402.110
Kantonalkirche Schaffhausen
Dekret über die Bemessung der Pfarrstellen
(Pfarrstellendekret)
vom 10. April 2013
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf das Gesetz über die Bemessung der Pfarrstellen und der gesamtkirchlichen Aufgaben
,
beschliesst:
402.100 § 2 Abs. 1§ 1
Bemessung nach Mitgliederzahl durch die Synode zu Beginn der Amtsdauer
402.100 § 2 Abs. 11 Die Bemessung der Pfarrstellenpensen richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der Kirchgemeinden gemäss folgender Skala, wobei eine Veränderung innert 4 Jahren aber nicht mehr als 25 Prozentpunkte
betragen darf:
-
.... .. bis .300 Mitglieder: .25%
-
. 301 bis .800 Mitglieder: .50%
-
. 801 bis 1400 Mitglieder: .75%
-
1401 bis 2200 Mitglieder: 100%
-
2201 bis 2500 Mitglieder: 125%
-
2501 bis 2800 Mitglieder: 150%
-
2801 bis 3100 Mitglieder: 175%
-
3101 bis 3500 Mitglieder: 200%
201.100 § 39, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. a2 Als Grundlage dient der Durchschnitt der Mitgliederzahlen, wie er sich aus den Geschäftsberichten der letzten vier Jahre ergibt, welche ein Jahr vor Beginn der Amtsperiode der entscheidenden Sommersynode vorliegen.
3 Dieser Absatz wurde aufgelöst am "19.10.2022" durch das Gremium "".
4 Dieser Absatz wurde aufgelöst am "19.10.2022" durch das Gremium "".
5 Dieser Absatz wurde aufgelöst am "19.10.2022" durch das Gremium "".
402.100 § 3 Ist eine Pfarrstelle vor Ablauf der Amtsdauer durch den Kirchenrat neu zu besetzen, sind zur Bemessung der Pfarrstelle die Bestimmungen von § 1 sinngemäss anzuwenden. Massgebend ist dabei der Durchschnitt der Mitgliederzahlen gemäss der im Zeitpunkt des Entscheides vorliegenden letzten vier Geschäftsberichte.
Diese Regelung wird für die Amtsperiode 2023 bis 2027 ausgesetzt.
§ 3
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Dieses Dekret ersetzt das gleichnamige Dekret vom 23. Juni 2005. Es tritt auf den 1. Juni 2014 in Kraft und ist erstmals anlässlich der Sommersynode 2014 im Hinblick auf die Amtsperiode 2015-2019 anwendbar. Es ist zu veröffentlichen und in die offizielle Sammlung der kirchlichen Erlasse aufzunehmen.
Neuhausen am Rheinfall, 10. April 2013
Im Namen der Synode
Der Präsident: Paul Zuber
Die Sekretärin: Beatrice Graf
Teilrevision in §1 Absatz 3, 4, 5 sowie §2 durch Synodenbeschluss vom 23.06.2022, in Kraft seit Beschluss