die Fachstelle Katechetik bei der kirchlichen Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und allenfalls Erwachsenen, sowie im Bereich Jugendgottesdienst

-

durch die Fachstelle Jugend bei Freizeitaktivitäten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

303.110 § 143 Die Leiterin, der Leiter der Fachstellen Katechetik und Jugend haben in der Synode beratende Stimme und Antragsrecht.
201.200* § 47 Abs. 1, 201.200* § 47 Abs. 2
Artikel 147
Erwachsenenbildung
201.100 § 2 Abs. 2, 201.100 § 54, 201.200* § 47, 303.4101 Die Kantonalkirche koordiniert und fördert bestehende und neue Projekte in der kirchlichen Erwachsenenbildung, namentlich in den Bereichen Theologie und Spiritualität, Kirche und Gesellschaft, Frauen-, Männer-, Familien- und Altersarbeit.
2 Insbesondere geschieht dies

-

durch die Organisation von Einführungskursen und Weiterbildungsangeboten für ehrenamtliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, namentlich für Kirchenstandsmitglieder und Synodale

-

durch die Fachstelle für Weltanschauungsfragen.

Artikel 148
Ökumene, Mission und Entwicklungszusammenarbeit
201.100 § 2 Abs. 2, 201.100 § 46, 201.100 § 47, 201.100 § 54, 201.200* § 51, 201.200* § 54, 201.200* § 55, 201.200* § 56, 303.4101 Die Kantonalkirche ergänzt und unterstützt die Kirchgemeinden bei deren Einsatz im Bereich Ökumene, Mission und Entwicklungszusammenarbeit, unter anderem durch die OeME-Fachstelle.
201.100 § 54, 201.200* § 143 Abs. 3, 303.4102 Diese hat den Auftrag

-

jene Anliegen in der OeME-Konferenz zu thematisieren und zu bearbeiten

-

die OeME-Kommission dazu fachlich zu beraten, ihre Beschlüsse auszuführen und sie bei der Vorbereitung und Durchführung der OeME-Konferenz durch Rat und Tat zu unterstützen

-

die Arbeitsgruppen der OeME-Kommission fachlich zu beraten und mitzuwirken bei ihren Vorhaben und Veranstaltungen

-

die Kirchgemeinden und die Öffentlichkeit über die Aufgaben, Veranstaltungen und Problemkreise im OeME-Bereich zu informieren.

