902.111

Pfarrverein, Statuten
902.111
Kantonalkirche Schaffhausen

Statuten des Pfarrvereins des Kantons Schaffhausen

(Pfarrverein, Statuten)
vom 1. März 2012
(Sektion des Schweizerischen Reformierten Pfarrvereins)
1.
Name
201.200 § 120, 201.200 § 154 Der Pfarrverein des Kantons Schaffhausen (PVSH) wurde 1850 gegründet. Er ist ein Verein nach Art.60ff.ZGB. Sein Sitz befindet sich am Wohnort des/der jeweiligen Präsidenten/Präsidentin.
2.
Zweck
1 Der Pfarrverein verfolgt den Zweck, sich auf der Grundlage des Ordinationsgelübdes für die beruflichen Interessen seiner Mitglieder einzusetzen und die Solidarität in der Pfarrschaft zu fördern.
201.200 § 120, 201.200 § 1542 In Fragen personalrechtlicher Natur ist er offizieller Ansprechpartner für die zuständige Behörden und Organe der Kantonalkirche (Art. 120 und 154 KO).
3 Der Pfarrverein des Kantons Schaffhausen ist eine Sektion des Schweizerischen Reformierten Pfarrvereins (SRPV).
Er ist Mitglied der Verbände des öffentlichen Personals Schaffhausen (VÖPS).
3.
Mitgliedschaft
1 Alle im Kanton Schaffhausen amtierenden oder wohnhaften reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer gelten als Mitglieder, sofern sie sie den Mitgliederbeitrag bezahlen. Über weitere Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand.
2 Mitglieder, die dem Ansehen der Pfarrschaft schaden, können durch die Mitglieder-versammlung auf Antrag mit zwei Drittel Mehr vom Verein ausgeschlossen werden.
4.
Jahresbeitrag
Jedes Mitglied zahlt den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag, in welchem der Beitrag an den SRPV gemäss dessen Statuten inbegriffen ist.
5.
Mitgliederversammlung
1 Pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der Regel im Rahmen des Fastenkonvents des reformierten Pfarrkonvents Schaffhausen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind möglich auf Beschluss des Vorstandes oder durch die Unterschrift von 10 Mitgliedern.
2 Die Wahlen und Abstimmungen geschehen ohne gegenteiligen Beschluss offen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
3 Die Einladung mit den Traktanden muss spätestens zehn Tage vor der Versammlung in den Händen der Mitglieder sein.
4 Die Versammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:

a)

Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Pfarrvereins nebst zughörigen Anträgen.

b)

Festsetzung des Jahresbeitrages

c)

Wahl des Vorstandes und seines/r Präsidenten/Präsidentin

d)

Wahl der Rechnungsrevisoren/Revisorinnen

e)

Revision der Statuten nach schriftlichem Antrag des Vorstandes oder von Mitgliedern, mit 2/3 Ja-Stimmen der anwesenden Mitglieder

f)

Bewilligung von Ausgaben, welche 20% der durchschnittlichen Jahresausgaben übersteigen

g)

Anträge des Vorstandes

h)

Abberufung von Vorstandsmitgliedern auf Antrag.

6.
Urabstimmung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können der Urabstimmung unterstellt werden. Diese findet innert 45 Tagen unter allen Mitgliedern statt:

a)

durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder

b)

durch Beschluss des Vorstandes oder

c)

wenn durch 1/10 aller Mitglieder innert 20 Tagen das Referendum ergriffen wird.

7.
Vorstand
Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Er besteht mindestens aus Präsident/in, Aktuar/in und Kassier/in. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Er

a)

führt die Geschäfte des Vereins

b)

organisiert und leitet die Mitgliederversammlungen nach parlamentarischen Gepflogenheiten.

c)

vertritt die im Pfarrverein zusammengeschlossene Pfarrpersonen des Kantons Schaffhausen gegenüber der Landeskirche, Behörden, andern Berufsverbänden und weiteren Institutionen, insbesondere in Berufs- und Besoldungsfragen.

d)

sorgt für eine ordnungsgemässe Rechnung und deren Prüfung durch die Revisorinen / die Revisoren

e)

führt und bewahrt die Akten. Diese können dem Archiv des Kirchenrates übergeben werden.

8.
Auflösung
1 Bei einer allfälligen Auflösung des Pfarrvereins bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Die beabsichtigte Auflösung muss als Verhandlungsgegenstand auf der Einladung zur Mitgliederversammlung angezeigt sein.
2 Das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen wird kirchlich bzw. christlich orientieren Organisation/en mit gleicher bzw. ähnlicher Zielsetzung oder einer diakonischen Ausrichtung übergeben. Darüber entscheidet die Auflösungs-GV auf Antrag des Vorstands.
9.
Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 1. März 2012 angenommen.
Schaffhausen, 1. März 2012

Im Namen des Pfarrvereins des Kantons Schaffhausen
Der Präsident: Joachim Finger
Die Aktuarin: Doris Brodbeck