5.
Klass-, Konfirmanden-
unterricht, Jugendgottesdienst........15........30.........22.5........11.25......7.5a)
Sind die in der Kirchgemeinde oder Pastorationsgemeinschaft erforderlichen
pfarramtlichen Basisaufgaben gewährleistet, können Pfarrstellenprozente von bis zur Hälfte des Stellenpensums gemäss §1 Absatz 1 des Pfarrstellendekrets (Verweis in Rec) substituiert werden. Dies kann durch die Anstellung von Mitarbeitenden im Bereich Laienpredigenden-Dienst, Sozialdiakonie, Unterricht, Kinder- und Jugendarbeit und Verwaltung geschehen.b)
Die Festlegung des Substitutionsumfangs und der zu
substituierenden Aufgaben erfolgt auf Antrag des Kirchenstandes durch die Kirchgemeinde. Für diesen Prozess kann die Kantonalkirche beratend beigezogenc)
Die Substitution kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Kirchgemeinden erfolgen.
d)
Die Finanzierung der Substitution erfolgt durch die Lohnkosten, die wegen der Reduktion des Pfarrstellenpensums eingespart werden. Die substituierenden Mitarbeitenden sind bei der Kantonalkirche angestellt und werden nach ihren Funktionen gem. Besoldungsdekret eingestuft.