201.100
Kantonalkirche Schaffhausen
Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen (RKV)
(Verfassung RKV)
vom 27. Juni 2002
Leitspruch:
Deus spes nostra est - Gott ist unsere Hoffnung.
201.200 § 1, 201.200 § 6 Abs. 2 Im Glauben an den dreieinigen Gott, in der Gewissheit seiner allumfassenden Liebe und in der Hoffnung auf das kommende Gottesreich hat die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen als Teil der weltweiten christlichen Kirche ihren tragenden Grund.
201.200 § 1, 201.200 § 21 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen bezeugt die befreiende und wegweisende Kraft des Evangeliums von Jesus Christus und fördert die Auseinandersetzung mit den Fragen, Anliegen und Herausforderungen der biblischen Botschaft für unsere Zeit. Sie nimmt die Anliegen und Fragen der Menschen von heute wahr; sie bietet Begleitung und Hilfestellung bei der Suche nach Sinn und Orientierung.
201.200 § 1, 201.200 § 2, 201.200 § 6 Abs. 1, 201.200 § 48 Abs. 1, 201.200 § 48 Abs. 5, 201.200 § 49 Abs. 1, 201.200 § 50 Abs. 1, 201.200 § 51 Abs. 1, 201.200 § 51 Abs. 2, 201.200 § 53 Abs. 1, 201.200 § 53 Abs. 2, 201.200 § 54 Abs. 1, 201.200 § 54 Abs. 4, 201.200 § 55 Abs. 2, 201.200 § 56 Abs. 2, 201.200 § 145 Abs. 1, 201.200 § 146 Abs. 1, 201.200 § 147 Abs. 1, 201.200 § 148 Abs. 12 Sie verwirklicht diesen Auftrag als feiernde, lernende, seelsorgliche, diakonische, missionarische und prophetische offene Gemeinde. Sie setzt sich ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.
101.100 § 72 Abs. 1, 101.200 § 6 Abs. 1, 101.200 § 52 Abs. 2, 101.200 § 59 Abs. 1, 102.100 § 108 Abs. 1, 102.100 § 109 Abs. 1, 102.100 § 111 Abs. 1, 102.210 § 1 Abs. 1, 102.210 § 2 Abs. 1, 201.200 § 4 Abs. 1, 302.110 § 1 Abs. 1, 302.110 § 1 Abs. 2Artikel 3
Rechtliche Stellung
101.100 § 15 Abs. 1, 101.100 § 15 Abs. 2, 101.100 § 15 Abs. 3, 102.100 § 12 Abs. 1, 102.100 § 110 Abs. 1, 201.200 § 2 Abs. 1, 201.200 § 3 Abs. 1, 201.200 § 3 Abs. 2, 201.200 § 20 Abs. 4, 301.210 § 1 Abs. 1, 301.210 § 2 Abs. 1, 301.210 § 2 Abs. 2, 407.310 § 3. Abs. 1, 602.210 § 2 Abs. 1, 701.111 § 4 Abs. 1, 702.124 § 2 Abs. 2Artikel 4
Mitgliedschaft
102.100 § 110 Abs. 1, 201.100* § 22, 201.100* § 22 Abs. 2, 201.200 § 3, 301.210, 301.210 § 1 Abs. 2, 301.210 § 10 Abs. 1, 301.210 § 10 Abs. 3, 602.210 § 3 Abs. 1, 602.210 § 5 Abs. 12 Jedes Mitglied gehört zur Kirchgemeinde seines Wohnortes (Wohnortskirchgemeinde), sofern es nicht durch schriftliche Erklärung die Zugehörigkeit zu einer anderen Kirchgemeinde (Wahlkirchgemeinde) erklärt hat. Im letzteren Fall erfolgt die Ausübung der Rechte und Pflichten in der Wahlkirchgemeinde; vorbehalten bleibt die Regelung über den Steuereinzug (Artikel 22
).
301.210 § 10 Abs. 44 Doppelmitgliedschaften in anderen christlichen Kirchen sind mit allen Rechten und Pflichten möglich
101.100 § 15 Abs. 4, 101.200 § 303, 102.100 § 110 Abs. 2, 102.100 § 110 Abs. 2, 301.210 § 16, 301.210 § 16 Abs. 1, 301.210 § 17, 301.210 § 18, 301.210 § 19, 503.110 § 12 Abs. 5, 602.210 § 2 Abs. 26 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Kirchenstand der Wohnorts- oder Wahlkirchgemeinde. Mit Abgabe der Austrittserklärung erlöschen Rechte und Pflichten.
201.200 § 20 Abs. 1, 201.200 § 33 Abs. 1, 301.211 Die Kirchenmitglieder haben in ihrer Kirchgemeinde grundsätzlich Anrecht auf die Inanspruchnahme von Amtshandlungen, namentlich Taufe, Konfirmation, Trauung und Bestattung. Weitere Dienste der Kirche stehen ihnen, soweit diese angeboten werden, zur Verfügung.
201.100* § 16 Abs. 1 lit. a Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in Kirchgemeinde und Kantonalkirche hat jedes Mitglied, welches das sechzehnte Altersjahr vollendet hat, unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft.
301.100 § 41, 301.100 § 42 Ein stimmberechtigtes Mitglied hat das Recht, vorgängig einer Kirchgemeindeversammlung beim Präsidium der Kirchgemeinde einen Antrag zu stellen, der traktandiert werden muss. Das Nähere regelt die Synode auf Gesetzesstufe
.
102.100 § 43, 102.100 § 43 Abs. 11 Der selben Behörde dürfen mit Ausnahme der Synode nicht gleichzeitig angehören: Ehepaare, Konkubinatspaare, Eltern und Kinder, Geschwister
.
