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Texte zu "Pfarrkapitel"
12.06.2026 17:12
Kantonalkirche Schaffhausen

Texte zu "Pfarrkapitel"

aus Staatsrecht, Verfassung, Gesetz, Dekret, Verordnung, Verschiedenes
Verfassung RKV201.100 Verfassung RKV
Artikel 53
Regionale Tagungen
201.200 § 771 Regionale Tagungen, namentlich der Kirchenstände und der Pfarrkapitel, dienen dem Erfahrungsaustausch, der Besprechung gemeinsamer Anliegen, der Weiterbildung und der Stärkung der Zusammengehörigkeit.
Kirchenordnung KO201.200 Kirchenordnung KO
1 Die Pfarrerinnen und Pfarrer einer Region treffen sich regelmässig als Pfarrkapitel. Sie pflegen den Erfahrungsaustausch und die Gemeinschaft untereinander und arbeiten an Fachthemen. Die Mitglieder sind zur Teilnahme verpflichtet. Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand können als Gäste teilnehmen.
403.313 § 6. Abs. 12 Im Pfarrkapitel werden auch gegenseitige Vertretungen während Ferien oder Weiterbildung abgesprochen.
Studienurlaubsdekret (Pfarrpersonen)403.310 Studienurlaubsdekret (Pfarrpersonen)
401.100 § 28 Abs. 21 Die Stellvertretung wird soweit als möglich von Pfarrern der gleichen Gemeinde bzw. von Kollegen desselben Kapitels geleistet.
2 Allfällige Entschädigungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen.
201.200 § 77 Abs. 21 Die Kosten für Stellvertretungen, die trotz Bemühen um unentgeltliche Vertretung nicht von amtierenden Pfarrern geleistet werden können (z.B. für gewisse Sonntagsgottesdienste), werden zwischen Kantonalkirche und Kirchgemeinde wie folgt aufgeteilt (KSt=Kirchensteuersatz, Anteil Z=Anteil Kantonalkirche (Zentralkasse), Anteil KG=Anteil Kirchgemeinde):

-

KSt: unter 12 % / Anteil Z: 0 / Anteil KG: 100 %;

-

KSt: 12 bis 14 % / Anteil Z: 50 % / Anteil KG: 50 %;

-

KSt: über 14 % / Anteil Z: 75 % / Anteil KG: 25 %.

2 Bei Teilpfarrämtern erfolgt die Kostenaufteilung anteilmässig.
Studienurlaub für Pfarrpersonen (Verordnung)403.313 Studienurlaub für Pfarrpersonen (Verordnung)
3.
403.310 § 91 Wer einen Studienurlaub antreten will und die Voraussetzungen gemäss § 6 des Dekrets erfüllt, setzt die Kollegen des Pfarrkapitels im Jahr vor dem gewünschten Antrittsdatum in Kenntnis und erstellt einen provisorischen Stellvertretungsplan. Er informiert zudem den Kirchenstand seines Wirkungsortes, Pfarrer in Spezialaufgaben die entsprechende Kommission. Diese bittet er um eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Vorhaben.
403.310 § 92 Spätestens bis zum 1. Juli des dem Studienurlaub vorangehenden Jahres reicht er zuhanden des Kirchenrates die folgenden Schreiben ein:

a)

Sein Gesuch um Studienurlaubsgewährung, in dem seine Vorstellungen des Studienurlaubsziels näher beschrieben sein sollen und ausgeführt wird, wie dieses Ziel erreicht werden soll (Plan für die Studienurlaubsgestaltung),

b)

Den provisorischen Plan für die Stellvertretungsregelung,

c)

Die Stellungnahme des Kirchenstandes bzw. der zuständigen Kommission.

4.
201.200 § 771 Um eine Konzentration der Studienurlaube auf einen Sommer zu vermeiden, werden jedes Jahr höchstens drei Studienurlaube gewährt, in der Regel verteilt auf die drei Kirchenkreise des Kantons gemäss Ziff. 71 K.Ord..
6.
403.310 § 31 Wer entgegen § 3 des Dekrets der Synode seine ihm zustehenden Ferien nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Studienurlaub beziehen will oder kann, hat dies mit den Kollegen, welche die Stellvertretungen übernehmen werden, möglichst früh, spätestens aber 3 Monate vor Beginn des Studienurlaubs, zwecks Koordination der Ferien, abzusprechen und die vereinbarte Regelung dem Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen.
Städtischer Kirchgemeindeverband, Statut701.111 Städtischer Kirchgemeindeverband, Statut
401.100 § 3 Abs. 2
Art. 10
Der Vorstand
701.111 § 1 Abs. 31 Stellung:
Der Vorstand ist oberste leitende und vollziehende Behörde (Exekutive) des Verbandes.
2 Mitglieder:
Der Vorstand besteht aus 4 bis 7 Mitgliedern des Verbandes, die weder amtierender Pfarrer oder amtierender Sozialdiakon noch Mitglied eines Kirchenstandes in einer der Verbandskirchgemeinden sind. Der Präsident und die übrigen Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
701.111 § 1 Abs. 33 Konstituierung:
Der Vorstand wählt einen Vizepräsidenten und teilt die Ressorts und Zuständigkeiten unter seinen Mitgliedern auf.
4 Beschlussfassung:
Zur Verhandlung und Beschlussfassung sowie zur Vornahme von Wahlen bedarf es der Mitwirkung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und mindestens zweier Mitglieder. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Vorsitzenden.
5 Teilnehmende an den Vorstandssitzungen neben den Mitgliedern des Vorstandes:
An den Vorstandssitzungen nehmen mit beratender Stimme teil:

