501.211alt
Kantonalkirche Schaffhausen
Verordnung betreffend Förderung der Jugendarbeit nach der Konfirmation
(Jugendarbeit Förderung (Verordnung))
vom 21. September 2010
Der Kirchenrat beschliesst
:
2.
Trägerschaft der Projekte
Gesuche können von einzelnen Kirchgemeinden oder von grösseren Trägerschaften (mehrere Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverband, Jugendarbeits-Verband, ökumenische Trägerschaft usw.) eingereicht werden. Wenn ein Gesuch von einer grösseren Trägerschaft gestellt wird, muss die Trägerschaft mehrheitlich aus der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen kommen, und die Kosten müssen unter den beteiligten Trägern anteilsmässig gerecht aufgeteilt werden.
Zweckgebundenheit der Mittel für die Förderung
4.
Beurteilende Stelle für Fördergesuche
201.100 § 54 Abs. 1 Die Kirchenrätliche Kommission für Kind und Jugend (KOKIJU) entscheidet zweimal pro Jahr nach Ablauf der Bewerbungsfristen (28. Februar und 31. August) über die Gesuche. Die Aufsicht über die Beitragsvergabe der KOKIJU führt der Kirchenrat. Er erhält die Entscheide der KOKIJU über Beiträge bis zu Fr. 10'000.- zur Kenntnis. Bei Anfragen über Fr. 10'000.- entscheidet der Kirchenrat auf Antrag der KOKIJU.
5.
Kriterien für die Vergabe der Mittel aus dem Kredit für die Förderung der Jugendarbeit nach der Konfirmation
201.100 § 2 Die folgenden Kriterien sollten weitestgehend erfüllt sein:
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Zielgruppe: Jugendliche zwischen dem 8. Schuljahr und 20 Jahren.
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Erkennbarer Nutzen für Jugendliche
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Realisierbarkeit
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längerfristige Perspektive
-
Verbindung zur kirchlichen Gemeindearbeit
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Erkennbarer Zusammenhang mit dem Auftrag der Landeskirche (Art. 2 Kirchenverfassung ).
6.
Eigenleistung und Kostenbeteiligung der Projektträger
1 Die Trägerschaft finanziert einen Teil der Projektkosten selber. In der Regel beträgt die eigene Beteiligung mindestens 20 % der Gesamtkosten des Projektes.
2 Setzt sich die Trägerschaft aus weiteren Beteiligten zusammen (siehe oben Ziffer 3.), beteiligen sich diese anteilsmässig an den Projektkosten.
Die Gesuche werden maximal für die Dauer eines Jahres bewilligt. Bei erfolgreichem Verlauf eines Projektes kann durch die Gesuchstellenden eine Verlängerung beantragt werden. Bei der Bewilligung einer Verlängerung kann eine Erhöhung der Eigenleistung verlangt werden.
201.200 § 146 Abs. 2 -
Die Gesuchsteller reichen ihr Gesuch mit dem entsprechenden Formular bei der Fachstelle für Kind und Jugend zuhanden der KOKIJU ein.
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Bewerbungsschluss ist jeweils 28. Februar und 31. August.
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Die Fachstelle für Kind und Jugend überprüft die Gesuche auf Vollständigkeit und leitet sie an die Mitglieder der KOKIJU weiter.
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Der gesamte Beurteilungsprozess soll nicht mehr als zwei Monate dauern.
-
Die KOKIJU entscheidet über Gesuche bis zur Höhe von Fr. 10'000.- selbst, für Beiträge über Fr. 10'000.- stellt sie Antrag an den Kirchenrat.
Schaffhausen, 21. September 2010
Im Namen des Kirchenrates
Die Präsidentin: Dr. Silvia Pfeiffer
Der Sekretär: Jürg Uhlmann
Die Verordnung wird per 30.09.2023 durch die Verordnung Entwicklungsfonds (RS604.112) abgelöst.
Die Kirchenratsschreiberin: Gabriele Schäfer