2 Niemand darf gleichzeitig der Synode und dem Kirchenrat angehören.
201.200 § 108, 201.200 § 108 Abs. 1, 302.110 § 11 Abs. 43 Mitglieder von Behörden sowie Angehörige der Kirchenverwaltung und der Rekurskommission treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen
.
201.200 § 105 Abs. 1, 301.100 § 16 Abs. 1, 301.100 § 52 Abs. 1, 303.110 § 1 Abs. 1, 401.100 § 5 Abs. 2, 402.100 § 1 Abs. 1, 402.100 § 1 Abs. 1, 402.100 § 1 Abs. 1, 402.100 § 1 Abs. 1, 402.100 § 1 Abs. 2, 502.110 § 2 Abs. 1, 701.111 § 5 Abs. 1, 701.111 § 5 Abs. 3Artikel 10
Amtsdauer
301.100 § 16 Die Amtsdauer für alle Behörden, für die gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Sozialdiakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Jahre
. Behörden üben ihre Funktion bis zum Amtsantritt der neuen Organe weiter aus.
Artikel 11
Dienstverhältnis
201.200 § 4 Die Kirchgemeinde ist Trägerin des kirchlichen Lebens an ihrem Ort. Sie erfüllt im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Auftrag, welcher der Kirche gegeben ist.
102.100 § 111, 102.310 § 1 Abs. 1, 701.111 § 1 Abs. 1, 801.113 § 1 Abs. 11 Es bestehen folgende Kirchgemeinden: Beggingen, Beringen, Buch, Buchberg-Rüdlingen, Burg
, Dörflingen, Gächlingen, Hallau, Hemmental
, Lohn-Stetten-Büttenhardt, Löhningen-Guntmadingen, Merishausen-Bargen, Neuhausen am Rheinfall, Neunkirch, Oberhallau, Osterfingen, Ramsen, Schaffhausen-Buchthalen, Schaffhausen-Herblingen, Schaffhausen-St.Johann-Münster
, Schaffhausen-Steig, Schaffhausen-Zwingli, Schleitheim, Siblingen, Stein am Rhein-Hemishofen, Thayngen-Opfertshofen
, Trasadingen, Wilchingen.
102.100 § 1112 Änderungen im Bestand der Kirchgemeinden und Grenzbereinigungen erfolgen auf Antrag der beteiligten Kirchgemeinden durch Beschluss der Synode.
301.310 Die Kirchkorporation ist der Zusammenschluss von Mitgliedern verschiedener Kirchgemeinden mit einem gemeinsamen Anliegen. Das Nähere regelt ein Erlass der Synode
.
301.310 Minderheiten innerhalb einer Kirchgemeinde und Kommunitäten können sich privatrechtlich zusammenschliessen. Ihre Stellung zur betreffenden Kirchgemeinde bzw. zur Kantonalkirche regelt die Synode durch Erlass
.
201.100* § 7 Abs. 1, 301.100 § 36 Abs. 1 Die Organe der Kirchgemeinde sind:
a)
die Stimmbürgerschaft, die ihre Rechte in der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne wahrnimmt
b)
der Kirchenstand
c)
die Rechnungs- bzw. Geschäftsprüfungskommission
d)
weitere Kommissionen.
102.100 § 111 Abs. 2, 102.310 § 2 Abs. 2, 201.200 § 66 Abs. 1, 201.200 § 66 Abs. 2, 201.200 § 66 Abs. 3, 201.200 § 113 Abs. 1, 201.200 § 113 Abs. 3, 201.200 § 126 Abs. 1, 201.200 § 126 Abs. 2, 201.200 § 127 Abs. 1, 201.200 § 127 Abs. 2, 201.200 § 137 Abs. 1, 201.200 § 138 Abs. 1, 201.200 § 138 Abs. 2, 201.200 § 139 Abs. 1, 201.200 § 139 Abs. 3, 201.200 § 140 Abs. 1, 301.100 § 1 Abs. 1, 301.100 § 4 Abs. 1, 301.100 § 10 Abs. 2, 301.100 § 14 Abs. 1, 301.100 § 18 Abs. 1, 301.100 § 33 Abs. 1, 301.100 § 35 Abs. 1, 301.100 § 52 Abs. 3, 302.110 § 7 Abs. 1, 302.110 § 9 Abs. 1, 302.110 § 16 Abs. 3, 302.110 § 23 Abs. 4, 302.110 § 28 Abs. 3, 303.110 § 2 Abs. 1, 303.110 § 59 Abs. 6, 401.100 § 1 Abs. 2, 401.100 § 1 Abs. 3, 401.100 § 4 Abs. 2, 401.100 § 4 Abs. 3, 401.100 § 9 Abs. 2, 401.120 § 5 Abs. 1, 602.210 § 6 Abs. 1 Die Kirchgemeindeversammlung hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
a)
Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Büros der Kirchgemeinde
b)
Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Kirchenstandes
c)
Wahl der Rechnungsprüfungs- bzw. der Geschäftsprüfungskommission und gegebenenfalls der externen Fachstelle
d)
Wahl der Abgeordneten in die Synode
e)
Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer
f)
Wahl der Sozialdiakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
g)
Anstellung der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern sie nicht dem Kirchenstand übertragen wird
h)
Beratung und Beschlussfassung über Anträge an die Synode oder an den Kirchenrat
i)
Entscheid über Angelegenheiten von wesentlicher Tragweite für das Leben der Kirchgemeinde
j)
Beschlussfassung über Jahresrechnung, Voranschlag und Kirchensteuerfuss
k)
Beschlussfassung über Nutzung, Erwerb, Veräusserung oder Verpfändung von Gebäuden und Liegenschaften sowie Bauvorhaben
l)
Äufnung oder Verwendung von Fonds und Aufnahme von Krediten für ausserordentliche Bedürfnisse
m)
Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu einem Gemeindeverband sowie Genehmigung eines zwischen Kirchgemeinden oder mit der Einwohnergemeinde abgeschlossenen Vertrages, beides unter Vorbehalt kantonalkirchlicher Bestimmungen
n)
Durchführung von kantonalkirchlichen Abstimmungen .
