303.516

Ministerialbibliothek, Vertrag
303.516
Kantonalkirche Schaffhausen

Vertrag betreffend die Ministerialbibliothek

(Ministerialbibliothek, Vertrag)
vom 10. November 1988
Vertrag
zwischen
der Einwohnergemeinde Schaffhausen, vertreten durch den Stadtrat
und
dem Ministerium der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Schaffhausen
Grundsätzliches
1.
(Bedeutung)
303.514 § 3, 303.514 § 4 Abs. 1 lit. a1 Die aus dem Besitz des Klosters Allerheiligen hervorgegangene, 1568 erstmals als Bibliotheca Scaphusiana ad sanctum Joannem erwähnte, seit dem 18. Jahrhundert als Ministerialbibliothek bezeichnete Sammlung von Handschriften und Drucken ist, als Ganzes und in ihren Teilen, ein Schaffhauser Kulturgut von nationaler Bedeutung.
303.514 § 4 Abs. 1 lit. a2 Sie muss ihrem Wert und ihrer Bedeutung entsprechend gesichert und geschützt, bibliothekarisch und wissenschaftlich erschlossen, unter Wahrung angemessener Vorsichtsmassnahem der Öffentlichkeit zugänglich und benutzbar sein.
2.
(Unterbringung, Verwaltung)
303.515 § 6 Die 1923 vorgenommene Unterbringung der Ministerialbibliothek im Bibliotheksgebäude an der Goldsteinstrasse und die ab 1948 besorgte Verwaltung durch die Stadtbibliothek haben sich bewährt und sollen weitergeführt werden.
Rechte und Pflichten des Ministeriums
3.
Eigentumsrechte
201.100 § 57, 201.200 § 96 Abs. 1, 303.514 § 4 Abs. 1 lit. a1 Die Ministerialbibliothek ist Eigentum des Ministeriums. Die Eigentumsverhältnisse sind gegenüber Dritten in geeigneter Form kenntlich zu machen.
201.100 § 57 Abs. 12 Das Ministerium verpflichtet sich, keine Handschriften oder Drucke aus der Ministerialbibliothek zu veräussern. Ausgenommen davon sind Drucke des 19. und 20. Jahrhunderts, die in keiner besonderen Beziehung zu Schaffhausen stehen oder im Doppel vorhanden sind.
4.
Neuanschaffungen
303.515 § 7 Abs. 1 lit. c Das Ministerium kann die Bibliothek durch Neuanschaffungen vermehren. Der Stadtbibliothekar wirkt als Berater.
5.
Versicherung
Die Versicherung der Ministerialbibliothek ist Sache des Ministeriums. Es hat der Stadtbibliothek von den bestehenden Versicherungsverhältnissen Kenntnis zu geben. Bei Ausstellungen ausserhalb der Stadtbibliothek müssen besondere Versicherungen abgeschlossen werden.
6.
Materieller Unterhalt
303.514 § 3 Abs. 1 lit. a und c, 303.515 § 71 Das Ministerium verpflichtet sich, jährlich einen angemessenen Betrag für die Restauration und den Unterhalt von alten Bänden auszugeben oder zurückzustellen.
2 Das erstmalige Einbinden von Neuanschaffungen geht zulasten des Ministeriums.
7.
Informationspflicht
303.514, 303.515, 303.515 § 4, 303.515 § 8 Änderungen der Statuten des Ministeriums und des Reglements für die Verwaltung des Fonds und der Bibliothek des Ministeriums sind der Stadtbibliothek mitzuteilen. Jahresbericht der Ministerialbibliothek und Jahresrechnung des Ministerialfonds sind dem Stadtbibliothekar zur Kenntnis zu bringen.
Rechte und Pflichten der Stadtbibliothek
8.
Verwaltung, Kulturgüterschutz
1 Die Stadtbibliothek Schaffhausen ist für die Sicherheit, die Erschliessung und die Verwaltung der Ministerialbibliothek besorgt. Sie geht dabei nach den gleichen Grundsätzen und mit der gleichen Sorgfalt vor, wie bei ihren eigenen Beständen.
2 Sie trifft insbesondere die vom Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten geforderten Massnahmen.
9.
Benutzung (öffentlich)
Die Bestände der Ministerialbibliothek stehen den Benutzern der Stadtbibliothek nach deren Benutzungsordnung zur Verfügung. Bei der Benutzung von Handschriften und wertvollen Drucken trifft die Stadtbibliothek die für ihre eigenen Bestände üblichen Sicherheitsmassnahmen.
10.
Benutzung (für Ministerialen)
303.515 § 8 Die Benutzungsordnung gilt auch für die Ministerialen. Von allfälligen Einschreibe- und Benutzungsgebühren sind sie befreit, wenn sie nur Bestände der Ministerialbibliothek benutzen.
11.
Ausleihe von Handschriften
Die Ausleihe von Handschriften und wertvollen Drucken nach auswärts, sowie die Reproduktion von Handschriften bedürfen der Zustimmung des Dekans.
12.
Ausstellung im "Museum Allerheiligen"
Handschriften und Drucke der Ministerialbibliothek können mit Einwilligung des Dekans im Museum zu Allerheiligen ausgestellt werden. Sie sind in feuer- und einbruchsicheren Räumen, in verschlossenen Vitrinen, die eine Berührung durch das Publikum und eine Schädigung durch das Licht ausschliessen, unterzubringen.
13.
Informationspflicht
303.515 § 8 Die Stadtbibliothek informiert das Ministerium über Änderungen der Benutzungsordnung und anderer die Bibliothek betreffende Erlasse. Sie bedient das Ministerium mit dem Geschäftsbericht des Stadtrates und dem Jahresbericht er Stadtbibliothek.
Übergangsbestimmungen
14.
Einstandssumme
Die im Jahre 1922 entrichtete Einstandssumme von Fr. 5'000.-- und die Zinsen ab 1. 1. 1989 werden für die Publikation eines neuen Kataloges der mittelalterlichen Handschriften verwendet.
15.
Mobiliar
Die auf Kosten des Ministeriums angeschafften Gestelle und Katalogmöbel gehen ins Eigentum der Stadt über.
16.
Gültigkeitsdauer
1 Der vorliegende Vertrag ersetzt denjenigen vom 2. Oktober 1948.
2 Er tritt mit der gegenseitigen Unterzeichnung in Kraft. Er wird für eine Dauer von zwanzig Jahren abgeschlossen und läuft, wenn er nicht zwei Jahre vor Ablauf gekündigt wird, jeweils zehn Jahre unverändert weiter.
17.
Auflösung
Wird die Ministerialbibliothek aus der Stadtbibliothek zurückgezogen, ist das Ministerium verpflichtet, für die Auslagen und Aufwendungen, die der Stadt aus der Auflösung des Verhältnisses entstehen, Ersatz zu leisten.
18.
Schiedsgericht
Aus dem vorliegenden Vertrag erwachsende Differenzen werden im Sinne eines Schiedsgerichtes vom Obergericht des Kantons Schaffhausen endgültig entschieden.
Schaffhausen, den 10. November 1988

Im Namen des Stadtrates der Stadt Schaffhausen,
Der Stadtpräsident: Felix Schwank
Der Stadtschreiber: Karl Schlatter

Im Namen des Ministeriums der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
Der Dekan: Walter Eglin
Der Aktuar: Gerhard Blocher