402.100 § 2 Abs. 1, 402.100 § 2 Abs. 11 Die Bemessung der Pfarrstellenpensen richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der Kirchgemeinden oder Pastorationsgemeinschaften gemäss folgender Skala
bis 400 Mitglieder: 25 %
401 bis 800 Mitglieder: 50 %
801 bis 1200 Mitglieder: 75 %
1201 bis 1600 Mitglieder: 100 %
1601 bis 2000 Mitglieder: 125 %
2001 bis 2400 Mitglieder: 150 %
2401 bis 2800 Mitglieder: 175 %
2801 bis 3200 Mitglieder: 200 %
3201 bis 3600 Mitglieder: 225 %
3601 bis 4000 Mitglieder: 250 %
4001 bis 4400 Mitglieder: 275 %
4401 bis 4800 Mitglieder: 300 %
4801 bis 5200 Mitglieder: 325 %
5201 bis 5600 Mitglieder: 350 %
5601 bis 6000 Mitglieder: 375 %
6001 bis 6400 Mitglieder: 400 %
6401 bis 6800 Mitglieder: 425 %
6801 bis 7200 Mitglieder: 450 %
7201 bis 7600 Mitglieder: 475 %
7601 bis 8000 Mitglieder: 500 %
201.100 § 39, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. a2 Als Grundlage für die Wiederwahl oder Wahl auf den Beginn einer Amtsperiode sind die Mitgliederzahlen per 31. Dezember aus dem Geschäftsbericht des Kirchenrates massgeblich, welche etwa eine Jahr vor Beginn der Amtsperiode der entscheidenden Sommersynode vorliegen.
2bis Als Grundlage für einer Wahl innerhalb einer Amtsperiode sind die Mitgliederzahlen per 31. Dezember aus dem Geschäftsbericht des Kirchenrats vor der Freigabe zur aktuellen Ausschreibung der Stelle gemäss Artikel 47 Absatz 1 des Wahlgesetztes vom 25.11.2009 massgebend. Diese behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende der nachfolgenden Amtsperiode.
2 Als Grundlage für die Wiederwahl oder Wahl auf den Beginn einer Amtsperiode sind die Mitgliederzahlen per 31. Dezember aus dem Geschäftsbericht des Kirchenrates massgeblich, welche etwa eine Jahr vor Beginn der Amtsperiode der entscheidenden Sommersynode vorliegen.
2bis Als Grundlage für einer Wahl innerhalb einer Amtsperiode sind die Mitgliederzahlen per 31. Dezember aus dem Geschäftsbericht des Kirchenrats vor der Freigabe zur aktuellen Ausschreibung der Stelle gemäss Artikel 47 Absatz 1 des Wahlgesetztes vom 25.11.2009 massgebend. Diese behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende der nachfolgenden Amtsperiode.