201.200 § 61 Abs. 1, 201.200 § 127 Abs. 1, 201.200 § 142 Abs. 1, 201.200 § 142 Abs. 2, 301.100 § 37 Abs. 2, 302.110 § 7 Abs. 1, 302.110 § 9 Abs. 1, 401.100 § 1 Abs. 4, 701.111 § 10 Abs. 1, 701.111 § 20 Abs. 1, 701.111 § 20 Abs. 2, 701.111 § 20 Abs. 3Artikel 19
Kirchenstand
302.110 § 33, 602.210 § 15 Abs. 11 Die Rechnungsprüfungskommission prüft das gesamte Rechnungswesen der Kirchgemeinde und erstattet der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung alljährlich Bericht und Antrag über das Prüfungsergebnis
. Ihre Aufgaben können ganz oder teilweise an eine externe Fachstelle übertragen werden.
302.110 § 332 Die Kirchgemeindeversammlung kann anstelle der Rechnungsprüfungskommission eine Geschäftsprüfungskommission einsetzen und dieser weitere Aufgaben zuweisen
. .
3 Die Rechnungsprüfungskommission bzw. die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie dürfen weder dem Kirchenstand angehören noch Beamte oder Angestellte der Kirchgemeinde sein.
302.110 § 33, 602.210 § 15 Abs. 14 Die Organe der Kirchgemeinde sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungs- bzw. der Geschäftsprüfungskommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskunft zu erteilen; vorbehalten bleibt das Amts- oder Berufsgeheimnis bzw. eine Schweigepflicht
. .
102.100 § 1121 Die Kirchgemeinden erheben von den evangelisch-reformierten Steuerpflichtigen nach Massgabe der staatlichen Gesetzgebung die Kirchensteuern, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben und derjenigen der Kantonalkirche notwendig sind.
201.100* § 4 Abs. 2, 301.210 § 1 Abs. 2, 301.210 § 10, 602.210 § 5 Abs. 1, 602.210 § 5 Abs. 22 Mitglieder einer Wahlkirchgemeinde sind grundsätzlich in dieser nach den dort geltenden Vorschriften steuerpflichtig
. Wer einer Wahlkirchgemeinde beitritt, hat Steuern gemäss dem höheren Steuerfuss (Wohnortskirchgemeinde oder Wahlkirchgemeinde) zu bezahlen. Der Steuereinzug erfolgt grundsätzlich in der Wohnortskirchgemeinde. Das Nähere regelt ein Erlass der Synode
.
§ Abs. , § Abs. , 201.200 § 114 bis Abs. 3, 201.200 § 65 Abs. 4, 201.200 § 72 Abs. 1, 201.200 § 73 Abs. 1, 201.200 § 74 Abs. 1, 201.200 § 74 Abs. 2, 201.200 § 74 Abs. 4, 201.200 § 74 Abs. 5, 201.200 § 89 Abs. 6, 201.200 § 164 Abs. 1, 301.100 § 1 Abs. 1, 302.110 § 17 Abs. 1, 302.110 § 17 Abs. 2, 302.112 alt § 9. Abs. 1, 401.100 § 3 Abs. 2, 402.100 § 4 Abs. 1, 601.100 § 1 Abs. 2, 602.210 § 2 Abs. 1, 701.111 § 1 Abs. 1, 701.111 § 2 Abs. 1Artikel 23
Kirchgemeindeverband
701.111 § 2 Abs. 2 und Abs. 31 Einzelne Kirchgemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben einen Kirchgemeindeverband bilden. Dieser bedarf der Zustimmung durch die Kirchgemeindeversammlungen der beteiligten Kirchgemeinden sowie der Genehmigung durch die Synode. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und tritt im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben an die Stelle der betreffenden Kirchgemeinden
.
201.100* § 39 Abs. 1 lit. m2 Ist eine kirchenrechtlich vorgeschriebene und für die Kirche wesentliche Aufgabe nicht anders zu erfüllen, kann der Kirchenrat zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten
. Den Kirchgemeinden ist vorgängig eine angemessene Frist zur selbstständigen Erfüllung der Aufgabe einzuräumen.
201.200 § 78 Die Kantonalkirche vertritt die Anliegen der Gesamtheit der evangelisch-reformierten Mitglieder und Kirchgemeinden nach aussen wie nach innen. Sie fördert das gemeinsame Handeln und sorgt für vergleichbare Verhältnisse unter den einzelnen Kirchgemeinden. Sie unterstützt diese bei Aufgaben, welche die Möglichkeiten der Kirchgemeinden übersteigen.
201.200 § 79 Abs. 1 Die Organe der Kantonalkirche sind:
a)
die Evangelisch-reformierte Stimmbürgerschaft
b)
die Synode
c)
der Kirchenrat
d)
die Geschäftsprüfungskommission
e)
die Pensionskassenkommission
f)
die Rekurskommission
g)
der Pfarrkonvent
h)
der Diakoniekonvent.
