303.513

Pfarrkonvent, Hilfskasse
303.513
Kantonalkirche Schaffhausen

Statuten der Hilfskasse der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen

(Pfarrkonvent, Hilfskasse)
vom 13. November 1969
§ 1
Name und Zweck
201.100 § 55, 201.200 § 96, 303.511 § 2 Abs. 1 lit. g Der Konvent unterhält die Hilfskasse der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen. Die Hilfskasse lindert durch kollegiale Hilfe Not- und Härtefälle aus- und inländischer Pfarrerinnen und Pfarrer.
§ 2
Zugehörigkeit
201.100 § 55 Abs. 2 Die Zugehörigkeit zum Konvent schliesst die Zugehörigkeit zur Hilfskasse in sich, sofern nicht eine schriftliche Austrittserklärung eingereicht wird. Bereits geleistete Beiträge werden bei Austritt nicht zurückerstattet. Austretende verlieren im Konvent bei Geschäften, die die Hilfskasse betreffen, das Stimmrecht.
§ 3
Organe
Dekan oder Dekanin, Prodekan oder Prodekanin und Kassier oder Kassierin des Konvents bilden zusammen den Vorstand der Hilfskasse. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Seine Amtsdauer entspricht der für den Konvent gültigen Amtsdauer.
§ 4
Verwaltung
Die Verwaltung der Hilfskassengelder ist dem Kassier bzw. der Kassierin des Konvents übertragen. Die Jahresrechnung der Hilfskasse wird durch die Rechnungsrevisoren bzw. -revisorinnen überprüft und mit der Jahresrechnung der Konventskasse dem Konvent zur Genehmigung vorgelegt.
§ 5
Mittel
Die Mittel der Hilfskasse werden aufgebracht durch

a)

Beiträge der Mitglieder und des Konvents,

b)

allfällige Vermächtnisse, Schenkungen und sonstige Zuwen-dungen,

c)

Zinsen des Vermögens.

§ 6
Jahresbeitrag
Die Mitglieder des Konvents entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe der Konvent alljährlich festsetzt.
§ 7
Unterstützungsgesuche
Wer einer Unterstützung bedarf oder als Mitglied des Konvents einen Beitrag beantragen will , reicht beim Dekan bzw. der Dekanin ein Gesuch ein. Der Vorstand prüft die Gesuche und entscheidet darüber definitiv nach Massgabe der vom Konvent zur Verfügung gestellten Mittel. Es können Beiträge oder zinslose oder verzinsliche Darlehen gewährt werden.
§ 8
Statutenänderung
Eine Änderung der vorliegenden Statuten kann in jeder Sitzung des Konvents vorgenommen werden. Sie bedarf zur Annahme einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Statutenänderung müssen von der Fünferkommission vorberaten und mit der Einladung zum Konvent den Mitgliedern mitgeteilt werden.
§ 9
Auflösung
Die Auflösung der Hilfskasse kann erfolgen, wenn eine Zweidrittelsmehrheit des Konvents sie beschliesst. Die im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Mittel der Kasse werden der Stiftung Pfarrsolidaritätsfonds, Bern , zugewiesen und so im Sinn der Zweckbestimmung der Hilfskasse verwendet werden.
§ 10
Inkraftsetzung
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 10. März 1949 und treten mit ihrer Annahme durch den Konvent in Kraft am 13. November 1969.
Schaffhausen, 13. November 1969

Im Namen des Konvents
Der Dekan: Walter Eglin

Vorstehende Statuten geändert mit Beschlüssen des Pfarrkonvents am 5. September 1990, am 18. März 1993 und am 1. März 2012