402.120

Pfarramtsaufgabendekret
402.120
Kantonalkirche Schaffhausen

Dekret über den Umfang pfarramtlicher Aufgaben

(Pfarramtsaufgabendekret)
vom 13. April 2013
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 32 lit. a der reformierten Kirchenverfassung vom 22. September 2002

beschliesst:
§ 1
Zweck
201.200 § 1311 Dieses Dekret regelt den Umfang der Aufgaben, die einem Pfarramt entsprechend seiner prozentualen Dotierung zugeordnet werden. Es orientiert sich an Aufgaben und nicht an der Arbeitszeit.
201.200 § 1312 Das Dekret soll gewährleisten, dass Pfarrpersonen einen ihrer Anstellung entsprechenden Arbeitsumfang haben. Bei Teilzeitpfarrämtern soll gewährleistet werden, dass die Pfarrpersonen in der Lage sind, einer anderen Teilzeitarbeit nachzugehen.
§ 2
Aufgaben
201.200 § 1311 Das Dekret unterscheidet folgende Aufgabearten:
a. Aufgaben in Relation zur Kirchgemeindegrösse, namentlich Kasualien, seelsorgerliche Kontakte, Besuche
b. Aufgaben unabhängig von der Kirchgemeindegrösse, namentlich Sonntags-, Festtags- und Jugendgottesdienste, Konfirmandenunterricht, 5. Klassunterricht, Mitwirkung im Kir-chenstand, Archiv, weitere administrative Aufgaben, Teilnahme an Kapitel und Konvent
c. Ortsspezifische Aufgaben, namentlich Alters-, Kinder- und Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Sondergottesdienste, Sozialdiakonie und OeME-Aktivitäten
d. Weiterbildung
e. Begleitung Freiwilliger
201.200 § 1312 Bezüglich dieser Aufgaben wird der Standard eines 100%-Pfarramtes (im Folgenden: Standard) festgelegt, der auch die gesetzlich geregelten Ferien- und Freizeitansprüche berücksichtigt. Von diesem Standard ausgehend wird der Umfang eines Teilzeitpfarramtes entsprechend ermittelt.
§ 3
Umfang des Standards
201.200 § 131 Der Aufgabenumfang gemäss Standard umfasst
a. Aufgaben in Relation zur Kirchgemeindegrösse: sämtliche Kasualien, seelsorgerlichen Kontakte und Besuche im Spital
b. Aufgaben unabhängig von der Kirchgemeindegrösse: sämtliche Sonntags- und Festtagsgottesdienste, den gesamten Konfirmanden- und 5. Klassunterricht, regelmässige Mitwirkung im Kirchenstand, Pflege des Archivs, Wahrnehmung der allgemeinen administrativen Aufgaben, Teilnahme an Kapitel und Konvent
c. Ortsspezifischen Aufgaben (im Bereich Kinder/Jugend, Erwachsenenbildung, Altersarbeit, Sozialdiakonie, OeME-Aktivitäten)
d. Weiterbildung
e. Begleitung Freiwilliger
§ 4
Auswirkung eines Teilzeitpfarramtes auf die zu erfüllenden Aufgaben
1 Aufgaben, deren Umfang in Relation zur Kirchgemeindegrösse steht, sind bei Teilzeitpfarrämtern gegenüber dem Standard nicht zu reduzieren.
2 Aufgaben, deren Umfang unabhängig zur Kirchgemeindegrösse steht, ortsspezifische Aufgaben sowie weitere Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. b bis d, sind bei Teilzeitpfarrämtern verhältnismässig anzupassen.
§ 5
Arbeitsumfang von Aufgabenfeldern gemäss Standard und ausgewählten Grössen
201.200 § 1311 Die Verteilung des Arbeitsumfanges unter Standardbedingungen und bei beispielhaft ausgewählten Grössen entspricht grundsätzlich folgenden Verhältniszahlen:

Aufgabenfelder........................Pfarrstellenpensen
.....................................................100%...200%......150%......75%.......50%
................................................Standard......................................................
Gottesdienst/
Festtagsgottesdienste................... 20........ 40......... 30..........15.........10

Kasualien .......................................10.........20..........15......... 7.5...........5

5.

Klass-, Konfirmanden-

unterricht, Jugendgottesdienst........15........30.........22.5........11.25......7.5

Besuche (Spital, Kasualien,
Seelsorge, andere)...........................15........30....... 22.5........11.25.......7.5

Ortsspezifische Aufgaben................30.........60........45...........22.5.......15

Administrative Aufgaben, Kapitel/
Konvent und Weiterbildung.............10.........20.......15............7.5...........5
2 Kirchgemeinden und Pfarrperson sind befugt, die Gewichtung der einzelnen Aufgabenfelder den konkreten Verhältnissen des Pfarramtes anzupassen, wobei die Summe des Arbeitsumfanges nicht verändert werden darf.
3 Bei der Anstellung einer Pfarrperson wird nach den Vorgaben dieses Dekrets und den Bedürfnissen der Kirchgemeinde eine Aufgabenliste zwischen Pfarrperson und Kirchgemeinde erarbeitet.
§ 6
Substitution von Pfarrstellenprozenten
1 Die zugeteilten Pfarrstellenprozente sind grundsätzlich für die Anstellung von entsprechend qualifizierten Pfarrpersonen zu verwenden.
201.200 § 130, 201.200 § 1312

a)

Sind die in der Kirchgemeinde oder Pastorationsgemeinschaft erforderlichen

pfarramtlichen Basisaufgaben gewährleistet, können Pfarrstellenprozente von bis zur Hälfte des Stellenpensums gemäss §1 Absatz 1 des Pfarrstellendekrets (Verweis in Rec) substituiert werden. Dies kann durch die Anstellung von Mitarbeitenden im Bereich Laienpredigenden-Dienst, Sozialdiakonie, Unterricht, Kinder- und Jugendarbeit und Verwaltung geschehen.

b)

Die Festlegung des Substitutionsumfangs und der zu

substituierenden Aufgaben erfolgt auf Antrag des Kirchenstandes durch die Kirchgemeinde. Für diesen Prozess kann die Kantonalkirche beratend beigezogen
werden.

c)

Die Substitution kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Kirchgemeinden erfolgen.

d)

Die Finanzierung der Substitution erfolgt durch die Lohnkosten, die wegen der Reduktion des Pfarrstellenpensums eingespart werden. Die substituierenden Mitarbeitenden sind bei der Kantonalkirche angestellt und werden nach ihren Funktionen gem. Besoldungsdekret eingestuft.

3 Die Substitution von Pfarrstellenprozenten bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat. In begründeten Fällen kann vom in Absatz 2 genannten Umfang abgewichen werden.
Die Genehmigung erfolgt für den Einzelfall auf Basis der für die substituierten Aufgaben benötigten Ausbildung.
4 Die durch die Substitution eingesparten Lohnkosten werden im Rahmen des Reformprozesses «Kirche für morgen» in
der Regel zur Personalförderung in den Kirchgemeinden eingesetzt.
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt auf einen vom Kirchenrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Es ist zu veröffentlichen und in die kirchliche Rechtssammlung aufzunehmen
Neuhausen am Rheinfall 10. April 2013

Im Namen der Synode
Der Präsident: Paul Zuber
Die Sekretärin: Beatrice Graf