Die Synode ist das gesetzgebende Organ der Kantonalkirche. Sie trägt die Verantwortung für deren Ordnung und übt die Oberaufsicht über die kirchlichen Tätigkeiten aus.
1 Jede Kirchgemeinde wählt ihre Abgeordneten aus ihren wahlfähigen Gemeindegliedern. Sie ordnet in der Regel nicht mehr als eine Pfarrerin oder einen Pfarrer in die Synode ab.
303.110 § 4 Abs. 22 Bei Wohnortswechsel innerhalb des Kantons kann ein Mitglied der Synode im Einverständnis mit der Kirchgemeinde sein Mandat bis zum Ende der Amtsperiode behalten.
301.100 § 163 Jede Kirchgemeinde hat Anrecht auf mindestens zwei Sitze in der Synode. Kirchgemeinden mit mehr als 1200 Gemeindegliedern wählen auf je weitere 600 Gemeindeglieder oder einen Bruchteil dieser Anzahl eine weitere Person. Massgebend ist die Zahl der evangelisch-reformierten Einwohnerinnen und Einwohner zu Beginn des Vorjahres von Gesamterneuerungswahlen
.
Artikel 30
Einberufung und Beschlussfähigkeit
303.110 § 8 Abs. 2, 303.110 § 8 Abs. 32 Ausserordentliche Sitzungen finden statt, wenn unter Angabe der Gründe
a)
ein Viertel der Mitglieder es schriftlich verlangt
b)
das Präsidium es als notwendig erachtet
c)
der Kirchenrat es begehrt.
201.100* § 11 Abs. 1, 201.100* § 32 Abs. 1, 201.100* § 60 Abs. 1, 201.100* § 60 Abs. 2, 201.200 § 1 Abs. 1, 201.200 § 79 Abs. 2, 201.200 § 103 Abs. 2, 201.200 § 126 Abs. 3, 301.100 § 46 Abs. 1, 401.100 § 1 Abs. 1, 402.100 § 1 Abs. 1, 402.100 § 1 Abs. 1, 402.100 § 1 Abs. 1, 402.100 § 1 Abs. 1, 601.100 § 1 Abs. 1 Folgende Erlasse und Beschlüsse der Synode unterstehen dem fakultativen Referendum
:
a)
Erlass der Kirchenordnung
b)
Erlass des Wahlgesetzes
c)
Erlass der Geschäftsordnung für Kantonalkirche und Kirchgemeinden
d)
Erlass des Personalgesetzes für Kantonalkirche und Kirchgemeinden
e)
Erlass des Pfarrstellengesetzes
f)
Erlass des Finanzausgleichsgesetzes
g)
Beschluss über Änderungen im Bestand der Kirchgemeinden gemäss Artikel 13 Abs. 2
h)
Grundsätzliche Genehmigung eines Kirchgemeindeverbandes gemäss Artikel 23 Abs. 1
i)
Beschlüsse und Verträge, sofern ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Synode dies verlangt.
102.200 § 2 Abs. 2, 102.200 § 3 Abs. 1, 201.100* § 31 Abs. 1 lit. i, 201.100* § 43 Abs. 1, 201.200 § 82 Abs. 2, 201.200 § 84 Abs. 3, 201.200 § 93 Abs. 3, 201.200 § 93 Abs. 4, 201.200 § 119 Abs. 6, 201.200 § 143 Abs. 2, 201.200 § 143 Abs. 2, 301.100 § 70 Abs. 2, 301.100 § 70 Abs. 3, 303.220 § 1. Abs. 1, 401.120 § 7 Abs. 1, 401.120 § 20 Abs. 1, 401.120 § 20 Abs. 2, 402.100 § 1 Abs. 1, 402.100 § 1 Abs. 1, 402.100 § 1 Abs. 1, 402.100 § 1 Abs. 1, 402.100 § 2 Abs. 2, 402.100 § 3 Abs. 1, 407.310 § 5. Abs. 1, 601.100 § 2 Abs. 1, 601.100 § 2 Abs. 2, 601.110 § 2 Abs. 1, 601.110 § 9 Abs. 1, 601.110 § 11 Abs. 2, 603.111 § 4. Abs. 1, 603.111 § 6. Abs. 1, 801.111, 801.111 § 0 Abs. 1, 802.111 archiv Die Synode hat, unter Vorbehalt von Artikel 31 lit. i
, namentlich folgende weitere Befugnisse in abschliessender Kompetenz:
a)
Dekrete und allgemeinverbindliche Entscheide im Rahmen der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung
b)
Genehmigung der Voranschläge und der Jahresrechnungen der Kantonalkirche
c)
Festsetzung der finanziellen Beiträge der Kirchgemeinden an die Kantonalkirche
d)
Schaffung oder Aufhebung von kantonalkirchlichen Konferenzen
e)
Schaffung oder Aufhebung von Ämtern oder Dienststellen für gesamtkirchliche Aufgaben
f)
Ordnung der Besoldungen und Entschädigungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalkirche
g)
Regelung der Finanzkompetenz des Kirchenrates
h)
Erlass von Bestimmungen über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden
i)
Grenzbereinigung gemäss Artikel 13 Abs. 2
j)
Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kirchen.