303.110 § 143 Die Leiterin, der Leiter der OeME-Fachstelle hat in der Synode beratende Stimme und Antragsrecht.
201.200* § 63 Abs. 1, 201.200* § 86 Abs. 2
Artikel 149
Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit
201.200* § 63, 201.200* § 641 Die Kommunikation der Kantonalkirche baut auf der Kommunikationsleistung der Kirchgemeinden auf.
201.100 § 54, 201.200* § 63, 201.200* § 64, 303.4102 Die Kantonalkirche unterstützt die Kirchgemeinden in deren Kommunikationsaufgabe.
201.200* § 86 Abs. 2, 201.200* § 150, 502.110 § 1 Abs. 33 Die Kantonalkirche vermittelt Informationen an regionale Medien, die über die Reichweite der Kirchgemeinde hinausgehen.
201.200* § 151 Abs. 2, 502.111 § Abs. 14 Zum Kirchenboten erlässt die Synode ein Dekret.
201.200* § 149 Abs. 3, 201.200* § 151 Abs. 2
Artikel 150
Fachstelle Kommunikation
201.200* § 86 Abs. 2, 201.200* § 1511 Die Kantonalkirche bildet eine Fachstelle Kommunikation.
201.100 § 54, 201.200* § 63 Abs. 1, 201.200* § 143 Abs. 3, 201.200* § 1512 Diese berät die Kommunikationsbeauftragten in den Kirchgemeinden.
201.200* § 151, 201.200* § 151 Abs. 13 Sie erfüllt die übergemeindliche Kommunikationsaufgabe. Dazu gehören im Besonderen: das Publizieren in den regionalen nichtkirchlichen Medien, die Redaktion der kantonalkirchlichen Medien sowie die Optimierung der internen Informationsflüsse der Kantonalkirche.
201.200* § 151, 201.200* § 151 Abs. 14 Sie ist Anlaufstelle für Journalistinnen, Journalisten, die Informationen zu kirchlichen Themen benötigen, sowie für Mitarbeitende der Kirche, die den Kontakt zu den regionalen Medien suchen.
201.200* § 89, 201.200* § 905 Sie berät den Kirchenrat und die Kirchgemeinden in Fällen von Krisenkommunikation.
201.100 § 54, 303.110 § 14, 303.4106 Die Leiterin, der Leiter der Fachstelle Kommunikation hat in der Synode und in den kantonalkirchlichen Konferenzen beratende Stimme und Antragsrecht.
201.200* § 150 Abs. 3, 201.200* § 150 Abs. 41 Die Fachstelle Kommunikation lädt nichtkirchliche Medien zur Berichterstattung ein oder liefert ihnen aufbereitete Information.
201.200* § 86 Abs. 2, 201.200* § 149 Abs. 4, 201.200* § 150, 502.110 § 1 Abs. 3, 502.111 § Abs. 12 Sie unterhält die eigenen Kommunikationskanäle, namentlich für den Internetauftritt und für den Kirchenboten.
Artikel 152
Dienste in Zusammenarbeit mit anderen Kirchen und Institutionen
201.100 § 48 Wo es sinnvoll und möglich ist, kann die Kantonalkirche Dienste auch in ökumenischer Zusammenarbeit anbieten oder geeigneten anderen Institutionen übertragen, welche im Sinne der Kirche tätig sind.
802.112 § 2. Abs. 1, 802.112 § 3. Abs. 1
Artikel 153
Beziehungen zu sprachlichen evangelischen Minderheiten
201.100 § 14, 201.200* § 70, 201.200* § 71, 301.3101 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen respektiert ihre sprachlichen Minderheiten und pflegt den Kontakt zu ihnen.
201.100 § 14, 201.200* § 70, 201.200* § 71, 301.310, 802.111 archiv, 802.112 archiv2 Diese können sich über die Gemeindegrenzen hinweg privatrechtlich organisieren oder innerhalb der Kantonalkirche eine Kirchkorporation bilden, sofern sie die Voraussetzungen zur Anerkennung durch die Synode erfüllen.
201.100 § 14, 201.200* § 70, 201.200* § 71, 301.310 § 103 Kirchgemeinden und Kantonalkirche können solche Minderheiten auch finanziell unterstützen.
201.200* § 120, 902.111, 902.112, 902.113 Die Kantonalkirche und ihre Fachstellen pflegen den Dialog mit Berufsverbänden im kirchlichen Bereich und suchen den Kontakt und die punktuelle Zusammenarbeit mit ausserkirchlichen Gruppen und Institutionen, die sozial, ökologisch oder kulturell engagiert sind.
201.200* § 77 Abs. 2, 405.111 § 3. Abs. 1, 406.111 § 5 Abs. 1
Artikel 155
Vermittlungsstelle für pfarramtliche Stellvertretungen
201.200* § 77 Abs. 21 Die Kantonalkirche unterstützt die Kirchgemeinden bei der Organisation von pfarramtlichen Stellvertretungen, wo dies nicht im Rahmen der kollegialen Zusammenarbeit geregelt wird.
2 Diese Aufgabe kann der Vermittlungsstelle für pfarramtliche Stellvertretungen übertragen werden.
VII. RECHTSSCHUTZ
102.100 § 113 Abs. 1, 201.100 § 59 Der Rechtsschutz in kirchlichen Angelegenheiten richtet sich unter Vorbehalt der kirchenrechtlichen Spezialbestimmungen nach den Vorschriften des staatlichen Rechts (Art. 59 Kirchenverfassung). Die staatlichen Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.
Artikel 157
Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchgemeinde (Gemeindebeschwerde)
201.100 § 591 Beschlüsse der Kirchgemeinde können vom Kirchenstand, von Stimmberechtigten und von Personen, die ein schutzwürdiges Interesse daran haben, innert 20 Tagen mit Beschwerde beim Kirchenrat angefochten werden:

-

wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen

-

wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben.

