402.110

Pfarrstellendekret
402.110
Kantonalkirche Schaffhausen

Dekret über die Bemessung der Pfarrstellen

(Pfarrstellendekret)
vom 18. Juni 2025
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf das Gesetz über die Bemessung der Pfarrstellen und der gesamtkirchlichen Aufgaben,
beschliesst:
402.100 § 2 Abs. 1, 402.100 § 2 Abs. 1
§ 1
Bemessung nach Mitgliederzahl durch die Synode zu Beginn der Amtsdauer
402.100 § 2 Abs. 1, 402.100 § 2 Abs. 11 Die Bemessung der Pfarrstellenpensen richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der Kirchgemeinden oder Pastorationsgemeinschaften gemäss folgender Skala

           bis   400 Mitglieder:   25 %
  401  bis  800 Mitglieder:    50 %
  801  bis 1200 Mitglieder:    75 %
1201  bis 1600 Mitglieder:  100 %
1601  bis 2000 Mitglieder:  125 %
2001  bis 2400 Mitglieder:  150 %
2401  bis 2800 Mitglieder:   175 %
2801  bis 3200 Mitglieder:  200 %
3201  bis 3600 Mitglieder:   225 %
3601  bis 4000 Mitglieder:   250 %
4001  bis 4400 Mitglieder:   275 %
4401  bis 4800 Mitglieder:  300 %
4801  bis 5200 Mitglieder:   325 %
5201  bis 5600 Mitglieder:   350 %
5601  bis 6000 Mitglieder:   375 %
6001  bis 6400 Mitglieder:  400 %
6401  bis 6800 Mitglieder:  425 %
6801  bis 7200 Mitglieder:  450 %
7201  bis 7600 Mitglieder:   475 %
7601  bis 8000 Mitglieder:  500 %
201.100 § 39, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. a2 Als Grundlage für die Wiederwahl oder Wahl auf den Beginn einer Amtsperiode sind die Mitgliederzahlen per 31. Dezember aus dem Geschäftsbericht des Kirchenrates massgeblich, welche etwa eine Jahr vor Beginn der Amtsperiode der entscheidenden Sommersynode vorliegen.
2bis Als Grundlage für einer Wahl innerhalb einer Amtsperiode sind die Mitgliederzahlen per 31. Dezember aus dem Geschäftsbericht des Kirchenrats vor der Freigabe zur aktuellen Ausschreibung der Stelle gemäss Artikel 47 Absatz 1 des Wahlgesetztes vom 25.11.2009 massgebend. Diese behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende der nachfolgenden Amtsperiode.
2 Als Grundlage für die Wiederwahl oder Wahl auf den Beginn einer Amtsperiode sind die Mitgliederzahlen per 31. Dezember aus dem Geschäftsbericht des Kirchenrates massgeblich, welche etwa eine Jahr vor Beginn der Amtsperiode der entscheidenden Sommersynode vorliegen.

   2bis Als Grundlage für einer Wahl innerhalb einer Amtsperiode sind die Mitgliederzahlen per 31. Dezember aus dem Geschäftsbericht des Kirchenrats vor der Freigabe zur aktuellen Ausschreibung der Stelle gemäss Artikel 47 Absatz 1 des Wahlgesetztes vom 25.11.2009 massgebend. Diese behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende der nachfolgenden Amtsperiode.
  
3 Dieser Absatz wurde aufgelöst am "19.10.2022" durch das Gremium "Synode".
4 Dieser Absatz wurde aufgelöst am "19.10.2022" durch das Gremium "Synode".
5 Dieser Absatz wurde aufgelöst am "19.10.2022" durch das Gremium "Synode".
301.100 § 46 Abs. 1
§ 2
Bemessung durch den Kirchenrat
402.100 § 11 In Härtefällen kann der Kirchenrat auf Antrag der entsprechenden Gemeinde von der Skala gemäss § 1 Abs. 1 abweichen und die Zuteilung der Stellenprozente um höchstens 25% erhöhen. Härtefälle sind z.B.:

a)

Pensionierung innerhalb der nächsten Amtsperiode, bei welcher die Pfarrstellenprozente gekürzt würden;

b)

wenn mit einer Zunahme der Bevölkerung zu rechnen ist, die in naher Zukunft einen Zuwachs der Mitgliederzahl erwarten lässt, so dass eine Kürzung der Pfarrstellenprozente nicht mehr gegeben ist.

aa) Die zusätzlich gesprochenen Stellenprozente entfallen mit

-

tatsächlichem Erreichen des AHV-Alters (zum Ende des Monats)

-

Weggang / Beendigung des Arbeitsverhältnisses

402.100 § 1, 402.100 § 22 Aus triftigen Gründen, insbesondere der Veränderung des Umfangs der Aufgaben der Pfarrpersonen, kann der Kirchenrat die Zuteilung der Stellenprozente gemäss §1 dieses Dekrets für die betreffende Pfarrperson um höchstens 25% reduzieren.
Der Umfang der Pfarrstellen für die jeweilige Kirchgemeinde bzw. Pastorationsgemeinschaft gem. §1 Absatz 1 dieses Dekrets bleibt grundsätzlich erhalten. Die Kirchgemeinden sind gehalten, die Stellenprozente für die Erledigung der Aufgaben innerhalb der Kirchgemeinde bzw. Pastorationsgemeinschaft einer anderen Person zu übertragen. Für den Fall, dass eine andere Kirchgemeinde oder Pastorationsgemeinschaft die Aufgaben übernimmt, werden für die Dauer der Aufgabenübernahme die entsprechenden Stellenprozente an diese weitergegeben.
§ 3
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
1 Dieses Dekret ersetzt das gleichnamige Dekret vom 23. Juni 2005. Es tritt auf den 1. Juni 2014 in Kraft.
2 Für bestehende Stellen bleibt die bisherige Skala bis zum Ende der Amtsperiode 2023 bis 2027 in Kraft.
3 Die Änderungen gemäss Synodenbeschluss vom 18.06.2025 treten mit Rechtskraft der Änderungen des Pfarrstellengesetzes in Kraft
Schaffhausen 18. Juni 2025

Im Namen der Synode
Der Präsident: Werner Käser
Die Sekretärin: Jeannine Saumweber

Totalrevision vom 18.06.2025, in Kraft seit KR-Beschluss vom 21.10.2025