201.100* § 40 Abs. 1, 201.100* § 40 Abs. 3, 201.100* § 42 Abs. 1, 201.200 § 92 Abs. 2, 201.200 § 94 Abs. 1, 201.200 § 94 Abs. 2, 201.200 § 109 Abs. 4, 301.100 § 10 Abs. 2, 301.100 § 17 Abs. 1, 303.110 § 18 Abs. 1, 401.130 § 4 Abs. 1, 801.111, 801.111 § 0 Abs. 1 Die Synode wählt:
a)
die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Büros
b)
die Präsidentin bzw. den Präsidenten, die Finanzreferentin bzw. den Finanzreferenten und die weiteren Mitglieder des Kirchenrates
c)
die Geschäftsprüfungskommission und gegebenenfalls die externe Rechnungsprüfungsstelle
d)
die Rekurskommission
e)
die Abgeordneten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, in die Konkordatskonferenz und die Konkordatsprüfungsbehörde.
201.200 § 83 Abs. 1, 201.200 § 89 Abs. 1, 201.200 § 89 Abs. 6, 201.600 § 1 Abs. 1, 303.230 § 2 Abs. 1, 303.240 § 2 Abs. 1, 303.250 § 2 Abs. 1, 401.100 § 1 Abs. 4, 401.100 § 39 Abs. 1, 401.100 § 41 Abs. 1, 401.131 § 1. Abs. 1, 407.310 § 6. Abs. 1, 503.110 § 6 Abs. 1Artikel 34
Auftrag
201.200 § 111 Abs. 4 Der Kirchenrat besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Finanzreferentin bzw. dem Finanzreferenten und drei oder fünf weiteren Personen, die von der Synode aus den Mitgliedern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen gewählt werden. Entweder das Präsidium oder das Vizepräsidium ist mit einer Pfarrerin bzw. einem Pfarrer zu besetzen
.
201.200 § 851 Der Kirchenrat tritt auf Einladung seines Präsidiums so oft zu ordentlichen Sitzungen zusammen, als es die Geschäfte erfordern. Eine ausserordentliche Sitzung findet auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern statt.
Die Mitglieder des Kirchenrates nehmen an den Tagungen der Synode teil. Sie haben beratende Stimme und Antragsrecht.
1 Der Kirchenrat ernennt eine Sekretärin bzw. einen Sekretär und stellt die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariates an.
2 Die Sekretärin bzw. der Sekretär nimmt an den Sitzungen des Kirchenrates und der Synode teil und hat in beiden Organen beratende Stimme und Antragsrecht.
201.200 § 89 Abs. 3, 201.200 § 90 Abs. 3, 201.200 § 110 Abs. 1, 201.200 § 110 Abs. 5, 201.200 § 111 Abs. 4, 201.200 § 112 Abs. 3, 201.200 § 144 Abs. 1, 301.100 § 53 Abs. 3, 301.100 § 54 Abs. 6, 301.100 § 57 Abs. 2, 301.100 § 74 Abs. 1, 303.230 § 12 Abs. 1, 303.240 § 13 Abs. 1, 303.250 § 1 Abs. 1, 303.250 § 13 Abs. 1, 303.410 § 16 Abs. 1, 303.611 § 5 Abs. 2, 401.120 § 8 Abs. 1, 402.110 § 1 Abs. 2, 403.114 § 1. Abs. 1, 604.112 § 9 Abs. 1Artikel 39
Aufgaben und Befugnisse
101.411 § 71 Abs. 1, 102.100 § 111 Abs. 2, 102.100 § 111 Abs. 2, 102.100 § 113, 102.200 § 3 Abs. 1, 201.100* § 24 Abs. 2, 201.100* § 51 Abs. 1, 201.100* § 52 Abs. 1, 201.200 § 74 Abs. 3, 201.200 § 75 Abs. 2, 201.200 § 83 Abs. 3, 201.200 § 86 Abs. 1, 201.200 § 88 Abs. 1, 201.200 § 88 Abs. 3, 201.200 § 88 Abs. 4, 201.200 § 89 Abs. 1, 201.200 § 89 Abs. 5, 201.200 § 90 Abs. 1, 201.200 § 90 Abs. 2, 201.200 § 91 Abs. 1, 201.200 § 91 Abs. 2, 201.200 § 91 Abs. 3, 201.200 § 92 Abs. 1, 201.200 § 92 Abs. 2, 201.200 § 93 Abs. 1, 201.200 § 103 Abs. 1, 201.200 § 104 Abs. 1, 201.200 § 104 Abs. 2, 201.200 § 106 Abs. 1, 201.200 § 109 Abs. 4, 201.200 § 109 Abs. 5, 201.200 § 110 Abs. 1, 201.200 § 110 Abs. 2, 201.200 § 110 Abs. 3, 201.200 § 110 Abs. 4, 201.200 § 110 Abs. 5, 201.200 § 111 Abs. 1, 201.200 § 111 Abs. 5, 201.200 § 112 Abs. 2, 201.200 § 112 Abs. 3, 201.200 § 114 Abs. 1, 201.200 § 141 Abs. 2, 201.200 § 146 Abs. 1, 201.200 § 146 Abs. 2, 201.200 § 158 Abs. 2, 201.200 § 161 Abs. 1, 301.100 § 7 Abs. 1, 301.100 § 8 Abs. 1, 301.100 § 47 Abs. 2, 301.100 § 49 Abs. 1, 301.100 § 56 Abs. 1, 301.100 § 56 Abs. 4, 301.100 § 57 Abs. 3, 301.100 § 64 Abs. 2, 301.100 § 70 Abs. 4, 301.210 § 20 Abs. 1, 302.110 § 35 Abs. 1, 302.111 § 1. Abs. 1, 302.111 § 1. Abs. 1, 303.250 § 1 Abs. 1, 303.410 § 16 Abs. 2, 401.100 § 1 Abs. 2, 401.100 § 4 Abs. 2, 401.100 § 4 Abs. 3, 401.100 § 9 Abs. 1, 401.100 § 39 Abs. 1, 401.120 § 4 Abs. 1, 402.110 § 1 Abs. 2, 403.114 § 1. Abs. 1, 403.115 § 1. Abs. 1, 403.115 § 5. Abs. 1, 407.310 § 6. Abs. 1, 502.110 § 2 Abs. 5, 503.111 § 7 Abs. 1, 504.111 § 1. Abs. 1, 602.210 § 10 Abs. 1, 603.111 § 1. Abs. 1, 603.111 § 4. Abs. 1, 701.111 § 7 Abs. 5, 801.111 § 0 Abs. 1, 801.112 § 0 Abs. 1, 802.112 § 2. Abs. 1, 802.112 § 3. Abs. 1 Der Kirchenrat hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