2 Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
301.210 § 20 Abs. 1, 401.100 § 9 Abs. 4
Artikel 158
Rekurs gegen Anordnungen und Entscheide von Kirchgemeindebehörden
201.200* § 1601 Anordnungen einer unteren Kirchgemeindebehörde können mit Rekurs beim Kirchenstand angefochten werden.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. p, 201.200* § 160, 602.210 § 10 Abs. 1, 602.210 § 13 Abs. 2, 701.111 § 7 Abs. 5, 701.111 § 9 Abs. 32 Gegen den Entscheid des Kirchenstandes steht der Rekurs an den Kirchenrat offen.
201.100 § 42, 201.200* § 94, 201.200* § 160 Entscheide des Kirchenrates sind mit Rekurs an die Rekurskommission weiterziehbar.
1 Zur Erhebung eines Rekurses nach Art. 158 und 159 ist berechtigt, wer als Privatperson oder Behörde an der Änderung oder Aufhebung der Anordnung ein schutzwürdiges eigenes Interesse dartut.
602.210 § 11 Abs. 12 Die Rekursfrist beträgt allgemein 20 Tage, in Steuerangelegenheiten 30 Tage..
102.9003 Im übrigen sind im Rekursverfahren die Vorschriften des kantonalen Verwaltungrechtspflegegesetzes betreffend das Rekursverfahren beziehungsweise das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinngemäss anwendbar.
301.100 § 73 Abs. 1, 301.100 § 73 Abs. 2
Artikel 161
Stimm- und Wahlrechtsbeschwerde
201.100 § 39 Abs. 1 lit. p1 Beim Kirchenrat kann Beschwerde geführt werden:

-

gegen Entscheide des Kirchenstandes bzw. des Büros der Kirchgemeinde betreffend Verletzung des Stimmrechts bei Wahlen und Abstimmungen

-

wegen Verletzung des Stimmrechts bei Ausübung der Volksrechte

-

wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Abstimmung oder Wahl.

301.100 § 732 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am 3. Tag nach Veröffentlichung des Resultats, einzureichen.
201.100 § 42, 201.200* § 94, 301.100 § 733 Der Kirchenrat entscheidet innert 14 Tagen nach Eingang der Beschwerde. Gegen den Entscheid des Kirchenrates kann innert fünf Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission Beschwerde erhoben werden.
4 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Wahlgesetzes.
Artikel 162
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde
1 Wegen ungebührlicher Behandlung durch eine kirchliche Stelle, insbesondere wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, kann jederzeit bei der vorgesetzten Behörde Beschwerde geführt werden.
2 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. Die Art der Erledigung ist ihm mitzuteilen. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Einleitung einer Aufsichtsbeschwerde können dem Anzeiger Kosten auferlegt werden.
Artikel 163
Überprüfung von Erlassen
201.100 § 42, 201.200* § 941 Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in Erlassen der Kantonalkirche, mit Ausnahme der Gesetze, und in Erlassen der Kirchgemeinden sowie der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können bei der Rekurskommission jederzeit wegen Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeiten angefochten werden.
201.100 § 42, 201.200* § 942 Der Antrag kann von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die durch die Anwendung dieser Vorschriften in absehbarer Zeit in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt werden könnten. Ebenso sind die obersten Verwaltungsbehörden der Kantonalkirche, der Kirchgemeinden und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften antragsberechtigt.
3 Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
201.100 § 23 Abs. 3, 201.200* § 74 Abs. 2, 201.200* § 74 Abs. 3
Artikel 164
Entscheide interkommunaler Organisationen
201.100 § 23, 201.200* § 74 Die Anordnungen und Entscheide der Kirchgemeindeverbände sowie der übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen sind nach den Vorschriften der vorangehenden Artikel anfechtbar.
VIII. NEUERUNGEN
201.200* § 1 Abs. 3
Artikel 165
Leitgedanke und Zuständigkeit
201.100 § 66, 201.200* § 1 Abs. 3, 201.200* § 1661 Ordnungen haben nur dienende Funktion. Wo sich für die Verkündigung des Evangeliums und das kirchliche Leben neue Wege aufdrängen, welche über bestehende Ordnungen hinausgehen, sind diese anzupassen.
201.100 § 66, 201.200* § 1 Abs. 3, 201.200* § 1662 Geht eine sich aufdrängende versuchsweise Neuerung über den Rahmen der Kirchenverfassung hinaus, liegt die Kompetenz gemäss Art. 66 Kirchenverfassung bei der Synode.
201.200* § 1 Abs. 3, 201.200* § 166, 201.200* § 166 Abs. 1, 201.200* § 166 Abs. 2, 201.200* § 166 Abs. 33 Eine Neuerung, die innerhalb des Rahmens der Verfassung liegt, aber über Bestimmungen dieser Kirchenordnung hinausgeht und der Erlangung neuer Erkenntnisse dient, kann der Kirchenrat bewilligen.
201.200* § 1 Abs. 3, 201.200* § 165 Abs. 31 Der Kirchenrat hat dabei die Kompetenz,

