403.511
Kantonalkirche Schaffhausen
Verordnung betreffend Militärdienstbefreiung
(Militärdienstbefreiung)
vom 20. März 2012
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 39 lit. i der Kirchenverfassung RKV vom 27. Juni 2002, (RS 201.100)
unter Berücksichtigung der staatlichen Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, siehe RS 101.411, Auszug),
beschliesst:
101.4111 Ein Gesuch um Dienstbefreiung gemäss Art. 70, 74 und 75 lit. a MDV
ist dem Kirchenrat zu unterbreiten, zur Prüfung und Weiterleitung an den Führungsstab der Armee.
2 Der Weiterleitung des Gesuches durch den Kirchenrat geht ein Gespräch zwischen Vertretern des Kirchenrates und dem Gesuchsteller voraus. Automatische Weiterleitungen sind nicht vorgesehen.
2.
Austritt aus Kirchendienst
101.411 § 71 Abs. 2 Aus dem kirchlichen Dienst austretende Dienstbefreite werden durch den Kirchenrat den militärischen Instanzen gemeldet, damit sie wieder zur Wehrpflicht beigezogen oder gemäss Art. 71 Abs. 2 MDV
aus der Armee entlassen werden.
1 Diese Verordnung tritt auf das Datum des Beschlusses in Kraft und ersetzt den Beschluss des Kirchenrates betr. Militärdienstbefreiung vom 27. Januar 1982, der auf einstimmige Empfehlung der Präsidentenkonferenz des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK) an die Mitgliedkirchen gefasst worden war.
2 Sie ist zu veröffentlichen und in die kirchliche Rechtssammlung aufzunehmen.
Schaffhausen, den 20. März 2012.
Im Namen des Kirchenrates,
Der Präsident: F. Tramer
Der Sekretär: J. Uhlmann