a)
jährliche Berichterstattung an die Synode
b)
Ausführung der Gesetze, Dekrete und Beschlüsse der Synode
c)
Vorbereitung der Geschäfte der Synode, soweit diese die Geschäfte nicht selbst bearbeitet
d)
Anordnung der allgemeinen kirchlichen Wahlen und Abstimmungen
e)
Bestätigung der Wahlfähigkeit und Erteilung der Wählbarkeit von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie der Sozialdiakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
f)
Ordination
g)
Einsetzung der Amtspersonen
h)
Wahl bzw. Anstellung von Beauftragten für gesamtkirchliche Aufgaben
i)
Aufsicht über alle kantonalkirchlichen Angestellten, die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Sozialdiakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
j)
Visitation der Kirchgemeinden
k)
Inpflichtnahme der Präsidentinnen und Präsidenten der Kirchgemeinden und Kirchenstände
l)
Genehmigung von Verträgen der Kirchgemeinden, welche über den ordentlichen Geschäftsbereich einer Kirchgemeinde hinausgehen und weit reichende Bedeutung haben
m)
Anordnung einer Zusammenarbeit zwischen Kirchgemeinden gemäss Artikel 24 Abs. 2
n)
Einsetzung eines Kuratoriums für Kirchgemeinden, welche ihren Auftrag nicht mehr verantwortlich erfüllen können
o)
Schlichtung von kirchlichen Streitigkeiten
p)
Entscheid über Rekurse in erster Instanz
q)
Anordnung einer vorzeitigen Bestätigungswahl von Amtspersonen
r)
Pflege der Beziehungen zu kirchlichen Institutionen und anderen Kirchen
s)
Vertretung der Kantonalkirche nach aussen
t)
Aufsicht über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden
u)
Führung des Finanzhaushaltes der Kantonalkirche.
201.100* § 33 Abs. 11 Die Geschäftsprüfungskommission prüft alle Geschäfte, welche der Kirchenrat der Synode unterbreitet, so weit die Synode dafür nicht Spezialkommissionen einsetzt. Sie besteht aus fünf oder sieben Mitgliedern der Synode.
2 Sie hat Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Informationen.
201.200 § 93 Abs. 5, 401.180 archiv1 Die Pensionskassenkommission vertritt die Kantonalkirche und diejenigen Angestellten, welche durch die Kantonalkirche bei einer Pensionskasse versichert sind.
201.100* § 56 Abs. 1, 401.180 archiv § 112 Sie besteht aus sieben Mitgliedern. Je drei werden vom Kirchenrat und von der Versichertenversammlung gewählt; den Vorsitz führt von Amtes wegen die Dekanin bzw. der Dekan.
201.200 § 94, 303.110 § 51 Abs. 22 Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern
. Sie konstituiert sich selbst und amtet in der Besetzung von fünf Mitgliedern. Wählbar sind alle Stimmberechtigten der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen, mit Ausnahme der Mitglieder der Synode und des Kirchenrates. Mindestens ein Mitglied sowie die Sekretärin bzw. der Sekretär der Kommission müssen über eine juristische Ausbildung verfügen.
102.900, 201.200 § 94 Abs. 23 Ein Mitglied der Rekurskommission hat in Angelegenheiten der eigenen Kirchgemeinde in den Ausstand zu treten. Im Übrigen richtet sich der Ausstand nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
.
D. Der Finanzhaushalt der Kantonalkirche
102.100 § 112 Abs. 3, 102.200 § 2, 102.200 § 2 Abs. 1, 102.200 § 2 Abs. 2, 201.100* § 32 Abs. 1 lit. c, 601.100 § 2 Abs. 1, 602.210 § 15bis Abs. 2, 602.210 § 8 Abs. 2, 603.111 § 2. Abs. 1 Zum Finanzhaushalt der Kantonalkirche tragen bei:
a)
die Beiträge der Kirchgemeinden, insbesondere die Zentralsteuer
b)
die gesetzlichen Leistungen des Staates
c)
der Vermögensertrag
d)
weitere Beiträge, Spenden, Schenkungen, Legate
e)
Darlehen
f)
projektbezogenes Sponsoring.
601.100, 601.110 Die Zentralkasse führt den Finanzausgleichsfonds für Zuwendungen an Kirchgemeinden mit hoher Steuerbelastung
.
401.100 § 12 Die Kantonalkirche hat aufzukommen für:
a)
die Besoldungen, die gemäss Gesetzen, Dekreten oder Beschlüssen der Synode von der Kantonalkirche übernommen werden müssen
b)
andere aus Beschlüssen der Synode resultierende Kosten
c)
ihre Verwaltungskosten.
V. DIE SCHWEIZERISCHE UND DIE WELTWEITE KIRCHE
201.200 § 981 Die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche verstehen sich als Glieder der weltweiten Kirche von Jesus Christus.
