303.513
Kantonalkirche Schaffhausen
Statuten der Hilfskasse der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen
(Pfarrkonvent, Hilfskasse)
vom 13. November 1969
201.100 § 55, 201.200 § 96, 303.511 § 2 Abs. 1 lit. g Der Konvent
unterhält die Hilfskasse der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen. Die Hilfskasse lindert durch kollegiale Hilfe Not- und Härtefälle aus- und inländischer Pfarrerinnen und Pfarrer
.
201.100 § 55 Abs. 2 Die Zugehörigkeit zum Konvent
schliesst die Zugehörigkeit zur Hilfskasse in sich, sofern nicht eine schriftliche Austrittserklärung eingereicht wird. Bereits geleistete Beiträge werden bei Austritt nicht zurückerstattet. Austretende verlieren im Konvent bei Geschäften, die die Hilfskasse betreffen, das Stimmrecht.
Dekan oder Dekanin, Prodekan oder Prodekanin und Kassier oder Kassierin des Konvents
bilden zusammen den Vorstand der Hilfskasse. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Seine Amtsdauer entspricht der für den Konvent gültigen Amtsdauer.
Die Verwaltung der Hilfskassengelder ist dem Kassier bzw. der Kassierin des Konvents
übertragen. Die Jahresrechnung der Hilfskasse wird durch die Rechnungsrevisoren bzw. -revisorinnen überprüft und mit der Jahresrechnung der Konventskasse dem Konvent zur Genehmigung vorgelegt.
Die Mittel der Hilfskasse werden aufgebracht durch
a)
Beiträge der Mitglieder und des Konvents,
b)
allfällige Vermächtnisse, Schenkungen und sonstige Zuwen-dungen,
c)
Zinsen des Vermögens.
Die Mitglieder des Konvents entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe der Konvent alljährlich festsetzt.
Wer einer Unterstützung bedarf oder als Mitglied des Konvents einen Beitrag beantragen will
, reicht beim Dekan bzw. der Dekanin
ein Gesuch ein. Der Vorstand prüft die Gesuche und entscheidet darüber definitiv nach Massgabe der vom Konvent zur Verfügung gestellten Mittel. Es können Beiträge oder zinslose oder verzinsliche Darlehen gewährt werden.
Eine Änderung der vorliegenden Statuten kann in jeder Sitzung des Konvents vorgenommen werden. Sie bedarf zur Annahme einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Statutenänderung müssen von der Fünferkommission vorberaten und mit der Einladung zum Konvent den Mitgliedern mitgeteilt werden.
Die Auflösung der Hilfskasse kann erfolgen, wenn eine Zweidrittelsmehrheit des Konvents sie beschliesst. Die im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Mittel der Kasse werden der Stiftung Pfarrsolidaritätsfonds, Bern
, zugewiesen und so im Sinn der Zweckbestimmung der Hilfskasse verwendet werden.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 10. März 1949 und treten mit ihrer Annahme durch den Konvent in Kraft am 13. November 1969.
Schaffhausen, 13. November 1969
Im Namen des Konvents
Der Dekan: Walter Eglin
Vorstehende Statuten geändert mit Beschlüssen des Pfarrkonvents am 5. September 1990, am 18. März 1993 und am 1. März 2012