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Texte zu "Pfarrkapitel"-
KSt: unter 12 % / Anteil Z: 0 / Anteil KG: 100 %;
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KSt: 12 bis 14 % / Anteil Z: 50 % / Anteil KG: 50 %;
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KSt: über 14 % / Anteil Z: 75 % / Anteil KG: 25 %.
a)
Sein Gesuch um Studienurlaubsgewährung, in dem seine Vorstellungen des Studienurlaubsziels näher beschrieben sein sollen und ausgeführt wird, wie dieses Ziel erreicht werden soll (Plan für die Studienurlaubsgestaltung),
b)
Den provisorischen Plan für die Stellvertretungsregelung,
c)
Die Stellungnahme des Kirchenstandes bzw. der zuständigen Kommission.
a)
der Geschäftsführer;
b)
ein Vertreter des städtischen Pfarrkapitels;
c)
ein Vertreter des städtischen Diakoniekapitels;
d)
weitere Personen, jeweils auf Einladung des Vorstandes.
a)
die Jahresplanung von übergemeindlichen kirchlichen Angeboten in Zusammenarbeit mit den Kirchenständen, dem Pfarrkapitel und dem Diakoniekapitel;
b)
Überwachung der Tätigkeit der Verwaltung;
c)
die Anstellung und Entlassung aller Angestellten des Verbandes; bei Angestellten, die für einzelne Gemeinden tätig sind, können Anstellungen und Entlassungen nur auf Antrag des zuständigen Kirchenstandes vorgenommen werden;
d)
die Regelung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;
e)
die Erarbeitung von Richtlinien für die Personalführung sowie die Ausarbeitung des Stellenplanes des Verbandes im Einvernehmen mit den Kirchenständen;
f)
die Überwachung der Einhaltung des Stellenplanes;
g)
die Beurteilung von der Delegiertenversammlung vorgelegten Anträgen;
h)
Massnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit (Effizienz) und Wirksamkeit (Effektivität) der eingesetzten Mittel;
i)
die langfristige Finanzplanung, das Jahresbudget und die Jahresrechnung;
j)
die laufende Kontrolle der Finanzen;
k)
die Bau- und Investitionsplanung;
l)
die Beschlussfassung über Geschäfte, die bei der Aufstellung der Voranschläge nicht vorgesehen wurden, wobei ihm zustehen: einmalige Ausgaben bis zu CHF 500'000 in jedem einzelnen Fall und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu CHF 100'000;
m)
die Aufnahme von Anleihen;
n)
die Bewirtschaftung der liquiden Mittel des Verbandes;
o)
die Festsetzung von Entschädigungen, Gebühren, Sitzungsgeldern und Amtsbürgschaften;
p)
den Unterhalt der verbandseigenen Liegenschaften und deren Verwendung in Absprache mit den Kirchenständen;
q)
den Entscheid über Gesuche um Erlass oder Teilerlass der Kirchensteuer;
r)
die Anpassung der Verbandsordnung, soweit eine solche auf Grund von Änderungen zwingender Vorschriften des übergeordneten Rechts erforderlich ist.