803.111, 803.111 § 10. Abs. 12 Sie wollen gemeinsam mit den Schwesterkirchen und deren Gliedern die Einheit bezeugen, welche in Jesus Christus begründet ist und in ihm schon besteht. Sie dienen der Erfüllung dieser Einheit im Gebet, im Gespräch und im gemeinsamen Handeln.
Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen ist aufgerufen zur Solidarität mit allen Menschen, die benachteiligt sind und Leid erfahren. Die Kantonalkirche unterstützt diakonische und soziale Werke im In- und Ausland sowie die Mission und die Entwicklungszusammenarbeit.
101.100 § 72 Abs. 22 Sie fördert den Dialog mit verschiedenen, auch nichtchristlichen Religionsgemeinschaften.
VI. FREIWILLIGENARBEIT, DIENSTE, ÄMTER
201.200 § 125 Alle Mitglieder der Kirche stehen gemeinsam im Dienst von Jesus Christus. Sie tragen das Leben der Kirche entsprechend ihren Möglichkeiten, ihren Gaben und ihrer Ausbildung mit. Die Kirche anerkennt und fördert freiwillige Mitarbeit.
1 In der Kirchgemeinde bestehen verschiedene Dienste und Ämter, die sich gegenseitig ergänzen.
201.200 § 55 Abs. 22 Die Kirche beauftragt einzelne Personen oder Personengruppen mit besonderen Aufgaben, namentlich:
-
in der Verkündigung
-
in der Seelsorge
-
in der Diakonie
-
im Gottesdienst
-
in der Ausbildung
-
in der Mission
-
im Gemeindeaufbau
-
in Leitung und Verwaltung.
3 Voraussetzung für diese Dienste sind die innere Bereitschaft, die persönliche Eignung, eine den Aufgaben entsprechende Ausbildung und in der Regel die Kirchenmitgliedschaft.
201.100* § 51 Abs. 1, 201.200 § 109 Abs. 1, 201.200 § 111 Abs. 1, 201.200 § 111 Abs. 2, 201.200 § 111 Abs. 3, 201.200 § 131 Abs. 1, 201.200 § 136 Abs. 1, 201.210 § 1 Abs. 1, 201.210 § 4 Abs. 1, 403.114 § 1. Abs. 1, 801.112 § 0 Abs. 1Artikel 51
Ordination
Artikel 53
Regionale Tagungen
201.200 § 77 Regionale Tagungen, namentlich der Kirchenstände und der Pfarrkapitel
, dienen dem Erfahrungsaustausch, der Besprechung gemeinsamer Anliegen, der Weiterbildung und der Stärkung der Zusammengehörigkeit.
201.200 § 47 Abs. 1, 201.200 § 47 Abs. 2, 201.200 § 143 Abs. 3, 201.200 § 146 Abs. 1, 201.200 § 147 Abs. 1, 201.200 § 148 Abs. 1, 201.200 § 148 Abs. 2, 201.200 § 149 Abs. 2, 201.200 § 150 Abs. 2, 201.200 § 150 Abs. 6, 303.410 § 1 Abs. 1, 303.410 § 2 Abs. 1, 303.410 § 11 Abs. 1, 401.130 § 3 Abs. 1, 501.110 § 17 Abs. 1Artikel 54
Kantonalkirchliche Kommissionen und Konferenzen
303.410 § 10 Abs. 1, 501.211alt § 4. Abs. 11 Der Kirchenrat setzt kantonalkirchliche Kommissionen ein, namentlich in den Bereichen Erwachsenenbildung, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Oekumene, Mission und Entwicklungszusammenarbeit (OeME), Frauenarbeit, Klinikseelsorge und Medien.
201.200 § 95 Abs. 1, 201.200 § 95 Abs. 4, 303.410 § 8 Abs. 12 Kantonalkirchliche Konferenzen werden von der Synode eingesetzt und bestehen mehrheitlich aus Delegierten der Kirchgemeinden
. Sie haben folgende gemeinsame Zielsetzungen:
-
Förderung der Basisarbeit in den Kirchgemeinden
-
Weiterbildung
-
Kontakte zu anderen Gremien und Institutionen ihres Fachbereiches.
201.200 § 96, 201.200 § 119 Abs. 11 Der Pfarrkonvent behandelt theologische, religiöse, kirchliche und soziale Fragen. Er beteiligt sich an der Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer
.
201.200 § 96, 303.511, 303.513 § 2 Abs. 12 Er besteht aus den von den Kirchgemeinden oder der Kantonalkirche gewählten oder angestellten Pfarrerinnen und Pfarrern. Er konstituiert sich selbst
.
201.100* § 30 Abs. 13 Der Pfarrkonvent ist durch die Dekanin bzw. den Dekan in der Synode mit beratender Stimme und Antragsrecht vertreten.
201.100* § 41 Abs. 2, 201.200 § 115 Abs. 4 Die Dekanin bzw. der Dekan hat namentlich folgende Aufgaben
:
-
Leitung des Pfarrkonvents und dessen Vertretung nach aussen
-
Seelsorge an Pfarrerinnen und Pfarrern
-
Förderung des Zusammenhaltes unter Pfarrerinnen und Pfarrern
-
Vermittlung bei Schwierigkeiten.
201.200 § 96 Abs. 1, 303.514 § 2 Abs. 1, 303.514 § 52 Es besteht aus den in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen ordinierten, den in ihrem Dienste stehenden und den durch sie emeritierten Pfarrerinnen und Pfarrern. Es konstituiert sich selbst
.
