201.600

Anpassungsgesetz
201.600
Kantonalkirche Schaffhausen

Gesetz über die redaktionelle Anpassung alter Erlasstexte in Gesetzen und Dekreten an die neue Rechtsordnung durch den Kirchenrat

(Anpassungsgesetz)
vom 21. Juni 2012
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen

gestützt auf Art 31 lit. c der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 22. September 2002

beschliesst:
Artikel 1
Formelle Anpassung von Gesetzen und Dekreten
201.100 § 34 Der Kirchenrat ist befugt, in bestehenden Gesetzen und Dekreten Verweise auf nicht mehr existierende Erlasse zu entfernen bzw. durch korrekte aktuellen Verweis zu ersetzen.
Artikel 2
Korrektur offensichtlicher Versehen
201.200 § 29 Der Kirchenrat ist befugt, offensichtliche sinnstörende Versehen in bestehenden Gesetzen und Dekreten zu berichtigen.
Artikel 3
Orientierung der Synode
Der Kirchenrat orientiert die Synode durch schriftlichen Bericht auf eine Sitzung hin über die vorgenommenen Anpassungen und Berichtigungen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt, vorbehältlich eines Referendums, auf einen vom Kirchenrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Es ist zu veröffentlichen und in die offizielle Sammlung der kirchlichen Erlasse aufzunehmen.
Merishausen, 21. Juni 2012

Im Namen der Synode
Der Präsident: Paul Zuber
Die Sekretärin: Bea Graf

Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2012 durch Kirchenratsbeschluss vom 25. September 2012