303.514

Ministerium, Statuten
303.514
Kantonalkirche Schaffhausen

Statuten des Ministeriums der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen

(Ministerium, Statuten)
vom 4. März 1976
§ 1
201.100 § 57, 201.200 § 96 Abs. 1, 303.514 Das Ministerium der Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen bildet einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
§ 2
201.100 § 57 Abs. 2, 201.200 § 96 Abs. 11 Mitglieder des Ministeriums sind die in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen ordinierten, die in ihrem Dienste stehenden und die durch sie emeritierten Pfarrerinnen und Pfarrer.
2 Die Mitgliedschaft erlischt

a)

durch Tod,

b)

durch schriftlich zum Ausdruck gebrachten Verzicht,

c)

bei Verweigerung des Mitgliederbeitrages.

201.100 § 57 Abs. 1, 303.516, 303.516 § 6. Abs. 1 Der Zweck ist die geschwisterliche Verbindung seiner Mitglieder und die Erhaltung und Förderung

a)

der Ministerialbibliothek,

b)

des Ministeralfonds

c)

darin enthalten der Restaurationsfonds, der speziell dem Erhalt der historischen Buchbestände dient.

§ 4
201.100 § 57 Abs. 1, 303.516, 303.516 § 1. Abs. 1, 303.516 § 1. Abs. 2, 303.516 § 3. Abs. 11 Das Eigentum des Ministeriums besteht

a)

in der Ministerialbibliothek, welche nicht veräussert werden darf,

b)

im Ministerialfonds, der gespiesen wird durch

-

1. Kapitalerträge,

-

2. Mitgliederbeiträge,

-

3. Zuwendungen.

2 Der Ministerialfonds dient ausschliesslich zum Unterhalt inklusive der Sicherung und wissenschaftlichen Verwertung und zur Äufnung der Ministerialbibliothek.
201.200 § 96 Abs. 1, 303.511 § 2 Abs. 1 lit. h, 303.511 § 20 Oberstes Organ des Ministeriums ist die Mitgliederversammlung. Das Ministerium überträgt seine Verwaltung dem Konvent. Dekan bzw. Dekanin, Prodekan bzw. Prodekanin und Kassiererin bzw. Kassier des Konvents bilden den Vorstand des Ministeriums.
§ 6
201.200 § 96 Abs. 1 Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im Rahmen einer Konventsversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch EDV.
§ 7
Der Konvent erstattet dem Ministerium durch die Dekanin bzw. den Dekan alljährlich Bericht über die Verwaltung des Ministerialfonds und der Ministerialbibliothek. Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliederbeitrag fest.
§ 8
1 Diese Statuten können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.
2 Bei Auflösung des Ministeriums (Dreiviertelmehrheit) fällt sein Eigentum an die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen.
§ 9
Übergangsbestimmungen
1 ( - )
2 Vorstehende Statuten ersetzen diejenigen vom 13. März 1919 und wurden vom Ministerium am 4. März 1976 genehmigt.
Schaffhausen, 4. März 1976

Im Namen des Ministeriums
Der Dekan: Walter Eglin

Vorstehende Statuten geändert am 5. September 1990 und am 1. März 2012