201.200 § 97, 201.200 § 119 Abs. 1, 303.6111 Der Diakoniekonvent behandelt soziale, gesellschaftliche und kirchliche Fragen und setzt sich für die Anliegen von Menschen in besonderen Lebenslagen ein. Er beteiligt sich an der Weiterbildung seiner Mitglieder
.
303.6112 Er besteht aus den von den Kirchgemeinden oder der Kantonalkirche gewählten oder angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sozialdiakonischen Bereich. Er konstituiert sich selbst
.
VII. RECHTSSCHUTZ UND VOLKSRECHTE
102.100 § 113, 102.900, 201.200 § 156 Der Rechtsschutz in kirchlichen Angelegenheiten richtet sich nach dem kantonalen Gemeindegesetz, dem kantonalen Wahlgesetz sowie dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Schaffhausen
. Die staatlichen Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar
.
201.100* § 31 Abs. 1, 201.200 § 97a Abs. 1, 301.100 § 611 Erlasse und Beschlüsse gemäss Artikel 31 werden einer kantonalkirchlichen Abstimmung unterstellt, sofern dies mindestens 400 Stimmberechtigte oder 3 Kirchgemeinden durch Mehrheitsbeschluss ihrer Kirchgemeindeversammlungen verlangen. Das Begehren ist innert 90 Tagen nach Veröffentlichung des betreffenden Erlasses im offiziellen Publikationsorgan der Kantonalkirche beim Präsidium der Synode einzureichen
.
201.100* § 31 Abs. 1, 301.100 § 642 Der Kirchenrat prüft die Erfüllung der formalen Anforderungen und ordnet innert Jahresfrist seit Einreichung die kantonale kirchliche Abstimmung an.
301.100 § 661 Mindestens 400 Stimmberechtigte oder 3 Kirchgemeinden durch Mehrheitsbeschluss ihrer Kirchgemeindeversammlungen können beim Präsidium der Synode ein Initiativbegehren zur Änderung der Verfassung oder zur Schaffung, Änderung oder Aufhebung von Erlassen auf Gesetzesstufe einreichen. Dieses kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf formuliert sein und darf nur einen Gegenstand zum Inhalt haben
.
301.100 § 68 Abs. 1, 301.100 § 68 Abs. 2, 301.100 § 69 Abs. 12 Der Kirchenrat entscheidet über die Erfüllung der formalen Anforderungen, die Synode über die materielle Gültigkeit. Ganz oder teilweise ungültig ist eine Initiative, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstösst, die Einheit der Form oder der Materie verletzt oder undurchführbar ist
..
1 50 Stimmberechtigte haben das Recht, der Synode einen schriftlich begründeten Antrag zu stellen.
303.110 § 592 Die Synode behandelt den Antrag wie eine Motion eines ihrer Mitglieder
.
VIII. REVISION DER VERFASSUNG
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Verfassungsrevisionen sind dem obligatorischen Referendum unterstellt.
Mit einer Teilrevision können einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.
1 Die Einleitung einer Totalrevision kann von der Synode mit einfachem Mehr beschlossen oder von 400 Stimmberechtigten in schriftlicher Eingabe oder von 3 Kirchgemeinden durch Mehrheitsbeschluss ihrer Kirchgemeindeversammlungen verlangt werden.
2 Sie unterliegt einer kantonalkirchlichen Abstimmung.
3 Zur Vorbereitung einer Totalrevision kann die Synode einen Verfassungsrat einsetzen. Die Synode legt das Verfahren fest und wählt gegebenenfalls die Mitglieder des Verfassungsrates.
201.200 § 1661 Zur Erlangung neuer Erkenntnisse hat die Synode unter Wahrung rechtsstaatlicher und demokratischer Grundsätze die Kompetenz, eine Neuerung versuchsweise einzuführen, die über den Rahmen dieser Verfassung hinausgeht
.
2 Die Synode hat einen solchen Versuch zeitlich zu befristen und für eine kritische Begleitung zu sorgen. Die Versuchsfrist ist so kurz wie möglich zu halten.
3 Der Kirchenrat erstattet der Synode regelmässig Bericht über einen laufenden Versuch und bereitet gegebenenfalls die Schaffung der notwendigen rechtlichen Grundlagen vor.
102.100 § 109 Abs. 2, 102.100 § 109 Abs. 21 Die vorliegende Verfassung tritt nach Annahme in der kantonalkirchlichen Abstimmung
und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat
auf einen von der Synode festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
.
2 Sie ersetzt die "Organisation der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen" vom 26. Februar 1914.
Artikel 68
Aufhebung bisherigen Rechts
Bestimmungen im bisherigen Recht, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.
Artikel 69
Anpassung an das neue Recht
Der Kantonalkirche und den Kirchgemeinden wird zur Anpassung ihrer Organisation sowie zur Änderung der rechtlichen Grundlagen eine Frist von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung eingeräumt
.
Schaffhausen, 27. Juni 2002
Im Namen der Synode
Der Präsident: Eugen Stamm
Die Sekretärin: Regula Güttinger
- Kantonalkirchliche Volksabstimmung 22. September 2002
- Staatliche Genehmigung durch Beschluss des Regierungsrates vom 11. Februar 2003
- In Kraft gesetzt durch Beschluss der Synode vom 26. November 2003 auf den 1. Januar 2004.
Teilrevision: in Art. 13 Abs. 1 auf der Liste der Kirchgemeinden: Ersetzung der Namen der früheren Kirchgemeinden Schaffhausen-St.Johann und Schaffhausen-Münster durch "Schaffhausen-St.Johann-Münster" infolge Fusion. Änderung durch Beschluss der Synode vom 26. Juni 2014, gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verfassung, in Kraft ab 1. Juni 2015.