303.112

Ersatzabgeordnete in die Synode (Verordnung)
303.112
Kantonalkirche Schaffhausen

Verordnung betreffend Nachrücken von Ersatzabgeordneten in die Synode

( Ersatzabgeordnete in die Synode (Verordnung))
vom 20. März 2012
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 29 Abs. 4 der Kirchenverfassung vom 22. September 2002 (RS 201.100),
beschliesst:
1.
201.100 § 29 Abs. 4, 201.200 § 80 Abs. 5, 303.110 § 4 Abs. 1 Scheidet im Lauf einer Amtsdauer ein Mitglied der Synode aus dieser definitiv aus, klärt der Kirchenrat ab, ob in der betreffenden Kirchgemeinde Ersatzabgeordnete von der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne gewählt worden sind.
2.
Kommen mehrere Ersatzabgeordnete in Frage, ist die höchste bei der Wahl erreichte Stimmenzahl massgebend. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los oder die Verzichterklärung der übrigen Ersatzabgeordneten.
3.
Die in Frage kommende Person wird angefragt, ob sie bereit sei, in die Synode nachzurücken.
4.
Erklärt sie ihre Bereitschaft wird sie vom Kirchenrat für den Rest der Amtsdauer als in die Synode gewählt erklärt.
5.
201.200 § 80 Abs. 5, 201.210 § 2 Abs. 1 +Par 3, 303.110 § 3 Abs. 2 Die gewählte Person wird an der nächsten Tagung der Synode in Pflicht genommen.
6.
Diese Verordnung tritt mit Datum des Beschlusses in Kraft und ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 25. Oktober 1971 (Erlass 603)
Schaffhausen, 20. März 2012

Im Namen des Kirchenrates
Der Präsident: Friedrich Tramer
Der Sekretär: Jürg Uhlmann