a)

der Geschäftsführer;

b)

ein Vertreter des städtischen Pfarrkapitels;

c)

ein Vertreter des städtischen Diakoniekapitels;

d)

weitere Personen, jeweils auf Einladung des Vorstandes.

401.100 § 3 Abs. 2
Art. 11
Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
1 Koordination des kirchlichen Lebens:
Der Vorstand koordiniert - in Zusammenarbeit mit städtischem Pfarr- und Diakoniekapitel - kirchliches Leben in übergemeindlichen, den ganzen Verband betreffenden Belangen.
701.111 § 27 Abs. 12 Zuständigkeiten:

a)

die Jahresplanung von übergemeindlichen kirchlichen Angeboten in Zusammenarbeit mit den Kirchenständen, dem Pfarrkapitel und dem Diakoniekapitel;

b)

Überwachung der Tätigkeit der Verwaltung;

c)

die Anstellung und Entlassung aller Angestellten des Verbandes; bei Angestellten, die für einzelne Gemeinden tätig sind, können Anstellungen und Entlassungen nur auf Antrag des zuständigen Kirchenstandes vorgenommen werden;

d)

die Regelung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;

e)

die Erarbeitung von Richtlinien für die Personalführung sowie die Ausarbeitung des Stellenplanes des Verbandes im Einvernehmen mit den Kirchenständen;

f)

die Überwachung der Einhaltung des Stellenplanes;

g)

die Beurteilung von der Delegiertenversammlung vorgelegten Anträgen;

h)

Massnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit (Effizienz) und Wirksamkeit (Effektivität) der eingesetzten Mittel;

i)

die langfristige Finanzplanung, das Jahresbudget und die Jahresrechnung;

j)

die laufende Kontrolle der Finanzen;

k)

die Bau- und Investitionsplanung;

l)

die Beschlussfassung über Geschäfte, die bei der Aufstellung der Voranschläge nicht vorgesehen wurden, wobei ihm zustehen: einmalige Ausgaben bis zu CHF 500'000 in jedem einzelnen Fall und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu CHF 100'000;

m)

die Aufnahme von Anleihen;

n)

die Bewirtschaftung der liquiden Mittel des Verbandes;

o)

die Festsetzung von Entschädigungen, Gebühren, Sitzungsgeldern und Amtsbürgschaften;

p)

den Unterhalt der verbandseigenen Liegenschaften und deren Verwendung in Absprache mit den Kirchenständen;

q)

den Entscheid über Gesuche um Erlass oder Teilerlass der Kirchensteuer;

r)

die Anpassung der Verbandsordnung, soweit eine solche auf Grund von Änderungen zwingender Vorschriften des übergeordneten Rechts erforderlich ist.

201.200 § 1293 Arbeitsgruppen und Kommissionen:
Der Vorstand kann für wichtige Vorhaben (insbesondere wichtige Bauprojekte) Arbeitsgruppen oder Kommissionen einsetzen, worin die betroffenen Kirchgemeinden angemessen vertreten sind. Die Zuweisung von Aufgaben und Kompetenzen an diese Arbeitsgruppe oder Kommission liegt im Ermessen des Vorstandes.
4 Antragsrecht an die Delegiertenversammlung:
Der Vorstand hat ein allgemeines Antragsrecht an die Delegiertenversammlung.
5 Vertretung nach aussen:
Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen und wahrt dessen Interessen.
Art. 22
Das Pfarrkapitel
201.200 § 771 Zusammensetzung:
Die Gemeindepfarrer nehmen am städtischen Pfarrkapitel teil. Dieses konstituiert sich selbst.
2 Antragsrecht:
Das Pfarrkapitel, beschränkt auf die Pfarrer der Verbandsgemeinden, besitzt das Antragsrecht an die Delegiertenversammlung und den Vorstand.
3 Berichterstattung:
Die dem Pfarrkapitel angehörenden Pfarrer der Verbandsgemeinden bestimmen aus ihren Reihen einen Vertreter. Dieser vertritt die Pfarrschaft gegen aussen und sorgt dafür, dass der Vorstand über wichtige Punkte orientiert wird und nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.