-

Kirchgemeinden, Kirchenstände oder Pfarrerinnen und Pfarrer nach Rücksprache mit dem Kirchenstand auf deren Antrag hin zu ermächtigen, solche Neuerungen versuchsweise einzuführen,

-

einzelnen Kirchgemeinden, Regionen oder Pfarrerinnen und Pfarrern mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben probeweise zu übertragen.

201.200* § 1 Abs. 3, 201.200* § 165 Abs. 32 Der Kirchenrat hat eine solche Neuerung zeitlich zu befristen und für eine kritische Begleitung zu sorgen. Diese Aufgabe kann einer bestehenden Kommission übertragen werden oder es kann eine spezielle kantonalkirchliche Beratung eingesetzt werden, welche den Versuch begleitet und dem Kirchenrat Bericht und Antrag unterbreitet.
201.200* § 1 Abs. 3, 201.200* § 165 Abs. 33 Der Kirchenrat gibt der Synode im Geschäftsbericht jährlich die laufenden Versuche bekannt. Er bereitet bei positivem Verlauf und Ergebnis im Einvernehmen mit der betreffenden Kirchgemeinde bzw. dem Pfarramt die Schaffung der notwendigen rechtlichen Grundlagen vor.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 167
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Ordnung für die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen vom 3. Februar 1921 einschliesslich der erfolgten Änderungen aufgehoben.
2 Bestimmungen im bisherigen Recht, welche der vorliegenden Kirchenordnung widersprechen, sind aufgehoben.
Artikel 168
Anpassung an das neue Recht
1 Die Kantonalkirche und die Kirchgemeinden haben ihre Vorschriften innert drei Jahren seit dem Inkrafttreten diesem Gesetz anzupassen.
2 Erlasse, die gestützt auf das bisherige Recht von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vorläufig in Kraft.
Artikel 169
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 31 Kirchenverfassung). Es wird nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist bzw. nach der Annahme in der kantonalkirchlichen Abstimmung auf einen vom Kirchenrat festzusetzenden Termin in Kraft gesetzt.
2 Es ist zu veröffentlichen und in die offizielle Sammlung der kirchlichen Erlasse aufzunehmen.
Schaffhauser, 29. November 2006

Im Namen der Synode
Der Präsident: Eugen Stamm
Die Sekretärin: Regula Güttinger

Die von der Synode erlassene Kirchenordnung vom 29. November 2006 unterlag dem fakultativen Referendum, welches nicht benutzt wurde. Es wurde durch Beschluss des Kirchenrates in Kraft gesetzt auf 1. Juni 2007.
Teilrevision in den Artikeln 8, 64, 74, 97a-c,114ter, 114quater durch Beschluss der Synode vom 24.06.2021. Nach Ablauf der Referendumsfrist durch den Kirchenrat in Kraft gesetzt am 07.12.2021.
Teilrevision in den Artikeln 35, 36 und 41 durch Beschluss der Synode vom 23.11.2022. Nach Ablauf der Referendumsfrist durch den Kirchenrat in Kraft gesetzt am 11.04.2023.