502.110

Kirchenbotendekret
502.110
Kantonalkirche Schaffhausen

Kirchenbotendekret

(Kirchenbotendekret)
vom 12. Juni 1986
Die Synode erlässt,
in Ausführung von Ziff. 106 der K.Ordn.,
folgendes Dekret:
§ 1
Grundsätzliches
502.1111 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen ist gemeinschaftlich mit den Kirchen anderer Kantone Herausgeberin des "Kirchenboten". Zu diesem Zweck ist sie Mitglied des "Vereins zur Herausgabe eines gemeinsamen Kirchenboten", dem im weiteren zur Zeit die Kantonalkirchen von Baselland, Basel-Stadt, Glarus und Luzern sowie der Kirchenverband der Zentralschweiz und im Kanton Solothurn angehören.
502.1112 Die Kantonalredaktion weiss sich den Grundsätzen verpflichtet, die in den Vereinsstatuten niedergelegt sind.
201.100 § 2, 201.200 § 149 Abs. 3, 201.200 § 151 Abs. 23 Der "Kirchenbote" ist das Organ der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen. Er vermittelt den Kirchenmitgliedern die Botschaft des Evangeliums in Auseinandersetzung mit Fragen der Zeit und informiert sachgerecht über das Geschehen in Kirche und Welt.
201.200 § 63, 302.112 alt § 6. Abs. 1, 502.110* § 6 Abs. 44 Jeder Haushalt mit Angehörigen der Evangelisch-reformierten Kirche hat Anspruch auf die Zustellung des "Kirchenboten".
§ 2
Organe
201.100 § 10, 301.100 § 161 Der Kirchenrat wählt zu Beginn einer neuen Amtsperiode die fünfköpfige Kirchenbotenkommission. Ihr sollen ein Mitglied der Kantonalredaktion, mindestens ein Mitglied der Synode und im gesamten nicht mehr als zwei Pfarrer oder Pfarrerinnen angehören.
2 Der Kirchenrat wählt die Kantonalredaktion.
3 Er wählt zudem gemäss Statuten des "Vereins zur Herausgabe eines gemeinsamen Kirchenboten" die beiden Vertreter oder Vertreterinnen (Abgeordnete) der Schaffhauser Kantonalkirche in der Generalversammlung des Vereins.
4 Der Kirchenrat legt die Art und Weise der Administration fest.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. c5 Er unterbreitet der Synode Voranschlag und Rechnung des "Kirchenboten".
§ 3
Aufgaben der kantonalen Kirchenbotenkommission
Die kantonale Kirchenbotenkommission schlägt dem Kirchenrat die Abgeordneten des "Vereins zur Herausgabe eines gemeinsamen Kirchenboten" und in die Redaktionskommission vor.
§ 4
Aufgaben der Kantonalredaktion
Die Kantonalredaktion besteht aus einem oder mehreren Redaktoren. Sie ist verantwortlich dafür, dass im Kantonalteil des Kirchenboten über das Leben der Schaffhauserkirche, ihrer Regionen, Gemeinden und Werke berichtet wird.
§ 5
Aufgaben der Administration
1 Die Administration des "Kirchenboten" besorgt das Rechnungswesen und stellt den Einzelabonnenten und den Kirchgemeinden einmal im Jahr Rechnung.
2 Sie koordiniert die Abwicklung des Vertriebes.
§ 6
Finanzielles und Entschädigungen
1 Der Kirchenbote soll selbsttragend sein.
2 Die Produktionskosten (inbegriffen Administration und Entschädigungen) sowie Adressier- und Zustellkosten werden von den Kirchgemeinden getragen. Die Produktionskosten werden den Kirchgemeinden zur einen Hälfte gemäss den aktuellen Mitgliederzahlen und zur andern Hälfte gemäss der Zahl der Abonnemente verrechnet.
3 Produktions-, Einsteck- und Zustellkosten von Beilagen zum Kirchenboten werden durch die Auftraggebenden übernommen.
502.110* § 1 Abs. 44 Die Kirchgemeinden sorgen für die Zustellung des Kirchenboten.
5 Die Synode beschliesst über den Voranschlag, die Rechnung und die Jahresbilanz.
6 Das Vermögen des Kirchenboten dient der Deckung allfälliger Defizite und den Investitionen in die Zukunft des Kirchenboten.
7 Entschädigungen werden durch den Kirchenrat festgesetzt.
§ 7
Vollzug und Aufsicht
1 Der Kirchenrat sorgt für den Vollzug.
2 Die Aufsicht obliegt der Synode.
Mit dem Inkrafttreten dieses Dekrets werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Kirchenbotenordnung vom 6. Juli 1950 und § 31 Ziff. 2 der Geschäftsordnung der Synode vom 29. November 1973.

Schaffhausen, 12. Juni 1986

Im Namen der Synode:
Der Präsident: Thomas Gramm
Die Sekretärin: Elsy Waldhart

Teilrevisionen des Dekrets erfolgten am 24. Nov. 1994, 25. Juni 1998 und 24. Juni 1999.